182. Verordnung: Der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ersetzende einmalige Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet
Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung
des Karenzgeldgesetzes wird ein Betrag in der Höhe von 29536000 S, fällig im Juli 1997,
festgesetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das nachstehende Übereinkommen samt Vorbehalten hinsichtlich
der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache
dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien,
Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,
In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden
Warenverkehr zu fördern,
In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung
leerer Einheiten zu vermeiden,
Sind wie folgt übereingekommen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff
a)„Einfuhrabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige
Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden,
ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der
erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
b)„Behälter“ ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare
Karosserie oder anderes ähnliches Gefäß), das
i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper
darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt
verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger
ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von
einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat, ausgenommen bei im Luftverkehr
verwendeten Behältern.
„Abnehmbare Karosserien“ und „beladbare Plattformen (flats)“ sind den Behältern
gleichgestellt.
Der Begriff „Behälter“ umfaßt im Luftverkehr verwendete Behälter mit einem Rauminhalt von
weniger als einem Kubikmeter, sofern sie die Bedingungen der Ziffern i) bis vi) erfüllen.
Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art
ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff
„Behälter“ schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen
ein.
c) „teilweise geschlossen“ bei Behältern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) Behälter, die
im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau bestehen, die einen dem eines
geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im
allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können
auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach
und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere
für die Beförderung sperriger Waren (zB Kraftfahrzeuge) benutzt;
d) „abnehmbare Karosserie“ ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für
den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des
Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet
sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders
für den kombinierten Schienen-/Straßenverkehr bestimmt sind;
e) „beladbare Plattformen (flats)“ Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau,
die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich
angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und
Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter;
f) „Instandsetzung“ ausschließlich kleinere Instandsetzungs- oder normale Instandhaltungsarbeiten
an einem Behälter;
g) Zubehör- und Ausrüstungsteile des Behälters“ insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn
sie abnehmbar sind
i) Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des
Behälters;
ii) Kleingerät, wie zB Temperatur- oder Stoßregistriergerät, das Temperaturveränderungen und
Stöße anzeigt oder registriert;
iii) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken, Planen, Säcke und ähnliche Vorrichtungen
zur Verwendung in Behältern;
h) „Pool“ die vertraglich vereinbarte gemeinsame Verwendung von Behältern;
i) „Poolmitglied“ der die Behälter verwendende Betreiber, der die Vereinbarung zur Errichtung des
Pools unterzeichnet hat;
j) ein „Betreiber“ der Behälter verwendet, die Person, die als Eigentümer oder Nichteigentümer des
Behälters über seine Verwendung tatsächlich verfügt;
k) „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
l) „Ersatz durch äquivalente Waren“ das System, das die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr eines
Behälters eines solchen Typs zuläßt, der zuvor eingeführt oder ausgeführt wurde;
m) „Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei
verladen und innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei entladen werden;
n) „Vertragspartei“ ein Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
o) „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den Staaten
nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens gegründet worden ist, sich aus diesen
Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen
Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu
erlassen und gemäß ihrer internen Verfahrensordnung über die Unterzeichnung und die
Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
p) „Ratifikation“ die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
Artikel 2
Gegenstand
Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder
eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung auf den Austausch von
Behältern eines Pools, dessen Mitglieder auf dem Gebiet dieser Vertragsparteien ansässig sind.
Artikel 4
Erleichterungen
Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter
Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem
Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und
Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5
dieses Übereinkommens erfüllt werden.
Artikel 5
Bedingungen
1. Jede Vertragspartei wendet für die in einem Pool verwendeten Behälter die Erleichterungen nach
Artikel 4 dieses Übereinkommens unter folgenden Bedingungen an
a) Die Behälter sind vorher ausgeführt worden oder werden später wiederausgeführt oder eine
gleiche Anzahl Behälter vom gleichen Typ ist vorher ausgeführt worden oder wird später
wiederausgeführt;
b) gemäß der Vereinbarung zur Errichtung des Pools
i) tauschen die Poolmitglieder die Behälter im grenzüberschreitenden Warenverkehr aus;
ii) führen die Poolmitglieder nach Behältertypen getrennt Aufzeichnungen über die auf diese
Weise ausgetauschten Behälter;
iii) verpflichten sich die Poolmitglieder, einander Behälter jedes einzelnen Typs in der Zahl zu
liefern, die erforderlich ist, um innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Salden der
so geführten Aufzeichnungen auszugleichen; dies damit für jedes Poolmitglied ein
Gleichgewicht zwischen der Anzahl von Behältern der gleichen Typen, die er dem Pool zur
Verfügung stellt, und der Anzahl von Poolbehältern derselben Typen, die ihm in dem Gebiet
der Vertragspartei zur Verfügung steht, in dem er ansässig ist, sicherzustellen. Die Frist von
zwölf Monaten kann von den zuständigen Zollbehörden der genannten Vertragspartei
verlängert werden.
2. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Behälter, die dem Pool von einem in ihrem Gebiet
ansässigen Poolmitglied zur Verfügung gestellt werden, ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung
und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet entsprechen müssen.
3. Absatz 1 gilt nur, wenn
a) die Behälter eine dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung aufweisen, die durch die
Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung zugelassen ist und die Identifizierung des
Behälters ermöglicht;
b)die Vereinbarung über gemeinsame Verwendung den Zollbehörden der betroffenen
Vertragsparteien mitgeteilt und von diesen als den Bestimmungen dieses Übereinkommens
entsprechend genehmigt wurde. Die zuständigen Behörden unterrichten den Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von dieser Genehmigung und teilen
die Namen der Vertragsparteien mit. Der Exekutivsekretär übermittelt den Vertragsparteien diese
Information.
Artikel 6
Teile zur Instandsetzung
1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für
erkennbare Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools vor, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3
b) sowie 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für diese Teile.
2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für Teile
zur Instandsetzung der Behälter des Pools nicht vor, so wird die vorübergehende Verwendung unter
Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne Anwendung wirtschaftlicher Einfuhrverbote oder
-beschränkungen für diese Teile bewilligt und auf die Vorlage von Zollpapieren bei der Ein- und Ausfuhr
und eine Sicherheitsleistung verzichtet.
Kann der vorstehende Absatz nicht angewendet werden, so kann der Begünstigte der vorübergehenden
Verwendung anstelle der Vorlage eines Zollpapiers oder der Sicherheitsleistung für Teile zur
Instandsetzung aufgefordert werden, sich schriftlich zu verpflichten,
a) den Zollbehörden eine Liste dieser Teile mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr vorzulegen
und
b)die Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die
vorübergehende Verwendung fällig werden.
Die Wiederausfuhr der für die Instandsetzung nicht verwendeten Teile, die sich in der vorübergehenden
Verwendung befinden, erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einfuhr. Diese Frist
kann von den zuständigen Zollbehörden verlängert werden.
3. Gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes und in Übereinstimmung mit der von den
Zollbehörden dieses Landes erteilten Genehmigung können die ersetzten nicht wiederausgeführten Teile
a) den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt der Gestellung der Teile ihrem
Zustand entsprechend fällig sind;
b) den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder
c) unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Artikel 7
Zubehör und Ausrüstung
1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für
erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter vor, die entweder gemeinsam mit einem
Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt
werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden, so
gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) und 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für solche Zubehör-
und Ausrüstungsteile.
2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für
erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter nicht vor, die entweder gemeinsam mit einem
Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt
werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden,
a) gilt Artikel 6 Absatz 2 für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile,
b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, die vorübergehende Verwendung für solche
Zubehör- und Ausrüstungsteile nicht zu bewilligen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, eines
Mietkaufvertrags, einer Sachmiete oder eines ähnlichen Vertrags sind, der von einer in ihrem
Gebiet wohnhaften oder ansässigen Person geschlossen wurde,
c) brauchen stark beschädigte Zubehör- und Ausrüstungsteile ungeachtet der nach Artikel 6
Absatz 2 für die Wiederausfuhr vorgesehenen Frist, die nach Buchstabe a dieses Artikels für
Zubehör- und Ausrüstungsteile einzuhalten ist, nicht wiederausgeführt zu werden, wenn sie mit
Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
i) den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt ihrer Gestellung ihrem Zustand
entsprechend fällig sind;
ii) den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder
iii)unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden. Die Abfälle und
wiederverwendbaren Überreste werden den Einfuhrabgaben unterworfen, die im Zeitpunkt
ihrer Gestellung ihrem Zustand entsprechend fällig sind.
Artikel 8
Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration
1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Gebiete der Vertragsparteien, die eine regionale
Organisation zur wirtschaftlichen Integration bilden, als ein Gebiet.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen dem Recht einer regionalen Organisation zur
wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, nicht entgegen, besondere
Vorschriften für die Verwendung der Poolbehälter auf ihrem Gebiet zu erlassen, sofern diese
Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Artikel 9
Überwachung
1. Die Vertragsparteien haben das Recht, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens
zu überwachen.
2. Die im Gebiet der Vertragsparteien ansässigen Poolmitglieder müssen den Zollbehörden dieser
Parteien auf Aufforderung eine Liste der Nummern der dem Pool zu Verfügung gestellten Behälter
vorlegen sowie die Anzahl der Behälter jedes einzelnen Typs auf ihrem Gebiet nennen.
Artikel 10
Zuwiderhandlungen
1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von
der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.
2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im
Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Artikel 11
Informationsaustausch
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien
einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.
Artikel 12
Weitergehende Erleichterungen
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die
Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese
Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.
Artikel 13
Schutzklausel
Dieses Übereinkommen läßt die Wettbewerbsvorschriften in einer oder mehreren Vertragsparteien
unberührt.
Kapitel II
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Die Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien
dieses Übereinkommens werden, durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
b) Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet haben,
c) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2. Andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten, an die auf Ersuchen des
Verwaltungsausschusses eine Einladung des Verwahrers ergangen ist, können Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.
3. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei
dieses Übereinkommens werden. Die diesem Übereinkommen beigetretene Organisation unterrichtet den
Verwahrer über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf
die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation übt die Rechte in den in
ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das
Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In
Bereichen, für die die Organisation zuständig ist und die dem Verwahrer mitgeteilt worden sind, üben die
Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, diese Rechte, unter
anderem das Stimmrecht, nicht individuell aus.
4. Dieses Übereinkommen liegt beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 15. April 1994 bis
14. April 1995 einschließlich zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
Artikel 15
Vorbehalte
Die Vertragsparteien können gegen Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 hinsichtlich der
Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung Vorbehalte einlegen. Haben die
Vertragsparteien Vorbehalte eingelegt, so können sie diese durch Notifikation an den Verwahrer unter
Angabe des Datums der Zurücknahme der Vorbehalte ganz oder teilweise zurücknehmen.
Artikel 16
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel
14 Absätze 1 und 3 bezeichneten Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration
ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
haben. Für die Anwendung dieses Absatzes werden eine Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation
durch eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration oder eine durch eine solche hinterlegte
Urkunde mit denen ihrer Mitgliedstaaten nicht zusammengerechnet.
2. Dieses Übereinkommen tritt für alle anderen Staaten oder regionalen Organisationen zur
wirtschaftlichen Integration nach Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 sechs Monate nach Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung dieses
Übereinkommens nach Artikel 21 hinterlegt wird, gilt für dieses Übereinkommen in der geänderten
Fassung als hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die nach Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten
hinterlegt wird, gilt am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Übereinkommen in der
geänderten Fassung als hinterlegt.
5. Dieses Übereinkommen gilt nur dann für einen bestimmten Pool, wenn alle von diesem Pool
betroffenen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration Vertragsparteien
dieses Übereinkommens geworden sind.
Artikel 17
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer
kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Verwahrer
wirksam.
Artikel 18
Außerkrafttreten
Beträgt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwölf
aufeinanderfolgende Monate lang weniger als fünf Mitglieder, so tritt es nach Ablauf dieses Zeitraums
außer Kraft. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur
wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.
Artikel 19
Verwaltungsausschuß
1. Um die Durchführung dieses Übereinkommens, etwaige Änderungsvorschläge und die zu seiner
einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß
(nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.
2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die
zuständigen Verwaltungen von Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration,
die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als
Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
3. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend
„Exekutivsekretär“ genannt) übernimmt die Sekretariatsaufgaben für den Ausschuß.
4. Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
5. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivsekretär
Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche für die
Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Exekutivsekretär unterrichtet die
zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und des Verwahrers davon.
6. Der Exekutivsekretär beruft den Ausschuß ein
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens,
b) danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, mindestens aber alle fünf Jahre,
c) auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien.
Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach Absatz 2
dieses Artikels den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Monate vor der Tagung des
Ausschusses.
7. Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Exekutivsekretär die in
Absatz 2 genannten zuständigen Verwaltungen der Staaten und Organisationen auf, sich bei den
Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
8. Für eine Beschlußfassung ist ein Quorum von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien
erforderlich. Für die Anwendung dieses Absatzes wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation
zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.
9. Über Vorschläge wird abgestimmt. Abgesehen von der Regelung in Absatz 10 dieses Artikels hat
jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, eine Stimme. Andere Vorschläge als solche zur
Änderung dieses Übereinkommens werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
10. In den Fällen des Artikels 14 Absatz 3 haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen
Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl,
die der Gesamtzahl der Stimmen ihrer Mitglieder entspricht, die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind.
11. Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.
12. Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, sofern der Ausschuß nichts anderes
beschließt.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen
zwischen diesen Parteien beigelegt.
2. Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an
den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre
Beilegung erteilt.
3. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als
verbindlich anzunehmen.
Artikel 21
Änderungsverfahren
1. Der Ausschuß kann nach Artikel 19 Änderungen zu diesem Übereinkommen empfehlen.
2. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen
Unterzeichnern den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3. Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien drei Monate
nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Datum der Mitteilung der
Änderungsempfehlung in Kraft, wenn keine Vertragspartei dem Verwahrer während dieser Frist einen
Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
4. Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3
bezeichneten Frist von achtzehn Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen
und bleibt ohne jede Wirkung.
Artikel 22
Verwahrer
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Verwahrer dieses Übereinkommens
eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer entsprechen den in
Teil VII des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980 vom 23. Mai 1969 genannten
Aufgaben.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die
Ausübung seiner Aufgaben wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Vertragspartei den
anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Ausschuß zur Kenntnis
gebracht.
Artikel 23
Registrierung und verbindlicher Wortlaut
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des
Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 21. Jänner 1994 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Übersetzung)
Vorbehalte
Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im
Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-
Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei
In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter
bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-,
Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind
– die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet
ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 17. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 17. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Europäische Gemeinschaft, Kuba, Malta, Schweden, Usbekistan.
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Europäische Gemeinschaft
Vorbehalt
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten
Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-,
Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind
– die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher
gewährleistet ist.
Kuba
Erklärung
In bezug auf Art. 13 des Übereinkommens werden die kubanischen Zollbehörden gemäß ihrer
Zuständigkeit oder Befugnis Papiere verlangen, wenn ihren Ermessen nach solche Maßnahmen eine
bessere Einhaltung des Übereinkommens bewirken.
Malta
Vorbehalt
Gemäß Art. 15 in bezug auf Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Übereinkommens.
Schweden
Erklärung
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 6 und 7 des Übereinkommens ist unter bestimmten
Umständen ein Zollpapier vorzulegen und eine Garantie für Ersatzteile zur Instandsetzung und für
Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern zu leisten. Die genannten Umstände sind
– es besteht eine ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht nachgekommen wird,
– die Begleichung der Zollschuld, die entstehen könnte, ist nicht auf verläßliche Art sichergestellt.