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182_1996 AT

182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

1. § 21 Abs. 1 lautet:,,

(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes

gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der

Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag

31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen

befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische

Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu

haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992

aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichti-

gung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen

regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete

übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus

dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“

2. Im § 24 wird nach der Wortgruppe ,,§ 19 Abs. 2 und 4“ die Wortgruppe ,,und § 21 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz“ eingefügt.

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit

1. April 1996 in Kraft.“

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