182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. § 21 Abs. 1 lautet:,,
(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes
gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der
Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag
31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen
befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische
Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu
haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992
aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichti-
gung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete
übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus
dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“
2. Im § 24 wird nach der Wortgruppe ,,§ 19 Abs. 2 und 4“ die Wortgruppe ,,und § 21 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz“ eingefügt.
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit
1. April 1996 in Kraft.“