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182_1995 AT

182. Verordnung: Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung

Gemäß § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet

§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11500 Schilling je Ware festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1500000 Schilling pro Jahr festgelegt. Diese Assimilationsgrenze gilt für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht für die Waren der Zolltarifnummer 2709 und 2710.

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