182. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung
einer Einleitung von Abwasser aus
— Schlachtbetrieben
— Betrieben zur Be- und Verarbeitung von
Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung
— Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten
auf überwiegender Basis von Fleisch
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit
nicht die Bestimmungen des § 33 b Abs. 6 oder 10
WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A
festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung
von Abwasser aus
— Kühlsystemen
— der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung
— der Be- und Verarbeitung tierischer Fette.
(3) Soweit diese Verordnung keine andere
Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß
Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Schlachtbetrieben und
fleischverarbeitenden Betrieben betreffende Maßnahmen
in Betracht zu ziehen (Stand der
Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen
(vor allem Haare, Klauen, Panseninhalt, Fett);
bei größeren Schlachtbetrieben (ab max. 100
Großviehschlachtungen pro Tag oder max.
250 Großviehschlachtungen pro Woche) Einsatz
von Siebanlagen oder Flotationsanlagen
zum Rückhalt ungelöster Stoffe,
2. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt
von Jauche, Gülle und Stechblut,
3. bei Einleitung in Fließgewässer biologische
Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung
und Nitrifikation sowie mit
Stickstoff- und Phosphorentfernung,
4. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz
möglichst AOX-armer Desinfektionsmittel,
5. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender
Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel
durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure
oder ähnliche Stoffe,
6. Einsatz wassersparender Armaturen an Zapfstellen,
7. gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung
von Brühkesseln und sonstigen Großbehältern.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die
Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium,
AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen;
die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für
Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in
ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich
an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten
der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei
fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier
Meßwerte unter dem Emissionswert liegen
und lediglich ein Meßwert den Emissionswert
um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von
5"-Regel).
2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes
nicht überschreiten.
3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3
pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter
„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von
5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über
die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters ermittelt, der
zwischen dem Emissionswert und dessen
1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Liegt bei der Wiederholungsmessung der
Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der
Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer
Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von
5"-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-
Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat
gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren
den Emissionsbeerenzungen gemäß Anlage A zu
entsprechen.