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182_1991 AT

182. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung

einer Einleitung von Abwasser aus

— Schlachtbetrieben

— Betrieben zur Be- und Verarbeitung von

Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung

— Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten

auf überwiegender Basis von Fleisch

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit

nicht die Bestimmungen des § 33 b Abs. 6 oder 10

WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A

festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung

von Abwasser aus

— Kühlsystemen

— der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung

— der Be- und Verarbeitung tierischer Fette.

(3) Soweit diese Verordnung keine andere

Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß

Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse von Schlachtbetrieben und

fleischverarbeitenden Betrieben betreffende Maßnahmen

in Betracht zu ziehen (Stand der

Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen

(vor allem Haare, Klauen, Panseninhalt, Fett);

bei größeren Schlachtbetrieben (ab max. 100

Großviehschlachtungen pro Tag oder max.

250 Großviehschlachtungen pro Woche) Einsatz

von Siebanlagen oder Flotationsanlagen

zum Rückhalt ungelöster Stoffe,

2. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt

von Jauche, Gülle und Stechblut,

3. bei Einleitung in Fließgewässer biologische

Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung

und Nitrifikation sowie mit

Stickstoff- und Phosphorentfernung,

4. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz

möglichst AOX-armer Desinfektionsmittel,

5. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender

Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel

durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure

oder ähnliche Stoffe,

6. Einsatz wassersparender Armaturen an Zapfstellen,

7. gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung

von Brühkesseln und sonstigen Großbehältern.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium,

AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen;

die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für

Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in

ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich

an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten

der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei

fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte unter dem Emissionswert liegen

und lediglich ein Meßwert den Emissionswert

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von

5"-Regel).

2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes

nicht überschreiten.

3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3

pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter

„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von

5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über

die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters ermittelt, der

zwischen dem Emissionswert und dessen

1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.

Liegt bei der Wiederholungsmessung der

Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der

Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer

Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von

5"-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-

Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat

gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren

den Emissionsbeerenzungen gemäß Anlage A zu

entsprechen.

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