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182_1990 AT

182. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde Feldkirchen in

Kärnten wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der

in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten

im automationsunterstützten Datenverkehr mit der

Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in

Kraft.

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