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182. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für Beamte des Fachdienstes (Verwendungsgruppe

C) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der

Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme

des Dienstes als Gerichtsvollzieher, als Bezirksanwalt

und als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang

und als praktische Verwendung (Schulung

am Arbeitsplatz) zu gestalten.

Ausbildungslehrgang

§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten,

bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen

Stundenanzahl soweit zu unterrichten

sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich

ist

(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 6 bis

13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen

Übungen zu verbinden.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als

20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der

Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung

(Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Praktische Verwendung

§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung

am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu

je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit-

und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung

in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei

einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils

dem unmittelbar Vorgesetzten.

Fachdienstprüfung

§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung

in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche

Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die

Absolvierung des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung

zuzuweisen.

(3) Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich

und als praktische Prüfung abzulegen. Die

schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten

und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden

Aufgaben zu umfassen

1. Aufnahme einer Protokollarklage;

2. Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;

3. Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige

Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;

4. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer

Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung

und Ausfüllung einer Strafkarte;

5. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer

Exekutionssache und Vorbereitung des

Beschlusses über diesen Antrag;

6. Erstellung einer Gebührenberechnung nach

§ 8 Abs. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;

7. Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem

Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr

nach der Reisegebührenvorschrift

samt Anweisung aus einem erliegenden

Kostenvorschuß;

8. Erstellung und Zwischenabschluß einer

Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;

9. Prüfung eines Registers (im Umfang von

20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;

10. Berechnung von Gerichtsgebühren in einer

Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen

von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt

geführten Mahnverfahrens innerhalb einer

Stunde.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3

Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit

höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten

werden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission

zu errichten, die für dessen örtlichen

Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der

Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch

seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der

Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung

von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes

nicht Dienstbehörde ist, bedarf der

Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu

weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur

Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden,

die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten

verfügen.

§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche

und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden

des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten

Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende

oder das von ihm beauftragte Mitglied des

Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung

bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung

zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der

mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des

Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus

dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Anrechnung auf die Fachdienstprüfung

§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt

als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei

der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten

bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde

abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.

Sonderregelung für Bedienstete des Obersten

Gerichtshofes

§ 10. Auf die Grundausbildung für Beamte des

Fachdienstes in der Geschäftsstelle des Obersten

Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu

erfolgen;

2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich

zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen

die Geschäftsordnung über den inneren

Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 10 Stunden;

3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht

Wien errichteten Prüfungskommission

abzulegen;

4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied

des Obersten Gerichtshofes zu führen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit

Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-

Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die

Grundbuchsführerprüfung regelt, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung,

RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Grundbuchsführerprüfung

ersetzt die Grundausbildung nach

dieser Verordnung.

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