182. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für Beamte des Fachdienstes (Verwendungsgruppe
C) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der
Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme
des Dienstes als Gerichtsvollzieher, als Bezirksanwalt
und als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen.
Grundausbildung
§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang
und als praktische Verwendung (Schulung
am Arbeitsplatz) zu gestalten.
Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten,
bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen
Stundenanzahl soweit zu unterrichten
sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich
ist
(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 6 bis
13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen
Übungen zu verbinden.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als
20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der
Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung
(Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Praktische Verwendung
§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung
am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu
je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit-
und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung
in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei
einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils
dem unmittelbar Vorgesetzten.
Fachdienstprüfung
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung
in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche
Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die
Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom
Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung
zuzuweisen.
(3) Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich
und als praktische Prüfung abzulegen. Die
schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten
und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden
Aufgaben zu umfassen
1. Aufnahme einer Protokollarklage;
2. Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;
3. Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige
Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;
4. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer
Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung
und Ausfüllung einer Strafkarte;
5. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer
Exekutionssache und Vorbereitung des
Beschlusses über diesen Antrag;
6. Erstellung einer Gebührenberechnung nach
§ 8 Abs. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;
7. Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem
Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr
nach der Reisegebührenvorschrift
samt Anweisung aus einem erliegenden
Kostenvorschuß;
8. Erstellung und Zwischenabschluß einer
Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;
9. Prüfung eines Registers (im Umfang von
20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;
10. Berechnung von Gerichtsgebühren in einer
Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen
von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt
geführten Mahnverfahrens innerhalb einer
Stunde.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3
Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit
höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten
werden.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission
zu errichten, die für dessen örtlichen
Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der
Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch
seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der
Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung
von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes
nicht Dienstbehörde ist, bedarf der
Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu
weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur
Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden,
die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten
verfügen.
§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche
und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden
des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten
Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende
oder das von ihm beauftragte Mitglied des
Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung
bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung
zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der
mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des
Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus
dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Anrechnung auf die Fachdienstprüfung
§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt
als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei
der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten
bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde
abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.
Sonderregelung für Bedienstete des Obersten
Gerichtshofes
§ 10. Auf die Grundausbildung für Beamte des
Fachdienstes in der Geschäftsstelle des Obersten
Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu
erfolgen;
2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich
zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen
die Geschäftsordnung über den inneren
Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 10 Stunden;
3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht
Wien errichteten Prüfungskommission
abzulegen;
4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied
des Obersten Gerichtshofes zu führen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit
Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-
Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die
Grundbuchsführerprüfung regelt, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung,
RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Grundbuchsführerprüfung
ersetzt die Grundausbildung nach
dieser Verordnung.