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182_1985 AT

182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Studienrichtung

Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1983 wird

wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt

„Die Zulassung zur zweiten und dritten Diplomprüfung

setzt unbeschadet der §§ 5 Abs. 2 und 8

Abs. 2 die erfolgreiche Ablegung der jeweils vorangehenden

Diplomprüfung voraus."

2. § 7 Abs. 3 und 4 entfällt.

3. § 8 Abs. 3 entfällt.

4. Die in § 9 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten

Fächer erhalten die Bezeichnung

„4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische

Technik;

5. Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung

der Umweltbelastung;

8. Ethologie und Ethopraxis."

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Teilnahme an den Teilen des Praktikums

wird mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen"

und „ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt."

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Studienordnung kann Bedingungen

festlegen, wonach in das Doktoratsstudium einrechenbare

Lehrveranstaltungen bereits während des

Diplomstudiums absolviert werden können."

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Personen, die das Recht zur Führung des

akademischen Grades „Tierarzt" erworben haben,

sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades

den akademischen Grad „Diplom-Tierarzt",

lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",

abgekürzt „Mag. med. vet.", zu führen.

Auf ordentliche Hörer, die gemäß Abs. 2 ihr Studium

nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und

Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, in der

jeweils geltenden Fassung vollenden, ist § 3 Abs. 1

anzuwenden."

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Personen, die ihr Studium nach der Tierärztlichen

Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung

absolviert haben, sind zum Erweiterungsstudium

Lebensmittelhygiene im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuzulassen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

(2) Z 2 und 3 des Artikels I treten rückwirkend

mit 1. Oktober 1984 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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