182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Studienrichtung
Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1983 wird
wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt
„Die Zulassung zur zweiten und dritten Diplomprüfung
setzt unbeschadet der §§ 5 Abs. 2 und 8
Abs. 2 die erfolgreiche Ablegung der jeweils vorangehenden
Diplomprüfung voraus."
2. § 7 Abs. 3 und 4 entfällt.
3. § 8 Abs. 3 entfällt.
4. Die in § 9 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten
Fächer erhalten die Bezeichnung
„4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische
Technik;
5. Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung
der Umweltbelastung;
8. Ethologie und Ethopraxis."
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Teilnahme an den Teilen des Praktikums
wird mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen"
und „ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt."
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Studienordnung kann Bedingungen
festlegen, wonach in das Doktoratsstudium einrechenbare
Lehrveranstaltungen bereits während des
Diplomstudiums absolviert werden können."
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Personen, die das Recht zur Führung des
akademischen Grades „Tierarzt" erworben haben,
sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades
den akademischen Grad „Diplom-Tierarzt",
lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",
abgekürzt „Mag. med. vet.", zu führen.
Auf ordentliche Hörer, die gemäß Abs. 2 ihr Studium
nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und
Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, in der
jeweils geltenden Fassung vollenden, ist § 3 Abs. 1
anzuwenden."
8. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Personen, die ihr Studium nach der Tierärztlichen
Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung
absolviert haben, sind zum Erweiterungsstudium
Lebensmittelhygiene im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuzulassen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.
(2) Z 2 und 3 des Artikels I treten rückwirkend
mit 1. Oktober 1984 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.