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182_1984 AT

182. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 61 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 61 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. März 1984, G 10/83-8, der Bundesregierung

zugestellt am 16. April 1984, im § 61 Abs. 2

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, die Worte „statt der Entlassung" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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