182. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4 des
Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,
wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.
Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976 und 357/1981 wird
wie folgt geändert
1. § 6 a Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gelten
2. Im § 8 a Abs. 2 ist die Zitierung „in den Anlagen
11 a, 11 b, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a, 21 a und 23 a"
durch die Zitierung „in den Anlagen 11 a, 11 b,
11 c, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a und 18 b, 21 a, 21 b und
23 a" zu ersetzen.
3. In der Anlage 8 ist unter Z 3 „Chirurgie" in
der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen Anmerkungen
folgender Absatz anzufügen
„c) Jene Fachärzte für Chirurgie, die den Zusatz
„(Gefäßchirurgie)" führen wollen, haben
zusätzlich eine dreijährige Ausbildung auf
dem Gebiet der Gefäßchirurgie nachzuweisen."
4. In der Anlage 8 hat Z 13 „Radiologie" zu lauten
5. Die als Anlage 11 c bezeichnete Anlage dieser
Verordnung ist nach der bisherigen Anlage 11 b
einzufügen.
6. Die als Anlage 21 bezeichnete Anlage dieser
Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen
Anlage 21.
7. Die als Anlage 21 b bezeichnete Anlage dieser
Verordnung ist nach der bisherigen Anlage 21 a
einzufügen.
Artikel II
(1) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum
Facharzt für Radiologie vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen haben, können diese Ausbildung
nach den bisher geltenden Bestimmungen
beenden.
(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Gefäßchirurgie zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung
als Facharzt für Chirurgie besitzen
oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Facharzt für Chirurgie (Gefäßchirurgie)" zu
führen. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie
können nur insoweit anerkannt werden, als
sie nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind.
(3) Fachärzten für Chirurgie, die innerhalb der
letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine im Ausland erworbene, abgeschlossene
Ausbildung in Gefäßchirurgie nachweisen können,
kann vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer die Bewilligung erteilt werden,
die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie
(Gefäßchirurgie)" zu führen.
(4) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Hochvolt- und Brachytherapie zurückgelegt haben
und die Berufsberechtigung als Facharzt für Radiologie
besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie
(Hochvolt- und Brachytherapie)" zu führen. Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Hochvolt- und Brachytherapie
können nur insoweit anerkannt werden,
als sie nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind.
(5) Fachärzten für Radiologie, die innerhalb der
letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine im Ausland erworbene, abgeschlossene
Ausbildung in Hochvolt- und Brachytherapie nachweisen
können, kann vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung
erteilt werden, die Berufsbezeichnung „Facharzt
für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie)"
zu führen.