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182_1983 AT

182. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4 des

Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,

wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.

Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976 und 357/1981 wird

wie folgt geändert

1. § 6 a Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gelten

2. Im § 8 a Abs. 2 ist die Zitierung „in den Anlagen

11 a, 11 b, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a, 21 a und 23 a"

durch die Zitierung „in den Anlagen 11 a, 11 b,

11 c, 15 a, 15 b, 16 a, 18 a und 18 b, 21 a, 21 b und

23 a" zu ersetzen.

3. In der Anlage 8 ist unter Z 3 „Chirurgie" in

der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen Anmerkungen

folgender Absatz anzufügen

„c) Jene Fachärzte für Chirurgie, die den Zusatz

„(Gefäßchirurgie)" führen wollen, haben

zusätzlich eine dreijährige Ausbildung auf

dem Gebiet der Gefäßchirurgie nachzuweisen."

4. In der Anlage 8 hat Z 13 „Radiologie" zu lauten

5. Die als Anlage 11 c bezeichnete Anlage dieser

Verordnung ist nach der bisherigen Anlage 11 b

einzufügen.

6. Die als Anlage 21 bezeichnete Anlage dieser

Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen

Anlage 21.

7. Die als Anlage 21 b bezeichnete Anlage dieser

Verordnung ist nach der bisherigen Anlage 21 a

einzufügen.

Artikel II

(1) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum

Facharzt für Radiologie vor Inkrafttreten dieser

Verordnung begonnen haben, können diese Ausbildung

nach den bisher geltenden Bestimmungen

beenden.

(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der

Gefäßchirurgie zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung

als Facharzt für Chirurgie besitzen

oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Facharzt für Chirurgie (Gefäßchirurgie)" zu

führen. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie

können nur insoweit anerkannt werden, als

sie nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind.

(3) Fachärzten für Chirurgie, die innerhalb der

letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung

eine im Ausland erworbene, abgeschlossene

Ausbildung in Gefäßchirurgie nachweisen können,

kann vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer die Bewilligung erteilt werden,

die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie

(Gefäßchirurgie)" zu führen.

(4) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der

Hochvolt- und Brachytherapie zurückgelegt haben

und die Berufsberechtigung als Facharzt für Radiologie

besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die

Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie

(Hochvolt- und Brachytherapie)" zu führen. Tätigkeiten

auf dem Gebiet der Hochvolt- und Brachytherapie

können nur insoweit anerkannt werden,

als sie nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind.

(5) Fachärzten für Radiologie, die innerhalb der

letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung

eine im Ausland erworbene, abgeschlossene

Ausbildung in Hochvolt- und Brachytherapie nachweisen

können, kann vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung

erteilt werden, die Berufsbezeichnung „Facharzt

für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie)"

zu führen.

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