182. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Drucker gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen
Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission
durchzuführenden Tätigkeiten
zu umfassen
a) Zurichten einer gemischten Form (Formschließen
und Standmachen), Druck auf
einer Hochdruckzylindermaschine,
b) Kopie von Montagen auf vorbeschichtete
Flachdruckplatten, Abdecken der Filmränder
sowie Fertigmachen der Platten zum Druck,
Eindruck einer zweiten Farbe, Druck beider
Farben auf Flachdruckmaschinen,
c) Mischen eines vorgegebenen Farbtones.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs-
und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
fachgerechte Ausführung,
Paßgenauigkeit des Drucks,
Erreichen und Halten des Farbtons,
Fachgerechtigkeit der Zurichtung,
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und
Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu
liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regienberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,
Erfolg),
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer Prü-
fungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Druckverfahren,
Arbeitsablauf in einer Druckerei,
Werkstoffe (Papier, Druckplatten, Druckfarben),
Farbenlehre,
Werkzeuge und Druckmaschinen,
Ausschießschemen,
Druckformen (Satz, Klischees, Duplikate, Offsetplatte),
Kopie,
Weiterverarbeitung,
Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung,
Zuschußberechnung.
Wird die Prüfung in der programmierten Form
abgenommen, so sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben
zu stellen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Flachdrucker,
Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Drucker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker kann bis
30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung,
im Lehrberuf Drucker ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der genannten
Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in
Kraft.