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182. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Drucker gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen

Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission

durchzuführenden Tätigkeiten

zu umfassen

a) Zurichten einer gemischten Form (Formschließen

und Standmachen), Druck auf

einer Hochdruckzylindermaschine,

b) Kopie von Montagen auf vorbeschichtete

Flachdruckplatten, Abdecken der Filmränder

sowie Fertigmachen der Platten zum Druck,

Eindruck einer zweiten Farbe, Druck beider

Farben auf Flachdruckmaschinen,

c) Mischen eines vorgegebenen Farbtones.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat

sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln

und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs-

und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

fachgerechte Ausführung,

Paßgenauigkeit des Drucks,

Erreichen und Halten des Farbtons,

Fachgerechtigkeit der Zurichtung,

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und

Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu

liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer Prü-

fungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Druckverfahren,

Arbeitsablauf in einer Druckerei,

Werkstoffe (Papier, Druckplatten, Druckfarben),

Farbenlehre,

Werkzeuge und Druckmaschinen,

Ausschießschemen,

Druckformen (Satz, Klischees, Duplikate, Offsetplatte),

Kopie,

Weiterverarbeitung,

Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung,

Zuschußberechnung.

Wird die Prüfung in der programmierten Form

abgenommen, so sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben

zu stellen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Flachdrucker,

Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Drucker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker kann bis

30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung,

im Lehrberuf Drucker ist im übrigen die

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der genannten

Fassung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in

Kraft.

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