182. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. März 1981 (Gesetz vorn
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen bzw. des Bundesministers
für Verkehr BGBl. Nr. 203/1969, 223/1970, 266/
1971, 246/1972, 22/1975, 644/1977, 314/1978 und
BGBl. Nr. 46/1979 wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten
ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem
rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich
vereinbart worden ist und wenn sie ihren
Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse
der früheren Ehefrau gehabt hat."
2. Im § 16 Abs. 4 lit. c tritt an die Stelle des
Ausdruckes „des Ehegatten" der Ausdruck „der
Ehegatten".