182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Maissau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 35 Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Maissau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 32,650, verläuft in östlicher Richtung und
bindet bei km 34,030 in die B 4 Horner Straße
ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Maissau
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 35/
101-78; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.