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182_1979 AT

182. Verordnung: Einführung von Qualitätsklassen für Schweinehälften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Einführung von Qualitätsklassen für Schweinehälften

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes,

BGBl. Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz — hinsichtlich

der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen

gelten für der Länge nach (median) geteilte

Körper von geschlachteten und nach den fleischbeschaurechtlichen

Vorschriften tauglich beurteilten

Schweinen mit einem Zweihälftengewicht

von mindestens 60 kg ohne Zunge und Organe,

jedoch einschließlich Filz und Nieren (Schweinehälften),

die in frischem, gekühltem oder gefrorenem

Zustand in Verkehr gesetzt werden. Den

Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen

auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe

abgegeben werden.

(2) Als Schweinehälften im Sinne des Abs. 1

gelten auch Schweinehälften ohne Kopf, Vorderfüße,

Filz, Nieren und Zuputz (zugerichtete

Schweinehälften), soweit sie nicht abgespeckt sind.

§ 2. Qualitätsbezeichnungen für Schweinehälften

sind: „Klasse Extra", „Klasse I",

„Klasse II", „Klasse III", „Klasse IV" und

„Klasse Z". Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen

können auch die Bezeichnungen „E",

„I", „II", „III", „IV" und „Z" verwendet werden.

§ 3. Die Feststellung der Qualität von Schweinehälften

der Klassen Extra, I, II, III und IV erfolgt

mittels des Lendenspiegelquotientenverfahrens.

Sie ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen

Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung

vorzunehmen. Der Lendenspiegelquotient (LSQ)

ergibt sich aus der Summe der Speckdicke (a1),

gemessen über die Mitte des Lendenmuskels

(musculus glutaeus medius), und der Speckdicke

(a2), gemessen am vorderen Ende desselben

Muskels, gebrochen durch die doppelte Lendenstärke

(2 b), gemessen von der äußeren (dorsalen)

Kante des Wirbelkanals (Rückenmark) zum vorderen

Ende des Lendenmuskels, ausgedrückt

durch die Formel

Die beiden Speckmaße (a1 und a2) sind senkrecht

zur Schwarte, die Lendenstärke (b) senkrecht zum

Wirbelkanal (äußere, dorsale Kante) zu messen.

§ 4. (1) Für die einzelnen Qualitätsklassen

sind folgende Lendenspiegelquotienten erforderlich

(2) Innerhalb der Klasse Extra können

Schweinehälften, die einen LSQ bis 0,26 aufweisen,

mit einem zusätzlichen E gekennzeichnet

werden.

(3) Schweinehälften von Schweinen mit einem

Zweihälftengewicht über 130 kg sowie von Altschneidern

und Sauen (Zuchten) dürfen nur als

„Klasse Z" in Verkehr gesetzt werden.

§ 5. (1) Gewichtsgruppen für Schweinehälften

der Klassen E bis IV sind

(2) Die Gewichtsfeststellung hat zwecks Einstufung

in die einzelnen Gewichtsgruppen unmittelbar

nach der Schlachtung zu erfolgen (Warmgewicht).

Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes

(§ 1 Abs. 1), ohne jede Zurichtung,

vorzunehmen.

§ 6. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

Innerhalb der einzelnen Qualitätsklassen

darf der LSQ um 0,01 über oder unter der

jeweils für die einzelne Klasse festgelegten

Grenze liegen.

B. Gewichtstoleranzen

Innerhalb der einzelnen Gewichtsgruppen

darf das Gewicht um höchstens 3 v. H. die

Ober- oder Untergrenze über- oder unterschreiten.

§ 7. (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen

deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter,

auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zugelassener Farbe wie folgt gekennzeichnet

sein

A. Herkunft gemäß den fleischbeschaurechtlichen

Vorschriften, bei ausländischer Ware

auch Herkunftsland,

B. Qualitätsklasse,

C. Gewichtsgruppe oder Zweihälftengewächt

in kg.

(2) Die zur Kennzeichnung vorgesehenen Buchstaben

und Ziffern müssen eine Größe von mindestens

2,5 cm aufweisen.

§ 8. (1) Die Kontrollorgane (§§ 12 und 21 des

Qualitätsklassengesetzes) haben sich davon zu

überzeugen, daß die Ware den Vorschriften über

Qualität und Kennzeichnung entspricht. Bei

importierten Schweinehälften haben die Kontrollorgane

auch zu prüfen, ob die Ware den Angaben

in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Die Kontrollorgane haben bis zu 10 v. H.

der der Kontrolle unterliegenden Schweinehälften,

jedenfalls aber in solcher Menge zu

kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine

sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden

Warenpartie gewährleistet ist.

(3) Die Kontrollorgane haben die Prüfung der

Ware unter Zuhilfenahme der erforderlichen

technischen Hilfsmittel durchzuführen.

(4) Ergibt die Kontrolle, daß Schweinehälften

nicht der angegebenen Qualitätsklasse oder

Gewichtsgruppe entsprechen, so hat sie das

Kontrollorgan nicht unter diesen Bezeichnungen

zum Verkehr zuzulassen. Die Schweinehälften

sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung

neu einzustufen.

§ 9. (1) Für die Durchführung der Ein- und

Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg

Schweinehälften, ohne Rücksicht auf das zur

Beförderung verwendete Transportmittel, eine

Kontrollgebühr von S 4,— zu entrichten.

(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine

Sendung weniger als S 20,—, so ist eine Mindestgebühr

von S 20,— zu entrichten.

(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung

Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb

des Amtssitzes des Kontrollorganes, in der Zeit

von 6 bis 8 Uhr, von 17 bis 21 Uhr, oder an

Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt

werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine

zusätzliche Gebühr von jeweils S 50,— zu

entrichten.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der

Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968,

in der geltenden Fassung, finden, mit Ausnahme

des § 4 Abs. 3, auch auf Schweinehälften

Anwendung.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

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