182. Verordnung: Einführung von Qualitätsklassen für Schweinehälften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes,
BGBl. Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz — hinsichtlich
der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen
gelten für der Länge nach (median) geteilte
Körper von geschlachteten und nach den fleischbeschaurechtlichen
Vorschriften tauglich beurteilten
Schweinen mit einem Zweihälftengewicht
von mindestens 60 kg ohne Zunge und Organe,
jedoch einschließlich Filz und Nieren (Schweinehälften),
die in frischem, gekühltem oder gefrorenem
Zustand in Verkehr gesetzt werden. Den
Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen
auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe
abgegeben werden.
(2) Als Schweinehälften im Sinne des Abs. 1
gelten auch Schweinehälften ohne Kopf, Vorderfüße,
Filz, Nieren und Zuputz (zugerichtete
Schweinehälften), soweit sie nicht abgespeckt sind.
§ 2. Qualitätsbezeichnungen für Schweinehälften
sind: „Klasse Extra", „Klasse I",
„Klasse II", „Klasse III", „Klasse IV" und
„Klasse Z". Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen
können auch die Bezeichnungen „E",
„I", „II", „III", „IV" und „Z" verwendet werden.
§ 3. Die Feststellung der Qualität von Schweinehälften
der Klassen Extra, I, II, III und IV erfolgt
mittels des Lendenspiegelquotientenverfahrens.
Sie ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen
Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung
vorzunehmen. Der Lendenspiegelquotient (LSQ)
ergibt sich aus der Summe der Speckdicke (a1),
gemessen über die Mitte des Lendenmuskels
(musculus glutaeus medius), und der Speckdicke
(a2), gemessen am vorderen Ende desselben
Muskels, gebrochen durch die doppelte Lendenstärke
(2 b), gemessen von der äußeren (dorsalen)
Kante des Wirbelkanals (Rückenmark) zum vorderen
Ende des Lendenmuskels, ausgedrückt
durch die Formel
Die beiden Speckmaße (a1 und a2) sind senkrecht
zur Schwarte, die Lendenstärke (b) senkrecht zum
Wirbelkanal (äußere, dorsale Kante) zu messen.
§ 4. (1) Für die einzelnen Qualitätsklassen
sind folgende Lendenspiegelquotienten erforderlich
(2) Innerhalb der Klasse Extra können
Schweinehälften, die einen LSQ bis 0,26 aufweisen,
mit einem zusätzlichen E gekennzeichnet
werden.
(3) Schweinehälften von Schweinen mit einem
Zweihälftengewicht über 130 kg sowie von Altschneidern
und Sauen (Zuchten) dürfen nur als
„Klasse Z" in Verkehr gesetzt werden.
§ 5. (1) Gewichtsgruppen für Schweinehälften
der Klassen E bis IV sind
(2) Die Gewichtsfeststellung hat zwecks Einstufung
in die einzelnen Gewichtsgruppen unmittelbar
nach der Schlachtung zu erfolgen (Warmgewicht).
Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes
(§ 1 Abs. 1), ohne jede Zurichtung,
vorzunehmen.
§ 6. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
Innerhalb der einzelnen Qualitätsklassen
darf der LSQ um 0,01 über oder unter der
jeweils für die einzelne Klasse festgelegten
Grenze liegen.
B. Gewichtstoleranzen
Innerhalb der einzelnen Gewichtsgruppen
darf das Gewicht um höchstens 3 v. H. die
Ober- oder Untergrenze über- oder unterschreiten.
§ 7. (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen
deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter,
auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, zugelassener Farbe wie folgt gekennzeichnet
sein
A. Herkunft gemäß den fleischbeschaurechtlichen
Vorschriften, bei ausländischer Ware
auch Herkunftsland,
B. Qualitätsklasse,
C. Gewichtsgruppe oder Zweihälftengewächt
in kg.
(2) Die zur Kennzeichnung vorgesehenen Buchstaben
und Ziffern müssen eine Größe von mindestens
2,5 cm aufweisen.
§ 8. (1) Die Kontrollorgane (§§ 12 und 21 des
Qualitätsklassengesetzes) haben sich davon zu
überzeugen, daß die Ware den Vorschriften über
Qualität und Kennzeichnung entspricht. Bei
importierten Schweinehälften haben die Kontrollorgane
auch zu prüfen, ob die Ware den Angaben
in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Die Kontrollorgane haben bis zu 10 v. H.
der der Kontrolle unterliegenden Schweinehälften,
jedenfalls aber in solcher Menge zu
kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine
sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden
Warenpartie gewährleistet ist.
(3) Die Kontrollorgane haben die Prüfung der
Ware unter Zuhilfenahme der erforderlichen
technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4) Ergibt die Kontrolle, daß Schweinehälften
nicht der angegebenen Qualitätsklasse oder
Gewichtsgruppe entsprechen, so hat sie das
Kontrollorgan nicht unter diesen Bezeichnungen
zum Verkehr zuzulassen. Die Schweinehälften
sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
neu einzustufen.
§ 9. (1) Für die Durchführung der Ein- und
Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg
Schweinehälften, ohne Rücksicht auf das zur
Beförderung verwendete Transportmittel, eine
Kontrollgebühr von S 4,— zu entrichten.
(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine
Sendung weniger als S 20,—, so ist eine Mindestgebühr
von S 20,— zu entrichten.
(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung
Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb
des Amtssitzes des Kontrollorganes, in der Zeit
von 6 bis 8 Uhr, von 17 bis 21 Uhr, oder an
Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt
werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine
zusätzliche Gebühr von jeweils S 50,— zu
entrichten.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der
Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968,
in der geltenden Fassung, finden, mit Ausnahme
des § 4 Abs. 3, auch auf Schweinehälften
Anwendung.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.