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182_1978 AT

182. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung

Auf Grund des § 33 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Warenempfänger im Sinne des § 52

Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955 haben die in

der Anlage genannten und aus dem Zollausland

zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung

eingeführten Waren dem Landeshauptmann,

in dessen Amtsbereich sich die

Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet,

in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet

sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport,

so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann

zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der

Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung

des Warenempfängers verbracht wird.

(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die

Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen.

(3) Die Meldung hat unter Verwendung der

hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen,

die insbesondere Angaben über den

Warenempfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung

und Zolltarifnummer, die Menge

der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland,

den Lager- oder inländischen Bestimmungsort

und das Abfertigungszollamt zu enthalten

haben.

§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten

Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf

oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf

Vormerkrechnung folgt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in

Kraft.

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