182. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Warenempfänger im Sinne des § 52
Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955 haben die in
der Anlage genannten und aus dem Zollausland
zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung
eingeführten Waren dem Landeshauptmann,
in dessen Amtsbereich sich die
Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet,
in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet
sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport,
so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann
zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der
Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung
des Warenempfängers verbracht wird.
(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die
Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen.
(3) Die Meldung hat unter Verwendung der
hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen,
die insbesondere Angaben über den
Warenempfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung
und Zolltarifnummer, die Menge
der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland,
den Lager- oder inländischen Bestimmungsort
und das Abfertigungszollamt zu enthalten
haben.
§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten
Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf
oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf
Vormerkrechnung folgt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in
Kraft.