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182_1977 AT

182. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Schuhmachergewerbes und der Schuhindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Schuhmachergewerbes und der Schuhindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 1 Abs. 2 Z. 27 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich der Bundesinnung der Schuhmacher

und den Bereich der Unternehmungen

der Schuhindustrie im Fachverband der lederverarbeitenden

Industrie (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung) in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages dieser

Bundesinnung bzw. dieses Fachverbandes ein

Kontingent in Höhe von 1340 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-

Einzelkontingente)

Burgenland 35

Kärnten 230

Niederösterreich ... 50

Oberösterreich 475

Salzburg 160

Steiermark 190

Tirol 60

Vorarlberg 50

Wien 90.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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