182. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Schuhmachergewerbes und der Schuhindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 1 Abs. 2 Z. 27 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich der Bundesinnung der Schuhmacher
und den Bereich der Unternehmungen
der Schuhindustrie im Fachverband der lederverarbeitenden
Industrie (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung) in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages dieser
Bundesinnung bzw. dieses Fachverbandes ein
Kontingent in Höhe von 1340 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-
Einzelkontingente)
Burgenland 35
Kärnten 230
Niederösterreich ... 50
Oberösterreich 475
Salzburg 160
Steiermark 190
Tirol 60
Vorarlberg 50
Wien 90.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.