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182_1976 AT

182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Krumbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Krumbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 55

Kirchschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde

Krumbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 9,0, verläuft in einem Abstand bis zu

30 m rechts von der alten Trasse und erreicht

dieselbe wieder bei km 9,350.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Krumbach

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 55/

45-69; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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