182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Krumbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 55
Kirchschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde
Krumbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 9,0, verläuft in einem Abstand bis zu
30 m rechts von der alten Trasse und erreicht
dieselbe wieder bei km 9,350.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Krumbach
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 55/
45-69; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.