182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Johann in Tirol und Going
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12
Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
des BStG 1971 erfüllende Straßentrasse gemäß
dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B gilt, wird
im Bereich der Gemeinden St. Johann in Tirol
und Going wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 354,20 (der ehemaligen Wiener Bundesstraße)
und führt unter teilweiser Benützung
der alten Trasse in gestreckterer Linienführung
bis alt-km 350,97 (der ehemaligen Wiener Bundesstraße).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Johann in Tirol
und Going aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.