182. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBL Nr. 421/
1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 330/1971, 286/1972 und 335/1973 wird wie
folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach den §§ 11
und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3
Z. 14 des Einkommensteuergesetzes 1972 und
vermindert um die bei der Einkommensteuerfestsetzung
berücksichtigten außergewöhnlichen
Belastungen gemäß den §§ 34 und 106 des
Einkommensteuergesetzes 1972.
(2) Haben Personen, deren Einkommen für
die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit oder
für die Höhe der Studienbeihilfe nach diesem
Bundesgesetz maßgeblich ist, im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung ist dabei sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bei Feststellung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt. 27.000•— S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;
b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter
im Rahmen der Hochschulverwaltung;
c) Einkünfte des Studierenden als höchstens
halbbeschäftigter Angestelltes der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften;
d) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,
halbbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskraft oder Vertragsassistent, dessen
Beschäftigungsausmaß höchstens die Hälfte
des vollen Ausmaßes ausmacht;
e) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des
Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 309;
f) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden
ist."
2. Im § 9 hat Abs. 1 zu lauten
3. Im § 9 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten
„(4) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1
werden erhöht
a) für Personen, für die entweder der Studierende
oder einer seiner beiden leiblichen
Elternteile (Wahlelternteile) kraft Gesetzes
Unterhalt leistet: Für die erste dieser Personen
um 12.000•— S, für die zweite um
15.000•— S, für die dritte und jede weitere
Person um 18.000•— S, jedoch in allen
Fällen nur um 9000•— S, wenn es sich um
ein noch nicht schulpflichtiges Kind handelt.
Die Einkommensgrenzen des Abs. 1
erhöhen sich um weitere 6000•— S für jede
der vorgenannten Personen, die eine der im
§ 1 Abs. 1 genannten Anstalten als ordentlicher
Hörer (Studierender) besucht oder
einem solchen auf Grund des § 1 Abs. 2
gleichgestellt ist. Für den Studierenden
selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenzen
zu. Der zweite Elternteil
(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen;
b) wenn die leiblichen Eltern (Wahleltern)
des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft
leben, um 40.000•— S.
(5) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz eine Studienbeihilfe
oder ein Stipendium von anderer Seite,
so ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
so weit zu kürzen, daß die Summe der
Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums
bei unverheirateten Studierenden im
Fall des Abs. 1 lit. a und b 30.000•— S, im Fall
des Abs. 1 lit. c 23.000•— S im Studienjahr nicht
übersteigt. Diese Grenzen erhöhen sich für verheiratete
Studierende um 8000•— S.
(6) Von der gemäß Abs. 1 bis 5 errechneten
Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners
eines verheirateten Studierenden mit
dem 30.000•— S übersteigenden Betrag zur
Hälfte und mit dem 50.000•— S übersteigenden
Betrag zur Gänze abzuziehen. Die angeführten
Beträge erhöhen sich für leibliche Kinder (Wahlkinder)
des Studierenden oder seines Ehepartners
um die im Abs. 4 angeführten Beträge, soweit
diese Kinder nicht schon gemäß Abs. 4 bei der
Berechnung des Einkommens des Studierenden
zu berücksichtigen waren."
4. Im § 10 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem
Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz,
Innsbruck, Linz und Salzburg einzurichten. Bei
entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung weitere Außenstellen
in Klagenfurt und Leoben errichten. Die Außenstelle
in Graz ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1
genannten Anstalten in Steiermark und Kärnten,
die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende
an den im § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in
Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle in Linz
ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 genannten
Anstalten in Oberösterreich, die Außenstelle
in Salzburg ist für Studierende an den im
§ 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Salzburg zuständig.
Die Studienbeihilfenbehörde untersteht
in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten
unmittelbar dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung. Die Befugnisse
des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Studierenden an den im
§ 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten
betrauten Bundesministers für Unterricht und
Kunst sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Schüler an den
im § 1 Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
werden dadurch nicht berührt.
(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren
(§§ 37 ff. des AVG 1950) durchzuführen
ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in
Senaten, wobei für die Studierenden jeder der im
§ 1 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f genannten Anstalten
ein eigener Senat einzurichten ist.
a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Wien ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Burgenland, Niederösterreich und Wien
zuständig;
b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität in Graz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Kärnten und Steiermark zuständig;
c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Innsbruck ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Tirol und Vorarlberg zuständig;
d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Oberösterreich zuständig;
e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde der
Universität Salzburg ist auch für die Studierenden
an theologischen Lehranstalten in
Salzburg zuständig."
5. Im § 10 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten
Anstalten zuständigen Senate bestehen
jeweils aus vier Mitgliedern, von denen je zwei
aus dem Kreise der Lehrer und zwei aus dem
Kreise der Studierenden zu entnehmen sind. Von
den Mitgliedern aus dem Kreise der Lehrer muß
mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder
der Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers
(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt
bzw. auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden
dieser Anstalt vom jeweils zuständigen
Bundesminister für jeweils ein Kalenderjahr zu
ernennen. Ferner sind entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen vier Ersatzmitglieder
zu ernennen."
6. Im § 11
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) In Studienbeihilfenangelegenheiten
ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde
zuständig."
b) hat Abs. 2 lit. b zu lauten
„b) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Studierenden an Pädagogischen
Akademien und an den diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut, an Berufspädagogischen
Lehranstalten, die Zentrallehranstalten (§ 3
Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962) sind sowie an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten;"
c) hat Abs. 3 zu entfallen.
6 a. Im § 20 lit. e hat der letzte Halbsatz zu
lauten
„ausgenommen sind die im § 4 Abs. 3 genannten
Tätigkeiten."
7. Im § 24 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) An Pädagogischen Akademien ist der
Studienerfolg durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,
Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens
fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des letztvergangenen Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 1•5 sein darf,
sowie das Zeugnis über die Schul- und Erziehungspraxis
im letztvergangenen Semester, dessen Note
nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen."
8. § 34 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie
der bildenden Künste und der theologischen
Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten,
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe sowie
der diesen vergleichbaren Privatschulen mit
eigenem Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der medizinisch-technischen
Schulen der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung von
Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung
des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen vorzugehen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Studierende (Schüler), denen für das
Studienjahr (Ausbildungsjahr) 1973/74 eine
Studienbeihilfe bewilligt wurde, können bis
30. Juni 1974 um deren Erhöhung ansuchen.
Der Anspruch auf Erhöhung besteht für die
Monate März bis Juli 1974, an den Pädagogischen
Akademien sowie an jenen medizinisch-technischen
Schulen, deren Ausbildungsjahr im September
1973 begonnen hat, jedoch für die Monate
Feber bis Juni 1974.
(2) Sofern für die Ermittlung des Einkommens
ein Zeitraum vor dem 1. Jänner 1973 maßgebend
ist, ist für diesen Zeitraum das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, heranzuziehen, vermehrt um die
bei der Einkommensermittlung abgezogenen
Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1
Z. 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 sowie um
die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1
Z. 8, 9, 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes
1967.
(3) Abweichend von der Bestimmung des
Abs. 2 ist das Jahreseinkommen jener Personen
zu schätzen, die mit anderen Personen gemäß
§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, zusammen veranlagt wurden
sofern deren Einkommen entweder zur Beur-
teilung der sozialen Bedürftigkeit überhaupt
nicht heranzuziehen ist oder im abgelaufenen
Kalenderjahr nur aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit besteht.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 34 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes.