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182. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz, BGBL Nr. 421/

1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 330/1971, 286/1972 und 335/1973 wird wie

folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„Einkommen

§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach den §§ 11

und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3

Z. 14 des Einkommensteuergesetzes 1972 und

vermindert um die bei der Einkommensteuerfestsetzung

berücksichtigten außergewöhnlichen

Belastungen gemäß den §§ 34 und 106 des

Einkommensteuergesetzes 1972.

(2) Haben Personen, deren Einkommen für

die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit oder

für die Höhe der Studienbeihilfe nach diesem

Bundesgesetz maßgeblich ist, im Inland weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

so ist das Einkommen zu schätzen.

§ 184 der Bundesabgabenordnung ist dabei sinngemäß

anzuwenden.

(3) Bei Feststellung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt. 27.000•— S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;

b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter

im Rahmen der Hochschulverwaltung;

c) Einkünfte des Studierenden als höchstens

halbbeschäftigter Angestelltes der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften;

d) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,

halbbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskraft oder Vertragsassistent, dessen

Beschäftigungsausmaß höchstens die Hälfte

des vollen Ausmaßes ausmacht;

e) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 309;

f) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden

ist."

2. Im § 9 hat Abs. 1 zu lauten

3. Im § 9 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten

„(4) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1

werden erhöht

a) für Personen, für die entweder der Studierende

oder einer seiner beiden leiblichen

Elternteile (Wahlelternteile) kraft Gesetzes

Unterhalt leistet: Für die erste dieser Personen

um 12.000•— S, für die zweite um

15.000•— S, für die dritte und jede weitere

Person um 18.000•— S, jedoch in allen

Fällen nur um 9000•— S, wenn es sich um

ein noch nicht schulpflichtiges Kind handelt.

Die Einkommensgrenzen des Abs. 1

erhöhen sich um weitere 6000•— S für jede

der vorgenannten Personen, die eine der im

§ 1 Abs. 1 genannten Anstalten als ordentlicher

Hörer (Studierender) besucht oder

einem solchen auf Grund des § 1 Abs. 2

gleichgestellt ist. Für den Studierenden

selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenzen

zu. Der zweite Elternteil

(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen;

b) wenn die leiblichen Eltern (Wahleltern)

des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft

leben, um 40.000•— S.

(5) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz eine Studienbeihilfe

oder ein Stipendium von anderer Seite,

so ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

so weit zu kürzen, daß die Summe der

Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums

bei unverheirateten Studierenden im

Fall des Abs. 1 lit. a und b 30.000•— S, im Fall

des Abs. 1 lit. c 23.000•— S im Studienjahr nicht

übersteigt. Diese Grenzen erhöhen sich für verheiratete

Studierende um 8000•— S.

(6) Von der gemäß Abs. 1 bis 5 errechneten

Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners

eines verheirateten Studierenden mit

dem 30.000•— S übersteigenden Betrag zur

Hälfte und mit dem 50.000•— S übersteigenden

Betrag zur Gänze abzuziehen. Die angeführten

Beträge erhöhen sich für leibliche Kinder (Wahlkinder)

des Studierenden oder seines Ehepartners

um die im Abs. 4 angeführten Beträge, soweit

diese Kinder nicht schon gemäß Abs. 4 bei der

Berechnung des Einkommens des Studierenden

zu berücksichtigen waren."

4. Im § 10 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem

Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz,

Innsbruck, Linz und Salzburg einzurichten. Bei

entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung weitere Außenstellen

in Klagenfurt und Leoben errichten. Die Außenstelle

in Graz ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1

genannten Anstalten in Steiermark und Kärnten,

die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende

an den im § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in

Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle in Linz

ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 genannten

Anstalten in Oberösterreich, die Außenstelle

in Salzburg ist für Studierende an den im

§ 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Salzburg zuständig.

Die Studienbeihilfenbehörde untersteht

in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten

unmittelbar dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung. Die Befugnisse

des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Studierenden an den im

§ 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten

betrauten Bundesministers für Unterricht und

Kunst sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Schüler an den

im § 1 Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten

Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

werden dadurch nicht berührt.

(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren

(§§ 37 ff. des AVG 1950) durchzuführen

ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in

Senaten, wobei für die Studierenden jeder der im

§ 1 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f genannten Anstalten

ein eigener Senat einzurichten ist.

a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Wien ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Burgenland, Niederösterreich und Wien

zuständig;

b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität in Graz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Kärnten und Steiermark zuständig;

c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Innsbruck ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Tirol und Vorarlberg zuständig;

d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Oberösterreich zuständig;

e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde der

Universität Salzburg ist auch für die Studierenden

an theologischen Lehranstalten in

Salzburg zuständig."

5. Im § 10 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten

Anstalten zuständigen Senate bestehen

jeweils aus vier Mitgliedern, von denen je zwei

aus dem Kreise der Lehrer und zwei aus dem

Kreise der Studierenden zu entnehmen sind. Von

den Mitgliedern aus dem Kreise der Lehrer muß

mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder

der Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers

(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt

bzw. auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden

dieser Anstalt vom jeweils zuständigen

Bundesminister für jeweils ein Kalenderjahr zu

ernennen. Ferner sind entsprechend den vorstehenden

Bestimmungen vier Ersatzmitglieder

zu ernennen."

6. Im § 11

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) In Studienbeihilfenangelegenheiten

ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde

zuständig."

b) hat Abs. 2 lit. b zu lauten

„b) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Studierenden an Pädagogischen

Akademien und an den diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut, an Berufspädagogischen

Lehranstalten, die Zentrallehranstalten (§ 3

Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962) sind sowie an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten;"

c) hat Abs. 3 zu entfallen.

6 a. Im § 20 lit. e hat der letzte Halbsatz zu

lauten

„ausgenommen sind die im § 4 Abs. 3 genannten

Tätigkeiten."

7. Im § 24 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) An Pädagogischen Akademien ist der

Studienerfolg durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,

Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens

fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des letztvergangenen Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 1•5 sein darf,

sowie das Zeugnis über die Schul- und Erziehungspraxis

im letztvergangenen Semester, dessen Note

nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen."

8. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie

der bildenden Künste und der theologischen

Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten,

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe sowie

der diesen vergleichbaren Privatschulen mit

eigenem Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der medizinisch-technischen

Schulen der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung von

Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung

des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen vorzugehen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Studierende (Schüler), denen für das

Studienjahr (Ausbildungsjahr) 1973/74 eine

Studienbeihilfe bewilligt wurde, können bis

30. Juni 1974 um deren Erhöhung ansuchen.

Der Anspruch auf Erhöhung besteht für die

Monate März bis Juli 1974, an den Pädagogischen

Akademien sowie an jenen medizinisch-technischen

Schulen, deren Ausbildungsjahr im September

1973 begonnen hat, jedoch für die Monate

Feber bis Juni 1974.

(2) Sofern für die Ermittlung des Einkommens

ein Zeitraum vor dem 1. Jänner 1973 maßgebend

ist, ist für diesen Zeitraum das Einkommen gemäß

§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, heranzuziehen, vermehrt um die

bei der Einkommensermittlung abgezogenen

Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1

Z. 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 sowie um

die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1

Z. 8, 9, 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes

1967.

(3) Abweichend von der Bestimmung des

Abs. 2 ist das Jahreseinkommen jener Personen

zu schätzen, die mit anderen Personen gemäß

§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, zusammen veranlagt wurden

sofern deren Einkommen entweder zur Beur-

teilung der sozialen Bedürftigkeit überhaupt

nicht heranzuziehen ist oder im abgelaufenen

Kalenderjahr nur aus Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit besteht.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 34 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes.

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