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182_1973 AT

182. Beschluß Nr. 6/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Beschluß Nr. 6/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 21 ABSATZ 1

UND DES ANHANGS D DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 21

Absatz 1 und des Artikels 32 Absatz 4 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens

wird wie folgt abgeändert

„1. Im Hinblick auf die besonderen für die

Landwirtschaft maßgebenden Erwägungen gelten

für die im Anhang D angeführten landwirtschaftlichen

Erzeugnisse und aus landwirtschaftlichen

Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende

Regelungen

a) Auf die im Teil I des Anhangs D angeführten

Erzeugnisse finden die Bestimmungen

dieses Übereinkommens, mit Ausnahme

der Artikel 22 bis 28, Anwendung.

b) Auf die im Teil II oder III des Anhangs D

angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen

der vorstehenden Artikel dieses

Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel

1 und 17, keine Anwendung. Auf diese

Erzeugnisse sind die in Absatz 2 genannten

Bestimmungen anzuwenden.

c) Ungeachtet der Bestimmungen der lit. a

kann jeder Mitgliedstaat Preisausgleichsmaßnahmen

auf die im Teil I des Anhangs

D angeführten Erzeugnisse anwenden.

Solche Ausgleichsmaßnahmen dürfen

den Unterschied zwischen dem Inlandspreis

und dem Weltmarktpreis der in solchen

Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen

Rohstoffe nicht übersteigen. Die

Preisausgleichsmaßnahmen können wie

folgt vorgenommen werden

i) Bei der Einfuhr Erhebung eines beweglichen

Teilbetrages oder eines

Pauschbetrages oder Anwendung von

inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

ii) Maßnahmen bei der Ausfuhr.

d) Kein Mitgliedstaat darf Einfuhren von im

Teil I oder Teil II des Anhangs D angeführten

Erzeugnissen aus dem Gebiet eines

anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige

Behandlung gewähren, als er gleichartigen

Einfuhren aus dem Gebiet eines

Staates gewährt, mit dem dieser Mitgliedstaat

ein Freihandelsabkommen abgeschlossen

hat.

e) Alle Preisausgleichsmaßnahmen, die auf die

im Teil I und Teil II des Anhangs D angeführten

Waren angewendet werden, und

alle Änderungen solcher Maßnahmen sind

dem Rat vor deren Einführung zu notifizieren.

Die Notifikation hat zweckdienliche

Informationen über die Ausgleichsmaßnahmen

zu enthalten. Jeder Mitgliedstaat

kann um Prüfung solcher Maßnahmen

im Lichte der vorstehenden Bestimmungen

ersuchen.

Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen

dieses Absatzes sowie des Anhangs D beschließen."

2. Anhang D wird wie folgt abgeändert

„ANHANG D

Liste von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und

von verarbeiteten Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen

Rohstoffen, auf die sich Artikel 21

Absatz 1 bezieht

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