182. Beschluß Nr. 6/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 21 ABSATZ 1
UND DES ANHANGS D DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 21
Absatz 1 und des Artikels 32 Absatz 4 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens
wird wie folgt abgeändert
„1. Im Hinblick auf die besonderen für die
Landwirtschaft maßgebenden Erwägungen gelten
für die im Anhang D angeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und aus landwirtschaftlichen
Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende
Regelungen
a) Auf die im Teil I des Anhangs D angeführten
Erzeugnisse finden die Bestimmungen
dieses Übereinkommens, mit Ausnahme
der Artikel 22 bis 28, Anwendung.
b) Auf die im Teil II oder III des Anhangs D
angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen
der vorstehenden Artikel dieses
Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel
1 und 17, keine Anwendung. Auf diese
Erzeugnisse sind die in Absatz 2 genannten
Bestimmungen anzuwenden.
c) Ungeachtet der Bestimmungen der lit. a
kann jeder Mitgliedstaat Preisausgleichsmaßnahmen
auf die im Teil I des Anhangs
D angeführten Erzeugnisse anwenden.
Solche Ausgleichsmaßnahmen dürfen
den Unterschied zwischen dem Inlandspreis
und dem Weltmarktpreis der in solchen
Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen
Rohstoffe nicht übersteigen. Die
Preisausgleichsmaßnahmen können wie
folgt vorgenommen werden
i) Bei der Einfuhr Erhebung eines beweglichen
Teilbetrages oder eines
Pauschbetrages oder Anwendung von
inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
ii) Maßnahmen bei der Ausfuhr.
d) Kein Mitgliedstaat darf Einfuhren von im
Teil I oder Teil II des Anhangs D angeführten
Erzeugnissen aus dem Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige
Behandlung gewähren, als er gleichartigen
Einfuhren aus dem Gebiet eines
Staates gewährt, mit dem dieser Mitgliedstaat
ein Freihandelsabkommen abgeschlossen
hat.
e) Alle Preisausgleichsmaßnahmen, die auf die
im Teil I und Teil II des Anhangs D angeführten
Waren angewendet werden, und
alle Änderungen solcher Maßnahmen sind
dem Rat vor deren Einführung zu notifizieren.
Die Notifikation hat zweckdienliche
Informationen über die Ausgleichsmaßnahmen
zu enthalten. Jeder Mitgliedstaat
kann um Prüfung solcher Maßnahmen
im Lichte der vorstehenden Bestimmungen
ersuchen.
Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen
dieses Absatzes sowie des Anhangs D beschließen."
2. Anhang D wird wie folgt abgeändert
„ANHANG D
Liste von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
von verarbeiteten Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen
Rohstoffen, auf die sich Artikel 21
Absatz 1 bezieht