182. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
Artikel I
Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juli
1969, BGBl. Nr. 304, mit welcher die Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
für alpenländische Landwirtschaft und
für Landtechnik erlassen werden, werden wie
folgt geändert
1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage I
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
2. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage II
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
3. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage III
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
4. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) der Anlagen I,
II und III ist jeweils anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim
Pflichtgegenstand Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in
Kraft.