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182_1972 AT

182. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

Artikel I

Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juli

1969, BGBl. Nr. 304, mit welcher die Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,

für alpenländische Landwirtschaft und

für Landtechnik erlassen werden, werden wie

folgt geändert

1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage I

hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu

lauten

2. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage II

hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu

lauten

3. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage III

hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu

lauten

4. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) der Anlagen I,

II und III ist jeweils anzufügen

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim

Pflichtgegenstand Leibesübungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in

Kraft.

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