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182. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,

über technische Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung

ist an der Akademie der bildenden Künste oder

an der Hochschule für angewandte Kunst oder

an jenen wissenschaftlichen Hochschulen zurückzulegen,

an denen die im § 3 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen eingerichtet sind.

(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung ist an

der Technischen Hochschule in Wien unter Bedachtnahme

auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Raumplanung und

Raumordnung besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit

die Inskription von zehn Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der zweite Studienabschnitt dient der wissenschaftlichen

Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Raumplanung und Raumordnung.

(3) Der zweite Studienabschnitt wird mit

einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Enter Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung besteht

nach Wahl des Studierenden aus dem ersten

Studienabschnitt der Studienrichtung „Bauingenieurwesen",

„Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen", „Architektur", „Vermessungswesen",

„Landwirtschaft", „Forst- und Holzwirtschaft",

„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft", der soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen,

geographischen Studienrichtung oder des Studiums

Architektur an der Hochschule für angewandte

Kunst. An der Akademie der bildenden

Künste besteht er aus den ersten zwei Jahren

des Studiums der Architektur.

(2) Für das Studium des ersten Studienabschnittes

gelten die Bestimmungen der entsprechenden

Studienvorschriften.

(3) Zum zweiten Studienabschnitt sind ordentliche

Hörer zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung

einer der im Abs. 1 genannten Studienrichtung

oder des Studiums der Architektur an

der Hochschule für angewandte Kunst oder alle

Einzelprüfungen über die in den ersten zwei Jahren

im Rahmen des Studiums der Architektur

an der Akademie der bildenden Künste zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen abgelegt

haben.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

150 und 160 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5 zu

betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als

Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 5. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist

einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu

entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung

des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder

als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern abgehalten, setzt die Zulassung zu

einer Teilprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung voraus

a) die gültige Inskription der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden

Lehrveranstaltung(en);

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien;

c) die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5

Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen).

(2) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

in Form einer kommissionellen Prüfung

abgehalten, so setzt die Zulassung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

d) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) wissenschaftliche Grundlagen der Raumplanung;

die Prüfung hat sich auf jene

Teilgebiete zu beschränken, über welche der

Kandidat nicht schon im ersten Studienabschnitt

Prüfungen abgelegt hat;

b) Städtebau und Gemeindeplanung;

c) Regional- und Landesplanung;

d) Landschaftspflege und Grünraumgestaltung.

Die unter lit. b und c angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die

der Kandidat gemäß § 4 Abs. 2 lit. e gewählt

hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfunigen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus

zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen

ist. Es ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die

restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

des Allgemeinen Hochschul-Stüdiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

zweiten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch

Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu

lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn

die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder

Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen

der zu großen Zahl der Kandidaten und der

geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind

auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten

anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6

letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche

Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat

eine solche beantragt (§ 30 Albs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit

mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist jedenfalls mündlich abzuhalten. Für

die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

(8) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde {§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildumg sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des

Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur"

§ 8. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Raumplanung

und Raumordnung sind nach Maßgabe

einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der technischen Wissenschaften

zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. Ordentlichen Hörern, die vor Inkrafttreten

des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen

haben, sind die im Studienjahr 1970/71

zurückgelegten Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

einzurechnen und alle abgelegten Prüfungen anzuerkennen.

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