182. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,
über technische Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung
ist an der Akademie der bildenden Künste oder
an der Hochschule für angewandte Kunst oder
an jenen wissenschaftlichen Hochschulen zurückzulegen,
an denen die im § 3 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen eingerichtet sind.
(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung ist an
der Technischen Hochschule in Wien unter Bedachtnahme
auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Raumplanung und
Raumordnung besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit
die Inskription von zehn Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der zweite Studienabschnitt dient der wissenschaftlichen
Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Raumplanung und Raumordnung.
(3) Der zweite Studienabschnitt wird mit
einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Enter Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung besteht
nach Wahl des Studierenden aus dem ersten
Studienabschnitt der Studienrichtung „Bauingenieurwesen",
„Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen", „Architektur", „Vermessungswesen",
„Landwirtschaft", „Forst- und Holzwirtschaft",
„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft", der soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen,
geographischen Studienrichtung oder des Studiums
Architektur an der Hochschule für angewandte
Kunst. An der Akademie der bildenden
Künste besteht er aus den ersten zwei Jahren
des Studiums der Architektur.
(2) Für das Studium des ersten Studienabschnittes
gelten die Bestimmungen der entsprechenden
Studienvorschriften.
(3) Zum zweiten Studienabschnitt sind ordentliche
Hörer zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung
einer der im Abs. 1 genannten Studienrichtung
oder des Studiums der Architektur an
der Hochschule für angewandte Kunst oder alle
Einzelprüfungen über die in den ersten zwei Jahren
im Rahmen des Studiums der Architektur
an der Akademie der bildenden Künste zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen abgelegt
haben.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
150 und 160 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5 zu
betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als
Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 5. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist
einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu
entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung
des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder
als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern abgehalten, setzt die Zulassung zu
einer Teilprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung voraus
a) die gültige Inskription der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden
Lehrveranstaltung(en);
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien;
c) die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5
Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen).
(2) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
in Form einer kommissionellen Prüfung
abgehalten, so setzt die Zulassung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
d) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) wissenschaftliche Grundlagen der Raumplanung;
die Prüfung hat sich auf jene
Teilgebiete zu beschränken, über welche der
Kandidat nicht schon im ersten Studienabschnitt
Prüfungen abgelegt hat;
b) Städtebau und Gemeindeplanung;
c) Regional- und Landesplanung;
d) Landschaftspflege und Grünraumgestaltung.
Die unter lit. b und c angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die
der Kandidat gemäß § 4 Abs. 2 lit. e gewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfunigen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus
zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Es ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die
restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
des Allgemeinen Hochschul-Stüdiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
zweiten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(7) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch
Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu
lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn
die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder
Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen
der zu großen Zahl der Kandidaten und der
geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind
auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten
anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6
letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche
Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich
auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat
eine solche beantragt (§ 30 Albs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit
mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist jedenfalls mündlich abzuhalten. Für
die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
(8) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde {§§ 9 Abs. 1 und
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildumg sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des
Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur"
§ 8. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Raumplanung
und Raumordnung sind nach Maßgabe
einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der technischen Wissenschaften
zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. Ordentlichen Hörern, die vor Inkrafttreten
des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen
haben, sind die im Studienjahr 1970/71
zurückgelegten Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
einzurechnen und alle abgelegten Prüfungen anzuerkennen.