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182_1969 AT

182. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihrer Sonderformen erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihrer Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61

Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und 75 Abs. 1 und 2,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143,

mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule

und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 228/1966, wird abgeändert

wie folgt

A. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)

1. im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstand hat die Ziffer 11 „Stenotypie"

zu lauten

2. im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(Klassen), Didaktische Grundsätze).

a) im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

aa) hat in der Ziffer 11 „Stenotypie" an die

Stelle der Überschrift „11. Stenotypie" die Überschrift

„11. Stenotypie und Phonotypie", an die

Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"

die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" und an die

Stelle der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-

Übungen" die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-

und Phonotypie-Übungen" zu treten;

bb) hat in der Ziffer 11 „Stenotypie und

Phonotypie" lit. a zu lauten

„a) Kurzschrift.

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 bis 150 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung

der kurzschriftlichen Praxis.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute

zu erzielen, wobei auf graphische und systemale

Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen

nicht nur der eigenen, sondern auch fremder

Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung

der Kürzel ist besonders, einzuüben Durch( entsprechende

Fühlungnahme: mit den Lehnern

anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern

Im 2. Jahr hat dem Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes des

1. Jahres voranzugehen. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen.";

b) im Unterabschnitt B. Freigegenstände,

Ziffer 4 „Fremdsprachige Stenotypie" hat im

Lehrstoff der 2. Klasse der erste Satz zu lauten

„Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift

in Anpassung an die Deutsche Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde)."

B. In der Anlage A/2 {Lehrplan der Handelsschule

für Berufstätige)

1. Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A.

Pflichtgegenstand hat die Ziffer 11 „Stenotypie"

zu lauten

2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(Klassen), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat in der

Ziffer 11 „Stenotypie" an die Stelle der Überschrift

„11. Stenotypie" die Überschrift

„11. Stenotypie und Phonotypie", an die Stelle

der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"

die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" und an die Stelle

der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-Übungen"

die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie- und

Phonotypie-Übungen" zu treten.

C. In der Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)

1. Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand

die Ziffer 18 „Stenotypie" zu lauten

2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände

a) Ziffer 11 „Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)"

aa) ist unter der Überschrift „Bildungs- und

Lehraufgabe" als 2. Satz einzufügen

„Schulung der Fähigkeit, strukturelle Zusammenhänge

zu erfassen.";

bb) hat der Lehrstoff des I. Jahrganges zu

lauten

„I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Erläuterung und Verwendung der Begriffe

Menge, Teilmenge, Ergänzungsmenge, Durchschnitt

und Vereinigung von Mengen.

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen.

Die 4 Grundrechnungsarten mit allgemeinen

Zahlen und ihre Anwendung auf Gleichungen

ersten Grades mit einer Variablen. Grundmenge,

Lösungsmenge.

Kurze Wiederholung der Flächen- und

Volumsformen. Abbildung von Mengen. Begriff

der Funktion als eindeutige Zuordnung der

Elemente von Mengen. Empirische Funktionen

und ihre graphische Darstellung im Koordinatensystem.

Die lineare Funktion. Lineare Gleichungssysteme

mit zwei Variablen, deren rechnerische

und graphische Auflösung. Lineare Gleichungssysteme

mit mehr als zwei Variablen. Potenzen

und Wurzeln und die wichtigsten Sätze über das

Rechnen mit diesen. Irrationale Zahlen, Menge

der reellen Zahlen, Abzählbarkeit und Nichtabzählbarkeit

von Zahlenmengen. Die Potenzfunktion

und ihre Darstellung, Übersicht über

die Zahlensysteme, Dualzahlen.";

cc) haben im Lehrstoff des II. Jahrganges am

Ende des zweiten Absatzes an die Stelle der

Worte „Komplexe Zahlen" die Worte „Menge

der komplexen Zahlen" zu treten;

dd) ist in den Didaktischen Grundsätzen als

erster Satz einzufügen

„Die Begriffe der Mengenlehre sind im I. Jahrgang

einzuführen und auch in den höheren Jahrgängen

zu verwenden.";

b) hat in der Ziffer 18 „Stenotypie"

aa) an die Stelle der Überschrift „18. Stenotypie"

die Überschrift „18. Stenotypie und

Phonotypie", an die Stelle der Zwischenüberschrift

„b) Maschinschreiben" die Zwischenüberschrift

„b) Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie)" und an die Stelle der Zwischenüberschrift

„c) Stenotypie-Übungen" die

Zwischenüberschrift „c) Stenotypie- und Phonotypie-

Übungen" zu treten;

bb) die lit. a zu lauten

„a) Kurzschrift.

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 bis 150 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung

der kurzschriftlichen Praxis.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute

zu erzielen, wobei auf graphische und systemale

Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen

nicht nur der eigenen, sondern auch fremder

Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung

der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern

anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

Im zweiten Jahr hat dem Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes

des ersten Jahres voranzugehen. Das Ausmaß

der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit

sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der

Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis für die Schüler

möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen.";

3. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

B. Freigegenstände

a) hat in. der Ziffer 6 „Fremdsprachige Stenotypie",

Lehrstoff, IV. Jahrgang, der erste Satz

zu lauten: „Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen

Kurzschrift in Anpassung an die

Deutsche Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde).";

b) hat die Ziffer 9 „Stenotypie" zu lauten

„9. Stenotypie und Phonotypie.

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie beim Pflichtgegenstand Stenotypie und

Phonotypie.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Aufteilung des Lehrstoffes sinngemäß wie beim

Pflichtgegenstand Stenotypie und Phonotypie.

Didaktische Grundsätze

Wie beim Pflichtgegenstand Stenotypie und

Phonotypie.";

c) haben in der Ziffer 10 „Latein" der Lehrstoff

und die Didaktischen Grundsätze zu lauten

„Lehrstoff

I. bis V. Jahrgang (in 3 aufeinanderfolgenden

Jahrgängen je 4 Wochenstunden)

1. Jahr

Grundtatsachen der Formenlehre: Die Deklination

des Nomens, die Steigerung der Adjektiva

und Adverbia, die wichtigsten Pronomina, die

Grund- und Ordnungszahlwörter; esse und

Komposita; die Konjugation des Verbums, ohne

Deponentia und Anomala. Die einfachen Formen

des Behauptungs-, Frage- und Begehrsatzes; von

den Nebensätzen der Relativsatz, die einfachsten

Formen der Konjunktionalsätze und einfache

Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen. Feste

Aneignung eines Wortschatzes zur Vorbereitung

auf das Lesen von Schriftwerken. Der Lesestoff

soll mit Rücksicht auf die Vorstellungswelt des

Schülers neben Einzelsätzen, die der Erarbeitung

der Formen- und Satzlehre dienen, Bilder aus

dem römischen Leben, aus römischer Sage und

Geschichte in zusammenhängenden Lesestücken

darbieten. Als erste Beispiele original lateinischer

Sprachprägung können unter anderem lateinische

Sprichwörter, Sprüche, Verse und leichtverständliche

Inschriften dienen.

Verba der Mischkonjugation, Deponentia,

Anomala; alle noch nicht behandelten Pronomina,

Numeralia, Präpositionen und Konjunktionen.

Schularbeiten

Vier im Schuljahr. Übersetzung aus dem

Deutschen ins Lateinische und umgekehrt. Der

Umfang der Schularbeiten soll von insgesamt

50 auf insgesamt 70 lateinische Wörter gesteigert

werden.

2. Jahr

Erweiterung der Satzlehre mit Rücksicht auf

die Vorbereitung der Schriftstellerlektüre: weitere

Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen

(accusativus cum infinitivo, participium conjunctum,

ablativus absolutus); Gerundiv, Gerundium,

Supinum; konjunktivische Nebensätze, consecutio

temporum; Konjunktiv der subjektiven Darstellung.

Planmäßige Erweiterung des Wortschatzes, der

ebenso wie die Grammatik an Texten erarbeitet

werden soll, die zur Schriftstellerlektüre hinführen.

Einführung in den Gebrauch eines Wörterbuches.

Für eine etwas ausgedehntere Caesar-

Lektüre soll die Auswahl aus seinen Commentarii

de bello Gallico nach völkerkundlichen und

geschichtlichen (besonders kulturgeschichtlichen)

Gesichtspunkten vorgenommen werden.

Schularbeiten: Vier im Schuljahr. Übersetzung

aus dem Deutschen ins Lateinische und umgekehrt.

Der Umfang der Schularbeiten soll von

insgesamt 70 auf insgesamt 100 lateinische Wörter

gesteigert werden.

3. Jahr

Sprachlehre und Sprachkunde

Festigung und Vertiefung der bereits gewonnenen

Kenntnisse aus der Grammatik. Im

Rahmen der Lektüre sprachkundliche Betrachtungen

über die Eigenart der lateinischen Sprache

und ihre künstlerischen Ausdrucksmöglichkeiten.

Ständige Hinweise auf die Beziehung zur Muttersprache

und zu der gelernten Fremdsprache

(Etymologie). Bewußte Umwandlung lateinischer

Konstruktionen in gutes Deutsch.

Schriftstellerlektüre

Im 1. Trimester des Schuljahres Auswahl aus

Ovids Metamorphosen und den Tristien oder

Fasti; auch leichte Gedichte von Catull. Dem

Lehrer bleibt es überlassen, gegen Ende des Schuljahres

Abschnitte aus den Monographien des

Sallust zu lesen.

Cicero in freier Auswahl: eine Rede, philosophische

Schriften und Briefe nach ihrem allgemein-

menschlichen Gehalt und zur Gewinnung

eines Bildes der römischen Kultur. Zur Heimatgeschichte

Proben aus Eugipius (Vita Severini).

Gegen Ende des 2. Trimesters Vergil, Auswahl

aus der Aeneis. Ab Mitte des 3. Trimesters Rom

und das Christentum: Tacitus, unter anderem

Ann. XV. über die neronische Christenverfolgung.

Brief des jüngeren Plinius an Trajan über

die Behandlung der Christen und die Antwort

des Kaisers.

Auswahl aus Augustinus „De civitate Dei"

und den „Confessiones".

Schularbeiten: Drei im Schuljahr, im 1. und

2. Trimester je eine zweistündige, im 3. Trimester

eine dreistündige Arbeit. Umfang: 150 bis

200 lateinische Wörter.

Didaktische Grundsätze

Der Elementarunterricht in Latein verlangt

namentlich mit Rücksicht auf den späteren

Beginn und die höhere Altersstufe eine nicht

minder behutsame und gründliche Einführung

in die Sprache, doch wird die Methode der

Spracherlernung unter weitgehender Einschränkung

des Übersetzens aus der Muttersprache

einen Weg einschlagen müssen, der im Sinne

einer Horizontalgrammatik vor allem darauf

abzielt, dem Schüler die Sicherheit im Erkennen

von Endungen, Wort- und Satzformen zu geben.

An Hand von Themen bzw. Themengruppen,

denen ein oder zwei führende Autoren zugrunde

gelegt werden, soll der Schüler der Handelsakademie

zum Verständnis der Antike geführt

und darüber hinaus ihm die auch heute noch

bestehende Bedeutung der lateinischen Sprache

klargemacht und nahegebracht werden.

Die lateinische Grammatik als Grundlage einer

exakten Beherrschung der Sprache ist in ständigen

Lese- und Redeübungen mit den Schülern zu

erarbeiten, ein bloßes Auswendiglernen von

Regeln ist unbedingt zu vermeiden. Durch

ständigen Vergleich mit aus dem Latein entstandenen

Wörtern der lebenden Fremdsprachen ist

der Wortschatz der Schüler sowohl in Latein

als auch in den Fremdsprachen zu festigen.

Im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung

sind daher Texte rechtlicher und wirtschaftlicher

Natur im Leseprogramm bevorzugt durchzunehmen.

Geläufigkeit im Lesen solcher Texte

ist anzustreben."

D. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige)

1. Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand

die Ziffer 18 „Stenotypie" zu lauten

2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze)

a) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

aa) hat in der Ziffer 18 „Stenotypie" an die

Stelle der Überschrift „18. Stenotypie" die Überschrift

„18. Stenotypie und Phonotypie", an die

Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"

die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" und an

die Stelle der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-

Übungen" die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-

und Phonotypie-Übungen" zu treten;

bb) haben in der Ziffer 18 „Stenotypie und

Phonotypie", lit. a „Kurzschrift" die Didaktischen

Grundsätze zu lauten

„Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anläge

B/1).";

b) Unterabschnitt B. Freigegenstände

aa) hat die Ziffer 2 „Übungen in Stenotypie"

zu lauten

„2. Übungen in Stenotypie und Phonotypie.

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie Pflichtgegenstand Stenotypie und Phonotypie.

Vertiefung der Kenntnisse in Stenotypie

und Phonotypie.

Lehrstoff

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wie im Pflichtgegenstand Stenotypie und

Phonotypie.";

Didaktische Grundsätze

Wie im Pflichtgegenstand Stenotypie und

Phonotypie.'";

bb) ist am Ende des Unterabschnittes B. Freigegenstände

anzufügen

„4. Latein.

Wie im Lehrplan der Handelsakademie

(Anlage B/1)."

E. In der Anlage C/1 (Lehrplan des

Abiturientenlehrganges an Handelsakademien)

1. Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand

die Ziffer 10 „Stenotypie" zu lauten

„10. Stenotypie und Phonotypie

a) Kurzschrift 2

b) Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie) 3";

b) hat im Unterabschnitt B. Freigegenstand die

Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen" zu lauten

„4. Stenotypie- und Phonotypie-Übungen

a) Übungen in Kurzschrift 2

b) Übungen in Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie) 3" ;

2. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze)

a) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

aa) hat in der Ziffer 10 „Stenotypie" an die

Stelle der Überschrift „10. Stenotypie" die Überschrift

„10. Stenotypie und Phonotypie" und an

die Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"

die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" zu treten;

bb) hat in der Ziffer 10 „Stenotypie und

Phonotypie" die lit. a zu lauten

„a) Kurzschrift.

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift,

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen.";

b) Unterabschnitt B. Freigegenstände

aa) hat in der Ziffer 3 „Fremdsprachige Stenotypie",

Lehrstoff, der erste Absatz zu lauten

„Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen

Kurzschrift in Anpassung an die Deutsche Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde).";

bb) hat in der Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen"

an die Stelle der Überschrift „4. Stenotypie-

Übungen" die Überschrift „4. Stenotypie- und

Phonotypie-Übungen" und an die Stelle der

Zwischenüberschrift „b) Übungen in Maschinschreiben"

die Zwischenüberschrift „b) Übungen

in Maschinschreiben (einschließlich Phonotypie)"

zu treten;

cc) hat in der Ziffer 4 „Stenotypie- und

Phonotypie-Übungen" die lit. b zu lauten

„b) Übungen in Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie).

Bildungs- und Lehraufgabe

Steigerung und Vertiefung der im Pflichtgegenstand

Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie) erworbenen Fähigkeiten.

Lehrstoff (3 Wochenstunden)

Übungen unter Zugrundelegung wirtschaftlicher

Texte.

Didaktische Grundsätze

Die Didaktischen Grundsätze für den Pflichtgegenstand

Maschinschreiben (Phonotypie) sind

sinngemäß anzuwenden."

F. In der Anlage C/2 (Lehrplan des

Abiturientenlehrganges für Berufstätige an

Handelsakademien) Abschnitt I (Stundentafel)

1. hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand

die Ziffer 10 „Stenotypie" zu lauten

„10. Stenotypie und Phonotypie

a) Kurzschrift 2

b) Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie) 2 2";

2. hat im Unterabschnitt B. Freigegenstand die

Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen" zu lauten

„4. Stenotypie- und Phonotypie-Übungen

a) Übungen in Kurzschrift 2 2

b) Übungen in Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie) .... 3 3".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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