182. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihrer Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61
Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und 75 Abs. 1 und 2,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143,
mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule
und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 228/1966, wird abgeändert
wie folgt
A. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)
1. im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstand hat die Ziffer 11 „Stenotypie"
zu lauten
2. im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(Klassen), Didaktische Grundsätze).
a) im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
aa) hat in der Ziffer 11 „Stenotypie" an die
Stelle der Überschrift „11. Stenotypie" die Überschrift
„11. Stenotypie und Phonotypie", an die
Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"
die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" und an die
Stelle der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-
Übungen" die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-
und Phonotypie-Übungen" zu treten;
bb) hat in der Ziffer 11 „Stenotypie und
Phonotypie" lit. a zu lauten
„a) Kurzschrift.
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 bis 150 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung
der kurzschriftlichen Praxis.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute
zu erzielen, wobei auf graphische und systemale
Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen
nicht nur der eigenen, sondern auch fremder
Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung
der Kürzel ist besonders, einzuüben Durch( entsprechende
Fühlungnahme: mit den Lehnern
anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern
Im 2. Jahr hat dem Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes des
1. Jahres voranzugehen. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen.";
b) im Unterabschnitt B. Freigegenstände,
Ziffer 4 „Fremdsprachige Stenotypie" hat im
Lehrstoff der 2. Klasse der erste Satz zu lauten
„Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift
in Anpassung an die Deutsche Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde)."
B. In der Anlage A/2 {Lehrplan der Handelsschule
für Berufstätige)
1. Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A.
Pflichtgegenstand hat die Ziffer 11 „Stenotypie"
zu lauten
2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(Klassen), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat in der
Ziffer 11 „Stenotypie" an die Stelle der Überschrift
„11. Stenotypie" die Überschrift
„11. Stenotypie und Phonotypie", an die Stelle
der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"
die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" und an die Stelle
der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-Übungen"
die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie- und
Phonotypie-Übungen" zu treten.
C. In der Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)
1. Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand
die Ziffer 18 „Stenotypie" zu lauten
2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände
a) Ziffer 11 „Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)"
aa) ist unter der Überschrift „Bildungs- und
Lehraufgabe" als 2. Satz einzufügen
„Schulung der Fähigkeit, strukturelle Zusammenhänge
zu erfassen.";
bb) hat der Lehrstoff des I. Jahrganges zu
lauten
„I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Erläuterung und Verwendung der Begriffe
Menge, Teilmenge, Ergänzungsmenge, Durchschnitt
und Vereinigung von Mengen.
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen.
Die 4 Grundrechnungsarten mit allgemeinen
Zahlen und ihre Anwendung auf Gleichungen
ersten Grades mit einer Variablen. Grundmenge,
Lösungsmenge.
Kurze Wiederholung der Flächen- und
Volumsformen. Abbildung von Mengen. Begriff
der Funktion als eindeutige Zuordnung der
Elemente von Mengen. Empirische Funktionen
und ihre graphische Darstellung im Koordinatensystem.
Die lineare Funktion. Lineare Gleichungssysteme
mit zwei Variablen, deren rechnerische
und graphische Auflösung. Lineare Gleichungssysteme
mit mehr als zwei Variablen. Potenzen
und Wurzeln und die wichtigsten Sätze über das
Rechnen mit diesen. Irrationale Zahlen, Menge
der reellen Zahlen, Abzählbarkeit und Nichtabzählbarkeit
von Zahlenmengen. Die Potenzfunktion
und ihre Darstellung, Übersicht über
die Zahlensysteme, Dualzahlen.";
cc) haben im Lehrstoff des II. Jahrganges am
Ende des zweiten Absatzes an die Stelle der
Worte „Komplexe Zahlen" die Worte „Menge
der komplexen Zahlen" zu treten;
dd) ist in den Didaktischen Grundsätzen als
erster Satz einzufügen
„Die Begriffe der Mengenlehre sind im I. Jahrgang
einzuführen und auch in den höheren Jahrgängen
zu verwenden.";
b) hat in der Ziffer 18 „Stenotypie"
aa) an die Stelle der Überschrift „18. Stenotypie"
die Überschrift „18. Stenotypie und
Phonotypie", an die Stelle der Zwischenüberschrift
„b) Maschinschreiben" die Zwischenüberschrift
„b) Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie)" und an die Stelle der Zwischenüberschrift
„c) Stenotypie-Übungen" die
Zwischenüberschrift „c) Stenotypie- und Phonotypie-
Übungen" zu treten;
bb) die lit. a zu lauten
„a) Kurzschrift.
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 bis 150 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung
der kurzschriftlichen Praxis.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute
zu erzielen, wobei auf graphische und systemale
Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen
nicht nur der eigenen, sondern auch fremder
Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung
der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern
anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
Im zweiten Jahr hat dem Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes
des ersten Jahres voranzugehen. Das Ausmaß
der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit
sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der
Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis für die Schüler
möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen.";
3. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
B. Freigegenstände
a) hat in. der Ziffer 6 „Fremdsprachige Stenotypie",
Lehrstoff, IV. Jahrgang, der erste Satz
zu lauten: „Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen
Kurzschrift in Anpassung an die
Deutsche Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde).";
b) hat die Ziffer 9 „Stenotypie" zu lauten
„9. Stenotypie und Phonotypie.
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie beim Pflichtgegenstand Stenotypie und
Phonotypie.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Aufteilung des Lehrstoffes sinngemäß wie beim
Pflichtgegenstand Stenotypie und Phonotypie.
Didaktische Grundsätze
Wie beim Pflichtgegenstand Stenotypie und
Phonotypie.";
c) haben in der Ziffer 10 „Latein" der Lehrstoff
und die Didaktischen Grundsätze zu lauten
„Lehrstoff
I. bis V. Jahrgang (in 3 aufeinanderfolgenden
Jahrgängen je 4 Wochenstunden)
1. Jahr
Grundtatsachen der Formenlehre: Die Deklination
des Nomens, die Steigerung der Adjektiva
und Adverbia, die wichtigsten Pronomina, die
Grund- und Ordnungszahlwörter; esse und
Komposita; die Konjugation des Verbums, ohne
Deponentia und Anomala. Die einfachen Formen
des Behauptungs-, Frage- und Begehrsatzes; von
den Nebensätzen der Relativsatz, die einfachsten
Formen der Konjunktionalsätze und einfache
Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen. Feste
Aneignung eines Wortschatzes zur Vorbereitung
auf das Lesen von Schriftwerken. Der Lesestoff
soll mit Rücksicht auf die Vorstellungswelt des
Schülers neben Einzelsätzen, die der Erarbeitung
der Formen- und Satzlehre dienen, Bilder aus
dem römischen Leben, aus römischer Sage und
Geschichte in zusammenhängenden Lesestücken
darbieten. Als erste Beispiele original lateinischer
Sprachprägung können unter anderem lateinische
Sprichwörter, Sprüche, Verse und leichtverständliche
Inschriften dienen.
Verba der Mischkonjugation, Deponentia,
Anomala; alle noch nicht behandelten Pronomina,
Numeralia, Präpositionen und Konjunktionen.
Schularbeiten
Vier im Schuljahr. Übersetzung aus dem
Deutschen ins Lateinische und umgekehrt. Der
Umfang der Schularbeiten soll von insgesamt
50 auf insgesamt 70 lateinische Wörter gesteigert
werden.
2. Jahr
Erweiterung der Satzlehre mit Rücksicht auf
die Vorbereitung der Schriftstellerlektüre: weitere
Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen
(accusativus cum infinitivo, participium conjunctum,
ablativus absolutus); Gerundiv, Gerundium,
Supinum; konjunktivische Nebensätze, consecutio
temporum; Konjunktiv der subjektiven Darstellung.
Planmäßige Erweiterung des Wortschatzes, der
ebenso wie die Grammatik an Texten erarbeitet
werden soll, die zur Schriftstellerlektüre hinführen.
Einführung in den Gebrauch eines Wörterbuches.
Für eine etwas ausgedehntere Caesar-
Lektüre soll die Auswahl aus seinen Commentarii
de bello Gallico nach völkerkundlichen und
geschichtlichen (besonders kulturgeschichtlichen)
Gesichtspunkten vorgenommen werden.
Schularbeiten: Vier im Schuljahr. Übersetzung
aus dem Deutschen ins Lateinische und umgekehrt.
Der Umfang der Schularbeiten soll von
insgesamt 70 auf insgesamt 100 lateinische Wörter
gesteigert werden.
3. Jahr
Sprachlehre und Sprachkunde
Festigung und Vertiefung der bereits gewonnenen
Kenntnisse aus der Grammatik. Im
Rahmen der Lektüre sprachkundliche Betrachtungen
über die Eigenart der lateinischen Sprache
und ihre künstlerischen Ausdrucksmöglichkeiten.
Ständige Hinweise auf die Beziehung zur Muttersprache
und zu der gelernten Fremdsprache
(Etymologie). Bewußte Umwandlung lateinischer
Konstruktionen in gutes Deutsch.
Schriftstellerlektüre
Im 1. Trimester des Schuljahres Auswahl aus
Ovids Metamorphosen und den Tristien oder
Fasti; auch leichte Gedichte von Catull. Dem
Lehrer bleibt es überlassen, gegen Ende des Schuljahres
Abschnitte aus den Monographien des
Sallust zu lesen.
Cicero in freier Auswahl: eine Rede, philosophische
Schriften und Briefe nach ihrem allgemein-
menschlichen Gehalt und zur Gewinnung
eines Bildes der römischen Kultur. Zur Heimatgeschichte
Proben aus Eugipius (Vita Severini).
Gegen Ende des 2. Trimesters Vergil, Auswahl
aus der Aeneis. Ab Mitte des 3. Trimesters Rom
und das Christentum: Tacitus, unter anderem
Ann. XV. über die neronische Christenverfolgung.
Brief des jüngeren Plinius an Trajan über
die Behandlung der Christen und die Antwort
des Kaisers.
Auswahl aus Augustinus „De civitate Dei"
und den „Confessiones".
Schularbeiten: Drei im Schuljahr, im 1. und
2. Trimester je eine zweistündige, im 3. Trimester
eine dreistündige Arbeit. Umfang: 150 bis
200 lateinische Wörter.
Didaktische Grundsätze
Der Elementarunterricht in Latein verlangt
namentlich mit Rücksicht auf den späteren
Beginn und die höhere Altersstufe eine nicht
minder behutsame und gründliche Einführung
in die Sprache, doch wird die Methode der
Spracherlernung unter weitgehender Einschränkung
des Übersetzens aus der Muttersprache
einen Weg einschlagen müssen, der im Sinne
einer Horizontalgrammatik vor allem darauf
abzielt, dem Schüler die Sicherheit im Erkennen
von Endungen, Wort- und Satzformen zu geben.
An Hand von Themen bzw. Themengruppen,
denen ein oder zwei führende Autoren zugrunde
gelegt werden, soll der Schüler der Handelsakademie
zum Verständnis der Antike geführt
und darüber hinaus ihm die auch heute noch
bestehende Bedeutung der lateinischen Sprache
klargemacht und nahegebracht werden.
Die lateinische Grammatik als Grundlage einer
exakten Beherrschung der Sprache ist in ständigen
Lese- und Redeübungen mit den Schülern zu
erarbeiten, ein bloßes Auswendiglernen von
Regeln ist unbedingt zu vermeiden. Durch
ständigen Vergleich mit aus dem Latein entstandenen
Wörtern der lebenden Fremdsprachen ist
der Wortschatz der Schüler sowohl in Latein
als auch in den Fremdsprachen zu festigen.
Im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung
sind daher Texte rechtlicher und wirtschaftlicher
Natur im Leseprogramm bevorzugt durchzunehmen.
Geläufigkeit im Lesen solcher Texte
ist anzustreben."
D. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige)
1. Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand
die Ziffer 18 „Stenotypie" zu lauten
2. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(Jahrgänge), Didaktische Grundsätze)
a) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
aa) hat in der Ziffer 18 „Stenotypie" an die
Stelle der Überschrift „18. Stenotypie" die Überschrift
„18. Stenotypie und Phonotypie", an die
Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"
die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" und an
die Stelle der Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-
Übungen" die Zwischenüberschrift „c) Stenotypie-
und Phonotypie-Übungen" zu treten;
bb) haben in der Ziffer 18 „Stenotypie und
Phonotypie", lit. a „Kurzschrift" die Didaktischen
Grundsätze zu lauten
„Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anläge
B/1).";
b) Unterabschnitt B. Freigegenstände
aa) hat die Ziffer 2 „Übungen in Stenotypie"
zu lauten
„2. Übungen in Stenotypie und Phonotypie.
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie Pflichtgegenstand Stenotypie und Phonotypie.
Vertiefung der Kenntnisse in Stenotypie
und Phonotypie.
Lehrstoff
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wie im Pflichtgegenstand Stenotypie und
Phonotypie.";
Didaktische Grundsätze
Wie im Pflichtgegenstand Stenotypie und
Phonotypie.'";
bb) ist am Ende des Unterabschnittes B. Freigegenstände
anzufügen
„4. Latein.
Wie im Lehrplan der Handelsakademie
(Anlage B/1)."
E. In der Anlage C/1 (Lehrplan des
Abiturientenlehrganges an Handelsakademien)
1. Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand
die Ziffer 10 „Stenotypie" zu lauten
„10. Stenotypie und Phonotypie
a) Kurzschrift 2
b) Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie) 3";
b) hat im Unterabschnitt B. Freigegenstand die
Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen" zu lauten
„4. Stenotypie- und Phonotypie-Übungen
a) Übungen in Kurzschrift 2
b) Übungen in Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie) 3" ;
2. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze)
a) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
aa) hat in der Ziffer 10 „Stenotypie" an die
Stelle der Überschrift „10. Stenotypie" die Überschrift
„10. Stenotypie und Phonotypie" und an
die Stelle der Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben"
die Zwischenüberschrift „b) Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" zu treten;
bb) hat in der Ziffer 10 „Stenotypie und
Phonotypie" die lit. a zu lauten
„a) Kurzschrift.
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift,
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen.";
b) Unterabschnitt B. Freigegenstände
aa) hat in der Ziffer 3 „Fremdsprachige Stenotypie",
Lehrstoff, der erste Absatz zu lauten
„Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen
Kurzschrift in Anpassung an die Deutsche Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde).";
bb) hat in der Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen"
an die Stelle der Überschrift „4. Stenotypie-
Übungen" die Überschrift „4. Stenotypie- und
Phonotypie-Übungen" und an die Stelle der
Zwischenüberschrift „b) Übungen in Maschinschreiben"
die Zwischenüberschrift „b) Übungen
in Maschinschreiben (einschließlich Phonotypie)"
zu treten;
cc) hat in der Ziffer 4 „Stenotypie- und
Phonotypie-Übungen" die lit. b zu lauten
„b) Übungen in Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie).
Bildungs- und Lehraufgabe
Steigerung und Vertiefung der im Pflichtgegenstand
Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie) erworbenen Fähigkeiten.
Lehrstoff (3 Wochenstunden)
Übungen unter Zugrundelegung wirtschaftlicher
Texte.
Didaktische Grundsätze
Die Didaktischen Grundsätze für den Pflichtgegenstand
Maschinschreiben (Phonotypie) sind
sinngemäß anzuwenden."
F. In der Anlage C/2 (Lehrplan des
Abiturientenlehrganges für Berufstätige an
Handelsakademien) Abschnitt I (Stundentafel)
1. hat im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstand
die Ziffer 10 „Stenotypie" zu lauten
„10. Stenotypie und Phonotypie
a) Kurzschrift 2
b) Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie) 2 2";
2. hat im Unterabschnitt B. Freigegenstand die
Ziffer 4 „Stenotypie-Übungen" zu lauten
„4. Stenotypie- und Phonotypie-Übungen
a) Übungen in Kurzschrift 2 2
b) Übungen in Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie) .... 3 3".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.