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182_1968 AT

182. Verordnung: Flaschenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Flaschenverordnung

Auf Grund der §§ 19 und 24 bis 26 des Maß-

und Eichgesetzes (MEG.), BGBl. Nr. 152/1950,

in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 11 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 70/1966 wird verordnet

§ 1. (1) Gemäß § 26 Abs. 1 des MEG. werden

folgende Flaschennenninhalte zugelassen

2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l; 0,5 l; 0,35 l; 0,25 l;

0,2 l; 0,175 l; 0,125 l; 0,1 l.

(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch mit

den Nenninhalten 1,1 l und 0,4 l zugelassen.

(3) Flaschen für Bier und für Mineralwasser

werden auch mit dem Nenninhalt 0,33 l zugelassen.

§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden

Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen

voll" einen Rauminhalt aufweisen, der

zwischen den in dieser Tabelle angeführten Mindest-

und Höchstwerten liegt.

(2) Flaschen für Suppenwürze mit den in der

nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten

müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,

der zwischen den in dieser Tabelle angeführten

Mindest- und Höchstwerten liegt.

(3) Flaschen für Bier und für Mineralwasser

mit dem Nenninhalt 0,33 l müssen „gestrichen

voll" einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen

0,335 und 0,365 l liegt.

(4) Flaschen für Milcherzeugnisse mit einem

inneren Halsdurchmesser über 25 mm dürfen

auch so hergestellt sein, daß sie „gestrichen voll"

einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den

nachfolgend angeführten Mindest- und Höchstwerten

liegt.

§ 3. (1) Flaschen, die den Bestimmungen dieser

Verordnung unterliegen, müssen aus Glas,

Porzellan, Steinzeug oder anderen formfesten

Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Für den einmaligen Gebrauch bestimmte

Flaschen dürfen auch aus elastischen Werkstoffen

hergestellt sein, wenn sie so beschaffen und ausgeführt

sind, daß ihr Rauminhalt „gestrichen

voll" sowohl während des Füllvorganges, für den

sie bestimmt sind, als auch nach dessen Beendigung

innerhalb der Mindest- und Höchstwerte

gemäß § 2 liegt.

§ 4. Der Nenninhalt ist nach § 1 zu bezeichnen,

wobei die Einheit durch das Zeichen „1" oder

durch das Wort „Liter" auszudrücken ist.

§ 5. Die Bezeichnung des Nenninhaltes und das

Herstellerzeichen (§ 24 MEG.) sind außen am

Flaschenboden oder Flaschenkörper deutlich und

untrennbar anzubringen.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,

BGBl. Nr. 123, womit für Flaschen, die zur Aufnahme

flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche

Vorschriften erlassen werden (Flaschenverordnung)

tritt außer Kraft.

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