182. Verordnung: Flaschenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 und 24 bis 26 des Maß-
und Eichgesetzes (MEG.), BGBl. Nr. 152/1950,
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 11 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 70/1966 wird verordnet
§ 1. (1) Gemäß § 26 Abs. 1 des MEG. werden
folgende Flaschennenninhalte zugelassen
2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l; 0,5 l; 0,35 l; 0,25 l;
0,2 l; 0,175 l; 0,125 l; 0,1 l.
(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch mit
den Nenninhalten 1,1 l und 0,4 l zugelassen.
(3) Flaschen für Bier und für Mineralwasser
werden auch mit dem Nenninhalt 0,33 l zugelassen.
§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden
Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen
voll" einen Rauminhalt aufweisen, der
zwischen den in dieser Tabelle angeführten Mindest-
und Höchstwerten liegt.
(2) Flaschen für Suppenwürze mit den in der
nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten
müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,
der zwischen den in dieser Tabelle angeführten
Mindest- und Höchstwerten liegt.
(3) Flaschen für Bier und für Mineralwasser
mit dem Nenninhalt 0,33 l müssen „gestrichen
voll" einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen
0,335 und 0,365 l liegt.
(4) Flaschen für Milcherzeugnisse mit einem
inneren Halsdurchmesser über 25 mm dürfen
auch so hergestellt sein, daß sie „gestrichen voll"
einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den
nachfolgend angeführten Mindest- und Höchstwerten
liegt.
§ 3. (1) Flaschen, die den Bestimmungen dieser
Verordnung unterliegen, müssen aus Glas,
Porzellan, Steinzeug oder anderen formfesten
Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für den einmaligen Gebrauch bestimmte
Flaschen dürfen auch aus elastischen Werkstoffen
hergestellt sein, wenn sie so beschaffen und ausgeführt
sind, daß ihr Rauminhalt „gestrichen
voll" sowohl während des Füllvorganges, für den
sie bestimmt sind, als auch nach dessen Beendigung
innerhalb der Mindest- und Höchstwerte
gemäß § 2 liegt.
§ 4. Der Nenninhalt ist nach § 1 zu bezeichnen,
wobei die Einheit durch das Zeichen „1" oder
durch das Wort „Liter" auszudrücken ist.
§ 5. Die Bezeichnung des Nenninhaltes und das
Herstellerzeichen (§ 24 MEG.) sind außen am
Flaschenboden oder Flaschenkörper deutlich und
untrennbar anzubringen.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,
BGBl. Nr. 123, womit für Flaschen, die zur Aufnahme
flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche
Vorschriften erlassen werden (Flaschenverordnung)
tritt außer Kraft.