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182_1967 AT

182. Bundesgesetz: Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenüber einem Organ des Bundes,

aus dessen Handeln als Organ dem Bund ein

Ersatzanspruch zusteht, kann auf diesen insoweit

ganz oder teilweise verzichtet werden, als

a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos

versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos

sind, oder

b) die Hereinbringung der Forderung nach

der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse

und des Grades des Verschuldens

des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder

c) die Hereinbringung mit Kosten verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe

der Forderung stehen.

(2) Organe im Sinne des Abs. 1 sind alle für

den Bund handelnden Personen, gleichviel, ob

sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte

Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Bund

nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu

beurteilen ist.

§ 2. (1) Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht

nach § 1 Abs. 1 obliegt dem dem Gegenstande

nach sachlich in Betracht kommenden

Bundesministerium. Übersteigt die Forderung

beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet

werden soll, den Betrag von 20.000 S (zwanzigtausend),

so bedarf die Verzichtserklärung des

vorherigen Einvernehmens mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Übersteigt die Forderung beziehungsweise

Teilforderung, auf die verzichtet werden soll,

den Betrag von 1,000.000 S (eine Million), so

bedarf der Anspruchsverzicht eines besonderen

Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 42 Abs. 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929.

(3) Über Verzichte auf Forderungen beziehungsweise

Teilforderungen, die im Einzelfalle

den Betrag von 300.000 S übersteigen, hat der

Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat

halbjährlich zu berichten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sich aus § 2 Abs. 1 nichts anderes

ergibt, das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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