182. Bundesgesetz: Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenüber einem Organ des Bundes,
aus dessen Handeln als Organ dem Bund ein
Ersatzanspruch zusteht, kann auf diesen insoweit
ganz oder teilweise verzichtet werden, als
a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos
versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos
sind, oder
b) die Hereinbringung der Forderung nach
der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse
und des Grades des Verschuldens
des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder
c) die Hereinbringung mit Kosten verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe
der Forderung stehen.
(2) Organe im Sinne des Abs. 1 sind alle für
den Bund handelnden Personen, gleichviel, ob
sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte
Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Bund
nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu
beurteilen ist.
§ 2. (1) Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht
nach § 1 Abs. 1 obliegt dem dem Gegenstande
nach sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerium. Übersteigt die Forderung
beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet
werden soll, den Betrag von 20.000 S (zwanzigtausend),
so bedarf die Verzichtserklärung des
vorherigen Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Übersteigt die Forderung beziehungsweise
Teilforderung, auf die verzichtet werden soll,
den Betrag von 1,000.000 S (eine Million), so
bedarf der Anspruchsverzicht eines besonderen
Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 42 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929.
(3) Über Verzichte auf Forderungen beziehungsweise
Teilforderungen, die im Einzelfalle
den Betrag von 300.000 S übersteigen, hat der
Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat
halbjährlich zu berichten.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sich aus § 2 Abs. 1 nichts anderes
ergibt, das Bundesministerium für Finanzen betraut.