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182_1966 AT

182. Verordnung: Erlassung eines Tarifes der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Erlassung eines Tarifes der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien

Auf Grund des § 76 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr, 222/1962, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der

Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien (im

nachfolgenden kurz Anstalt genannt) ist nach

Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifes

ein Entgelt zu leisten.

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