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182. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/

1963 und Nr. 327/1963 wird abgeändert wie

folgt

§ 19 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein

2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt

sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen

oder vollen 50.000 Schilling des

Einheitswertes auf 0'5 vom Tausend, für

die folgenden angefangenen oder vollen

100.000 Schilling des Einheitswertes auf

1 vom Tausend,

b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten

Grundstücken für die

ersten angefangenen oder vollen 50.000

Schilling des Einheitswertes auf 1 vom

Tausend, für die folgenden angefangenen

oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes

auf 1'5 vom Tausend,

c) bei den übrigen Grundstücken für die

ersten angefangenen oder vollen 50.000

Schilling des Einheitswertes auf 1 vom

Tausend."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

dem Beginn des Kalenderjahres 1963 in Kraft.

(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften

vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

im Bundesgesetzblatt ergangenen Steuermeßbescheide

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Widerspruch stehen, sind sie ohne

Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen

oder auf Antrag durch Steuermeßbescheide zu

ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechen.

(3) (Verfassungsbestimmung). Die auf den

1. Jänner 1963 oder auf den 1. Jänner 1964 festgesetzten

Steuermeßbeträge gelten nur für die

Grundsteuer. Für die anderen von den Steuermeßbeträgen

abgeleiteten Abgaben und Beiträge

sowie für alle im Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz — GSPVG., BGBl.

Nr. 292/1957, in der derzeit geltenden Fassung

und im Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

— LZVG., BGBl. Nr. 293/1957,

in der derzeit geltenden Fassung geregelten Tatbestände,

die auf den Steuermeßbetrag Bezug

nehmen, sind für die Kalenderjahre 1963 und

1964 noch die zum 1. Jänner 1962 geltenden

Steuermeßbeträge anzuwenden. Die Gemeinden

werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 durch

Beschluß der Gemeindevertretung folgendes zu

bestimmen: „Für die Kalenderjahre 1963 und

1964 wird die Grundsteuer bei allen Steuergegenständen

einheitlich in der Höhe des Jahresbetrages

für das Kalenderjahr 1962 unter Berücksichtigung

der in den Kalenderjahren 1962 und

1963 eingetretenen Änderungen in der Art und

im Bestand des Steuergegenstandes sowie hinsichtlich

der Eigentumsverhältnisse ausgeschrieben."

Im Falle einer solchen Beschlußfassung sind die

oben aufgezählten Änderungen bei der Festsetzung,

der Grundsteuer für das auf die Änderung

folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung hat unter sinngemäßer Anwendung

der für die Bewertung und für die

Grundsteuer geltenden gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes

1955 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 145/1963 und des Grundsteuergesetzes

1955 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 146/1963 zu erfolgen, und

zwar bei Änderungen im Bestand oder in der

Art des Steuergegenstandes durch entsprechende

Erhöhung oder Ermäßigung des Jahresbetrages

1962, bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse

durch entsprechende Aufteilung des Jahresbetrages

1962 auf die neuen Eigentümer und bei

Änderungen des Umfanges der Steuerpflicht

durch eine dem geänderten Umfang entsprechende

Änderung des Jahresbetrages 1962.

Andere Änderungen des Steuergegenstandes, ausgenommen

solche, bei denen eine Nachveranlagung

notwendig ist, sind nicht zu berücksichtigen.

Der Beschluß der Gemeindevertretung

muß bis 31. Dezember 1965 gefaßt sein; er ist

der Landesregierung und dem Bundesministerium

für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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