182. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/
1963 und Nr. 327/1963 wird abgeändert wie
folgt
§ 19 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein
2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt
sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen
oder vollen 50.000 Schilling des
Einheitswertes auf 0'5 vom Tausend, für
die folgenden angefangenen oder vollen
100.000 Schilling des Einheitswertes auf
1 vom Tausend,
b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten
Grundstücken für die
ersten angefangenen oder vollen 50.000
Schilling des Einheitswertes auf 1 vom
Tausend, für die folgenden angefangenen
oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes
auf 1'5 vom Tausend,
c) bei den übrigen Grundstücken für die
ersten angefangenen oder vollen 50.000
Schilling des Einheitswertes auf 1 vom
Tausend."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
dem Beginn des Kalenderjahres 1963 in Kraft.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften
vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt ergangenen Steuermeßbescheide
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Widerspruch stehen, sind sie ohne
Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen
oder auf Antrag durch Steuermeßbescheide zu
ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen.
(3) (Verfassungsbestimmung). Die auf den
1. Jänner 1963 oder auf den 1. Jänner 1964 festgesetzten
Steuermeßbeträge gelten nur für die
Grundsteuer. Für die anderen von den Steuermeßbeträgen
abgeleiteten Abgaben und Beiträge
sowie für alle im Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz — GSPVG., BGBl.
Nr. 292/1957, in der derzeit geltenden Fassung
und im Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
— LZVG., BGBl. Nr. 293/1957,
in der derzeit geltenden Fassung geregelten Tatbestände,
die auf den Steuermeßbetrag Bezug
nehmen, sind für die Kalenderjahre 1963 und
1964 noch die zum 1. Jänner 1962 geltenden
Steuermeßbeträge anzuwenden. Die Gemeinden
werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 durch
Beschluß der Gemeindevertretung folgendes zu
bestimmen: „Für die Kalenderjahre 1963 und
1964 wird die Grundsteuer bei allen Steuergegenständen
einheitlich in der Höhe des Jahresbetrages
für das Kalenderjahr 1962 unter Berücksichtigung
der in den Kalenderjahren 1962 und
1963 eingetretenen Änderungen in der Art und
im Bestand des Steuergegenstandes sowie hinsichtlich
der Eigentumsverhältnisse ausgeschrieben."
Im Falle einer solchen Beschlußfassung sind die
oben aufgezählten Änderungen bei der Festsetzung,
der Grundsteuer für das auf die Änderung
folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung hat unter sinngemäßer Anwendung
der für die Bewertung und für die
Grundsteuer geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
1955 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 145/1963 und des Grundsteuergesetzes
1955 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 146/1963 zu erfolgen, und
zwar bei Änderungen im Bestand oder in der
Art des Steuergegenstandes durch entsprechende
Erhöhung oder Ermäßigung des Jahresbetrages
1962, bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse
durch entsprechende Aufteilung des Jahresbetrages
1962 auf die neuen Eigentümer und bei
Änderungen des Umfanges der Steuerpflicht
durch eine dem geänderten Umfang entsprechende
Änderung des Jahresbetrages 1962.
Andere Änderungen des Steuergegenstandes, ausgenommen
solche, bei denen eine Nachveranlagung
notwendig ist, sind nicht zu berücksichtigen.
Der Beschluß der Gemeindevertretung
muß bis 31. Dezember 1965 gefaßt sein; er ist
der Landesregierung und dem Bundesministerium
für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.