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182. Bundesgesetz: 7. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: 7. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.

Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl.

Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl.

Nr. 81/1963 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

zum 31. Dezember 1965 auch hinsichtlich der Regelungen

Bundessache, hinsichtlich derer die vor

dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche

Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete

der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft (Art. 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl.

Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl.

Nr. 81/1963, wird abgeändert wie folgt

1. § 7a Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz haben

zu lauten

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds

zu entrichten; seine Höhe beträgt für das Kilogramm

Vollmilch S 0'01. Für Rahm gelten die

Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

„(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern

allmonatlich Zuschüsse in der

Höhe von 75 v. H. der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden

Beiträge auszubezahlen."

2. Dem § 7 a wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die restlichen 25 v. H. der ihm gemäß

Abs. 3 zufließenden Beiträge hat der Fonds allmonatlich

an den Bund abzuführen; diese Geldmittel

sind zur Förderung der Leistungszucht

von Rindern zu verwenden."

3. Im § 22 Abs. 3 hat der siebente Satz zu

lauten

„Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung für die österreichische

Volkswirtschaft nachteilig auswirken

würde, von der öffentlichen Bekanntmachung

Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen

Notwendigkeiten entsprechenden

Bewilligungsvorgang beschließen sowie hiebei

auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag

festsetzen.".

4. § 28 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erfolgt eine Einfuhr mit Bewilligung des

Fonds (§ 22 Abs. 3), so tritt an Stelle des Zollwertes

(Abs. 1) der Schilling-Grenzpreis, von dem

der Fonds bei Erteilung dieser Bewilligung ausgegangen

ist. Handelt es sich jedoch um die Einfuhr

von Futtergetreide und hat der Fonds von

einer öffentlichen Bekanntmachung Abstand genommen

und die Bewilligung auf Grund der Bestimmungen

des § 22 Abs. 3 siebenter Satz in

einem erleichterten Einfuhrverfahren erteilt, so

hat der Fonds den Importausgleich rechtzeitig im

voraus jeweils für einen Zeitraum von höchstens

einem Monat für die in diesem Zeitraum zur

Verzollung gelangenden Einfuhren allgemein

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 45 festzusetzen. Bei dieser Festsetzung hat der

Fonds von einem Schilling-Grenzpreis auszugehen,

der sich, aus dem jeweiligen Weltmarktpreis,

vermehrt um die durchschnittlich anläßlich

der Bringung der Ware bis zur österreichischen

Verzollungsstation anfallenden Kosten, um die

Eingangsabgaben, um die anläßlich der Zollbehandlung

erwachsenden sonstigen Kosten sowie

um die Importspanne, ergibt. In den Fällen, für

die der Fonds den Importausgleich gemäß dem

zweiten Satz allgemein festsetzt, hat er die Erteilung

der Bewilligung von der vorherigen

Leistung einer Kaution abhängig zu machen. Bei

der Bemessung der Kaution hat der Fonds auf

die Ziele des § 21 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

Bringt der Importeur die Ware nicht innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zur Verzollung,

so hat der Fonds — sofern der Importeur

nicht nachweist, daß die fristgerechte Bringung

der Ware durch höhere Gewalt unmöglich

war — durch Bescheid auszusprechen, daß diese

Kaution zugunsten des Bundesschatzes verfällt.

Diese Einnahmen des Bundes sind für die im

Abs. 6 genannten Zwecke zu verwenden."

5. Im § 28 Abs. 6 treten an Stelle der Worte

„Importausgleich gemäß Abs. 1 und 2" die Worte

„Importausgleich gemäß Abs. 1 bis 3".

6. Im § 35 Abs. 4 erster Satz hat der zweite

Halbsatz zu lauten

„für Rindfleisch, für Bauchfleisch von Schweinen,

für Schweineschmalz und — soweit diese Waren

für Zwecke der Schmalzerzeugung importiert

werden — auch für Schweinespeck und Schweinefilz

sind auch Auflagen hinsichtlich der Verwendung

und der Verteilung zulässig."

7. § 46 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beim Getreideausgleichsfonds kann überdies

aus den Einnahmen gemäß § 24 Abs. 1 ein

Betrag bis zu 2'5 v. H. der Ausgleichsbeiträge und

der Ausgleichszuschüsse gemäß § 24 Abs. 1 zur

Deckung der Verwaltungskosten verwendet

werden."

8. Im § 52 Abs. 3 hat lit. b zu lauten

„b) wenn der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes

von dem Bescheid des Fonds

abweicht und eine weitere Berufung nicht

eingebracht wird: bei Aussprüchen über die

Festsetzung eines Importausgleiches und

über den Verfall einer Sicherstellung (§ 22

Abs. 5 und § 35 Abs. 5) oder Kaution

(§ 28 Abs. 3)."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

Hinsichtlich

1. des Art. I die Bundesregierung,

2. des durch Art. II Z. 2 eingefügten § 7 a

Abs. 6, des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28

Abs. 3 letzter Satz und des durch Art. II Z. 5

abgeänderten § 28 Abs. 6 — soweit sich dieser

auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1

und 19 bezieht — das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

3. des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28

Abs. 3 zweiter und dritter Satz das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und

4. der übrigen Bestimmungen des Art. II das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

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