182. Bundesgesetz: 7. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.
Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl.
Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl.
Nr. 81/1963 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
zum 31. Dezember 1965 auch hinsichtlich der Regelungen
Bundessache, hinsichtlich derer die vor
dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche
Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete
der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft (Art. 10
Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl.
Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl.
Nr. 81/1963, wird abgeändert wie folgt
1. § 7a Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz haben
zu lauten
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds
zu entrichten; seine Höhe beträgt für das Kilogramm
Vollmilch S 0'01. Für Rahm gelten die
Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."
„(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern
allmonatlich Zuschüsse in der
Höhe von 75 v. H. der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden
Beiträge auszubezahlen."
2. Dem § 7 a wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die restlichen 25 v. H. der ihm gemäß
Abs. 3 zufließenden Beiträge hat der Fonds allmonatlich
an den Bund abzuführen; diese Geldmittel
sind zur Förderung der Leistungszucht
von Rindern zu verwenden."
3. Im § 22 Abs. 3 hat der siebente Satz zu
lauten
„Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung für die österreichische
Volkswirtschaft nachteilig auswirken
würde, von der öffentlichen Bekanntmachung
Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen
Notwendigkeiten entsprechenden
Bewilligungsvorgang beschließen sowie hiebei
auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag
festsetzen.".
4. § 28 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erfolgt eine Einfuhr mit Bewilligung des
Fonds (§ 22 Abs. 3), so tritt an Stelle des Zollwertes
(Abs. 1) der Schilling-Grenzpreis, von dem
der Fonds bei Erteilung dieser Bewilligung ausgegangen
ist. Handelt es sich jedoch um die Einfuhr
von Futtergetreide und hat der Fonds von
einer öffentlichen Bekanntmachung Abstand genommen
und die Bewilligung auf Grund der Bestimmungen
des § 22 Abs. 3 siebenter Satz in
einem erleichterten Einfuhrverfahren erteilt, so
hat der Fonds den Importausgleich rechtzeitig im
voraus jeweils für einen Zeitraum von höchstens
einem Monat für die in diesem Zeitraum zur
Verzollung gelangenden Einfuhren allgemein
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 45 festzusetzen. Bei dieser Festsetzung hat der
Fonds von einem Schilling-Grenzpreis auszugehen,
der sich, aus dem jeweiligen Weltmarktpreis,
vermehrt um die durchschnittlich anläßlich
der Bringung der Ware bis zur österreichischen
Verzollungsstation anfallenden Kosten, um die
Eingangsabgaben, um die anläßlich der Zollbehandlung
erwachsenden sonstigen Kosten sowie
um die Importspanne, ergibt. In den Fällen, für
die der Fonds den Importausgleich gemäß dem
zweiten Satz allgemein festsetzt, hat er die Erteilung
der Bewilligung von der vorherigen
Leistung einer Kaution abhängig zu machen. Bei
der Bemessung der Kaution hat der Fonds auf
die Ziele des § 21 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
Bringt der Importeur die Ware nicht innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zur Verzollung,
so hat der Fonds — sofern der Importeur
nicht nachweist, daß die fristgerechte Bringung
der Ware durch höhere Gewalt unmöglich
war — durch Bescheid auszusprechen, daß diese
Kaution zugunsten des Bundesschatzes verfällt.
Diese Einnahmen des Bundes sind für die im
Abs. 6 genannten Zwecke zu verwenden."
5. Im § 28 Abs. 6 treten an Stelle der Worte
„Importausgleich gemäß Abs. 1 und 2" die Worte
„Importausgleich gemäß Abs. 1 bis 3".
6. Im § 35 Abs. 4 erster Satz hat der zweite
Halbsatz zu lauten
„für Rindfleisch, für Bauchfleisch von Schweinen,
für Schweineschmalz und — soweit diese Waren
für Zwecke der Schmalzerzeugung importiert
werden — auch für Schweinespeck und Schweinefilz
sind auch Auflagen hinsichtlich der Verwendung
und der Verteilung zulässig."
7. § 46 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beim Getreideausgleichsfonds kann überdies
aus den Einnahmen gemäß § 24 Abs. 1 ein
Betrag bis zu 2'5 v. H. der Ausgleichsbeiträge und
der Ausgleichszuschüsse gemäß § 24 Abs. 1 zur
Deckung der Verwaltungskosten verwendet
werden."
8. Im § 52 Abs. 3 hat lit. b zu lauten
„b) wenn der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes
von dem Bescheid des Fonds
abweicht und eine weitere Berufung nicht
eingebracht wird: bei Aussprüchen über die
Festsetzung eines Importausgleiches und
über den Verfall einer Sicherstellung (§ 22
Abs. 5 und § 35 Abs. 5) oder Kaution
(§ 28 Abs. 3)."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
Hinsichtlich
1. des Art. I die Bundesregierung,
2. des durch Art. II Z. 2 eingefügten § 7 a
Abs. 6, des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28
Abs. 3 letzter Satz und des durch Art. II Z. 5
abgeänderten § 28 Abs. 6 — soweit sich dieser
auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1
und 19 bezieht — das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
3. des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28
Abs. 3 zweiter und dritter Satz das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und
4. der übrigen Bestimmungen des Art. II das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.