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182. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.

(1) Verfassungsbestimmung. Die Evangelische

Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses

in Österreich sowie die in dieser

zusammengeschlossene Evangelische Kirche

Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und

die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses

in Österreich — im folgenden sämtliche

„Evangelische Kirche" genannt — sind gesetzlich

anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15

des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,

RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger.

(2) Die Evangelische Kirche hat daher insbesondere

folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete

Stellung

I.

Die Evangelische Kirche genießt die Stellung

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

II.

Die Evangelische Kirche ordnet und verwaltet

ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist

in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung

sowie in der Seelsorge frei und unabhängig

und hat das Recht der gemeinsamen

öffentlichen Religionsausübung.

Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig für

alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein

oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen

zu treffen, die innere Angelegenheiten zum

Gegenstand haben.

III.

Alle Akte der Gesetzgebung und Vollziehung,

die die Evangelische Kirche betreffen, haben den

Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im

Verhältnis zur rechtlichen und tatsächlichen

Stellung der anderen gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten.

IV.

Der Besitz und der Genuß ihrer für Kultus-,

Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten

Anstalten, Stiftungen und Fonds ist

der Evangelischen Kirche gewährleistet.

V.

Die Evangelische Kirche ist berechtigt, zur

Deckung des kirchlichen Personal- und Sachaufwandes

von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben

und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen

im Rahmen der Ordnung und Verwaltung

der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.

Die Gemeinden der Evangelischen Kirche sind

überdies berechtigt, zur Deckung ihrer örtlichen

Bedürfnisse Zuschläge (Gemeindeumlagen) einzuheben.

§ 2. Oekumenischer Verkehr.

Der Evangelischen Kirche ist die Freiheit gewährleistet,

mit Kirchen und Religionsgesellschaften

des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten,

mit ihnen Gemeinschaften zu bilden,

sowie oekumenischen Organisationen, wie insbesondere

dem Oekumenischen Rat der Kirchen,

dem Lutherischen "Weltbund und dem Reformierten

Weltbund, anzugehören.

§ 3. Rechtspersönlichkeit der

Gemeinden.

(1) Die Gemeinden aller Stufen der Evangelischen

Kirche genießen die Stellung von Körperschaften

des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehen.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat

die im Abs. 1 genannten Gemeinden nach Anhören

der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7)

binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt

zu bezeichnen.

§ 4. Begründung der Rechtsperson.

(1) Künftig errichtete Gemeinden und nach

kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit aus-

gestattete Einrichtungen der Evangelischen

Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich

Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit

dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen

Kirchenleitung (§ 7) ausgefertigten Anzeige

beim Bundesministerium für Unterricht,

welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen

hat. Aus dieser Anzeige müssen die Bezeichnung

und der Wirkungsbereich der Rechtsperson ersichtlich

sein. In dieser Anzeige sind auch die

Personen anzuführen, welche die Gemeinden

oder Einrichtungen nach außen vertreten.

(2) Änderungen in der Person des Vertretungsberechtigten

sind ebenfalls dem Bundesministerium

für Unterricht schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Evangelische Kirchenleitung (§ 7) hat

jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft

macht, die Personen, welche die Gemeinden

oder Einrichtungen nach außen vertreten, bekanntzugeben.

§ 5. Umwandlung, Vereinigung

oder Auflösung der Rechtspersonen.

Die Umwandlung, die Vereinigung oder die

Auflösung der mit Rechtspersönlichkeit des

öffentlichen Rechts ausgestatteten Gemeinden

und Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen,

unbeschadet der vermögensrechtlichen

Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für

den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit

dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen

Kirchenleitung (§ 7) ausgefertigten Anzeige

beim Bundesministerium für Unterricht,

welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen

hat. Aus dieser Anzeige muß der Inhalt der getroffenen

Maßnahme hervorgehen.

§ 6. Kundmachung der Rechtspersönlichkeit.

Das Bundesministerium für Unterricht hat im

Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen

Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen

Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zukommt.

§ 7. Evangelische Kirchenleitung.

(1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche

legt fest, welches kirchliche Organ mit der

Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser

Kirche betraut ist.

(2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ

hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium

für Unterricht schriftlich mitzuteilen.

Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische

Kirchenleitung im Sinne der staatlichen

Rechtsvorschriften angesehen.

§ 8. Zusammensetzung der Evangelischen

Kirchenleitung.

Die Evangelische Kirchenleitung hat dem Bundesministerium

für Unterricht jeweils ohne Verzug

die Bestellung ihrer Mitglieder schriftlich

mitzuteilen.

§ 9. Schutz kirchlicher Amtsträger.

Die Amtsträger der Evangelischen Kirche genießen

bei Erfüllung geistlicher Aufgaben nach

Maßgabe der einschlägigen bundesgesetzlichen

Vorschriften den Schutz des Staates.

§ 10. Schutz geistlicher Amtskleider

und Insignien.

Der unbefugte Gebrauch sowie die öffentliche

Herabwürdigung von Amtskleidern und Insignien

der Evangelischen Kirche ist, sofern die

Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer Strafe bedroht ist, nach denselben

Rechtsvorschriften strafbar wie der Mißbrauch

sowie die öffentliche Herabwürdigung der militärischen

Uniformen.

§ 11. Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit.

(1) Geistliche Amtsträger der Evangelischen

Kirche dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst

hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung

dessen vernommen werden, was ihnen in der

Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten

auch für die Vernehmung der dort bezeichneten

Amtsträger als Auskunftspersonen oder Parteien

im zivilgerichtlichen Verfahren.

§ 12. Mitteilungspflicht der Strafbehörden

und Schutz des Ansehens

des geistlichen Standes.

(1) Die Strafgerichte haben die Evangelische

Kirchenleitung von der Einleitung und der

rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen

Strafverfahrens gegen geistliche Amtsträger der

Evangelischen Kirche, von der Verhängung der

Verwahrungs- und Untersuchungshaft über

einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung

ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Die Strafgerichte haben ferner der Evangelischen

Kirchenleitung eine Ausfertigung der

rechtskräftigen Anklageschrift gegen einen geistlichen

Amtsträger der Evangelischen Kirche zuzustellen,

wenn der Amtsträger zustimmt; sie

haben schließlich auch eine Ausfertigung der

Urteile erster und höherer Instanz der Evangelischen

Kirchenleitung zuzustellen.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben die Evangelische

Kirchenleitung von der Einleitung gerichtlicher

Vorerhebungen und von der Zurücklegung

einer Strafanzeige gegen geistliche Amtsträger

der Evangelischen Kirche ohne unnötigen

Aufschub zu verständigen.

(3) Die Verwaltungsstrafbehörden einschließlich

der Finanzstrafbehörden haben die Evangelische

Kirchenleitung von der Festnehmung

eines geistlichen Amtsträgers der Evangelischen

Kirche, von der Verhängung der Verwahrungs- und

Untersuchungshaft über einen solchen Amtsträger

und von dessen Enthaftung ohne unnötigen

Aufschub zu verständigen; sie haben

ferner der Evangelischen Kirchenleitung eine

Ausfertigung von Bescheiden erster und höherer

Instanz zuzustellen, soweit sie auf eine Freiheitsstrafe

oder eine Geldstrafe von über 1000 S

lauten.

(4) In dem in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Umfang sind unter einem auch das Bundesministerium

für Unterricht und der Landeshauptmann

des Bundeslandes, in dem der betreffende

geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche

sein Amt versieht, zu verständigen.

(5) In jedem gegen geistliche Amtsträger der

Evangelischen Kirche von staatlichen Behörden

durchgeführten Strafverfahren sind die dem Ansehen

der Kirche und des Kultus gebührenden

Rücksichten zu üben.

§ 13. Behördliche Rechtshilfe.

Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden

einschließlich der durch die Gesetzgebung

des Bundes oder der Länder geschaffenen

Körperschaften des öffentlichen Rechts haben im

Rahmen ihres durch Bundesgesetz festgesetzten

gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Evangelischen

Kirche auf Verlangen der Kirchenleitung

Rechts- und Amtshilfe insofern zu leisten, als

dies zur Vollziehung der der Evangelischen Kirche

bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben und

zum Schutze von Kulthandlungen erforderlich ist.

§ 14. Kirchliches Begutachtungsrecht.

(1) Die Evangelische Kirchenleitung ist berechtigt,

den Organen der Gesetzgebung sowie den

Behörden des Bundes und der Länder kirchliche

Gutachten, Vorschläge und Berichte über Angelegenheiten,

welche die Kirchen und Religionsgesellschaften

im allgemeinen oder den Wirkungsbereich

der Evangelischen Kirche im besonderen

berühren, zu erstatten.

(2) Die Behörden des Bundes haben Gesetzentwürfe,

die äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen

Kirche berühren, vor ihrer Vorlage und

Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der

Evangelischen Kirchenleitung unter Gewährung

einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu

übermitteln.

§ 15. Evangelisch-theologische

Fakultät.

(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche für

die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen

Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen

Forschung und Lehre den Bestand der

Evangelisch-theologischen Fakultät an der Universität

Wien mit mindestens sechs ordentlichen

Lehrkanzeln, darunter je einer für die systematische

Theologie des Augsburgischen und des Helvetischen

Bekenntnisses, zu erhalten. Hiebei ist

dem mehrheitlich Lutherischen Charakter der

Evangelischen Kirche Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitglieder des Lehrkörpers der Evangelisch-

theologischen Fakultät, nämlich ordentliche

und außerordentliche Universitätsprofessoren,

emeritierte Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren,

Universitätsdozenten und Lehrbeauftragte

müssen der Evangelischen Kirche

angehören.

(3) Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende

sowie das wissenschaftliche Personal

und das nichtwissenschaftliche Personal können

anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften,

insbesondere Mitgliedkirchen des Oekumenischen

Rats der Kirchen, angehören.

(4) Bei der Neubesetzung einer Lehrkanzel hat

das Professorenkollegium der Evangelisch-theologischen

Fakultät, bevor es seinen Antrag an das

Bundesministerium für Unterricht stellt, mit der

Evangelischen Kirchenleitung in Fühlungnahme

über die in Aussicht genommenen Personen zu

treten.

§ 16. Religionsunterricht und

Jugenderziehung.

(1) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe

der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften

die Erteilung des Religionsunterrichtes an evangelische

Schüler der öffentlichen und mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen

gewährleistet.

(2) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe

der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften

die Errichtung und Erhaltung privater Schulen

gewährleistet.

(3) Die Evangelische Kirche ist berechtigt, Kinder

und Jugendliche auch außerhalb der Schule

entsprechend der kirchlichen Glaubenslehre zu

erziehen. Hiezu kann sie die evangelische Jugend

sammeln und organisatorisch zusammenfassen.

§ 17. Evangelische Militärseelsorge.

(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die

Ausübung der Seelsorge an den evangelischen An-

gehörigen des Bundesheeres (Evangelische Militärseelsorge)

zu gewährleisten. Er hat den für die

Evangelische Militärseelsorge erforderlichen Personal-

und Sachaufwand in ausreichendem Maße

bereitzustellen.

(2) Die Evangelische Militärseelsorge untersteht

in geistlichen Belangen der Evangelischen Kirchenleitung,

in allen anderen Angelegenheiten

den zuständigen militärischen Kommandostellen.

(3) Als Evangelische Militärseelsorger sind nur

geistliche Amtsträger zu bestellen, die von der

Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt

sind. Entzieht die Evangelische Kirchenleitung

diese Ermächtigung, ist der betreffende

geistliche Amtsträger unverzüglich seiner Funktion

als Militärseelsorger zu entheben.

(4) Die näheren Vorschriften über die Evangelische

Militärseelsorge sind im Wehrrecht zu

erlassen.

§ 18. Evangelische Krankenseelsorge.

(1) Der Evangelischen Kirche ist die Ausübung

der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubensbekenntnisses,

die in öffentlichen Krankenanstalten,

Versorgungs- und ähnlichen Anstalten

untergebracht sind, durch die von ihr beauftragten

und ausgewiesenen Amtsträger jederzeit

gewährleistet.

(2) Soweit an Anstalten der im Abs. 1 bezeichneten

Art eine anstaltseigene Krankenseelsorge

eingerichtet wird, können als evangelische Krankenseelsorger

nur geistliche Amtsträger bestellt

werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung

hiezu schriftlich ermächtigt sind. Entzieht

die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung,

endet die Funktion des betreffenden geistlichen

Amtsträgers als Krankenseelsorger.

(3) Soweit an Anstalten der im Abs. 1 bezeichneten

Art keine eigene Krankenseelsorge eingerichtet

ist, ist dem von der Evangelischen

Kirche beauftragten und ausgewiesenen Amtsträger

der freie Zutritt zu den Anstaltsinsassen

evangelischen Glaubensbekenntnisses zur freien

Ausübung der Krankenseelsorge zu ermöglichen.

Die Anstaltsordnungen haben vorzusehen, daß

die Aufnahme evangelischer Anstaltsinsassen in

regelmäßigen Zeitabständen dem nachfragenden

Amtsträger der Evangelischen Kirche zur Kenntnis

gelangt. Bei Gefahr im Verzug ist der Krankenseelsorger

unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Krankenseelsorger haben bei Ausübung

ihrer Funktion die Vorschriften der Anstaltsordnungen

zu beachten und in den Angelegenheiten,

die nicht geistliche Belange betreffen, die Anordnungen

der zuständigen Anstaltsorgane zu befolgen.

(5) Unzukömmlichkeiten bei der Ausübung der

Krankenseelsorge sind der Evangelischen Kirchenleitung

mitzuteilen und, soweit sie durch ein

Verhalten des evangelischen Krankenseelsorgers

verursacht sind, von dieser abzustellen.

§ 19. Evangelische Gefangenenseelsorge.

(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die

Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen

Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher

oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden,

zu gewährleisten.

(2) Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge

eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger

nur geistliche Amtsträger bestellt

werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung

hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger,

denen die Evangelische Kirchenleitung

diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich

ihres Amtes als Gefangenenseelsorger

zu entheben.

§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse

aus Mitteln des Bundes.

(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,

die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen

Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41,

zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche

beginnend mit. dem Jahre 1961 alljährlich folgende

Leistungen zu erbringen

a) einen Betrag von 3,250.000 S,

b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von

81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung

eines Durchschnittsbezuges; als solcher

wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten

der Verwendungsgruppe A,

Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich

Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen

angenommen.

(2) Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen

Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli,

30. September und 30. November eines jeden

Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung

zu leisten.

(3) Die Zahlung der nach Abs. 2 für das Jahr

1961 bereits fälligen Teilbeträge ist innerhalb

eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu leisten.

(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von

der Evangelischen Kirche aufgeteilt.

§ 21. Kirchliche Sammlungen.

Die Evangelische Kirche ist berechtigt, auch

außerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften unmittelbar

vor und nach kirchlichen Veranstaltungen

oder jederzeit durch persönliche Aufforderung

an ihre Kirchenangehörigen Sach- und Geldspenden

für kirchliche Zwecke zu sammeln.

§ 22. Wahrnehmung staatlicher

Kompetenz in äußeren Angelegenheiten

der Evangelischen Kirche.

(1) In den Angelegenheiten des Kultus, die die

Evangelische Kirche betreffen, ist, soweit sie nicht

in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde

fallen, das Bundesministerium für Unterricht zuständig.

Soweit in diesen Angelegenheiten andere

Bundesministerien zuständig sind, ist das Bundesministerium

für Unterricht zu hören.

(2) Das Referat für die Angelegenheiten der

Evangelischen Kirche im Bundesministerium für

Unterricht ist mit Angehörigen dieser Kirche zu

besetzen.

§ 23. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten Rechtsvorschriften, die sich auf

äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen

Kirche beziehen, insofern außer Kraft, als ihr

Gegenstand nunmehrt durch dieses Bundesgesetz

geregelt wird. Insbesondere treten außer Kraft

a) das kaiserliche Patent vom 8. April 1861,

RGBl. Nr. 41, womit Angelegenheiten der

Evangelischen Kirche Augsburgischen und

Helvetischen Bekenntnisses, insbesondere

die staatsrechtlichen Beziehungen derselben,

geregelt werden;

b) das Gesetz über die Rechtsstellung des

evangelischen Oberkirchenrates in Wien,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 562/1939.

§ 24. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Unterricht sowie die

sonst nach dem Gegenstand zuständigen Bundesministerien

je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

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