182. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.
(1) Verfassungsbestimmung. Die Evangelische
Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses
in Österreich sowie die in dieser
zusammengeschlossene Evangelische Kirche
Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und
die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses
in Österreich — im folgenden sämtliche
„Evangelische Kirche" genannt — sind gesetzlich
anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15
des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger.
(2) Die Evangelische Kirche hat daher insbesondere
folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete
Stellung
I.
Die Evangelische Kirche genießt die Stellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II.
Die Evangelische Kirche ordnet und verwaltet
ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist
in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung
sowie in der Seelsorge frei und unabhängig
und hat das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsausübung.
Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig für
alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein
oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen
zu treffen, die innere Angelegenheiten zum
Gegenstand haben.
III.
Alle Akte der Gesetzgebung und Vollziehung,
die die Evangelische Kirche betreffen, haben den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im
Verhältnis zur rechtlichen und tatsächlichen
Stellung der anderen gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten.
IV.
Der Besitz und der Genuß ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonds ist
der Evangelischen Kirche gewährleistet.
V.
Die Evangelische Kirche ist berechtigt, zur
Deckung des kirchlichen Personal- und Sachaufwandes
von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben
und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen
im Rahmen der Ordnung und Verwaltung
der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
Die Gemeinden der Evangelischen Kirche sind
überdies berechtigt, zur Deckung ihrer örtlichen
Bedürfnisse Zuschläge (Gemeindeumlagen) einzuheben.
§ 2. Oekumenischer Verkehr.
Der Evangelischen Kirche ist die Freiheit gewährleistet,
mit Kirchen und Religionsgesellschaften
des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten,
mit ihnen Gemeinschaften zu bilden,
sowie oekumenischen Organisationen, wie insbesondere
dem Oekumenischen Rat der Kirchen,
dem Lutherischen "Weltbund und dem Reformierten
Weltbund, anzugehören.
§ 3. Rechtspersönlichkeit der
Gemeinden.
(1) Die Gemeinden aller Stufen der Evangelischen
Kirche genießen die Stellung von Körperschaften
des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat
die im Abs. 1 genannten Gemeinden nach Anhören
der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7)
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt
zu bezeichnen.
§ 4. Begründung der Rechtsperson.
(1) Künftig errichtete Gemeinden und nach
kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit aus-
gestattete Einrichtungen der Evangelischen
Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich
Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit
dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen
Kirchenleitung (§ 7) ausgefertigten Anzeige
beim Bundesministerium für Unterricht,
welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen
hat. Aus dieser Anzeige müssen die Bezeichnung
und der Wirkungsbereich der Rechtsperson ersichtlich
sein. In dieser Anzeige sind auch die
Personen anzuführen, welche die Gemeinden
oder Einrichtungen nach außen vertreten.
(2) Änderungen in der Person des Vertretungsberechtigten
sind ebenfalls dem Bundesministerium
für Unterricht schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Evangelische Kirchenleitung (§ 7) hat
jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft
macht, die Personen, welche die Gemeinden
oder Einrichtungen nach außen vertreten, bekanntzugeben.
§ 5. Umwandlung, Vereinigung
oder Auflösung der Rechtspersonen.
Die Umwandlung, die Vereinigung oder die
Auflösung der mit Rechtspersönlichkeit des
öffentlichen Rechts ausgestatteten Gemeinden
und Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen,
unbeschadet der vermögensrechtlichen
Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für
den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit
dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen
Kirchenleitung (§ 7) ausgefertigten Anzeige
beim Bundesministerium für Unterricht,
welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen
hat. Aus dieser Anzeige muß der Inhalt der getroffenen
Maßnahme hervorgehen.
§ 6. Kundmachung der Rechtspersönlichkeit.
Das Bundesministerium für Unterricht hat im
Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen
Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen
Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen
Rechts zukommt.
§ 7. Evangelische Kirchenleitung.
(1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche
legt fest, welches kirchliche Organ mit der
Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser
Kirche betraut ist.
(2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ
hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium
für Unterricht schriftlich mitzuteilen.
Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische
Kirchenleitung im Sinne der staatlichen
Rechtsvorschriften angesehen.
§ 8. Zusammensetzung der Evangelischen
Kirchenleitung.
Die Evangelische Kirchenleitung hat dem Bundesministerium
für Unterricht jeweils ohne Verzug
die Bestellung ihrer Mitglieder schriftlich
mitzuteilen.
§ 9. Schutz kirchlicher Amtsträger.
Die Amtsträger der Evangelischen Kirche genießen
bei Erfüllung geistlicher Aufgaben nach
Maßgabe der einschlägigen bundesgesetzlichen
Vorschriften den Schutz des Staates.
§ 10. Schutz geistlicher Amtskleider
und Insignien.
Der unbefugte Gebrauch sowie die öffentliche
Herabwürdigung von Amtskleidern und Insignien
der Evangelischen Kirche ist, sofern die
Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, nach denselben
Rechtsvorschriften strafbar wie der Mißbrauch
sowie die öffentliche Herabwürdigung der militärischen
Uniformen.
§ 11. Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit.
(1) Geistliche Amtsträger der Evangelischen
Kirche dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst
hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung
dessen vernommen werden, was ihnen in der
Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher
Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
auch für die Vernehmung der dort bezeichneten
Amtsträger als Auskunftspersonen oder Parteien
im zivilgerichtlichen Verfahren.
§ 12. Mitteilungspflicht der Strafbehörden
und Schutz des Ansehens
des geistlichen Standes.
(1) Die Strafgerichte haben die Evangelische
Kirchenleitung von der Einleitung und der
rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen
Strafverfahrens gegen geistliche Amtsträger der
Evangelischen Kirche, von der Verhängung der
Verwahrungs- und Untersuchungshaft über
einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung
ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Die Strafgerichte haben ferner der Evangelischen
Kirchenleitung eine Ausfertigung der
rechtskräftigen Anklageschrift gegen einen geistlichen
Amtsträger der Evangelischen Kirche zuzustellen,
wenn der Amtsträger zustimmt; sie
haben schließlich auch eine Ausfertigung der
Urteile erster und höherer Instanz der Evangelischen
Kirchenleitung zuzustellen.
(2) Die Staatsanwaltschaften haben die Evangelische
Kirchenleitung von der Einleitung gerichtlicher
Vorerhebungen und von der Zurücklegung
einer Strafanzeige gegen geistliche Amtsträger
der Evangelischen Kirche ohne unnötigen
Aufschub zu verständigen.
(3) Die Verwaltungsstrafbehörden einschließlich
der Finanzstrafbehörden haben die Evangelische
Kirchenleitung von der Festnehmung
eines geistlichen Amtsträgers der Evangelischen
Kirche, von der Verhängung der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft über einen solchen Amtsträger
und von dessen Enthaftung ohne unnötigen
Aufschub zu verständigen; sie haben
ferner der Evangelischen Kirchenleitung eine
Ausfertigung von Bescheiden erster und höherer
Instanz zuzustellen, soweit sie auf eine Freiheitsstrafe
oder eine Geldstrafe von über 1000 S
lauten.
(4) In dem in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Umfang sind unter einem auch das Bundesministerium
für Unterricht und der Landeshauptmann
des Bundeslandes, in dem der betreffende
geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche
sein Amt versieht, zu verständigen.
(5) In jedem gegen geistliche Amtsträger der
Evangelischen Kirche von staatlichen Behörden
durchgeführten Strafverfahren sind die dem Ansehen
der Kirche und des Kultus gebührenden
Rücksichten zu üben.
§ 13. Behördliche Rechtshilfe.
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden
einschließlich der durch die Gesetzgebung
des Bundes oder der Länder geschaffenen
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben im
Rahmen ihres durch Bundesgesetz festgesetzten
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Evangelischen
Kirche auf Verlangen der Kirchenleitung
Rechts- und Amtshilfe insofern zu leisten, als
dies zur Vollziehung der der Evangelischen Kirche
bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben und
zum Schutze von Kulthandlungen erforderlich ist.
§ 14. Kirchliches Begutachtungsrecht.
(1) Die Evangelische Kirchenleitung ist berechtigt,
den Organen der Gesetzgebung sowie den
Behörden des Bundes und der Länder kirchliche
Gutachten, Vorschläge und Berichte über Angelegenheiten,
welche die Kirchen und Religionsgesellschaften
im allgemeinen oder den Wirkungsbereich
der Evangelischen Kirche im besonderen
berühren, zu erstatten.
(2) Die Behörden des Bundes haben Gesetzentwürfe,
die äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen
Kirche berühren, vor ihrer Vorlage und
Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der
Evangelischen Kirchenleitung unter Gewährung
einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu
übermitteln.
§ 15. Evangelisch-theologische
Fakultät.
(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche für
die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen
Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen
Forschung und Lehre den Bestand der
Evangelisch-theologischen Fakultät an der Universität
Wien mit mindestens sechs ordentlichen
Lehrkanzeln, darunter je einer für die systematische
Theologie des Augsburgischen und des Helvetischen
Bekenntnisses, zu erhalten. Hiebei ist
dem mehrheitlich Lutherischen Charakter der
Evangelischen Kirche Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitglieder des Lehrkörpers der Evangelisch-
theologischen Fakultät, nämlich ordentliche
und außerordentliche Universitätsprofessoren,
emeritierte Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren,
Universitätsdozenten und Lehrbeauftragte
müssen der Evangelischen Kirche
angehören.
(3) Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende
sowie das wissenschaftliche Personal
und das nichtwissenschaftliche Personal können
anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften,
insbesondere Mitgliedkirchen des Oekumenischen
Rats der Kirchen, angehören.
(4) Bei der Neubesetzung einer Lehrkanzel hat
das Professorenkollegium der Evangelisch-theologischen
Fakultät, bevor es seinen Antrag an das
Bundesministerium für Unterricht stellt, mit der
Evangelischen Kirchenleitung in Fühlungnahme
über die in Aussicht genommenen Personen zu
treten.
§ 16. Religionsunterricht und
Jugenderziehung.
(1) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe
der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften
die Erteilung des Religionsunterrichtes an evangelische
Schüler der öffentlichen und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen
gewährleistet.
(2) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe
der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften
die Errichtung und Erhaltung privater Schulen
gewährleistet.
(3) Die Evangelische Kirche ist berechtigt, Kinder
und Jugendliche auch außerhalb der Schule
entsprechend der kirchlichen Glaubenslehre zu
erziehen. Hiezu kann sie die evangelische Jugend
sammeln und organisatorisch zusammenfassen.
§ 17. Evangelische Militärseelsorge.
(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die
Ausübung der Seelsorge an den evangelischen An-
gehörigen des Bundesheeres (Evangelische Militärseelsorge)
zu gewährleisten. Er hat den für die
Evangelische Militärseelsorge erforderlichen Personal-
und Sachaufwand in ausreichendem Maße
bereitzustellen.
(2) Die Evangelische Militärseelsorge untersteht
in geistlichen Belangen der Evangelischen Kirchenleitung,
in allen anderen Angelegenheiten
den zuständigen militärischen Kommandostellen.
(3) Als Evangelische Militärseelsorger sind nur
geistliche Amtsträger zu bestellen, die von der
Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt
sind. Entzieht die Evangelische Kirchenleitung
diese Ermächtigung, ist der betreffende
geistliche Amtsträger unverzüglich seiner Funktion
als Militärseelsorger zu entheben.
(4) Die näheren Vorschriften über die Evangelische
Militärseelsorge sind im Wehrrecht zu
erlassen.
§ 18. Evangelische Krankenseelsorge.
(1) Der Evangelischen Kirche ist die Ausübung
der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubensbekenntnisses,
die in öffentlichen Krankenanstalten,
Versorgungs- und ähnlichen Anstalten
untergebracht sind, durch die von ihr beauftragten
und ausgewiesenen Amtsträger jederzeit
gewährleistet.
(2) Soweit an Anstalten der im Abs. 1 bezeichneten
Art eine anstaltseigene Krankenseelsorge
eingerichtet wird, können als evangelische Krankenseelsorger
nur geistliche Amtsträger bestellt
werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung
hiezu schriftlich ermächtigt sind. Entzieht
die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung,
endet die Funktion des betreffenden geistlichen
Amtsträgers als Krankenseelsorger.
(3) Soweit an Anstalten der im Abs. 1 bezeichneten
Art keine eigene Krankenseelsorge eingerichtet
ist, ist dem von der Evangelischen
Kirche beauftragten und ausgewiesenen Amtsträger
der freie Zutritt zu den Anstaltsinsassen
evangelischen Glaubensbekenntnisses zur freien
Ausübung der Krankenseelsorge zu ermöglichen.
Die Anstaltsordnungen haben vorzusehen, daß
die Aufnahme evangelischer Anstaltsinsassen in
regelmäßigen Zeitabständen dem nachfragenden
Amtsträger der Evangelischen Kirche zur Kenntnis
gelangt. Bei Gefahr im Verzug ist der Krankenseelsorger
unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Krankenseelsorger haben bei Ausübung
ihrer Funktion die Vorschriften der Anstaltsordnungen
zu beachten und in den Angelegenheiten,
die nicht geistliche Belange betreffen, die Anordnungen
der zuständigen Anstaltsorgane zu befolgen.
(5) Unzukömmlichkeiten bei der Ausübung der
Krankenseelsorge sind der Evangelischen Kirchenleitung
mitzuteilen und, soweit sie durch ein
Verhalten des evangelischen Krankenseelsorgers
verursacht sind, von dieser abzustellen.
§ 19. Evangelische Gefangenenseelsorge.
(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die
Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen
Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher
oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden,
zu gewährleisten.
(2) Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge
eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger
nur geistliche Amtsträger bestellt
werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung
hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger,
denen die Evangelische Kirchenleitung
diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich
ihres Amtes als Gefangenenseelsorger
zu entheben.
§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse
aus Mitteln des Bundes.
(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,
die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen
Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41,
zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche
beginnend mit. dem Jahre 1961 alljährlich folgende
Leistungen zu erbringen
a) einen Betrag von 3,250.000 S,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von
81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung
eines Durchschnittsbezuges; als solcher
wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten
der Verwendungsgruppe A,
Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich
Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen
angenommen.
(2) Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen
Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli,
30. September und 30. November eines jeden
Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung
zu leisten.
(3) Die Zahlung der nach Abs. 2 für das Jahr
1961 bereits fälligen Teilbeträge ist innerhalb
eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu leisten.
(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von
der Evangelischen Kirche aufgeteilt.
§ 21. Kirchliche Sammlungen.
Die Evangelische Kirche ist berechtigt, auch
außerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften unmittelbar
vor und nach kirchlichen Veranstaltungen
oder jederzeit durch persönliche Aufforderung
an ihre Kirchenangehörigen Sach- und Geldspenden
für kirchliche Zwecke zu sammeln.
§ 22. Wahrnehmung staatlicher
Kompetenz in äußeren Angelegenheiten
der Evangelischen Kirche.
(1) In den Angelegenheiten des Kultus, die die
Evangelische Kirche betreffen, ist, soweit sie nicht
in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde
fallen, das Bundesministerium für Unterricht zuständig.
Soweit in diesen Angelegenheiten andere
Bundesministerien zuständig sind, ist das Bundesministerium
für Unterricht zu hören.
(2) Das Referat für die Angelegenheiten der
Evangelischen Kirche im Bundesministerium für
Unterricht ist mit Angehörigen dieser Kirche zu
besetzen.
§ 23. Aufhebung von Rechtsvorschriften.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten Rechtsvorschriften, die sich auf
äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen
Kirche beziehen, insofern außer Kraft, als ihr
Gegenstand nunmehrt durch dieses Bundesgesetz
geregelt wird. Insbesondere treten außer Kraft
a) das kaiserliche Patent vom 8. April 1861,
RGBl. Nr. 41, womit Angelegenheiten der
Evangelischen Kirche Augsburgischen und
Helvetischen Bekenntnisses, insbesondere
die staatsrechtlichen Beziehungen derselben,
geregelt werden;
b) das Gesetz über die Rechtsstellung des
evangelischen Oberkirchenrates in Wien,
GBl. f. d. L. Ö. Nr. 562/1939.
§ 24. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Unterricht sowie die
sonst nach dem Gegenstand zuständigen Bundesministerien
je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.