182. Kundmachung: Internationale Konferenz zur Regelung der österreichischen öffentlichen Vorkriegs-Auslandsschulden.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Rom, am 6. Dezember 1952,
BERICHT ÜBER DIE KONFERENZ
1. Über Einladung der italienischen Regierung
fand in Rom vom 25. November bis 6. Dezember
1952 eine Konferenz statt, die bestimmt war,
die Maßnahmen zu studieren, die es Österreich
erlauben würden, den Dienst seiner Auslandsschuld
aufzunehmen.
2. Die Konferenz hat zu ihrem Präsidenten
den Gesandten Cosmelli bestimmt.
3. Sie hat die Voraussetzungen geprüft, unter
denen die Wiederaufnahme durch Österreich des
Dienstes seiner eigenen ausländischen Anleihen
und der ausländischen Schulden der öffentlichen
österreichischen Körperschaften bewerkstelligt
werden könnte.
4. Sie hat zu Vereinbarungen geführt, die in
den beiliegenden Annexen enthalten sind
a) Empfehlungen für die Garantiemächte und
für die österreichische Regierung über die
Modalitäten des Ersatzes der Leistungen,
die von den garantierenden Staaten für die
Anleihe 1933 und 1934 erbracht wurden.
b) Vertragsentwürfe zwischen den nichtstaatlichen
Gläubigern Österreichs und der
österreichischen Regierung für jede Kategorie
der österreichischen öffentlichen Auslandsschulden,
die gleichfalls in den beigeschlossenen
Annexen behandelt werden.
c) Vertragsentwurf über die Bedingungen bezüglich
der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
für die ausländische Schuld der
Länder, Gemeinden und der durch die
öffentlichen Körperschaften garantierten
Schulden.
5. Die Konferenz anerkennt, daß unter den
gegenwärtigen Umständen und unter Bedachtnahme
auf die besondere Lage Österreichs, der
Plan zur Bereinigung, der sich aus dem gegenwärtigen
Bericht und seinen Annexen ergibt, der bedeutende
Opfer von den garantierenden Staaten
und den Gläubigern verlangt, gleicherweise aber
auch eine ernst zu nehmende Anstrengung seitens
des Schuldners erfordert, entsprechend dem
Geiste dieses Planes eine geeignete Grundlage für
die Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen
Anleihen bildet. Sie empfiehlt daher den
beteiligten Regierungen und Gläubigern, diesen
Plan anzunehmen.
6. Die Konferenz bringt in Vorschlag, daß
diese Annahme durch die österreichische Regierung,
durch die garantierenden Regierungen und
durch die Vertreter der Gläubiger Gegenstand
einer Notifikation an die italienische Regierung
bilde. Die Abkommen werden für die garantierenden
Regierungen und die Gläubiger, die den
Entwürfen zuzustimmen beabsichtigen, dann
wirksam werden, wenn die österreichische Regierung
ihre Zustimmung der italienischen Regierung
bekanntgegeben hat.
7. Die Konferenz hat eine Mitteilung der österreichischen
Delegation zur Kenntnis genommen,
derzufolge die Absicht ihrer Regierung besteht,
ein Gesetz über die Gültigkeitserklärung der
Titres der österreichischen Auslandsschuld zu
erlassen. Sie hat keine grundsätzlichen Bedenken
gegen diesen Vorschlag erhoben. Sie verlangt
jedoch, daß die Geltendmachung dieses Gesetzes,
die im Geiste einer gegenseitigen Zusammenarbeit
zu erfolgen hätte, Gegenstand von zweiseitigen
Verhandlungen zwischen der österreichischen
Regierung und jeder beteiligten Regierung
und/oder den Vertretern der geschädigten Gläubiger
bilden soll.
8. Im Falle eines späteren Verzuges seitens
Österreichs gegen eine oder mehrere durch den
gegenständlichen Bericht festgelegten Verpflichtungen
werden die betroffenen Gläubiger ihre
Rechte, die ihnen die Originalschuld gibt, wieder
erlangen.
9. Die Konferenz nimmt an, daß die gegenwärtig
vorliegenden Entwürfe ein Ganzes bilden.
Infolgedessen wird die Ablehnung eines oder
mehrerer dieser Entwürfe durch die österreichische
Regierung als eine Zurückweisung des gesamten
Übereinkommens betrachtet werden.
10. Dieser Bericht und seine Annexe wurden
einstimmig von der Vollversammlung der Konferenz
am 6. Dezember 1952 angenommen.
(Übersetzung)
Anhang I
EMPFEHLUNGEN ZUR REGELUNG
DER FORDERUNGEN DER GARANTIESTAATEN
GEGEN DIE ÖSTERREICHISCHE
REGIERUNG
1. Mit der Maßgabe der Bestimmungen aus anerkannten
Verfahren für die Gültigkeitserklärung
der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen
wird die österreichische Regierung für
den Dienst der österreichischen garantierten Konversionsanleihe
1934—1959 die im Anhang II
festgesetzten Beträge zahlen.
2. Von 1960 bis einschließlich 1980 wird die
österreichische Regierung zunächst an die Zahlungsagenten
der Anleihe die jährlichen Zahlungen
in dem Umfange leisten, die notwendig sind,
um die noch ausstehenden Obligationen, die zur
Tilgung zwischen 1954 bis einschließlich 1959
aufgerufen werden und die bis Ende 1959 nicht
zur Gänze eingelöst wurden (das Ende der Tilgung
tritt 1980 ein), zu bedienen. Der Saldo
wird bei einem Zahlungsagenten, der im gegebenen
Zeitpunkt von den Garantiestaaten bestimmt
wird, angelegt. Dieser Zahlungsagent wird diesen
Betrag unter die Garantiestaaten aufteilen, die
ihre Verpflichtungen aus dem Titel der österreichischen
Internationalen garantierten Anleihe
1933—1953 und der garantierten österreichischen
Konversionsanleihe 1934—1959 erfüllt haben.
Die Aufteilung wird nach einem Plan, der zeitgerecht
diesem Zahlungsagenten zur Kenntnis gebracht
werden wird, erfolgen.
3. Die österreichische Regierung verpflichtet
sich, an die Regierungen, die zur Gänze ihren
Verbindlichkeiten als Garanten in Form von Vorschüssen
nachgekommen sind, zu denen sie sich
aus dem Titel der Garantie für die Anleihen
1933—1953 und 1934—1959 verpflichtet hatten,
folgende Summen zu zahlen und zu übertragen
4. Die obigen Beträge werden unter die Garantiestaaten
nach einem Plane verteilt, der zur gegebenen
Zeit der österreichischen Regierung zukommen
wird.
5. Diese zu zahlenden Beträge werden angewiesen
entweder in den Devisen, die seinerzeit
von den Garanten tatsächlich überwiesen
wurden, oder in der Währung des Landes, das
die Zahlung empfängt. Jedenfalls muß der durch
die österreichische Regierung jährlich zu zahlende
Betrag den Gegenwert auf Basis des für finanzielle
Transaktionen geltenden Wechselkurses vom
1. Dezember 1952 des obigen Schillingbetrages
bilden.
6. Die erste Zahlung wird am 1. Jänner 1954,
die weiteren Zahlungen je ein Jahr später erfolgen.
7. Die garantierenden Regierungen werden,
indem sie die für sie unter den oben angeführten
Punkten 1—6 bestimmten Zahlungen entgegennehmen,
als endgültige Regelung ihrer Forderung
gegen die österreichische Regierung für die Zahlungen,
die sie bereits geleistet oder noch für die
Zeit, beginnend am 8. Mai 1945, leisten werden,
indem sie ihre Verpflichtungen als Garanten der
Internationalen garantierten österreichischen Anleihe
1933—1953 und der österreichischen Konversionsanleihe
1934—1959 erfüllen, in die
Rechte der Obligationsinhaber eingesetzt, und
zwar so lange, bis die österreichische Regierung
die in den obigen Punkten 1—6 angeführten
Verpflichtungen vollkommen erfüllt hat.
8. Die garantierenden Regierungen sind der
Ansicht, daß Österreich keine Haftung für irgendeine
Verpflichtung übernimmt, die aus dem Titel
der Garantie für die zwischen dem 12. März 1938
und dem 8. Mai 1945 fälligen Beträge von ihnen
(den garantierenden Regierungen) bezahlt
wurden.
Rom, am 6. Dezember 1952.
(Übersetzung)
Anhang II
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER
ÖSTERREICHISCHEN REGIERUNG
UND DEN VERTRETERN DER TITRES-
BESITZER
Mit der Maßgabe der Bestimmungen eines anerkannten
Verfahrens für die Gültigkeitserklärung
der in Umlauf befindlichen Titres schlägt
die österreichische Regierung vor, den Titresinhabern
die Zahlung und den Transfer der
nachstehenden Beträge in den geschuldeten Währungen
anzubieten
1. 7%ige Internationale Anleihe der österreichischen
Regierung 1930
a) Die Zahlungen werden am 1. Jänner 1954
auf Grundlage eines jährlichen Zinsfußes
von 472% beginnen;
b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten
Kupons, von 1959 beginnend, wird dem
vorgenannten Zinsendienst ein Tilgungsdienst
hinzugefügt werden, welcher hinreicht,
um den Rückkauf der Anleihe bis
spätestens 1980 zu sichern. Dieser Vorgang
wird eine Gesamtannuität von 7'254565%
erforderlich machen;
c) die Rückzahlungsfälligkeit der Anleihe
wird bis zum Jahre 1980 ausgedehnt;
d) die Zinsenrückstände, die noch nicht ausgezahlt
worden sind, werden neu berechnet
werden auf Basis eines einfachen Zinsfußes
von 4 1/2%.
Die Halbjahreskupons, die noch nicht bezahlt
worden sind und deren Fälligkeit in
die Zeit zwischen 1. Juli 1945 und 1. Juli
1953 fällt, werden ohne Verzinsung jedes
Jahr zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons
honoriert werden, und zwar vom
1. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1962 einschließlich.
Für die vorgenannten Zahlungen
wird jeder 3l/2%ige Halbjahreskupon
zu 2 1/4% berechnet werden.
2. Garantierte Konversionsanleihe der österreichischen
Regierung 1934—1959.
Ohne den Ansprüchen der Titresbesitzer gegenüber
den Garantiestaaten in bezug auf den ihnen
vertraglich zustehenden Anleihedienst vorzugreifen,
a) wird die österreichische Regierung als
Dienst für diese Anleihe, angefangen vom
1. Juni 1954, eine jährliche Verzinsung von
4 1/2% auf die am 1. Jänner 1954 im Umlauf
befindlichen Obligationen zahlen, einschließlich
der zwischen dem 8. Mai 1945
und dem 31. Dezember 1953 als teilweise
rückgezahlt abgestempelten Obligationen;
b) von 1959 ab werden die vorstehend genannten
Zahlungen durch einen Tilgungsdienst
ergänzt, der hinreicht, um die Rücklösung
der Anleihe bis spätestens 1980 zu
sichern, was eine Gesamtannuität von
7'254565% erfordert;
c) diese Zahlungen werden bis 1980 fortgesetzt
werden;
d) für die Zinsenrückstände, die von einem
Garanten während der Zeit zwischen Dezember
1945 bis Dezember 1953 nicht gezahlt
worden sind, wird die österreichische
Regierung Zahlungen zu den Fälligkeiten
der Halbjahreskupons zwischen 1. Juni
1954 und 1961 leisten, wobei der Betrag
dieser Rückstände auf der Basis eines jährlichen
Zinsfußes von 3% neu zu berechnen
sein wird;
e) die österreichische Regierung ist der Ansicht,
daß die Obligationen, welche zwischen
dem 1. Juni 1940 und 1. Juni 1944
verlost wurden, zur Gruppe von Obligationen
gehören, die eine Verpflichtung der
deutschen Regierung bilden, da deren Fälligkeit
zwischen den 12. März 1938 und
den 8. Mai 1945 fällt. Da jedoch die
deutsche Regierung diese Verantwortlichkeit
nicht übernommen hat, und um die
Inhaber dieser Titres nicht zu schädigen,
stimmt die österreichische Regierung folgender
Regelung hinsichtlich dieser Obligationen
zu: Das rückständige Kapital (nämlich
24 1/2%) wird ab 1959 während eines
Zeitraumes von zehn Jahren getilgt werden.
Die Tilgung wird in Zeitabständen
von zwei Jahren vorgenommen werden.
Auf diese Weise werden im Juni 1959 die
1940 verlosten Obligationen vollständig
getilgt sein. Die 1941 verlosten Obligationen
werden 1961 getilgt sein etc.
Der quotenmäßige Zinsenanteil für das
rückständige Kapital dieser Titres von 1949
an wird, neu berechnet auf der Grundlage
von 3% jährlich, während des gleichen
Zeitraumes ausgeschüttet werden, das ist
ab Juni 1959 für den im Juni 1949 fälligen
Kupon. Die folgenden Kupons werden alle
sechs Monate, von diesem Datum an, zahlbar
sein.
3. Obligationen „Creditanstalt" der österreichischen
Regierung 1936.
Die österreichische Regierung wird die Zahlungen
für die im Umlauf befindlichen halbjährlichen
Kapitalkupons dieser Anleihe am
1. März 1954 wieder aufnehmen, und die Fälligkeit
der Anleihe wird in der Folge bis zum
1. September 1964 verlängert.
4. Alle mit der Durchführung der vorgenannten
Gebarungen verbundenen Kosten gehen zu
Lasten der österreichischen Regierung.
5. Die Organe, welche die beteiligten Inhaber
vertreten, werden die Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens, welche in den vorstehenden
vier Paragraphen enthalten sind, der
Genehmigung der genannten Inhaber empfehlen.
Rom, am 6. Dezember 1952.
(Übersetzung)
Anhang III
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGELUNG
DER ANSPRÜCHE DER CAISSE
COMMUNE DER INHABER DER
ÖFFENTLICHEN ÖSTERREICHISCHEN
UND UNGARISCHEN SCHULDEN
(Brief des österreichischen Bundesministers für
Finanzen an die Caisse Commune.)
Rom, 6. Dezember 1952.
Meine Herren!
Ich habe die Ehre, Ihnen von den Verfügungen
Mitteilung zu machen, welche die österreichische
Bundesregierung hinsichtlich des von Ihrem Institut
besorgten Dienstes der alten österreichischen
Staatsanleihen zu erlassen sich verpflichtet
hat.
I. Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig
erloschen, sowohl für die Vergangenheit als auch
für die Zukunft, hinsichtlich der 3%igen auf
Goldfranken lautenden Obligationen der Österreichisch-
ungarischen Staatseisenbahngesellschaft
(Steg).
Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen
für die vor dem 1. Juli 1945 liegenden
Fälligkeiten, betreffend die 4%ige österreichische
Goldrente, wie auch die 4 1/2%igen österreichischen
Schatzanweisungen 1914 und für die vor
dem 1. August 1945 liegenden Fälligkeiten der
4%igen Obligationen von 1900 der Österreichisch-
ungarischen Staatseisenbahngesellschaft
(Steg).
II. Das Nominale der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Anleihen, deren Last Österreich
auferlegt ist, wird bis auf weiteres sowohl für die
Begleichung der Rückstände, als auch für den
laufenden Dienst festgesetzt auf
31,122.803 Goldgulden für die 4%ige österreichische
Goldrente,
12,199.875 Schweizer Francs für die 4 1/2%igen
österreichischen Schatzanweisungen 1914,
6,415.234 französische Francs für die 4%igen
Steg-Obligationen 1900.
III. Die Caisse Commune wird den Erlös aus
dem Verkauf von 17.929 Stück 3%igen Steg-
Obligationen, die ihr im Jahre 1939 übergeben
worden sind, da er die Österreich obliegende
Verpflichtung übersteigt, für die teilweise Tilgung
von Anleihen bestimmen, für die Österreich
weiterhin Schuldner bleibt.
Der Verkauf der genannten 3%igen Steg-
Obligationen ebenso wie der Ankauf von zur
Tilgung bestimmten Obligationen werden von
der Caisse Commune an der Pariser Börse im
Einvernehmen mit der österreichischen Regierung
durchzuführen sein.
Die österreichische Regierung ermächtigt schon
jetzt die Caisse Commune, die Anzahl von
3%igen Steg-Obligationen zu verkaufen, die notwendig
ist, um im Hinblick auf eine Ausschüttung
an die Inhaber von 4%igen Steg-Obligationen
1900 Beträge bereitzustellen von
2,309.484 französische Francs als Betrag der
Rückstandszinsen, die fällig sind vom 1. August
1945 inklusive bis 1. Februar 1954 inklusive,
6,415.234 französische Francs als Kapitalbetrag,
dessen Last Österreich auferlegt ist;
das sind insgesamt
8,724.718 französische Francs.
Die österreichische Regierung wird an die
Caisse Commune Weisungen hinsichtlich des
Verkaufs des Restes der 3%igen Steg-Obligationen
ergehen lassen.
IV. Der für Zinsen für die 4%ige österreichische
Goldrente, die inklusive 1. Juli 1945
bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, geschuldete
Betrag wird pauschaliert festgesetzt
auf
1,106.240 US-Dollars (Währungsdollar).
Der für Zinsen für die 4 1/2%igen österreichischen
Schatzanweisungen 1914 geschuldete Betrag,
die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive
1. Oktober 1953 fällig sind, wird pauschaliert
festgesetzt auf
503.976 Schweizer Francs (Währungsfranken).
Diese Summen werden durch einvierteljährliche
gleiche Zahlungen, im Betrage von
27.656 US-Dollars (Währungsdollar)
12.600 Schweizer Francs (Währungsfranken)
in zehn Jahren ab 1. Jänner 1953 inklusive bis
1. Oktober 1963 inklusive beglichen werden.
V. Den Fälligkeiten entsprechend, die zwischen
dem 1. Jänner 1954 inklusive und dem 1. Oktober
1957 inklusive liegen, wird die österreichische
Regierung während eines Zeitraumes von vier
Jahren zu den im Innsbrucker Protokoll vom
29. Juni 1923 festgesetzten Bedingungen 60%
der Beträge zu jeder vierteljährlichen Fälligkeit
für den Zinsendienst erlegen, das sind
48.804 US-Dollars (Währungsdollar) aus dem
Titel der 4%igen österreichischen Goldrente,
22.234 Schweizer Francs (Währungsfranken)
aus dem Titel der 4 1/2%igen Schatzanweisungen
1914.
VI. Die für die gemäß den Punkten IV und V
vorgesehenen Erläge bereitzustellende Deckung
wird bei den Banken bereitgestellt werden, die
der österreichischen Regierung von der Caisse
Commune namhaft gemacht werden, und zwar
im Verhältnis von
10% in Pfund Sterling,
10% in belgischen Francs,
50% in französischen Francs,
4% in Hollandgulden,
26% in Schweizer Franken.
Die Abrechnung der Erläge in diesen verschiedenen
Währungen wird auf der Grundlage
des amtlichen Kurses für den US-Dollar oder
den Schweizer Franken, wie er im betreffenden
Gläubigerland am ersten Tag des der Fälligkeit
vorangehenden Monats notiert, durchgeführt
werden.
VII. In Anwendung des Art; 6 des Prager Abkommens
vom 14. November 1925 und auf Ersuchen
der österreichischen Regierung wird die
Caisse Commune die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um Einspruch gegen diejenigen Obligationen
der 4%igen österreichischen Goldrente,
der 4l/2%igen österreichischen Schatzanweisungen
1914, der 3%igen Steg-Verpflichtungen und der
4%igen Steg-Verpflichtungen 1900 zu erheben,
deren Nummern in den dem vorliegenden Schreiben
angeschlossenen Listen enthalten sind.
Die durch diesen Einspruch verursachten geschäftsüblichen
Spesen werden von der österreichischen
Regierung getragen werden und
werden in der geschuldeten Höhe aus dem Ertrag
des oben unter Punkt III erwähnten Verkaufes
der 3%igen Steg-Obligationen gedeckt werden.
Die Caisse Commune wird in jedem möglichen
Maße die Ungültigkeitserklärung der genannten
Obligationen zugunsten der österreichischen
Regierung erleichtern.
Die österreichische Regierung wird in jedem
Falle beim Eintritt der Verjährung mit den unverbrauchten,
bereitgestellten Beträgen erkannt
werden, die in Zusammenhang mit denjenigen
Kupons der genannten Obligationen stehen,
deren einwandfreier Besitz nicht festgestellt
worden ist.
VIII. Die Caisse Commune wird alles in ihrer
Macht Stehende unternehmen, um der österreichischen
Regierung ebenso wie den Mitschuldnerstaaten
Vorteile aus der oben vorgesehenen
eventuellen Invalidierung anderer Obligationen
der Anleihe, als der im Punkt VII erwähnten,
zukommen zu lassen, soweit diese im Jahre 1945
im Besitz der Behörden des Deutschen Reiches
waren und seit damals nicht von Dritten auf
offiziellen Börsemärkten gemäß der auf diesen
Märkten in Geltung stehenden Regelung erworben
worden sind.
IX. Die österreichische Regierung wird spätestens
im Juli 1957 neue Verhandlungen mit der
Caisse Commune mit dem Ziele aufnehmen, die
Bedingungen für den Dienst ab der Fälligkeit
1. Jänner 1958 inklusive, für Verzinsung und
Tilgung der oben erwähnten Anleihen festzusetzen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihr Einverständnis mit den im vorliegenden
Schreiben vorgesehenen Verfügungen unter
Wiedergabe der Bedingungen bestätigen wollten.
Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note
am 25. März 1954 abgesandt. Die Caisse Commune hat mit Schreiben vom 7. April 1954 ihre
Zustimmung zu der in der Note vom 25. März 1954 enthaltenen Regelung erteilt.
(Übersetzung)
Anhang IV
ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE
FUNDING-ANLEIHE DER ÖSTERREICHISCHEN
REPUBLIK, AUSGEGEBEN
IN FRANZÖSISCHEN FRANCS
(Brief des österreichischen Bundesministers für
Finanzen an die Nationalvereinigung französischer
Inhaber von beweglichem Vermögen.)
Rom, 6. Dezember 1952.
Meine Herren!
Ich beehre mich, Ihnen von den Verfügungen
Mitteilung zu machen, die die österreichische
Bundesregierung treffen wird, um den Dienst
der in französischen Francs ausgegebenen Funding-
Anleihe einer Regelung zuzuführen.
I. Diese Regelung, die auf der Grundlage eines
Nominalbetrages für Obligationen und Kupons
erfolgen wird, bezieht sich
a) auf das Obligationskapital der 5% Funding-
Anleihe 1923 und 1926 der Republik
Österreich, das derzeit noch im Verkehr
ist und auf
23,995.900 Francs für die 5% Anleihe vom
Jahre 1923 und
9,173.400 Francs für die 5% Anleihe vom
Jahre 1926
berechnet wird, und
b) auf die fällige Verzinsung dieser Obligationen
vom 1. Juli 1945 bis 1. Jänner 1954
(beide einschließlich) errechnet auf
10,799.155 Francs für die 5% Anleihe vom
Jahre 1923 und
4,128.030 Francs für die 5% Anleihe vom
Jahre 1926
c) im gegebenen Fall auf das Obligationskapital
der 5% Funding-Anleihe 1925 und
die am 12. März 1938 nicht verjährten
Kupons der 5% Funding-Anleihen 1923,
1925, 1926, falls die Zentralzahlstelle infolge
Erschöpfung der verfügbaren Mittel
die Zahlung vor der Fälligkeit beziehungsweise
Verjährung einstellen mußte.
Die Kosten, die aus der Durchführung
dieser Regelung entstehen, gehen zu Lasten
der österreichischen Regierung.
II. Die österreichische Regierung wird bei der
„Banque des Pays de l'Europe Centrale, Paris"
als Zentralzahlungsagent folgende Beträge hinterlegen
a) am 1. Juli 1954 als ersten Vorschuß
30,000.000 französische Francs,
b) am 2. Jänner 1955 einen zweiten Vorschuß
von 20,000.000 französischen Francs.
Die österreichische Regierung wird diese Vorschüsse
je nach Bedarf auf Anzeige des Zentralzahlungsagenten
ergänzen.
III. Die Kupons werden sechs Jahre und das
Obligationskapital 30 Jahre nach dem Fälligkeitstag
verjähren. Diese Fristen werden — sollte
die Fälligkeit eintreten — um die gleiche Zeit
verlängert, in der die Zahlungen in Schwebe
blieben.
Die Vorschußreste, die sich bei den Zinsen
oder beim Kapital infolge Verjährung ergeben,
werden der österreichischen Regierung nach
Monatsfrist vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
beziehungsweise Verjährung rücküberwiesen
werden.
IV. Die ihrer Schuldurkunden verlustig gegangenen
Besitzer, die Einspruch entsprechend
dem französischen Gesetz für diese Urkunden
erhoben haben, werden gleichfalls die Vorteile
der oberwähnten Regelung genießen, wenn von
Ihnen eine dementsprechende Mitteilung beim
Zentralzahlungsagenten einlangt.
Ich bitte Sie, mir gütigst Ihre Zustimmung
zu den in diesem Brief vorgesehenen Verfügungen
durch deren Wiedergabe bestätigen zu
wollen.
Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am
15. April 1954 abgesandt. Die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen
hat mit Schreiben vom 15. Mai 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 15. April
1954 enthaltenen Regelung erteilt.
(Übersetzung)
Anhang V
PROVISORISCHES ABKOMMEN ZUR
REGELUNG DER ANSPRÜCHE DER
INHABER VON DONAU-SAVE-ADRIA-OBLIGATIONEN
Der Wortlaut dieses Abkommens wird von
einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden, welche
ihre Arbeiten so fortführen wird müssen, daß
sie vollendet sein werden, bevor die österreichische
Regierung der italienischen Regierung die
in Art. 6 des besagten Berichtes vorgesehene Annahme
notifiziert hat.
Das so zustande gekommene Abkommen wird
dem vorliegenden Bericht einverleibt werden
und wird die gleiche rechtliche Wirksamkeit
haben wie die anderen Anhänge.
Rom, am 6. Dezember 1952.
Die in diesem Anhang eingesetzte Arbeitsgruppe hat nachstehendes Übereinkommen ausgearbeitet
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEM
ÖSTERREICHISCHEN BUNDESMINISTERIUM
FÜR FINANZEN UND DEM
KOMITEE DER OBLIGATIONÄRE DER
DONAU-SAVE-ADRIA EISENBAHNGESELLSCHAFT
Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und das Komitee der Obligationäre der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sind
übereingekommen, bis zur definitiven Regelung
des Verhältnisses zwischen den vier an der
DOSAG interessierten Staaten einerseits und der
Gesellschaft beziehungsweise dem Komitee der
Obligationäre anderseits bis zu einem eventuellen
neuen, auch nur provisorischen Abkommen
zwischen Österreich und dem Komitee der
Obligationäre ein provisorisches Abkommen
nachstehenden Inhaltes abzuschließen
1. Dieses Übereinkommen gilt zwei Jahre,
nämlich vom 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember
1955.
2. Österreich erklärt, sich die Prüfung der
Frage, betreffend den Zeitraum 1938—1945, sowie
die daraus zu ziehenden Schlüsse vorzubehalten.
Das Komitee erklärt, sich alle seine Rechte für
diese Zeit vorzubehalten.
3. In Anbetracht des Umstandes, daß die österreichische
Schuld an den Obligationsfonds weder
hinsichtlich der Rückstände noch hinsichtlich der
laufenden Zahlungen derzeit ermittelt werden
kann, wird Österreich lediglich einen Pauschalbetrag
als Anzahlung leisten, der auf eine künftige
Regelung in dem einen oder anderen Sinne
anzurechnen sein wird.
4. Der als Anzahlung im Jahre 1954 zu leistende
Pauschalbetrag wird mit 950.000 Goldfranken,
jener im Jahre 1955 zu zahlende Pauschalbetrag
wird mit 1,000.000 Goldfranken
festgesetzt.
Diese Beträge werden in den Jahren 1954 und
1955 in je zwei gleichen Raten am 1. Mai und
1. November entrichtet werden.
Die Zahlung erfolgt zur Hälfte in französischen
Francs, zur anderen Hälfte in Schweizer
Francs. Die Modalitäten hinsichtlich der Überweisung
der Beträge nach Frankreich in französischen
Francs und in die Schweiz in Schweizer
Francs werden durch ein gemeinsames Übereinkommen
zwischen den zuständigen österreichischen
und französischen Stellen einerseits und
den zuständigen österreichischen und Schweizer
Stellen anderseits festgesetzt werden.
5. Die unter Punkt 4 vorgesehenen Zahlungen
sind als Vorschußzahlungen anzusehen und
werden einer Abänderung in dem einen oder
dem anderen Sinne unterliegen, gemäß den Entscheidungen,
die hinsichtlich der definitiven Regelung
der Schuld erfolgen werden. Der allfällige
Überschuß wird zur Herabminderung der
zukünftigen laufenden jährlichen Zahlungen in
Anrechnung gebracht werden.
6. Beide Vertragspartner erklären sich bereit,
spätestens im September 1954 in Verhandlungen
wegen einer künftigen Regelung einzutreten,
falls bis dahin nicht schon eine definitive Regelung
vorliegen sollte.
Die termingemäße Flüssigmachung der im
Punkt 4 erwähnten Zahlungen wird hiedurch
nicht berührt.
7. Soweit seitens Österreichs Beiträge zu den
Verwaltungskosten der Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft gewährt werden, erfolgen sie
unmittelbar an die Gesellschaft und ebenfalls
unter Anrechnung auf den Beitrag Österreichs,
der anläßlich der definitiven Regelung der Verpflichtungen
festgesetzt werden wird.
Die von Österreich geleisteten Vorschüsse
werden auch zur Deckung der Ausgaben des
Komitees der Obligationäre, wie sie im Artikel
38 des Akkords von Rom vorgesehen sind,
innerhalb seiner Verantwortlichkeit verwendet
werden können.
8. Das vorliegende Übereinkommen bildet
einen integrierenden Bestandteil des Berichtes der
internationalen Konferenz von Rom zur Regelung
der öffentlichen österreichischen Vorkriegs-
Auslands-Anleihen vom 6. Dezember
1952, dessen Beilage V es bildet. Es tritt nach
Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung
im Rahmen der Ratifizierung des
Generalübereinkommens gemäß Punkt 6 des erwähnten
Berichtes in Kraft.
9. Das vorliegende Übereinkommen wird in
französischem und deutschem Wortlaut abgefaßt.
Beide Fassungen haben die gleiche Geltung.
Paris, am 20. Juni 1953.
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Baccarcich
Für das Komitee der Obligationäre der Donau-
Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
P. Fournier
(Übersetzung)
Anhang VI
ABKOMMEN ÜBER DIE GRUNDSÄTZE
BEZÜGLICH DER WIEDERAUFNAHME
DES TRANSFERS DER AUSLANDSCHULDEN
DER LÄNDER UND GEMEINDEN
UND DER DURCH ÖFFENTLICHE
KÖRPERSCHAFTEN GARANTIERTEN
ANLEIHEN
Der vertragsgemäße Dienst wird zur gleichen
Zeit wieder aufgenommen werden wie der Dienst
der Staatsschulden.
Die Schuldner werden von der Österreichischen
Bundesregierung aufgefordert werden, sich ohne
Verzug mit ihren betreffenden Gläubigern in
Verbindung zu setzen, um zu zweiseitigen Abkommen
zu gelangen.
Die österreichische Regierung wird ihre Zustimmung
zu befriedigenden Regelungen geben,
unter der Bedingung, daß
1. Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen
von den Gläubigern anerkannt werden;
2. die Rückstände von 1945 bis 1953 auf Basis
einer annehmbaren Herabsetzung geregelt werden;
3. der laufende Dienst mit einer Verzinsung
die 5 1/4% nicht überschreitet, und auch mit
einem modifizierten Tilgungsplan wiederaufgenommen
wird;
4. die Anleihen mit Goldklausel auf der Basis
von
1 US-Golddollar ist gleich 1 US-Rechnungsdollar,
1 Schweizer Goldfranc ist gleich 1 Schweizer
Rechnungsfranc,
bedient werden, mit der Maßgabe, daß, wenn
eine Anleihe schon Gegenstand einer Kapitalsherabsetzung
gewesen ist, diese Tatsache zur Zeit
der Anwendung dieser Maßnahmen in Betracht
gezogen werden wird.
Rom, 6. Dezember 1952.
Anhang VII
LISTE DER DELEGIERTEN
Präsidentschaftssekretariat
Präsident der Konferenz
— S. E. Botschafter G. Cosmelli vom Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, Rom.
Generalsekretär
— Dr. F. Farinacci vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Rom.
ÖSTERREICH
Delegation
— Dr. H. Rizzi, früherer Präsident der Oesterreichischen
Nationalbank.
— Dr. W. Teufenstein, Ministerialrat im Bundesministerium
für Finanzen.
— Dr. K. Harrer, Ministerialrat im Bundesministerium
für Finanzen.
— Dr. J. Koller, Ministerialrat im Bundesministerium
für Finanzen.
— H. O. Motz, wirklicher Amtsrat beim Rechnungshof.
— H. R. Reznicek, Amtsassistent im Bundesministerium
für Finanzen.
BELGIEN
Delegation
— H. P. Léon, Direktor im Finanzministerium,
Delegationsleiter.
— H. J. Frère, Erster Sekretär der Belgischen
Botschaft in Rom.
Gläubiger
— H. M. Baelde, Präsident des Verbandes der
Inhaber von Auslandstiteln, Belgien.
DÄNEMARK
Delegation
— H. F. de Jonquières, Erster Sekretär der Dänischen
Gesandtschaft in Rom.
FRANKREICH
Delegation
— H. A. Rodocanachi, Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Paris, Delegationsleiter.
— H. A. de Lattre, Finanzinspektor, Direktion
für ausländische Finanzsachen.
— H. C. de Montalembert, Wirtschaftsattaché
der Französischen Botschaft in Rom.
— H. L. Calvy, Technischer Sachverständiger.
ITALIEN
Delegation
— S. E. Botschafter G. Cosmelli, vom Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, Delegationsleiter.
— Dr. A. di Cristina, Schatzministerium, Vizepräsident
der Delegation.
— Dr. G. Rivano, Schatzministerium, Vizepräsident
der Delegation.
— Dr. G. Mayr, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Generalsekretär der
Delegation.
— Dr. F. Farinacci, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Generalsekretär der
Konferenz.
— Dr. L. Favretti, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten.
— Dr. S. Palumbo, Schatzministerium.
— Dr. E. Carli, Schatzministerium.
— Dr. G. Rota, Schatzministerium.
— Dr. N. Raffaelli, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Sekretär der Delegation.
— Dr. G. Cimaglia, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten.
— Dr. G. Pagone, vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten.
Sachverständige
— Rechtsanwalt C. Arias, Generalprokuratur.
— Dr. A. Antonucci, Caisse Commune.
— Dr. E. Casagrande, Handelsattaché der Italienischen
Botschaft in Paris.
— Dr. A. Salabelle, vom Ministerium für Außenhandel.
— Dr. /. Iannucelli, vom Ministerium für Außenhandel.
— Dr. G. Parravicini, von der Bank von Italien.
— Dr. S. Minghetti, vom Italienischen Devisenamt.
— Dr. L. Macallini, Generaldirektor der
DOSAG.
— Dr. C. Ruini, Italienische Bankenvereinigung,
Beobachter.
SPANIEN
— Don. J. Alba, Wirtschaftsrat der Spanischen
Botschaft in Rom.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
— H. K. M. SPANG, Vizepräsident des Foreign
Bondholders Protective Council.
NIEDERLANDE
— H. E. A. Liefrinck, Finanzrat der Niederländischen
Botschaft in Paris.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Delegation
— H. H. H. Eggers, vom Schatzamt Ihrer Britannischen
Majestät, Delegationsleiter.
— H. C. D. Smith, vom Schatzamt Ihrer Britannischen
Majestät.
SCHWEDEN
Delegation
— H. C. A. S. C. Brueck, Delegationsleiter.
— H. E. Wallenborg.
SCHWEIZ
Delegation
— Dr. M. Troendle, Bevollmächtigter Minister,
Delegationsleiter.
— H. K. Tuerler, Generaldirektor der Vereinigung
schweizerischer Bankiers, Basel.
— H. R. Dunant, Sekretär der Vereinigung
schweizerischer Bankiers, Basel.
— H. A. Matter, Legationssekretär erster Klasse,
Eidgenössisches Politisches Departement.
— H. O. Exchaquet, Attaché der Schweizerischen
Botschaft in Rom.
VERTRETER DER TREUHÄNDER
7%ige internationale Anleihe 1930 der österreichischen
Regierung.
— Dr. A. Ferrari,
Generalsekretär
Garantierte internationale Anleihe der österreichischen
Regierung 1933/53.
Garantierte internationale Konversionsanleihe der
österreichischen Regierung 1934/59.
— H. F. J. Scanlan, Banque Ottomane, Sekretär
der Treuhänder.
— H. L. E. Peppiatt, Rechtsberater der Treuhänder.
Rom, den 6. Dezember 1952.
Die Zustimmung gemäß Punkt 6 des Berichtes der Konferenz haben erteilt
Dänemark und Schweden haben anläßlich der Erteilung ihrer Zustimmung erklärt, daß in
Dänemark beziehungsweise in Schweden keine Gläubigerverbände von der Art, wie sie bei der
Konferenz vertreten waren, bestehen, und daß die dänische beziehungsweise die schwedische
Regierung daher nicht in der Lage ist, dem Bericht der Konferenz in einer auch für die Gläubiger
verbindlichen Form zuzustimmen.