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182. Kundmachung: Internationale Konferenz zur Regelung der österreichischen öffentlichen Vorkriegs-Auslandsschulden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Kundmachung: Internationale Konferenz zur Regelung der österreichischen öffentlichen Vorkriegs-Auslandsschulden.

(Übersetzung)

Rom, am 6. Dezember 1952,

BERICHT ÜBER DIE KONFERENZ

1. Über Einladung der italienischen Regierung

fand in Rom vom 25. November bis 6. Dezember

1952 eine Konferenz statt, die bestimmt war,

die Maßnahmen zu studieren, die es Österreich

erlauben würden, den Dienst seiner Auslandsschuld

aufzunehmen.

2. Die Konferenz hat zu ihrem Präsidenten

den Gesandten Cosmelli bestimmt.

3. Sie hat die Voraussetzungen geprüft, unter

denen die Wiederaufnahme durch Österreich des

Dienstes seiner eigenen ausländischen Anleihen

und der ausländischen Schulden der öffentlichen

österreichischen Körperschaften bewerkstelligt

werden könnte.

4. Sie hat zu Vereinbarungen geführt, die in

den beiliegenden Annexen enthalten sind

a) Empfehlungen für die Garantiemächte und

für die österreichische Regierung über die

Modalitäten des Ersatzes der Leistungen,

die von den garantierenden Staaten für die

Anleihe 1933 und 1934 erbracht wurden.

b) Vertragsentwürfe zwischen den nichtstaatlichen

Gläubigern Österreichs und der

österreichischen Regierung für jede Kategorie

der österreichischen öffentlichen Auslandsschulden,

die gleichfalls in den beigeschlossenen

Annexen behandelt werden.

c) Vertragsentwurf über die Bedingungen bezüglich

der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs

für die ausländische Schuld der

Länder, Gemeinden und der durch die

öffentlichen Körperschaften garantierten

Schulden.

5. Die Konferenz anerkennt, daß unter den

gegenwärtigen Umständen und unter Bedachtnahme

auf die besondere Lage Österreichs, der

Plan zur Bereinigung, der sich aus dem gegenwärtigen

Bericht und seinen Annexen ergibt, der bedeutende

Opfer von den garantierenden Staaten

und den Gläubigern verlangt, gleicherweise aber

auch eine ernst zu nehmende Anstrengung seitens

des Schuldners erfordert, entsprechend dem

Geiste dieses Planes eine geeignete Grundlage für

die Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen

Anleihen bildet. Sie empfiehlt daher den

beteiligten Regierungen und Gläubigern, diesen

Plan anzunehmen.

6. Die Konferenz bringt in Vorschlag, daß

diese Annahme durch die österreichische Regierung,

durch die garantierenden Regierungen und

durch die Vertreter der Gläubiger Gegenstand

einer Notifikation an die italienische Regierung

bilde. Die Abkommen werden für die garantierenden

Regierungen und die Gläubiger, die den

Entwürfen zuzustimmen beabsichtigen, dann

wirksam werden, wenn die österreichische Regierung

ihre Zustimmung der italienischen Regierung

bekanntgegeben hat.

7. Die Konferenz hat eine Mitteilung der österreichischen

Delegation zur Kenntnis genommen,

derzufolge die Absicht ihrer Regierung besteht,

ein Gesetz über die Gültigkeitserklärung der

Titres der österreichischen Auslandsschuld zu

erlassen. Sie hat keine grundsätzlichen Bedenken

gegen diesen Vorschlag erhoben. Sie verlangt

jedoch, daß die Geltendmachung dieses Gesetzes,

die im Geiste einer gegenseitigen Zusammenarbeit

zu erfolgen hätte, Gegenstand von zweiseitigen

Verhandlungen zwischen der österreichischen

Regierung und jeder beteiligten Regierung

und/oder den Vertretern der geschädigten Gläubiger

bilden soll.

8. Im Falle eines späteren Verzuges seitens

Österreichs gegen eine oder mehrere durch den

gegenständlichen Bericht festgelegten Verpflichtungen

werden die betroffenen Gläubiger ihre

Rechte, die ihnen die Originalschuld gibt, wieder

erlangen.

9. Die Konferenz nimmt an, daß die gegenwärtig

vorliegenden Entwürfe ein Ganzes bilden.

Infolgedessen wird die Ablehnung eines oder

mehrerer dieser Entwürfe durch die österreichische

Regierung als eine Zurückweisung des gesamten

Übereinkommens betrachtet werden.

10. Dieser Bericht und seine Annexe wurden

einstimmig von der Vollversammlung der Konferenz

am 6. Dezember 1952 angenommen.

(Übersetzung)

Anhang I

EMPFEHLUNGEN ZUR REGELUNG

DER FORDERUNGEN DER GARANTIESTAATEN

GEGEN DIE ÖSTERREICHISCHE

REGIERUNG

1. Mit der Maßgabe der Bestimmungen aus anerkannten

Verfahren für die Gültigkeitserklärung

der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen

wird die österreichische Regierung für

den Dienst der österreichischen garantierten Konversionsanleihe

1934—1959 die im Anhang II

festgesetzten Beträge zahlen.

2. Von 1960 bis einschließlich 1980 wird die

österreichische Regierung zunächst an die Zahlungsagenten

der Anleihe die jährlichen Zahlungen

in dem Umfange leisten, die notwendig sind,

um die noch ausstehenden Obligationen, die zur

Tilgung zwischen 1954 bis einschließlich 1959

aufgerufen werden und die bis Ende 1959 nicht

zur Gänze eingelöst wurden (das Ende der Tilgung

tritt 1980 ein), zu bedienen. Der Saldo

wird bei einem Zahlungsagenten, der im gegebenen

Zeitpunkt von den Garantiestaaten bestimmt

wird, angelegt. Dieser Zahlungsagent wird diesen

Betrag unter die Garantiestaaten aufteilen, die

ihre Verpflichtungen aus dem Titel der österreichischen

Internationalen garantierten Anleihe

1933—1953 und der garantierten österreichischen

Konversionsanleihe 1934—1959 erfüllt haben.

Die Aufteilung wird nach einem Plan, der zeitgerecht

diesem Zahlungsagenten zur Kenntnis gebracht

werden wird, erfolgen.

3. Die österreichische Regierung verpflichtet

sich, an die Regierungen, die zur Gänze ihren

Verbindlichkeiten als Garanten in Form von Vorschüssen

nachgekommen sind, zu denen sie sich

aus dem Titel der Garantie für die Anleihen

1933—1953 und 1934—1959 verpflichtet hatten,

folgende Summen zu zahlen und zu übertragen

4. Die obigen Beträge werden unter die Garantiestaaten

nach einem Plane verteilt, der zur gegebenen

Zeit der österreichischen Regierung zukommen

wird.

5. Diese zu zahlenden Beträge werden angewiesen

entweder in den Devisen, die seinerzeit

von den Garanten tatsächlich überwiesen

wurden, oder in der Währung des Landes, das

die Zahlung empfängt. Jedenfalls muß der durch

die österreichische Regierung jährlich zu zahlende

Betrag den Gegenwert auf Basis des für finanzielle

Transaktionen geltenden Wechselkurses vom

1. Dezember 1952 des obigen Schillingbetrages

bilden.

6. Die erste Zahlung wird am 1. Jänner 1954,

die weiteren Zahlungen je ein Jahr später erfolgen.

7. Die garantierenden Regierungen werden,

indem sie die für sie unter den oben angeführten

Punkten 1—6 bestimmten Zahlungen entgegennehmen,

als endgültige Regelung ihrer Forderung

gegen die österreichische Regierung für die Zahlungen,

die sie bereits geleistet oder noch für die

Zeit, beginnend am 8. Mai 1945, leisten werden,

indem sie ihre Verpflichtungen als Garanten der

Internationalen garantierten österreichischen Anleihe

1933—1953 und der österreichischen Konversionsanleihe

1934—1959 erfüllen, in die

Rechte der Obligationsinhaber eingesetzt, und

zwar so lange, bis die österreichische Regierung

die in den obigen Punkten 1—6 angeführten

Verpflichtungen vollkommen erfüllt hat.

8. Die garantierenden Regierungen sind der

Ansicht, daß Österreich keine Haftung für irgendeine

Verpflichtung übernimmt, die aus dem Titel

der Garantie für die zwischen dem 12. März 1938

und dem 8. Mai 1945 fälligen Beträge von ihnen

(den garantierenden Regierungen) bezahlt

wurden.

Rom, am 6. Dezember 1952.

(Übersetzung)

Anhang II

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER

ÖSTERREICHISCHEN REGIERUNG

UND DEN VERTRETERN DER TITRES-

BESITZER

Mit der Maßgabe der Bestimmungen eines anerkannten

Verfahrens für die Gültigkeitserklärung

der in Umlauf befindlichen Titres schlägt

die österreichische Regierung vor, den Titresinhabern

die Zahlung und den Transfer der

nachstehenden Beträge in den geschuldeten Währungen

anzubieten

1. 7%ige Internationale Anleihe der österreichischen

Regierung 1930

a) Die Zahlungen werden am 1. Jänner 1954

auf Grundlage eines jährlichen Zinsfußes

von 472% beginnen;

b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten

Kupons, von 1959 beginnend, wird dem

vorgenannten Zinsendienst ein Tilgungsdienst

hinzugefügt werden, welcher hinreicht,

um den Rückkauf der Anleihe bis

spätestens 1980 zu sichern. Dieser Vorgang

wird eine Gesamtannuität von 7'254565%

erforderlich machen;

c) die Rückzahlungsfälligkeit der Anleihe

wird bis zum Jahre 1980 ausgedehnt;

d) die Zinsenrückstände, die noch nicht ausgezahlt

worden sind, werden neu berechnet

werden auf Basis eines einfachen Zinsfußes

von 4 1/2%.

Die Halbjahreskupons, die noch nicht bezahlt

worden sind und deren Fälligkeit in

die Zeit zwischen 1. Juli 1945 und 1. Juli

1953 fällt, werden ohne Verzinsung jedes

Jahr zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons

honoriert werden, und zwar vom

1. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1962 einschließlich.

Für die vorgenannten Zahlungen

wird jeder 3l/2%ige Halbjahreskupon

zu 2 1/4% berechnet werden.

2. Garantierte Konversionsanleihe der österreichischen

Regierung 1934—1959.

Ohne den Ansprüchen der Titresbesitzer gegenüber

den Garantiestaaten in bezug auf den ihnen

vertraglich zustehenden Anleihedienst vorzugreifen,

a) wird die österreichische Regierung als

Dienst für diese Anleihe, angefangen vom

1. Juni 1954, eine jährliche Verzinsung von

4 1/2% auf die am 1. Jänner 1954 im Umlauf

befindlichen Obligationen zahlen, einschließlich

der zwischen dem 8. Mai 1945

und dem 31. Dezember 1953 als teilweise

rückgezahlt abgestempelten Obligationen;

b) von 1959 ab werden die vorstehend genannten

Zahlungen durch einen Tilgungsdienst

ergänzt, der hinreicht, um die Rücklösung

der Anleihe bis spätestens 1980 zu

sichern, was eine Gesamtannuität von

7'254565% erfordert;

c) diese Zahlungen werden bis 1980 fortgesetzt

werden;

d) für die Zinsenrückstände, die von einem

Garanten während der Zeit zwischen Dezember

1945 bis Dezember 1953 nicht gezahlt

worden sind, wird die österreichische

Regierung Zahlungen zu den Fälligkeiten

der Halbjahreskupons zwischen 1. Juni

1954 und 1961 leisten, wobei der Betrag

dieser Rückstände auf der Basis eines jährlichen

Zinsfußes von 3% neu zu berechnen

sein wird;

e) die österreichische Regierung ist der Ansicht,

daß die Obligationen, welche zwischen

dem 1. Juni 1940 und 1. Juni 1944

verlost wurden, zur Gruppe von Obligationen

gehören, die eine Verpflichtung der

deutschen Regierung bilden, da deren Fälligkeit

zwischen den 12. März 1938 und

den 8. Mai 1945 fällt. Da jedoch die

deutsche Regierung diese Verantwortlichkeit

nicht übernommen hat, und um die

Inhaber dieser Titres nicht zu schädigen,

stimmt die österreichische Regierung folgender

Regelung hinsichtlich dieser Obligationen

zu: Das rückständige Kapital (nämlich

24 1/2%) wird ab 1959 während eines

Zeitraumes von zehn Jahren getilgt werden.

Die Tilgung wird in Zeitabständen

von zwei Jahren vorgenommen werden.

Auf diese Weise werden im Juni 1959 die

1940 verlosten Obligationen vollständig

getilgt sein. Die 1941 verlosten Obligationen

werden 1961 getilgt sein etc.

Der quotenmäßige Zinsenanteil für das

rückständige Kapital dieser Titres von 1949

an wird, neu berechnet auf der Grundlage

von 3% jährlich, während des gleichen

Zeitraumes ausgeschüttet werden, das ist

ab Juni 1959 für den im Juni 1949 fälligen

Kupon. Die folgenden Kupons werden alle

sechs Monate, von diesem Datum an, zahlbar

sein.

3. Obligationen „Creditanstalt" der österreichischen

Regierung 1936.

Die österreichische Regierung wird die Zahlungen

für die im Umlauf befindlichen halbjährlichen

Kapitalkupons dieser Anleihe am

1. März 1954 wieder aufnehmen, und die Fälligkeit

der Anleihe wird in der Folge bis zum

1. September 1964 verlängert.

4. Alle mit der Durchführung der vorgenannten

Gebarungen verbundenen Kosten gehen zu

Lasten der österreichischen Regierung.

5. Die Organe, welche die beteiligten Inhaber

vertreten, werden die Bestimmungen des vorliegenden

Übereinkommens, welche in den vorstehenden

vier Paragraphen enthalten sind, der

Genehmigung der genannten Inhaber empfehlen.

Rom, am 6. Dezember 1952.

(Übersetzung)

Anhang III

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGELUNG

DER ANSPRÜCHE DER CAISSE

COMMUNE DER INHABER DER

ÖFFENTLICHEN ÖSTERREICHISCHEN

UND UNGARISCHEN SCHULDEN

(Brief des österreichischen Bundesministers für

Finanzen an die Caisse Commune.)

Rom, 6. Dezember 1952.

Meine Herren!

Ich habe die Ehre, Ihnen von den Verfügungen

Mitteilung zu machen, welche die österreichische

Bundesregierung hinsichtlich des von Ihrem Institut

besorgten Dienstes der alten österreichischen

Staatsanleihen zu erlassen sich verpflichtet

hat.

I. Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig

erloschen, sowohl für die Vergangenheit als auch

für die Zukunft, hinsichtlich der 3%igen auf

Goldfranken lautenden Obligationen der Österreichisch-

ungarischen Staatseisenbahngesellschaft

(Steg).

Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen

für die vor dem 1. Juli 1945 liegenden

Fälligkeiten, betreffend die 4%ige österreichische

Goldrente, wie auch die 4 1/2%igen österreichischen

Schatzanweisungen 1914 und für die vor

dem 1. August 1945 liegenden Fälligkeiten der

4%igen Obligationen von 1900 der Österreichisch-

ungarischen Staatseisenbahngesellschaft

(Steg).

II. Das Nominale der im vorhergehenden Absatz

erwähnten Anleihen, deren Last Österreich

auferlegt ist, wird bis auf weiteres sowohl für die

Begleichung der Rückstände, als auch für den

laufenden Dienst festgesetzt auf

31,122.803 Goldgulden für die 4%ige österreichische

Goldrente,

12,199.875 Schweizer Francs für die 4 1/2%igen

österreichischen Schatzanweisungen 1914,

6,415.234 französische Francs für die 4%igen

Steg-Obligationen 1900.

III. Die Caisse Commune wird den Erlös aus

dem Verkauf von 17.929 Stück 3%igen Steg-

Obligationen, die ihr im Jahre 1939 übergeben

worden sind, da er die Österreich obliegende

Verpflichtung übersteigt, für die teilweise Tilgung

von Anleihen bestimmen, für die Österreich

weiterhin Schuldner bleibt.

Der Verkauf der genannten 3%igen Steg-

Obligationen ebenso wie der Ankauf von zur

Tilgung bestimmten Obligationen werden von

der Caisse Commune an der Pariser Börse im

Einvernehmen mit der österreichischen Regierung

durchzuführen sein.

Die österreichische Regierung ermächtigt schon

jetzt die Caisse Commune, die Anzahl von

3%igen Steg-Obligationen zu verkaufen, die notwendig

ist, um im Hinblick auf eine Ausschüttung

an die Inhaber von 4%igen Steg-Obligationen

1900 Beträge bereitzustellen von

2,309.484 französische Francs als Betrag der

Rückstandszinsen, die fällig sind vom 1. August

1945 inklusive bis 1. Februar 1954 inklusive,

6,415.234 französische Francs als Kapitalbetrag,

dessen Last Österreich auferlegt ist;

das sind insgesamt

8,724.718 französische Francs.

Die österreichische Regierung wird an die

Caisse Commune Weisungen hinsichtlich des

Verkaufs des Restes der 3%igen Steg-Obligationen

ergehen lassen.

IV. Der für Zinsen für die 4%ige österreichische

Goldrente, die inklusive 1. Juli 1945

bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, geschuldete

Betrag wird pauschaliert festgesetzt

auf

1,106.240 US-Dollars (Währungsdollar).

Der für Zinsen für die 4 1/2%igen österreichischen

Schatzanweisungen 1914 geschuldete Betrag,

die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive

1. Oktober 1953 fällig sind, wird pauschaliert

festgesetzt auf

503.976 Schweizer Francs (Währungsfranken).

Diese Summen werden durch einvierteljährliche

gleiche Zahlungen, im Betrage von

27.656 US-Dollars (Währungsdollar)

12.600 Schweizer Francs (Währungsfranken)

in zehn Jahren ab 1. Jänner 1953 inklusive bis

1. Oktober 1963 inklusive beglichen werden.

V. Den Fälligkeiten entsprechend, die zwischen

dem 1. Jänner 1954 inklusive und dem 1. Oktober

1957 inklusive liegen, wird die österreichische

Regierung während eines Zeitraumes von vier

Jahren zu den im Innsbrucker Protokoll vom

29. Juni 1923 festgesetzten Bedingungen 60%

der Beträge zu jeder vierteljährlichen Fälligkeit

für den Zinsendienst erlegen, das sind

48.804 US-Dollars (Währungsdollar) aus dem

Titel der 4%igen österreichischen Goldrente,

22.234 Schweizer Francs (Währungsfranken)

aus dem Titel der 4 1/2%igen Schatzanweisungen

1914.

VI. Die für die gemäß den Punkten IV und V

vorgesehenen Erläge bereitzustellende Deckung

wird bei den Banken bereitgestellt werden, die

der österreichischen Regierung von der Caisse

Commune namhaft gemacht werden, und zwar

im Verhältnis von

10% in Pfund Sterling,

10% in belgischen Francs,

50% in französischen Francs,

4% in Hollandgulden,

26% in Schweizer Franken.

Die Abrechnung der Erläge in diesen verschiedenen

Währungen wird auf der Grundlage

des amtlichen Kurses für den US-Dollar oder

den Schweizer Franken, wie er im betreffenden

Gläubigerland am ersten Tag des der Fälligkeit

vorangehenden Monats notiert, durchgeführt

werden.

VII. In Anwendung des Art; 6 des Prager Abkommens

vom 14. November 1925 und auf Ersuchen

der österreichischen Regierung wird die

Caisse Commune die notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um Einspruch gegen diejenigen Obligationen

der 4%igen österreichischen Goldrente,

der 4l/2%igen österreichischen Schatzanweisungen

1914, der 3%igen Steg-Verpflichtungen und der

4%igen Steg-Verpflichtungen 1900 zu erheben,

deren Nummern in den dem vorliegenden Schreiben

angeschlossenen Listen enthalten sind.

Die durch diesen Einspruch verursachten geschäftsüblichen

Spesen werden von der österreichischen

Regierung getragen werden und

werden in der geschuldeten Höhe aus dem Ertrag

des oben unter Punkt III erwähnten Verkaufes

der 3%igen Steg-Obligationen gedeckt werden.

Die Caisse Commune wird in jedem möglichen

Maße die Ungültigkeitserklärung der genannten

Obligationen zugunsten der österreichischen

Regierung erleichtern.

Die österreichische Regierung wird in jedem

Falle beim Eintritt der Verjährung mit den unverbrauchten,

bereitgestellten Beträgen erkannt

werden, die in Zusammenhang mit denjenigen

Kupons der genannten Obligationen stehen,

deren einwandfreier Besitz nicht festgestellt

worden ist.

VIII. Die Caisse Commune wird alles in ihrer

Macht Stehende unternehmen, um der österreichischen

Regierung ebenso wie den Mitschuldnerstaaten

Vorteile aus der oben vorgesehenen

eventuellen Invalidierung anderer Obligationen

der Anleihe, als der im Punkt VII erwähnten,

zukommen zu lassen, soweit diese im Jahre 1945

im Besitz der Behörden des Deutschen Reiches

waren und seit damals nicht von Dritten auf

offiziellen Börsemärkten gemäß der auf diesen

Märkten in Geltung stehenden Regelung erworben

worden sind.

IX. Die österreichische Regierung wird spätestens

im Juli 1957 neue Verhandlungen mit der

Caisse Commune mit dem Ziele aufnehmen, die

Bedingungen für den Dienst ab der Fälligkeit

1. Jänner 1958 inklusive, für Verzinsung und

Tilgung der oben erwähnten Anleihen festzusetzen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihr Einverständnis mit den im vorliegenden

Schreiben vorgesehenen Verfügungen unter

Wiedergabe der Bedingungen bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note

am 25. März 1954 abgesandt. Die Caisse Commune hat mit Schreiben vom 7. April 1954 ihre

Zustimmung zu der in der Note vom 25. März 1954 enthaltenen Regelung erteilt.

(Übersetzung)

Anhang IV

ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE

FUNDING-ANLEIHE DER ÖSTERREICHISCHEN

REPUBLIK, AUSGEGEBEN

IN FRANZÖSISCHEN FRANCS

(Brief des österreichischen Bundesministers für

Finanzen an die Nationalvereinigung französischer

Inhaber von beweglichem Vermögen.)

Rom, 6. Dezember 1952.

Meine Herren!

Ich beehre mich, Ihnen von den Verfügungen

Mitteilung zu machen, die die österreichische

Bundesregierung treffen wird, um den Dienst

der in französischen Francs ausgegebenen Funding-

Anleihe einer Regelung zuzuführen.

I. Diese Regelung, die auf der Grundlage eines

Nominalbetrages für Obligationen und Kupons

erfolgen wird, bezieht sich

a) auf das Obligationskapital der 5% Funding-

Anleihe 1923 und 1926 der Republik

Österreich, das derzeit noch im Verkehr

ist und auf

23,995.900 Francs für die 5% Anleihe vom

Jahre 1923 und

9,173.400 Francs für die 5% Anleihe vom

Jahre 1926

berechnet wird, und

b) auf die fällige Verzinsung dieser Obligationen

vom 1. Juli 1945 bis 1. Jänner 1954

(beide einschließlich) errechnet auf

10,799.155 Francs für die 5% Anleihe vom

Jahre 1923 und

4,128.030 Francs für die 5% Anleihe vom

Jahre 1926

c) im gegebenen Fall auf das Obligationskapital

der 5% Funding-Anleihe 1925 und

die am 12. März 1938 nicht verjährten

Kupons der 5% Funding-Anleihen 1923,

1925, 1926, falls die Zentralzahlstelle infolge

Erschöpfung der verfügbaren Mittel

die Zahlung vor der Fälligkeit beziehungsweise

Verjährung einstellen mußte.

Die Kosten, die aus der Durchführung

dieser Regelung entstehen, gehen zu Lasten

der österreichischen Regierung.

II. Die österreichische Regierung wird bei der

„Banque des Pays de l'Europe Centrale, Paris"

als Zentralzahlungsagent folgende Beträge hinterlegen

a) am 1. Juli 1954 als ersten Vorschuß

30,000.000 französische Francs,

b) am 2. Jänner 1955 einen zweiten Vorschuß

von 20,000.000 französischen Francs.

Die österreichische Regierung wird diese Vorschüsse

je nach Bedarf auf Anzeige des Zentralzahlungsagenten

ergänzen.

III. Die Kupons werden sechs Jahre und das

Obligationskapital 30 Jahre nach dem Fälligkeitstag

verjähren. Diese Fristen werden — sollte

die Fälligkeit eintreten — um die gleiche Zeit

verlängert, in der die Zahlungen in Schwebe

blieben.

Die Vorschußreste, die sich bei den Zinsen

oder beim Kapital infolge Verjährung ergeben,

werden der österreichischen Regierung nach

Monatsfrist vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit

beziehungsweise Verjährung rücküberwiesen

werden.

IV. Die ihrer Schuldurkunden verlustig gegangenen

Besitzer, die Einspruch entsprechend

dem französischen Gesetz für diese Urkunden

erhoben haben, werden gleichfalls die Vorteile

der oberwähnten Regelung genießen, wenn von

Ihnen eine dementsprechende Mitteilung beim

Zentralzahlungsagenten einlangt.

Ich bitte Sie, mir gütigst Ihre Zustimmung

zu den in diesem Brief vorgesehenen Verfügungen

durch deren Wiedergabe bestätigen zu

wollen.

Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am

15. April 1954 abgesandt. Die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen

hat mit Schreiben vom 15. Mai 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 15. April

1954 enthaltenen Regelung erteilt.

(Übersetzung)

Anhang V

PROVISORISCHES ABKOMMEN ZUR

REGELUNG DER ANSPRÜCHE DER

INHABER VON DONAU-SAVE-ADRIA-OBLIGATIONEN

Der Wortlaut dieses Abkommens wird von

einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden, welche

ihre Arbeiten so fortführen wird müssen, daß

sie vollendet sein werden, bevor die österreichische

Regierung der italienischen Regierung die

in Art. 6 des besagten Berichtes vorgesehene Annahme

notifiziert hat.

Das so zustande gekommene Abkommen wird

dem vorliegenden Bericht einverleibt werden

und wird die gleiche rechtliche Wirksamkeit

haben wie die anderen Anhänge.

Rom, am 6. Dezember 1952.

Die in diesem Anhang eingesetzte Arbeitsgruppe hat nachstehendes Übereinkommen ausgearbeitet

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEM

ÖSTERREICHISCHEN BUNDESMINISTERIUM

FÜR FINANZEN UND DEM

KOMITEE DER OBLIGATIONÄRE DER

DONAU-SAVE-ADRIA EISENBAHNGESELLSCHAFT

Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und das Komitee der Obligationäre der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sind

übereingekommen, bis zur definitiven Regelung

des Verhältnisses zwischen den vier an der

DOSAG interessierten Staaten einerseits und der

Gesellschaft beziehungsweise dem Komitee der

Obligationäre anderseits bis zu einem eventuellen

neuen, auch nur provisorischen Abkommen

zwischen Österreich und dem Komitee der

Obligationäre ein provisorisches Abkommen

nachstehenden Inhaltes abzuschließen

1. Dieses Übereinkommen gilt zwei Jahre,

nämlich vom 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember

1955.

2. Österreich erklärt, sich die Prüfung der

Frage, betreffend den Zeitraum 1938—1945, sowie

die daraus zu ziehenden Schlüsse vorzubehalten.

Das Komitee erklärt, sich alle seine Rechte für

diese Zeit vorzubehalten.

3. In Anbetracht des Umstandes, daß die österreichische

Schuld an den Obligationsfonds weder

hinsichtlich der Rückstände noch hinsichtlich der

laufenden Zahlungen derzeit ermittelt werden

kann, wird Österreich lediglich einen Pauschalbetrag

als Anzahlung leisten, der auf eine künftige

Regelung in dem einen oder anderen Sinne

anzurechnen sein wird.

4. Der als Anzahlung im Jahre 1954 zu leistende

Pauschalbetrag wird mit 950.000 Goldfranken,

jener im Jahre 1955 zu zahlende Pauschalbetrag

wird mit 1,000.000 Goldfranken

festgesetzt.

Diese Beträge werden in den Jahren 1954 und

1955 in je zwei gleichen Raten am 1. Mai und

1. November entrichtet werden.

Die Zahlung erfolgt zur Hälfte in französischen

Francs, zur anderen Hälfte in Schweizer

Francs. Die Modalitäten hinsichtlich der Überweisung

der Beträge nach Frankreich in französischen

Francs und in die Schweiz in Schweizer

Francs werden durch ein gemeinsames Übereinkommen

zwischen den zuständigen österreichischen

und französischen Stellen einerseits und

den zuständigen österreichischen und Schweizer

Stellen anderseits festgesetzt werden.

5. Die unter Punkt 4 vorgesehenen Zahlungen

sind als Vorschußzahlungen anzusehen und

werden einer Abänderung in dem einen oder

dem anderen Sinne unterliegen, gemäß den Entscheidungen,

die hinsichtlich der definitiven Regelung

der Schuld erfolgen werden. Der allfällige

Überschuß wird zur Herabminderung der

zukünftigen laufenden jährlichen Zahlungen in

Anrechnung gebracht werden.

6. Beide Vertragspartner erklären sich bereit,

spätestens im September 1954 in Verhandlungen

wegen einer künftigen Regelung einzutreten,

falls bis dahin nicht schon eine definitive Regelung

vorliegen sollte.

Die termingemäße Flüssigmachung der im

Punkt 4 erwähnten Zahlungen wird hiedurch

nicht berührt.

7. Soweit seitens Österreichs Beiträge zu den

Verwaltungskosten der Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft gewährt werden, erfolgen sie

unmittelbar an die Gesellschaft und ebenfalls

unter Anrechnung auf den Beitrag Österreichs,

der anläßlich der definitiven Regelung der Verpflichtungen

festgesetzt werden wird.

Die von Österreich geleisteten Vorschüsse

werden auch zur Deckung der Ausgaben des

Komitees der Obligationäre, wie sie im Artikel

38 des Akkords von Rom vorgesehen sind,

innerhalb seiner Verantwortlichkeit verwendet

werden können.

8. Das vorliegende Übereinkommen bildet

einen integrierenden Bestandteil des Berichtes der

internationalen Konferenz von Rom zur Regelung

der öffentlichen österreichischen Vorkriegs-

Auslands-Anleihen vom 6. Dezember

1952, dessen Beilage V es bildet. Es tritt nach

Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung

im Rahmen der Ratifizierung des

Generalübereinkommens gemäß Punkt 6 des erwähnten

Berichtes in Kraft.

9. Das vorliegende Übereinkommen wird in

französischem und deutschem Wortlaut abgefaßt.

Beide Fassungen haben die gleiche Geltung.

Paris, am 20. Juni 1953.

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Baccarcich

Für das Komitee der Obligationäre der Donau-

Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

P. Fournier

(Übersetzung)

Anhang VI

ABKOMMEN ÜBER DIE GRUNDSÄTZE

BEZÜGLICH DER WIEDERAUFNAHME

DES TRANSFERS DER AUSLANDSCHULDEN

DER LÄNDER UND GEMEINDEN

UND DER DURCH ÖFFENTLICHE

KÖRPERSCHAFTEN GARANTIERTEN

ANLEIHEN

Der vertragsgemäße Dienst wird zur gleichen

Zeit wieder aufgenommen werden wie der Dienst

der Staatsschulden.

Die Schuldner werden von der Österreichischen

Bundesregierung aufgefordert werden, sich ohne

Verzug mit ihren betreffenden Gläubigern in

Verbindung zu setzen, um zu zweiseitigen Abkommen

zu gelangen.

Die österreichische Regierung wird ihre Zustimmung

zu befriedigenden Regelungen geben,

unter der Bedingung, daß

1. Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen

von den Gläubigern anerkannt werden;

2. die Rückstände von 1945 bis 1953 auf Basis

einer annehmbaren Herabsetzung geregelt werden;

3. der laufende Dienst mit einer Verzinsung

die 5 1/4% nicht überschreitet, und auch mit

einem modifizierten Tilgungsplan wiederaufgenommen

wird;

4. die Anleihen mit Goldklausel auf der Basis

von

1 US-Golddollar ist gleich 1 US-Rechnungsdollar,

1 Schweizer Goldfranc ist gleich 1 Schweizer

Rechnungsfranc,

bedient werden, mit der Maßgabe, daß, wenn

eine Anleihe schon Gegenstand einer Kapitalsherabsetzung

gewesen ist, diese Tatsache zur Zeit

der Anwendung dieser Maßnahmen in Betracht

gezogen werden wird.

Rom, 6. Dezember 1952.

Anhang VII

LISTE DER DELEGIERTEN

Präsidentschaftssekretariat

Präsident der Konferenz

— S. E. Botschafter G. Cosmelli vom Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten, Rom.

Generalsekretär

— Dr. F. Farinacci vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Rom.

ÖSTERREICH

Delegation

— Dr. H. Rizzi, früherer Präsident der Oesterreichischen

Nationalbank.

— Dr. W. Teufenstein, Ministerialrat im Bundesministerium

für Finanzen.

— Dr. K. Harrer, Ministerialrat im Bundesministerium

für Finanzen.

— Dr. J. Koller, Ministerialrat im Bundesministerium

für Finanzen.

— H. O. Motz, wirklicher Amtsrat beim Rechnungshof.

— H. R. Reznicek, Amtsassistent im Bundesministerium

für Finanzen.

BELGIEN

Delegation

— H. P. Léon, Direktor im Finanzministerium,

Delegationsleiter.

— H. J. Frère, Erster Sekretär der Belgischen

Botschaft in Rom.

Gläubiger

— H. M. Baelde, Präsident des Verbandes der

Inhaber von Auslandstiteln, Belgien.

DÄNEMARK

Delegation

— H. F. de Jonquières, Erster Sekretär der Dänischen

Gesandtschaft in Rom.

FRANKREICH

Delegation

— H. A. Rodocanachi, Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Paris, Delegationsleiter.

— H. A. de Lattre, Finanzinspektor, Direktion

für ausländische Finanzsachen.

— H. C. de Montalembert, Wirtschaftsattaché

der Französischen Botschaft in Rom.

— H. L. Calvy, Technischer Sachverständiger.

ITALIEN

Delegation

— S. E. Botschafter G. Cosmelli, vom Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten, Delegationsleiter.

— Dr. A. di Cristina, Schatzministerium, Vizepräsident

der Delegation.

— Dr. G. Rivano, Schatzministerium, Vizepräsident

der Delegation.

— Dr. G. Mayr, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Generalsekretär der

Delegation.

— Dr. F. Farinacci, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Generalsekretär der

Konferenz.

— Dr. L. Favretti, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten.

— Dr. S. Palumbo, Schatzministerium.

— Dr. E. Carli, Schatzministerium.

— Dr. G. Rota, Schatzministerium.

— Dr. N. Raffaelli, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Sekretär der Delegation.

— Dr. G. Cimaglia, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten.

— Dr. G. Pagone, vom Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten.

Sachverständige

— Rechtsanwalt C. Arias, Generalprokuratur.

— Dr. A. Antonucci, Caisse Commune.

— Dr. E. Casagrande, Handelsattaché der Italienischen

Botschaft in Paris.

— Dr. A. Salabelle, vom Ministerium für Außenhandel.

— Dr. /. Iannucelli, vom Ministerium für Außenhandel.

— Dr. G. Parravicini, von der Bank von Italien.

— Dr. S. Minghetti, vom Italienischen Devisenamt.

— Dr. L. Macallini, Generaldirektor der

DOSAG.

— Dr. C. Ruini, Italienische Bankenvereinigung,

Beobachter.

SPANIEN

— Don. J. Alba, Wirtschaftsrat der Spanischen

Botschaft in Rom.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

— H. K. M. SPANG, Vizepräsident des Foreign

Bondholders Protective Council.

NIEDERLANDE

— H. E. A. Liefrinck, Finanzrat der Niederländischen

Botschaft in Paris.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Delegation

— H. H. H. Eggers, vom Schatzamt Ihrer Britannischen

Majestät, Delegationsleiter.

— H. C. D. Smith, vom Schatzamt Ihrer Britannischen

Majestät.

SCHWEDEN

Delegation

— H. C. A. S. C. Brueck, Delegationsleiter.

— H. E. Wallenborg.

SCHWEIZ

Delegation

— Dr. M. Troendle, Bevollmächtigter Minister,

Delegationsleiter.

— H. K. Tuerler, Generaldirektor der Vereinigung

schweizerischer Bankiers, Basel.

— H. R. Dunant, Sekretär der Vereinigung

schweizerischer Bankiers, Basel.

— H. A. Matter, Legationssekretär erster Klasse,

Eidgenössisches Politisches Departement.

— H. O. Exchaquet, Attaché der Schweizerischen

Botschaft in Rom.

VERTRETER DER TREUHÄNDER

7%ige internationale Anleihe 1930 der österreichischen

Regierung.

— Dr. A. Ferrari,

Generalsekretär

Garantierte internationale Anleihe der österreichischen

Regierung 1933/53.

Garantierte internationale Konversionsanleihe der

österreichischen Regierung 1934/59.

— H. F. J. Scanlan, Banque Ottomane, Sekretär

der Treuhänder.

— H. L. E. Peppiatt, Rechtsberater der Treuhänder.

Rom, den 6. Dezember 1952.

Die Zustimmung gemäß Punkt 6 des Berichtes der Konferenz haben erteilt

Dänemark und Schweden haben anläßlich der Erteilung ihrer Zustimmung erklärt, daß in

Dänemark beziehungsweise in Schweden keine Gläubigerverbände von der Art, wie sie bei der

Konferenz vertreten waren, bestehen, und daß die dänische beziehungsweise die schwedische

Regierung daher nicht in der Lage ist, dem Bericht der Konferenz in einer auch für die Gläubiger

verbindlichen Form zuzustimmen.

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