182. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,
und des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Gliederung.
Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte
genannt, gliedern sich in
1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,
2. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
3. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
4. Wachebeamte,
5. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."
2. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Dienstrang von Beamten, auf welche
die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, oder des
§ 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
angewendet worden sind, richtet sich nach den
auf Grund der genannten Gesetze vorgenommenen
Rangbestimmungen."
3. § 20 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften (§ 6
Abs. 3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe
A (L 1) oder B (L 2,. W 1, H 2) die Zurücklegung
einer Dienstzeit in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so wird
diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 bei
der Überstellung in die Verwendungsgruppe A
(Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) so weit bis zum
Höchstausmaß von sechs Jahren für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet, als der
Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe
A (Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) schon
vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat."
4. Dem § 44 ist folgender Absatz anzufügen
„(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
1 bis 3 finden auf die Beamten des rechtskundigen
Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
und des höheren Dienstes in Justizanstalten
mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
das Ausmaß der Wachdienstzulage 30 S monatlich
beträgt."
5. Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt
IV a einzufügen
„ABSCHNITT IV a.
Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und
zeitverpflichtete Soldaten.
A. Berufsoffiziere.
§ 45 a. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,
Dienstpostengruppen
und Dienstrang.
(1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen
H 1 und H 2 zugewiesen, und
zwar
a) der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere
des höheren Dienstes,
b) der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige
Berufsoffiziere.
(2) Die Dienstposten sind in der Verwendungsgruppe
H 1 in die Dienstpostengruppen VI bis I,
in der Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstpostengruppen
VI bis II eingeteilt.
(3) Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 findet
keine Anwendung.
§ 45 b. Provisorisches Dienstverhältnis.
Die Bestimmungen des § 5 sind auf die Berufsoffiziere
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes in die
provisorische Dienstzeit eingerechnet wird.
§ 45 c. Gehalt.
(1) Der Gehalt richtet sich nach § 11. Hiebei
entspricht die Verwendungsgruppe H1 der
Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe
H 2 der Verwendungsgruppe B.
(2) Der Berufsoffizier der Dienstpostengruppe
VI erreicht in der Verwendungsgruppe
H 1 die 17. Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe
H 2 die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn
er eine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung aufweist. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
(3) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppe
H 2 erhöht sich in den Dienstpostengruppen
VI und V um eine Dienstzulage
von 30 S. Die zum Gehalt der Dienstpostengruppe
V gewährte Dienstzulage wird bei Anwendung
des § 11 Abs. 4 berücksichtigt.
§ 45 d. Truppendienstzulage.
(1) Die Berufsoffiziere erhalten, solange sie im
Truppendienst verwendet werden, eine monatliche
Truppendienstzulage von 30 S.
(2) Die Truppendienstzulage ist nach Maßgabe
der Zeit, in der der Berufsoffizier im Genuß
einer solchen Zulage gestanden ist, Grundlage
für eine Zulage zum Ruhegenuß des Berufsoffiziers
und zum Versorgungsgenuß seiner Angehörigen.
Das Nähere wird durch Verordnung
der Bundesregierung bestimmt.
(3) Von der Truppendienstzulage ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten.
B. Zeitverpflichtete Soldaten.
§ 45 e. Gliederung und Bestellungsdauer.
(1) Die zeitverpflichteten Soldaten gliedern
sich in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten
ohne Chargengrad (Wehrmänner). Sie stehen in
einem zeitlich beschränkten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der
Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
darf neun Jahre nicht überschreiten.
§ 45 f. Dienstzweige, Verwendungsgruppen
und Dienststufen.
(1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen
H 3 und H 4 zugewiesen, und
zwar
a) der Verwendungsgruppe H 3 für Unteroffiziere,
b) der Verwendungsgruppe H 4 für Chargen
und Wehrmänner.
(2) Die Dienstposten sind in Dienststufen unterteilt."
Artikel II.
Das Nähere über die zeitverpflichteten Soldaten
wird durch bundesgesetzliche Vorschriften
gesondert getroffen.
Artikel III.
Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli
1953, BGBl. Nr. 105, hat zu lauten
„(1) Für Lehrer, Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
Wachebeamte, Berufsoffiziere und zeitverpflichtete
Soldaten gelten die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
sinngemäß."
Artikel IV.
Bestehende Vorschriften über Gegenstände, die
in diesem Bundesgesetz geregelt sind, werden
aufgehoben; insbesondere werden — soweit sie
noch Gegenstand der Rechtsordnung sind — aufgehoben
Das Bundesgesetz über die Dienstbezüge der
Berufsmilitärpersonen, BGBl. Nr. 310/1936, und
das Bundesgesetz über die Aufstellung eines
Militärbeamtenkorps (Militärbeamtengesetz),
BGBl. Nr. 458/1937.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.