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182. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,

und des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Gliederung.

Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte

genannt, gliedern sich in

1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,

2. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,

3. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

4. Wachebeamte,

5. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."

2. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Dienstrang von Beamten, auf welche

die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, oder des

§ 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

angewendet worden sind, richtet sich nach den

auf Grund der genannten Gesetze vorgenommenen

Rangbestimmungen."

3. § 20 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften (§ 6

Abs. 3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe

A (L 1) oder B (L 2,. W 1, H 2) die Zurücklegung

einer Dienstzeit in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so wird

diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 bei

der Überstellung in die Verwendungsgruppe A

(Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) so weit bis zum

Höchstausmaß von sechs Jahren für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet, als der

Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe

A (Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) schon

vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat."

4. Dem § 44 ist folgender Absatz anzufügen

„(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

1 bis 3 finden auf die Beamten des rechtskundigen

Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

und des höheren Dienstes in Justizanstalten

mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

das Ausmaß der Wachdienstzulage 30 S monatlich

beträgt."

5. Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt

IV a einzufügen

„ABSCHNITT IV a.

Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und

zeitverpflichtete Soldaten.

A. Berufsoffiziere.

§ 45 a. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,

Dienstpostengruppen

und Dienstrang.

(1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen

H 1 und H 2 zugewiesen, und

zwar

a) der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere

des höheren Dienstes,

b) der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige

Berufsoffiziere.

(2) Die Dienstposten sind in der Verwendungsgruppe

H 1 in die Dienstpostengruppen VI bis I,

in der Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstpostengruppen

VI bis II eingeteilt.

(3) Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 findet

keine Anwendung.

§ 45 b. Provisorisches Dienstverhältnis.

Die Bestimmungen des § 5 sind auf die Berufsoffiziere

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes in die

provisorische Dienstzeit eingerechnet wird.

§ 45 c. Gehalt.

(1) Der Gehalt richtet sich nach § 11. Hiebei

entspricht die Verwendungsgruppe H1 der

Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe

H 2 der Verwendungsgruppe B.

(2) Der Berufsoffizier der Dienstpostengruppe

VI erreicht in der Verwendungsgruppe

H 1 die 17. Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe

H 2 die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn

er eine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung aufweist. Im übrigen finden

die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung.

(3) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppe

H 2 erhöht sich in den Dienstpostengruppen

VI und V um eine Dienstzulage

von 30 S. Die zum Gehalt der Dienstpostengruppe

V gewährte Dienstzulage wird bei Anwendung

des § 11 Abs. 4 berücksichtigt.

§ 45 d. Truppendienstzulage.

(1) Die Berufsoffiziere erhalten, solange sie im

Truppendienst verwendet werden, eine monatliche

Truppendienstzulage von 30 S.

(2) Die Truppendienstzulage ist nach Maßgabe

der Zeit, in der der Berufsoffizier im Genuß

einer solchen Zulage gestanden ist, Grundlage

für eine Zulage zum Ruhegenuß des Berufsoffiziers

und zum Versorgungsgenuß seiner Angehörigen.

Das Nähere wird durch Verordnung

der Bundesregierung bestimmt.

(3) Von der Truppendienstzulage ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten.

B. Zeitverpflichtete Soldaten.

§ 45 e. Gliederung und Bestellungsdauer.

(1) Die zeitverpflichteten Soldaten gliedern

sich in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten

ohne Chargengrad (Wehrmänner). Sie stehen in

einem zeitlich beschränkten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der

Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung ist zulässig.

Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses

darf neun Jahre nicht überschreiten.

§ 45 f. Dienstzweige, Verwendungsgruppen

und Dienststufen.

(1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen

H 3 und H 4 zugewiesen, und

zwar

a) der Verwendungsgruppe H 3 für Unteroffiziere,

b) der Verwendungsgruppe H 4 für Chargen

und Wehrmänner.

(2) Die Dienstposten sind in Dienststufen unterteilt."

Artikel II.

Das Nähere über die zeitverpflichteten Soldaten

wird durch bundesgesetzliche Vorschriften

gesondert getroffen.

Artikel III.

Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli

1953, BGBl. Nr. 105, hat zu lauten

„(1) Für Lehrer, Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

Wachebeamte, Berufsoffiziere und zeitverpflichtete

Soldaten gelten die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

sinngemäß."

Artikel IV.

Bestehende Vorschriften über Gegenstände, die

in diesem Bundesgesetz geregelt sind, werden

aufgehoben; insbesondere werden — soweit sie

noch Gegenstand der Rechtsordnung sind — aufgehoben

Das Bundesgesetz über die Dienstbezüge der

Berufsmilitärpersonen, BGBl. Nr. 310/1936, und

das Bundesgesetz über die Aufstellung eines

Militärbeamtenkorps (Militärbeamtengesetz),

BGBl. Nr. 458/1937.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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