182. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, zur Förderung der Ausfuhr für
Ausfuhrgeschäfte mit inländischen Erzeugnissen
österreichischer Erzeugungs- und Handelsunternehmungen
sowie zur Förderung von Leistungen
österreichischer Unternehmer der gewerblichen
Wirtschaft im Ausland die Haftung des Bundes
zu übernehmen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, die Finanzierung mittel- und
langfristiger Geschäfte der im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Arten, die auf Wechselbasis stattfindet,
dadurch zu erleichtern, daß es die Haftung
des Bundes für die auszustellenden Wechsel
übernimmt.
(3) Ausfuhrgeschäfte in Hartdevisen und solche
mit günstigeren Zahlungsfristen genießen den
Vorrang.
(4) Die Haftung des Bundes muß auf einen bestimmten
Schillingbetrag lauten.
§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1
und 2 übernommenen Haftungen darf jeweils
2 Milliarden Schilling nicht übersteigen, wovon
je 1 Milliarde Schilling auf die wechselmäßige
Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 und auf
die sonstigen Haftungsübernahmen entfällt.
§ 3. Werden zur Finanzierung eines nach § 1
Abs. 2 geförderten Ausfuhrgeschäftes ausgestellte
Wechsel prolongiert oder werden an Stelle einer
Prolongation neue Wechsel ausgestellt, so sind die
prolongierten (neuausgestellten) Wechsel unter
der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,
daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des
Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen
Nationalbank oder dem das Ausfuhrgeschäft
finanzierenden Kreditinstitut zu fertigenden
Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit
nach diesem Bundesgesetz
versehen sind.
§ 4. Das Ausfuhrförderungsgesetz vom 14. Juli
1950, BGBl. Nr. 149/1950, in der Fassung des
Abschnittes C des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953
vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 119/1953, tritt
außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.