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182_1954 AT

182. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, zur Förderung der Ausfuhr für

Ausfuhrgeschäfte mit inländischen Erzeugnissen

österreichischer Erzeugungs- und Handelsunternehmungen

sowie zur Förderung von Leistungen

österreichischer Unternehmer der gewerblichen

Wirtschaft im Ausland die Haftung des Bundes

zu übernehmen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, die Finanzierung mittel- und

langfristiger Geschäfte der im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Arten, die auf Wechselbasis stattfindet,

dadurch zu erleichtern, daß es die Haftung

des Bundes für die auszustellenden Wechsel

übernimmt.

(3) Ausfuhrgeschäfte in Hartdevisen und solche

mit günstigeren Zahlungsfristen genießen den

Vorrang.

(4) Die Haftung des Bundes muß auf einen bestimmten

Schillingbetrag lauten.

§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1

und 2 übernommenen Haftungen darf jeweils

2 Milliarden Schilling nicht übersteigen, wovon

je 1 Milliarde Schilling auf die wechselmäßige

Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 und auf

die sonstigen Haftungsübernahmen entfällt.

§ 3. Werden zur Finanzierung eines nach § 1

Abs. 2 geförderten Ausfuhrgeschäftes ausgestellte

Wechsel prolongiert oder werden an Stelle einer

Prolongation neue Wechsel ausgestellt, so sind die

prolongierten (neuausgestellten) Wechsel unter

der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,

daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des

Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen

Nationalbank oder dem das Ausfuhrgeschäft

finanzierenden Kreditinstitut zu fertigenden

Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit

nach diesem Bundesgesetz

versehen sind.

§ 4. Das Ausfuhrförderungsgesetz vom 14. Juli

1950, BGBl. Nr. 149/1950, in der Fassung des

Abschnittes C des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953

vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 119/1953, tritt

außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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