182. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Wohnungsanforderungsgesetz
1949, BGBl. Nr. 204, neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Dem Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950,
BGBl. Nr. 10/1951, womit das Wohnungsanforderungsgesetz
1949 neuerlich abgeändert
wird;
2. dem Bundesgesetze vom 27. Mai 1952,
BGBl. Nr. 101, betreffend Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949;
3. dem Bundesgesetze vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 116, womit das Wohnungsanforderungsgesetz
1949 und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
abgeändert werden.
(2) Die nachstehenden Rechtsvorschriften, die
zwar nach der Herausgabe des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949 erlassen, inzwischen
jedoch gegenstandslos geworden sind, werden
nicht berücksichtigt
1. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950,
BGBl. Nr. 230, womit die Geltungsdauer des
Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 verlängert
wird;
2. das Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.
Nr. 47, womit die Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949 verlängert wird;
3. Art. II Abs. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl.
Nr. 101;
4. das Bundesgesetz vom 28. Mai 1953, BGBl.
Nr. 68, womit die Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949 verlängert wird.
Artikel III.
(1) Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 101/1952 und Art. III Z. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 116/1953 werden, mit einem Titel versehen,
als § 22 c eingebaut.
(2) Im § 24 des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949 wird als Abs. 1, insbesondere unter Berücksichtigung
des Art. III Z. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 116/1953, eine Bestimmung über den
Wirksamkeitsbeginn eingebaut. Der bisherige
Abs. 1 wird als Abs. 2, der bisherige Abs. 2 als
Abs. 3 bezeichnet.
(3) Die aufgehobenen Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949 werden im Texte
der Wiederverlautbarung als solche bezeichnet.
Sie werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Wohnungsanforderungsgesetz
1953" zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatte festgestellt.