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182_1953 AT

182. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Wohnungsanforderungsgesetz

1949, BGBl. Nr. 204, neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Dem Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 10/1951, womit das Wohnungsanforderungsgesetz

1949 neuerlich abgeändert

wird;

2. dem Bundesgesetze vom 27. Mai 1952,

BGBl. Nr. 101, betreffend Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949;

3. dem Bundesgesetze vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 116, womit das Wohnungsanforderungsgesetz

1949 und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

abgeändert werden.

(2) Die nachstehenden Rechtsvorschriften, die

zwar nach der Herausgabe des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949 erlassen, inzwischen

jedoch gegenstandslos geworden sind, werden

nicht berücksichtigt

1. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950,

BGBl. Nr. 230, womit die Geltungsdauer des

Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 verlängert

wird;

2. das Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.

Nr. 47, womit die Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949 verlängert wird;

3. Art. II Abs. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl.

Nr. 101;

4. das Bundesgesetz vom 28. Mai 1953, BGBl.

Nr. 68, womit die Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949 verlängert wird.

Artikel III.

(1) Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 101/1952 und Art. III Z. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 116/1953 werden, mit einem Titel versehen,

als § 22 c eingebaut.

(2) Im § 24 des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949 wird als Abs. 1, insbesondere unter Berücksichtigung

des Art. III Z. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 116/1953, eine Bestimmung über den

Wirksamkeitsbeginn eingebaut. Der bisherige

Abs. 1 wird als Abs. 2, der bisherige Abs. 2 als

Abs. 3 bezeichnet.

(3) Die aufgehobenen Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949 werden im Texte

der Wiederverlautbarung als solche bezeichnet.

Sie werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Wohnungsanforderungsgesetz

1953" zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatte festgestellt.

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