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182_1952 AT

182. Bundesverfassungsgesetz: Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz fallen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesverfassungsgesetz: Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz fallen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7,

9 bis 11 und 13 des Beamtenentschädigungsgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, sind

sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden

auf

a) die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der

Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden

mit Ausnahme der in einem Dienstverhältnis

zu den Ländern stehenden

Lehrer (Kindergärtnerinnen) der Volks-,

Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und

der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen sowie der Kindergärten,

soweit diese Anstalten nicht vom Bund

erhalten werden;

b) die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben

betrauten Vertragsbediensteten der

unter a) genannten Rechtsträger, soweit es

sich nicht um Lehrer (Kindergärtnerinnen)

der unter a) genannten Art handelt;

c) die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten

Arbeiter der Länder, Gemeindeverbände

und Gemeinden sowie der

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von

Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die

hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind, und anderer öffentlich-rechtlicher

Körperschaften und Anstalten.

(2) Richtet sich der Entschädigungsantrag

gegen ein Land, so entscheidet darüber die Landesregierung.

Richtet sich der Entschädigungsantrag

gegen einen anderen Rechtsträger als

gegen ein Land, so gelten die Bestimmungen

des § 13 Abs. 4 des Beamtenentschädigungsgesetzes.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Landesregierungen betraut.

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