182. Bundesverfassungsgesetz: Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz fallen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7,
9 bis 11 und 13 des Beamtenentschädigungsgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, sind
sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden
auf
a) die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der
Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden
mit Ausnahme der in einem Dienstverhältnis
zu den Ländern stehenden
Lehrer (Kindergärtnerinnen) der Volks-,
Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und
der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen sowie der Kindergärten,
soweit diese Anstalten nicht vom Bund
erhalten werden;
b) die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben
betrauten Vertragsbediensteten der
unter a) genannten Rechtsträger, soweit es
sich nicht um Lehrer (Kindergärtnerinnen)
der unter a) genannten Art handelt;
c) die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten
Arbeiter der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden sowie der
Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind, und anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften und Anstalten.
(2) Richtet sich der Entschädigungsantrag
gegen ein Land, so entscheidet darüber die Landesregierung.
Richtet sich der Entschädigungsantrag
gegen einen anderen Rechtsträger als
gegen ein Land, so gelten die Bestimmungen
des § 13 Abs. 4 des Beamtenentschädigungsgesetzes.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Landesregierungen betraut.