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182. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1951.

Auf Grund des § 118 a des Patentgesetzes

1950, BGBL Nr. 128, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die im Patentgesetz angeführten Gebühren

betragen

1. Die Gebühr

a) für die Eintragung eines Patentanwaltes

in das Patentanwaltsregister

250 S

b) für die Patentanwaltsprüfung ... 250 S

2. Die Anmeldegebühr für Patente

und Zusatzpatente 120 S

3. Die Jahresgebühr

a) für das erste Jahr 150 S zuzüglich

einer Gebühr von 60 S für die

zehnte und jede folgende Seite der

zur Auslegung gelangenden Beschreibung

und von 70 S für das

dritte und jedes folgende Blatt der

dieser Beschreibung angeschlossenen

Zeichnungen

b) für das zweite Jahr 180 S

c) für das dritte Jahr 220 S

d) für das vierte Jahr 260 S

e) für das fünfte Jahr 300 S

f) für das sechste Jahr 350 S

g) für das siebente Jahr 400 S

h) für das achte Jahr 500 S

i) für das neunte Jahr 600 S

j) für das zehnte Jahr 750 S

k) für das elfte Jahr 900 S

l) für das zwölfte Jahr 1100 S

m) für das dreizehnte Jahr 1300 S

n) für das vierzehnte Jahr 1600 S

o) für das fünfzehnte Jahr 2000 S

p) für das sechzehnte Jahr 2400 S

q) für das siebzehnte Jahr 2900 S

r) für das achtzehnte Jahr 3500 S

4. Die nur einmal zu entrichtende

Jahresgebühr für Zusatzpatente 400 S

5. Die Gebühr für die nachträgliche

Abänderung der Beschreibung 50 S

6. Die Verfahrensgebühren

a) Der Einspruch 120 S

b) Die Beschwerde im Verfahren ohne

Gegenpartei 150 S

c) jeder vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnde Antrag 400 S

d) die Berufung 500 S

e) das Gesuch um Eintragung des

Vorbenützerrechtes, ferner das

Übertragungsgesuch im Fall der

Übertragung unter Lebenden, das

Gesuch um die Eintragung einer

Lizenz oder einer Lizenzübertragung

oder um eine der sonst im

§ 23 des Patentgesetzes 1950 vorgesehenen

Eintragungen in das Patentregister

100 S

f) das Gesuch um die Eintragung

einer Streitanmerkung oder um

eine Eintragung gemäß § 93 des

Patentgesetzes 1950 in das Patentregister

40 S

(2) Unterbleibt der Druck der Patentschrift

oder erfolgt deren Drucklegung

in geringerem Umfang, so ist der Teil

der Jahresgebühr für das erste Jahr

(Abs. 1 Z. 3 lit. a), der für die Anzahl

der Seiten der Beschreibung beziehungsweise

der Blätter der Zeichnungen berechnet

wurde, zur Gänze oder im Ausmaß

der eingesparten Seiten (Blätter)

zurückzuerstatten.

§ 2. Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen

betragen

1. für vom Patentamt angefertigte

Abschriften aus Akten, für jede Seite

der Abschrift 4 S

2. für die Bestätigung der Übereinstimmung

von durch die Parteien angefertigten

Abschriften oder Zeichnungskopien

mit den Urschriften oder Urzeichnungen,

für jede Seite der Abschrift

oder für jedes Blatt der Zeichnungskopie

3 S

3. für vom Patentamt angefertigte

Auszüge aus dem Patentregister, für

jede Seite 12 S

4. für die Bestätigung der Übereinstimmung

von durch die Parteien angefertigten

Auszügen aus dem Patentregister,

für jede Seite 3 S

5. für ein Duplikat einer Patenturkunde,

wobei die zugehörige Patentschrift

von der Partei beizubringen ist.. 12 S

6. für schriftliche Auskünfte des Patent-

Anmelderegisters, über je eine bis

drei Patentanmeldungen 12 S

7. für schriftliche Auskünfte der Gebührenkontrolle,

über je ein bis drei

Patente 12 S

8. für ein Amtszeugnis, für jede Seite 4 S

§ 3. (1) Für die Ausfertigung einer Patenturkunde

über ein gemäß § 6 des

Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 128, in das neue Patentregister

eingetragenes Patent sind zu entrichten

a) eine Ausfertigungsgebühr, wobei

die zugehörige Patentschrift von

der Partei beizubringen ist, von.. 12 S

b) für jede Seite der vom Patentamt

angeschlossenen Patentschrift eine

Gebühr von 4 S

c) im Fall einer Drucklegung der Patentschrift

für die beiden ersten

Seiten der Beschreibung eine Gebühr

von 150 S

für jede weitere Seite 50 S

für jedes Blatt der Zeichnung 60 S

(2) Die Patenturkunde wird erst nach Entrichtung

der im Abs. 1 angeführten Gebühren ausgefertigt.

§ 4. Für die Berechnung der Seitenanzahl im

Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung gelten

folgende Richtlinien

1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet,

wobei eine Zeile bis zu 17 Silben enthalten kann.

2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie

beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen.

3. Angefangene Seiten werden voll gerechnet.

4. Zeichnungen sind nach der Anzahl der Blätter

im Ausmaß von 33 X 21 cm, mindestens

jedoch als eine Seite zu rechnen.

§ 5. (1) Die in den §§ 2 und 3 Abs. 1 lit. a

und b angeführten Gebühren können auch durch

beim Patentamt erhältliche Kanzleigebührenmarken

entrichtet werden.

(2) Der Präsident des Patentamtes kann nähere

Vorschriften über die Anfertigung von Abschriften

oder Lichtpausen von Zeichnungen erlassen.

§ 6. Die Vorschriften über Stempel- und

Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung

nicht berührt.

§ 7. Die Patentgebühren-Verordnung 1948,

BGBl. Nr. 137, und die Patentgebühren-Verordnung

1949, BGBl. Nr. 237, treten außer Kraft.

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