182. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 118 a des Patentgesetzes
1950, BGBL Nr. 128, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die im Patentgesetz angeführten Gebühren
betragen
1. Die Gebühr
a) für die Eintragung eines Patentanwaltes
in das Patentanwaltsregister
250 S
b) für die Patentanwaltsprüfung ... 250 S
2. Die Anmeldegebühr für Patente
und Zusatzpatente 120 S
3. Die Jahresgebühr
a) für das erste Jahr 150 S zuzüglich
einer Gebühr von 60 S für die
zehnte und jede folgende Seite der
zur Auslegung gelangenden Beschreibung
und von 70 S für das
dritte und jedes folgende Blatt der
dieser Beschreibung angeschlossenen
Zeichnungen
b) für das zweite Jahr 180 S
c) für das dritte Jahr 220 S
d) für das vierte Jahr 260 S
e) für das fünfte Jahr 300 S
f) für das sechste Jahr 350 S
g) für das siebente Jahr 400 S
h) für das achte Jahr 500 S
i) für das neunte Jahr 600 S
j) für das zehnte Jahr 750 S
k) für das elfte Jahr 900 S
l) für das zwölfte Jahr 1100 S
m) für das dreizehnte Jahr 1300 S
n) für das vierzehnte Jahr 1600 S
o) für das fünfzehnte Jahr 2000 S
p) für das sechzehnte Jahr 2400 S
q) für das siebzehnte Jahr 2900 S
r) für das achtzehnte Jahr 3500 S
4. Die nur einmal zu entrichtende
Jahresgebühr für Zusatzpatente 400 S
5. Die Gebühr für die nachträgliche
Abänderung der Beschreibung 50 S
6. Die Verfahrensgebühren
a) Der Einspruch 120 S
b) Die Beschwerde im Verfahren ohne
Gegenpartei 150 S
c) jeder vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnde Antrag 400 S
d) die Berufung 500 S
e) das Gesuch um Eintragung des
Vorbenützerrechtes, ferner das
Übertragungsgesuch im Fall der
Übertragung unter Lebenden, das
Gesuch um die Eintragung einer
Lizenz oder einer Lizenzübertragung
oder um eine der sonst im
§ 23 des Patentgesetzes 1950 vorgesehenen
Eintragungen in das Patentregister
100 S
f) das Gesuch um die Eintragung
einer Streitanmerkung oder um
eine Eintragung gemäß § 93 des
Patentgesetzes 1950 in das Patentregister
40 S
(2) Unterbleibt der Druck der Patentschrift
oder erfolgt deren Drucklegung
in geringerem Umfang, so ist der Teil
der Jahresgebühr für das erste Jahr
(Abs. 1 Z. 3 lit. a), der für die Anzahl
der Seiten der Beschreibung beziehungsweise
der Blätter der Zeichnungen berechnet
wurde, zur Gänze oder im Ausmaß
der eingesparten Seiten (Blätter)
zurückzuerstatten.
§ 2. Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen
betragen
1. für vom Patentamt angefertigte
Abschriften aus Akten, für jede Seite
der Abschrift 4 S
2. für die Bestätigung der Übereinstimmung
von durch die Parteien angefertigten
Abschriften oder Zeichnungskopien
mit den Urschriften oder Urzeichnungen,
für jede Seite der Abschrift
oder für jedes Blatt der Zeichnungskopie
3 S
3. für vom Patentamt angefertigte
Auszüge aus dem Patentregister, für
jede Seite 12 S
4. für die Bestätigung der Übereinstimmung
von durch die Parteien angefertigten
Auszügen aus dem Patentregister,
für jede Seite 3 S
5. für ein Duplikat einer Patenturkunde,
wobei die zugehörige Patentschrift
von der Partei beizubringen ist.. 12 S
6. für schriftliche Auskünfte des Patent-
Anmelderegisters, über je eine bis
drei Patentanmeldungen 12 S
7. für schriftliche Auskünfte der Gebührenkontrolle,
über je ein bis drei
Patente 12 S
8. für ein Amtszeugnis, für jede Seite 4 S
§ 3. (1) Für die Ausfertigung einer Patenturkunde
über ein gemäß § 6 des
Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 128, in das neue Patentregister
eingetragenes Patent sind zu entrichten
a) eine Ausfertigungsgebühr, wobei
die zugehörige Patentschrift von
der Partei beizubringen ist, von.. 12 S
b) für jede Seite der vom Patentamt
angeschlossenen Patentschrift eine
Gebühr von 4 S
c) im Fall einer Drucklegung der Patentschrift
für die beiden ersten
Seiten der Beschreibung eine Gebühr
von 150 S
für jede weitere Seite 50 S
für jedes Blatt der Zeichnung 60 S
(2) Die Patenturkunde wird erst nach Entrichtung
der im Abs. 1 angeführten Gebühren ausgefertigt.
§ 4. Für die Berechnung der Seitenanzahl im
Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung gelten
folgende Richtlinien
1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet,
wobei eine Zeile bis zu 17 Silben enthalten kann.
2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie
beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen.
3. Angefangene Seiten werden voll gerechnet.
4. Zeichnungen sind nach der Anzahl der Blätter
im Ausmaß von 33 X 21 cm, mindestens
jedoch als eine Seite zu rechnen.
§ 5. (1) Die in den §§ 2 und 3 Abs. 1 lit. a
und b angeführten Gebühren können auch durch
beim Patentamt erhältliche Kanzleigebührenmarken
entrichtet werden.
(2) Der Präsident des Patentamtes kann nähere
Vorschriften über die Anfertigung von Abschriften
oder Lichtpausen von Zeichnungen erlassen.
§ 6. Die Vorschriften über Stempel- und
Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
§ 7. Die Patentgebühren-Verordnung 1948,
BGBl. Nr. 137, und die Patentgebühren-Verordnung
1949, BGBl. Nr. 237, treten außer Kraft.