182. Bundesgesetz: Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 56 a des Gesetzes vom 27. November 1896,
RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften über die
Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz),
hat zu lauten
„§ 56 a. (1) Folgende Geschäfte des gerichtlichen
Verfahrens können, soweit dies durch Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz für
zulässig erklärt wird, auf entsprechend befähigte
Gerichtsbeamte zur selbständigen und selbstverantwortlichen
Erledigung übertragen werden
(erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle)
a) im Zivilprozeß: die Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit, die Erlassung
von Zahlungsbefehlen im Mahnverfahren
und von Zahlungsaufträgen in
Wechselsachen;
b) im Exekutionsverfahren: die Exekution
zur Hereinbringung von Geldforderungen
durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 EO. und auf das
bewegliche Vermögen nach den §§ 249
bis 345 EO., die Exekution zur Herausgabe
oder Leistung von beweglichen Sachen
nach den §§ 346 bis 348 EO., das Offenbarungseidesverfahren
und die Bestätigung
der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
dem Richter bleiben jedoch vorbehalten
die Exekutionsbewilligung auf Grund eines
ausländischen Exekutionstitels und die Erledigung
des Widerspruches gegen eine
solche, die Abnahme des Offenbarungseides,
die Verhängung der Haft, die Entscheidung
über Aufschiebungsanträge, die
im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit
im Laufe des Exekutionsverfahrens
gestellt werden, und die Vorlage der
Rechtsmittel;
c) Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
einschließlich jener des Grundbuches sowie
des Handels- und Genossenschaftsregisters;
d) im Rahmen der übertragenen Geschäfte
des erweiterten Wirkungskreises die Entscheidung
über Anträge auf Bewilligung
des Armenrechtes und die Verhängung von
Ordnungsstrafen in Geld; dem Richter
bleiben die Verhängung der Haft und die
Umwandlung einer Geldstrafe in Haft vorbehalten.
(2) Die Beamten sind bei der Erledigung der
Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises nur
an die im allgemeinen oder im einzelnen Falle
erteilten Weisungen des Richters, dem sie zugewiesen
sind, gebunden.
(3) Die Amtshandlungen im erweiterten Wirkungskreis
sind Amtshandlungen des Gerichtes.
(4) Die Entscheidungen im erweiterten Wirkungskreis
können wie Beschlüsse des Richters
angefochten werden. Dem Rekurs kann der
Richter selbst stattgeben; über die Kosten des
Rekurses hat der Richter nach Maßgabe der für
das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften
zu entscheiden. Gibt der Richter dem
Rekurs nicht Folge, so hat er die Gründe hiefür
im Vorlagebericht anzugeben.
(5) Der Richter kann jederzeit die Erledigung
der im Abs. 1 genannten Geschäfte des erweiterten
Wirkungskreises sich vorbehalten oder an
sich ziehen.
(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere
über die Voraussetzungen zur Übertragung des
erweiterten Wirkungskreises und über die Bestellung
der Gerichtsbeamten (Abs. 1) werden
durch Verordnung erlassen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.