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182. Bundesgesetz: Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 56 a des Gesetzes vom 27. November 1896,

RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften über die

Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz),

hat zu lauten

„§ 56 a. (1) Folgende Geschäfte des gerichtlichen

Verfahrens können, soweit dies durch Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz für

zulässig erklärt wird, auf entsprechend befähigte

Gerichtsbeamte zur selbständigen und selbstverantwortlichen

Erledigung übertragen werden

(erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle)

a) im Zivilprozeß: die Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit, die Erlassung

von Zahlungsbefehlen im Mahnverfahren

und von Zahlungsaufträgen in

Wechselsachen;

b) im Exekutionsverfahren: die Exekution

zur Hereinbringung von Geldforderungen

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 EO. und auf das

bewegliche Vermögen nach den §§ 249

bis 345 EO., die Exekution zur Herausgabe

oder Leistung von beweglichen Sachen

nach den §§ 346 bis 348 EO., das Offenbarungseidesverfahren

und die Bestätigung

der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

dem Richter bleiben jedoch vorbehalten

die Exekutionsbewilligung auf Grund eines

ausländischen Exekutionstitels und die Erledigung

des Widerspruches gegen eine

solche, die Abnahme des Offenbarungseides,

die Verhängung der Haft, die Entscheidung

über Aufschiebungsanträge, die

im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit

im Laufe des Exekutionsverfahrens

gestellt werden, und die Vorlage der

Rechtsmittel;

c) Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

einschließlich jener des Grundbuches sowie

des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d) im Rahmen der übertragenen Geschäfte

des erweiterten Wirkungskreises die Entscheidung

über Anträge auf Bewilligung

des Armenrechtes und die Verhängung von

Ordnungsstrafen in Geld; dem Richter

bleiben die Verhängung der Haft und die

Umwandlung einer Geldstrafe in Haft vorbehalten.

(2) Die Beamten sind bei der Erledigung der

Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises nur

an die im allgemeinen oder im einzelnen Falle

erteilten Weisungen des Richters, dem sie zugewiesen

sind, gebunden.

(3) Die Amtshandlungen im erweiterten Wirkungskreis

sind Amtshandlungen des Gerichtes.

(4) Die Entscheidungen im erweiterten Wirkungskreis

können wie Beschlüsse des Richters

angefochten werden. Dem Rekurs kann der

Richter selbst stattgeben; über die Kosten des

Rekurses hat der Richter nach Maßgabe der für

das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften

zu entscheiden. Gibt der Richter dem

Rekurs nicht Folge, so hat er die Gründe hiefür

im Vorlagebericht anzugeben.

(5) Der Richter kann jederzeit die Erledigung

der im Abs. 1 genannten Geschäfte des erweiterten

Wirkungskreises sich vorbehalten oder an

sich ziehen.

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere

über die Voraussetzungen zur Übertragung des

erweiterten Wirkungskreises und über die Bestellung

der Gerichtsbeamten (Abs. 1) werden

durch Verordnung erlassen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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