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182_1948 AT

182. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung einer Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung einer Verordnung.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Juni 1948, Z. V 3/48, die Bestimmung

des § 44, Abs. (1), der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, B. G. Bl. Nr. 64,

zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 als

gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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