182. Verordnung: Backwarenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
Begriffsbestimmung.
§ 1. Backwaren im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Roggenbrot,
2. Weizenbrot,
3. Kleingebäck,
4. sonstige Backwaren, die hinsichtlich Herstellung
und Verkehr vom Staatsamt für Volksernährung
oder der von ihm hiezu ermächtigten
Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt
Wien) zugelassen sind.
Herstellung und Beschaffenheit der Backwaren.
§ 2. (1) Backwaren sind ganz oder teilweise
aus Mahlerzeugnissen des Roggens, Weizens oder
anderer Getreidearten oder aas diesen gleichgestellten
mehlartigen Stoffen (z. B. Stärkearten)
durch Einteigen und Formgebung unter Einschaltung
eines Lockerungsverfahrens und Aushacken
herzustellen, wobei eine Verkleisterung der
Starke bei gleichzeitiger Verringerung des
Wassergehaltes eintritt.
(2) Der Zusatz von anerkannten Backhilfsmitteln
ist zulässig.
(3) Andere als die in. § 1, Punkt 1 bis 4, genannten
Backwaren dürfen nicht hergestellt und
in den Verkehr gebracht werden.
Brot.
§ 3. (1) Roggenbrot darf nur aus Roggenmehl,
Type 1370, hergestellt werden.
(2) Weizenbrot (Weißbrot) darf nur aus
Weizenmehl, Type 1350, hergestellt werden.
(3) Zusätze von Mahlerzeugnissen anderer
Typen sind unzulässig.
Kleingebäck.
§ 4. Kleingebäck ist ganz oder überwiegend
aus Weizenmehl, Type 1350, oder aus Roggenmehl,
Type 1370, herzustellen; es ist zum alsbaldigen
Verzehr bestimmt.
Backausbeate.
§ 5. Die Bäckereibetriebe sind verpflichtet,
für 100 kg Mehl mindestens 133'33 kg Brot
oder 122'67 kg Kleingebäck auszuliefern.
Gewichtsvorschriften.
§ 6. (1) Das Gewicht des Roggenbrotes muß
1000 g oder 2000 g betragen.
(2) Das Gewicht des Weizenbrotes (Weißbrot)
wird mit 500 g und 1000 g festgesetzt,
(3) Schnittbrot (in Scheiben geschnittenes Brot)
in Packungen oder Behältnissen darf nur in Gewichten
von 100, 250 und 500 g abgegeben
werden.
(4) Das Normalgewicht von Kleingebäck beträgt
46 g; Einzelstücke dürfen auch im Gewicht
von 23 g hergestellt werden. Bei Kleingebäck,
das aus mehreren, deutlich erkennbaren
und durch einfachen Bruch voneinander zu
trennenden Teilstücken besteht, darf das Gewicht
des Teilstückes 23 oder 46 g, das Gesamtgewicht
jedoch nicht mehr als 230 g betragen.
(5) Die in den vorstehenden Bestimmungen
genannten Gewichtsmengen haben die Backwaren
im Zeitpunkt des Verlassens des Backofens aufzuweisen.
Altbrot und Altgebäck.
§ 7. (1) Als alt gilt eine Backware dann, wenn
sie infolge längeren Lagerns in ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit so verändert worden ist,
daß die bestimmungsgemäße Verwendung dadurch
wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne
weitere Bearbeitung oder Verarbeitung zum
menschlichen Genuß verwendet werden kann.
(2) Die Rücknahme von altem Brot (Altbrot)
oder altem Kleingebäck (Altgebäck), einschließlich
der beim Schneiden entstehenden Abfälle,
ist unstatthaft. Dies gilt sowohl im Geschäftsverkehr
mit den Verbrauchern als auch mit
Wiederverkäufern und anderen Abnehmern.
(3) Altbrot und Altgebäck dürfen nur unter
folgenden Bedingungen bei der Herstellung von
Brot, beziehungsweise Kleingebäck verwendet
werden
1. Das Altbrot und Altgebäck (einschließlich
der beim Schneiden entstehenden Abfälle) muß
im eigenen Herstellerbetrieb angefallen sein;
2. es darf nicht verschimmelt, verschmutzt oder
anderweitig verdorben sein;
3. der Zusatz von einwandfreiem Altbrot und
Altgebäck darf nicht mehr als 3 v. H. des beim
Backen verwendeten Mehles betragen;
4. das zugesetzte Altbrot und Altgebäck muß
so fein in der Teigmasse verteilt (fein gemahlen
oder in Wasser eingeweicht und zu einem völlig
gleichmäßigen Brei zerteilt) werden, daß es in
der fertigen Backware mit dem bloßen Auge
nicht zu erkennen ist.
Lohn- und Umtauschbäckerei.
§ 8. (1) Bäckereibetriebe, die Brot gegen Lohn
herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern
für 100 kg Mehl mindestens 133 kg Brot
auszuliefern.
(2) Bäckereibetriebe, die Kleingebäck gegen
Lohn herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern
für 1 kg Mehl 26 Stück Kleingebäck
je 46 g oder 52 Stück Kleingebäck je 23 g Einzelgewicht
auszuliefern.
(3) Naturallohn darf weder verlangt, geleistet
noch angenommen werden.
(4) Backbetriebe, die Lohn- und Umtauschbäckerei
betreiben, sind verpflichtet, hierüber
Aufzeichnungen zu führen, aus welchen insbesondere
die Namen aller Kunden, ferner Menge
und Art des übernommenen Mehles sowie Menge
und Art der hiefür gelieferten Backwaren ersichtlich
sind.
Strafbestimmung.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 4 des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung
bestraft.
§ 10. Alle bisherigen Regelungen, die mit dieser
Verordnung in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.