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182. Verordnung: Backwarenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Backwarenverordnung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

Begriffsbestimmung.

§ 1. Backwaren im Sinne dieser Verordnung

sind

1. Roggenbrot,

2. Weizenbrot,

3. Kleingebäck,

4. sonstige Backwaren, die hinsichtlich Herstellung

und Verkehr vom Staatsamt für Volksernährung

oder der von ihm hiezu ermächtigten

Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt

Wien) zugelassen sind.

Herstellung und Beschaffenheit der Backwaren.

§ 2. (1) Backwaren sind ganz oder teilweise

aus Mahlerzeugnissen des Roggens, Weizens oder

anderer Getreidearten oder aas diesen gleichgestellten

mehlartigen Stoffen (z. B. Stärkearten)

durch Einteigen und Formgebung unter Einschaltung

eines Lockerungsverfahrens und Aushacken

herzustellen, wobei eine Verkleisterung der

Starke bei gleichzeitiger Verringerung des

Wassergehaltes eintritt.

(2) Der Zusatz von anerkannten Backhilfsmitteln

ist zulässig.

(3) Andere als die in. § 1, Punkt 1 bis 4, genannten

Backwaren dürfen nicht hergestellt und

in den Verkehr gebracht werden.

Brot.

§ 3. (1) Roggenbrot darf nur aus Roggenmehl,

Type 1370, hergestellt werden.

(2) Weizenbrot (Weißbrot) darf nur aus

Weizenmehl, Type 1350, hergestellt werden.

(3) Zusätze von Mahlerzeugnissen anderer

Typen sind unzulässig.

Kleingebäck.

§ 4. Kleingebäck ist ganz oder überwiegend

aus Weizenmehl, Type 1350, oder aus Roggenmehl,

Type 1370, herzustellen; es ist zum alsbaldigen

Verzehr bestimmt.

Backausbeate.

§ 5. Die Bäckereibetriebe sind verpflichtet,

für 100 kg Mehl mindestens 133'33 kg Brot

oder 122'67 kg Kleingebäck auszuliefern.

Gewichtsvorschriften.

§ 6. (1) Das Gewicht des Roggenbrotes muß

1000 g oder 2000 g betragen.

(2) Das Gewicht des Weizenbrotes (Weißbrot)

wird mit 500 g und 1000 g festgesetzt,

(3) Schnittbrot (in Scheiben geschnittenes Brot)

in Packungen oder Behältnissen darf nur in Gewichten

von 100, 250 und 500 g abgegeben

werden.

(4) Das Normalgewicht von Kleingebäck beträgt

46 g; Einzelstücke dürfen auch im Gewicht

von 23 g hergestellt werden. Bei Kleingebäck,

das aus mehreren, deutlich erkennbaren

und durch einfachen Bruch voneinander zu

trennenden Teilstücken besteht, darf das Gewicht

des Teilstückes 23 oder 46 g, das Gesamtgewicht

jedoch nicht mehr als 230 g betragen.

(5) Die in den vorstehenden Bestimmungen

genannten Gewichtsmengen haben die Backwaren

im Zeitpunkt des Verlassens des Backofens aufzuweisen.

Altbrot und Altgebäck.

§ 7. (1) Als alt gilt eine Backware dann, wenn

sie infolge längeren Lagerns in ihrer ursprünglichen

Beschaffenheit so verändert worden ist,

daß die bestimmungsgemäße Verwendung dadurch

wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne

weitere Bearbeitung oder Verarbeitung zum

menschlichen Genuß verwendet werden kann.

(2) Die Rücknahme von altem Brot (Altbrot)

oder altem Kleingebäck (Altgebäck), einschließlich

der beim Schneiden entstehenden Abfälle,

ist unstatthaft. Dies gilt sowohl im Geschäftsverkehr

mit den Verbrauchern als auch mit

Wiederverkäufern und anderen Abnehmern.

(3) Altbrot und Altgebäck dürfen nur unter

folgenden Bedingungen bei der Herstellung von

Brot, beziehungsweise Kleingebäck verwendet

werden

1. Das Altbrot und Altgebäck (einschließlich

der beim Schneiden entstehenden Abfälle) muß

im eigenen Herstellerbetrieb angefallen sein;

2. es darf nicht verschimmelt, verschmutzt oder

anderweitig verdorben sein;

3. der Zusatz von einwandfreiem Altbrot und

Altgebäck darf nicht mehr als 3 v. H. des beim

Backen verwendeten Mehles betragen;

4. das zugesetzte Altbrot und Altgebäck muß

so fein in der Teigmasse verteilt (fein gemahlen

oder in Wasser eingeweicht und zu einem völlig

gleichmäßigen Brei zerteilt) werden, daß es in

der fertigen Backware mit dem bloßen Auge

nicht zu erkennen ist.

Lohn- und Umtauschbäckerei.

§ 8. (1) Bäckereibetriebe, die Brot gegen Lohn

herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern

für 100 kg Mehl mindestens 133 kg Brot

auszuliefern.

(2) Bäckereibetriebe, die Kleingebäck gegen

Lohn herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern

für 1 kg Mehl 26 Stück Kleingebäck

je 46 g oder 52 Stück Kleingebäck je 23 g Einzelgewicht

auszuliefern.

(3) Naturallohn darf weder verlangt, geleistet

noch angenommen werden.

(4) Backbetriebe, die Lohn- und Umtauschbäckerei

betreiben, sind verpflichtet, hierüber

Aufzeichnungen zu führen, aus welchen insbesondere

die Namen aller Kunden, ferner Menge

und Art des übernommenen Mehles sowie Menge

und Art der hiefür gelieferten Backwaren ersichtlich

sind.

Strafbestimmung.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 4 des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

§ 10. Alle bisherigen Regelungen, die mit dieser

Verordnung in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

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