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181_2002 AT

181. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5465 für die

Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt

wird

Burgenland: ................................... 1200

Kärnten: ......................................... 30

Niederösterreich: ........................... 1600

Oberösterreich: .............................. 300

Salzburg:........................................ 5

Steiermark:..................................... 2130

Tirol:.............................................. 105

Vorarlberg:..................................... 45

Wien: ............................................. 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten

und nicht nach dem 30. November 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 181. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften

CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.

Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer

Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme

beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden.

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