181. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5465 für die
Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt
wird
Burgenland: ................................... 1200
Kärnten: ......................................... 30
Niederösterreich: ........................... 1600
Oberösterreich: .............................. 300
Salzburg:........................................ 5
Steiermark:..................................... 2130
Tirol:.............................................. 105
Vorarlberg:..................................... 45
Wien: ............................................. 50
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten
und nicht nach dem 30. November 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften
CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.
Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer
Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden.