181. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Urlaubsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/1998, wird wie folgt geändert
1. Art. XI Abs. 6 lautet
„(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an
mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung
nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der
Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so
gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat
und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw.
in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an
18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes
von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen
Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen
bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen
und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs
Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des
Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.“
2. Art. XIII Abs. 11 lautet
„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.“
3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999
treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 10a lautet
„Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit“
2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt
„(1a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal
Nachtschwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub in dem sich
nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr
insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.
(1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach Abs. 1
oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein zusätzlicher
Urlaubstag.
(1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b. Nachtschwerarbeit
darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei Jahre
nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese Nachtschwerarbeit bei
der Berechnung eines Zusatzurlaubs nach Abs. 1b nicht mehr heranzuziehen.“
3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ gestrichen.
4. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§15b Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner
2000 beginnt, wobei im Falle der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen
Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen ist.“
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/1998, wird die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), BGBl. Nr. 259/1993, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 406/1995, wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 hat die Zeitangabe „vom 1. Juli bis zum 31. August“ nunmehr zu lauten
„vom 15. Juni bis zum 15. September“.
2. Im § 1 Abs. 2 sind folgende Autobahnstrecken einzufügen
„Pyhrnautobahn A 9 vom Knoten Voralpenkreuz (A 9 – A 1) bis zur Anschlußstelle Graz-Webling,
Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich.“
3. Im § 1 Abs. 2 haben die Streckenbeschreibungen der Tauernautobahn A 10 und Inntalautobahn A 12 zu
lauten
„Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Werfen und von der
Anschlußstelle Eben bis zur Anschlußstelle Villach,
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich“.
4. Im § 1 Abs. 3 sind folgende Bundesstraßen einzufügen
„Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich,
Felbertauern Bundesstraße B 108 von Mittersill bis Lienz,
Ennstal Bundesstraße B 146 von Radstadt bis Liezen“.
5. Nach dem § 1 ist als § 1a einzufügen
„§ 1a. Das Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von
Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge
mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen
sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen in dem in § 1 genannten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September
bereits ab Freitag von 8 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden
Beschränkung gemäß § 1 verboten.“
6. Im § 2 hat die Einleitung zu lauten
„Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind:“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Rumänien die anläßlich der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 110/1999 zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/1999) dahingehend berichtigt, daß der Vorbehalt gemäß Artikel 23
als gegenstandslos zu betrachten ist.
Die Übersetzung der Erklärung Rumäniens zu Artikel 24 lautet vollständig wie folgt
Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die
Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten
Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das
Innenministerium zu betrachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien am 28. Juli 1999 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt.