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181_1999 AT

181. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Urlaubsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Urlaubsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 7/1998, wird wie folgt geändert

1. Art. XI Abs. 6 lautet

„(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an

mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung

nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der

Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so

gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat

und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw.

in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an

18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes

von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen

Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen

bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen

und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs

Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des

Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.“

2. Art. XIII Abs. 11 lautet

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.“

3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999

treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer

Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 10a lautet

„Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit“

2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt

„(1a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal

Nachtschwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub in dem sich

nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr

insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

(1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach Abs. 1

oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein zusätzlicher

Urlaubstag.

(1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b. Nachtschwerarbeit

darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei Jahre

nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese Nachtschwerarbeit bei

der Berechnung eines Zusatzurlaubs nach Abs. 1b nicht mehr heranzuziehen.“

3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ gestrichen.

4. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§15b Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten

mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner

2000 beginnt, wobei im Falle der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen

Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen ist.“

BGBlPdf 181. Verordnung: Änderung der Ferienreiseverordnung

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/1998, wird die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), BGBl. Nr. 259/1993, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 406/1995, wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 hat die Zeitangabe „vom 1. Juli bis zum 31. August“ nunmehr zu lauten

„vom 15. Juni bis zum 15. September“.

2. Im § 1 Abs. 2 sind folgende Autobahnstrecken einzufügen

„Pyhrnautobahn A 9 vom Knoten Voralpenkreuz (A 9 – A 1) bis zur Anschlußstelle Graz-Webling,

Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich.“

3. Im § 1 Abs. 2 haben die Streckenbeschreibungen der Tauernautobahn A 10 und Inntalautobahn A 12 zu

lauten

„Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Werfen und von der

Anschlußstelle Eben bis zur Anschlußstelle Villach,

Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich“.

4. Im § 1 Abs. 3 sind folgende Bundesstraßen einzufügen

„Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich,

Felbertauern Bundesstraße B 108 von Mittersill bis Lienz,

Ennstal Bundesstraße B 146 von Radstadt bis Liezen“.

5. Nach dem § 1 ist als § 1a einzufügen

„§ 1a. Das Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von

Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge

mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen

sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen in dem in § 1 genannten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September

bereits ab Freitag von 8 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden

Beschränkung gemäß § 1 verboten.“

6. Im § 2 hat die Einleitung zu lauten

„Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind:“

BGBlPdf 181. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Rumänien die anläßlich der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 110/1999 zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/1999) dahingehend berichtigt, daß der Vorbehalt gemäß Artikel 23

als gegenstandslos zu betrachten ist.

Die Übersetzung der Erklärung Rumäniens zu Artikel 24 lautet vollständig wie folgt

Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die

Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten

Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das

Innenministerium zu betrachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien am 28. Juli 1999 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt.

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