181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände aus den österreichischen
Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung
zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu
übereignen, welche
1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger
von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in
das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines
Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung
von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung
Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr. 106/
1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
3. nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut
unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des
Bundes befinden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und
die Kunstwerke an diese zu übereignen;
2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt
werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über
den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/
1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat
anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung
begründet.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die
erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.
§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat
eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen
Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.
(2) Mitglieder des Beirates sind
1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums
für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie
des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;
3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie
der Kunstgeschichte.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in
Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten
Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die
Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen
den Beirat zu Sitzungen ein.
(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter
Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung
ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen
Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der
Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/
1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Übereignung sowie die
Ausfuhr von Gegenständen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf
die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben
befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung,
soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;
3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 wird verordnet
I. Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator’s Certificate – AOC) als Voraussetzung für die Erteilung
einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.
(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner
Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis
ausgestellt werden soll;
2. Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
3. Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die
beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen,
der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren,
der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen
Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;
4. Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner
Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und
der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und -abflugverfahren, die
Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs-
und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;
5. Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator
zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen
und der jeweiligen Instrumentenan- und -abflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen
wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung
von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des
Luftfahrzeuges, zur Erneuerung von Kategorie-II- oder Kategorie-III-Berechtigungen sowie die
Beherrschung der im Flugbetriebshandbuch des Unternehmens festgelegten Standard Operating
Procedures (SOP). Für Piloten, die nur auf bestimmten Luftfahrzeugtypen nach Sichtflugregeln
eingesetzt werden, entfallen die für Instrumentenflüge relevanten Punkte.
§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen
und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür
erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches
Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.
(2) Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union stammt, bedarf einer Bewillung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde.
(3) Die Durchführung von Flügen in Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtunternehmen (Joint
Operation) in der Form, daß wechselseitig österreichisches flugbetriebliches Personal auf im Ausland
registrierten Luftfahrzeugen oder ausländisches flugbetriebliches Personal auf in Österreich registrierten
Luftfahrzeugen eingesetzt werden soll, bedarf einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde.
Die jeweils zum Einsatz auf in Österreich registrierten Luftfahrzeugen vorgesehenen Piloten müssen
neben den erforderlichen Berechtigungen entsprechend qualifziert und im Besitz eines österreichischen
Anerkennungsscheines sein. Sammelanerkennungen sind zulässig.
(4) Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen. Sie können im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen
erteilt werden. Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt können gemäß Abs. 2 und 3 erteilte
Bewilligungen widerrufen werden.
Organisation von Luftfahrtunternehmen
§ 4. (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und
einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und
Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die
Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im
Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt
werden könnte.
(3) Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten
1. Aufteilung der im Abs. 1 genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in
Unterabteilungen;
2.genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und
Unterabteilungen;
3. genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen
tätigen Personen;
4. für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse
festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.
(4) Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen
Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit
gemäß Abs. 7 und 8 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten
namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen
Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt. Bei Luftfahrtunternehmen,
die mehr als 100 Piloten beschäftigen, kann im Einvernehmen mit der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde ein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Piloten und sonstigem
flugbetrieblichen Personal vereinbart werden.
(5) Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen
in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von
diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.
(6) Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter
dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.
(7) Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F oder Hubschrauber
verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu
gliedern, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine
gültige Typenberechtigung besitzt.
(8) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei
oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon,
ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.
(9) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang
von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis
zu einer höchstzulässigen Abflugmasse MTOM von 2730 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der
Abs. 4 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und
dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Flugdienstberatungsabteilung
§ 5. (1) Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß
zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger
als eine Stunde liegt oder die Langstreckenflugbetrieb durchführen, haben eine Flugdienstberatungsstelle
einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der
nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des
Luftfahrtunternehmens, allenfalls auch im Wege von Handling Agents u. dgl. Die Flugdienstberatungsstelle
ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.
(2) Während der Durchführung von Langstreckenflugbetrieb ist die Flugdienstberatungsstelle mit
entsprechend qualifziertem Personal besetzt zu halten und es ist nach einem von der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren die Besatzung des jeweiligen Langstreckenfluges mit allen
zur Verfügung stehenden Informationen, soweit sie für die sichere Durchführung von Bedeutung sind, zu
versorgen (Flight Watch). Dazu gehört insbesondere auch die Übermittlung von Wetterberichten und
-prognosen für den Bereich entlang der Flugstrecke, für den Ziel- und die Ausweichflughäfen sowie die
Vorbereitung von daraus resultierenden Abweichungen (Reroutings), Informationen über den allfälligen
Ausfall von Navigations- oder Anflughilfen, über den Zustand oder den Status von Ziel- und
Ausweichflughäfen sowie die Unterstützung der Besatzungen im Falle von Notfällen.
(3) Die Einrichtung einer Flugdienstberatungsstelle kann unterbleiben, wenn bei der Durchführung
von Flügen gemäß Abs. 1 deren Aufgaben durch eine von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigte
Flugdienstberatungsabteilung eines anderen österreichischen Luftfahrtunternehmens sichergestellt ist.
Bodendienstabteilung
§ 6. Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der
eingesetzten Luftfahrzeugtypen eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen
Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.
Kontrollorganisation
§ 7. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet
ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach
einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen
Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der
Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens sowie auf
dessen Unternehmensstruktur Bedacht zu nehmen. Bei Unternehmen, die insgesamt höchstens vier
Flugzeuge der Gewichtsklasse A, B oder C bzw. vier Hubschrauber bis zu einer maximalen Abflugmasse
MTOM von 2730 kg betreiben, genügt es, wenn diese ein vereinfachtes Verfahren, durch welches eine
regelmäßige Überprüfung der flugbetrieblichen und technischen Abläufe – allenfalls auch durch
Betriebsfremde – sichergestellt ist, anwenden. Die in der Kontrollorganisation mit Überprüfungen
betrauten Personen haben der Obersten Zivilluftfahrtbehörde Kenntnisse der im Anhang 3 festgelegten
Sachgebiete nachzuweisen.
Einverständniserklärung
§ 8. Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für
Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht
ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär
unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen
Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung
des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.
Handbücher (Manuals)
§ 9. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für
Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der
Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in
deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche
und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen
1. ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual – FOM),
2. ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual – AFM) für jede im Betrieb des
Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,
3. ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete
Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und
geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,
4.ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual – CAM), wenn Flugzeuge mit
Flugbegleitern betrieben werden müssen,
5. ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden
Bereiche, Strecken und Flugplätze,
6. wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im
Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und
7.ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 der
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV), BGBl. Nr. 191/1995.
(2) Das Flugbetriebshandbuch (FOM) und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und
deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung
vorzulegen. Die Minimum Equipment List muß mit einem Prüfungsvermerk von der für das jeweilige
Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde versehen sein, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
zur Genehmigung vorgelegt wird. Änderungen der Minimum Equipment List, die auf Grund von
Änderungen der Master Minimum Equipment List oder auf Grund von einem von der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.
(3) Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuchs (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder
Ergänzung ist zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 oder den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten
Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Ein Flugbetriebshandbuch (FOM),
dessen Änderung oder Ergänzung das den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten Inhalten entspricht,
ist jedoch nur zu genehmigen, soweit nicht den Bestimmungen des ICAO-Anhanges 6, Teil I oder Teil III
widersprochen wird und zusätzlich Beanspruchungs- und Ruhezeitregelungen vorgesehen wurden. Die
jeweils gültige Fassung der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in der luftfahrtüblichen Weise in
deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.
(4) Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage
kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen
sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.
(5) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig
ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder
Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit der
Musterzulassungsbehörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde aufgetragen werden.
Leasing von Luftfahrzeugen
§ 10. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an Dritte
bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Sie kann im Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt widerrufen werden.
(2) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines
vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter
oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates
sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder
Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des
Betriebes trägt.
(3) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit
betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die
flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird.
Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten
Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde
dieser Vorgangsweise zustimmt.
(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 kann mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden
die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 geregelt werden.
Vermietung von Luftfahrzeugen
§ 11. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in
Österreich registrierten Luftfahrzeuges an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung
für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes
einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, unzulässig.
(2) Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der
Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen
usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten
verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens
eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145, (JAR 145.50 – Certification of
maintenance), auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die
Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch
(IBH) festgelegten Verfahren festzustellen.
(3) Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug darf unbeschadet des Besitzes einer
Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung
(Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein
betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.
Meldepflichten
§ 12. Der Obersten Zivilluftfahrtbehörde sind unbeschadet anderer Bestimmungen über die Abgabe
von Störungsmeldungen zu melden
1. Ergebnisse von Proficiency-Checks gemäß § 16 Abs. 1, 2. Halbsatz mit negativem Ergebnis;
2. Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit
oder die Lufttüchtigkeit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder
Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, ehestmöglich, spätestens
jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen
Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom
technischen Leiter oder deren Stellvertretern oder bestimmten, von diesen namhaft gemachten
Personen wie zB Schichtleiter usw. sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen.
Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen E oder F betreiben, haben solche
Meldungen nach einem im Einvernehmen mit der Obersten Zivilluftfahrtbehörde festgelegten
Verfahren mittels elektronischer Datenübermittlung (e-mail) zu übermitteln.
3. Andere als in Z 2 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete
Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung
der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.
II. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb
§ 13. Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des
Anhanges 6, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Sie haben dabei für
eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von
ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen.
Flugscheine (Tickets)
§ 14. (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Flugscheines sind, auf dem
in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird.
Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
(ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985.
(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen bei den Fluggästen obliegt einem vom
Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom
Luftfahrtunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu numerieren und auf den Namen des
Fluggastes auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muß nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer
es für einen bestimmten Fluggast für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine
vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten.
(4) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sind mindestens drei Jahre lang
aufzubewahren.
Flugbetriebliches Personal
§ 15. (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten
Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Copiloten und, soweit
erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die
Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 1 geregelt.
(2) Besteht eine Flotte aus mehr als drei Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, so sind zur
ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Checkflüge, Proficiency-Checks, Simulatorchecks,
Route- und Airportqualifikationscheckflüge u. dgl. eine ausreichende Anzahl von Fluglehrern, und zwar
mindestens 15 vH der Anzahl der verantwortlichen Piloten der betreffenden Flotte, namhaft zu machen.
(3) In begründeten Fällen können von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde auf Antrag des
Unternehmens von den im Anhang 1 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Abs. 2
erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des
Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß von den von Abs. 1 betroffenen Personen die
flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die Regelungen über Beanspruchungszeiten,
auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Unternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten
werden.
§ 16. (1) Die für den Einsatz in Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Piloten haben unbeschadet der
Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, in der jeweils
geltenden Fassung, vor ihrem ersten Einsatz einen Überprüfungsflug in Form eines Proficiency-Checks
sowie in der Folge halbjährlich auf jeder Luftfahrzeugtype, auf der sie im Unternehmen verwendet
werden, einen Proficiency-Check (§ 2 Z 5) unter Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers
einwandfrei auszuführen.
(2) Die für den Einsatz auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A nach Sichtflugregeln
vorgesehenen Piloten haben vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge jährlich auf einem im
Unternehmen verwendeten Flugzeugtyp der Gewichtsklasse A einen Überprüfungsflug in Form eines
Proficiency-Checks (§ 2 Z 5) ohne Berücksichtigung der für Instrumentenflüge erheblichen Teile unter
Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers einwandfrei auszuführen.
(3) Verwendet das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder
Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, so sind der Checkflug vor dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz gemäß
Abs. 1 sowie die periodischen Checkflüge (Proficiency-Checks) entweder auf einem von der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Typensimulator oder mit Zustimmung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
auf einem Flugzeug der betreffenden Type zu absolvieren.
(4) Wird ein Proficiency-Check gemäß Abs. 3 auf einem Typensimulator eines von der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Ausbildungs- oder Trainingsunternehmens unter Verwendung des
dortigen Personals durchgeführt, so hat dieses Unternehmen das Ergebnis dieses Proficiency-Checks dem
Luftfahrtunternehmen zur allfälligen Vorlage bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde schriftlich zu
bestätigen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist der Mindestumfang des Proficiency-Checkprogrammes
festzulegen.
(5) Werden Piloten im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens auf zwei oder mehreren Flugzeugtypen
eingesetzt (Mixed Fleet Flying), auf denen hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit eine gemeinsame
Typenberechtigung (Common Typerating) erteilt wurde oder bei der Erlangung einer Typenberechtigung
auf große Teile einer bereits bestehenden Typenberechtigung zurückgegriffen werden konnte (Cross Crew
Qualification – CCQ), so können mit Genehmigung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde abweichend von
den Bestimmungen des Abs. 1 Proficiency-Checks jeweils abwechselnd auf den betreffenden
Flugzeugtypen erfolgen. Das Konzept zur Erstellung der Proficiency-Checkprogramme hat auf die jeweils
unterschiedlichen Flugzeugsysteme Bedacht zu nehmen und ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur
Genehmigung vorzulegen.
(6) Bei negativem Ergebnis eines Proficiency-Checks (§ 2 Z 5) ist dieser binnen einer Frist von
mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch vier Wochen, unter Aufsicht eines anderen Fluglehrers zu
wiederholen, nachdem der betreffende Pilot über die aufgetretenen Mängel aufgeklärt wurde und eine
Nachschulung erhalten hat. Auf Verlangen des betroffenen Piloten ist diese Wiederholung im Beisein
eines Mitgliedes der entsprechenden Prüfungskommission zur Überprüfung der korrekten Abwicklung
und Beurteilung durchzuführen. Die Namhaftmachung des Mitgliedes der Prüfungskommission erfolgt für
jeden Einzelfall durch den Vorsitzenden.
(7) Über die Checkflüge gemäß Abs. 1 sind Protokolle anzufertigen und bei den Lebenslaufakten der
betreffenden Piloten aufzubewahren.
(8) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann als Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG) Überprüfungen von
Piloten durch amtliche Kontrollorgane durchführen. Für behördliche Überprüfungen im Fluge ist nach
Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten ein Sitzplatz im Cockpit oder ein zur Wahrnehmung dieser
Kontrollaufgaben geeigneter Sitzplatz oder ein Sitzplatz im Simulator bereitzustellen.
Flugstundenlisten
§ 17. Das Unternehmen hat für jeden Piloten eine chronologische Flugstundenliste zu führen. Die
Flugstundenlisten sind beim Unternehmen zwei Jahre nach Beendigung der Verwendung der betreffenden
Piloten aufzubewahren.
Lebenslaufakten
§ 18. Das Unternehmen hat über die eingesetzten Piloten Lebenslaufakten anzulegen, aus denen die
für die Erhaltung der Pilotenscheine und für die Verwendung im Unternehmen erforderlichen
Qualifikationen zu ersehen sind. Hiezu zählt auch die für jeden Piloten festzusetzende Befähigung zur
Einhaltung der im Flugbetriebshandbuch festgelegten Landeminima. Ferner sind alle Vorkommnisse
einzutragen, die für die Beurteilung der fachlichen Befähigung oder der Verläßlichkeit des Piloten von
Bedeutung sind.
Besonders bewilligungspflichtiger Flugbetrieb
§ 19. (1) Die Durchführung folgender Flüge ist an eine besondere Bewilligung der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde gebunden
1. Flüge im Bereich von „Minimum Navigation Performance Specifications Areas“ (MNPSA);
2. ETOPS-(extended twin engine operations)-Flüge;
3. Präzisionsanflüge nach Betriebsstufe II und III;
4. RVSM-(reduced vertical separation minima)-Flüge;
5. Flüge in Bereichen, in denen an die Navigationsausrüstung bestimmte Mindestanforderungen
gestellt werden (RNP – required navigation performance).
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen.
Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie
kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt widerrufen werden.
Mitzuführende Sonderausrüstung
§ 20. (1) Bei folgenden Flügen sind für alle Insassen von Luftfahrzeugen Schwimmwesten, die
jeweils in Sitznähe leicht zugänglich untergebracht sein müssen, mitzuführen
1. bei Flügen über Wasser in einer Entfernung von mehr als 93 km (50 Nautische Meilen) von der
Küste;
2. bei Flügen, bei denen der Start oder die Landung auf einem Flugplatz erfolgt, dessen Piste so zum
Wasser gelegen ist, daß im Falle einer Störung das Luftfahrzeug möglicherweise gezwungen sein
kann, auf dem Wasser niederzugehen.
(2) Bei Langstreckenflügen über Wasser sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Schwimmwesten
Rettungsflöße mitzuführen. Diese sind für den sofortigen Gebrauch in Notfällen geeignet unterzubringen
und in ausreichender Anzahl vorzusehen, um alle Insassen des Luftfahrzeuges aufnehmen zu können. Sie
sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und entsprechenden pyrotechnischen Signalmitteln auszustatten, sodaß
die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Schwimmwesten und Rettungsflöße müssen zur Erleichterung
allfälliger Rettungsmaßnahmen mit einer elektrischen Leuchte ausgestattet sein.
(4) Luftfahrzeuge, mit denen Flüge über unerschlossene Landgebiete durchgeführt werden, in denen
die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nach den für bestimmte Gebiete geltenden Vereinbarungen,
Vorschriften und Verfahren besonders schwierig ist, sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und
pyrotechnischen Signalmitteln so auszustatten, daß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am
Leben erhalten werden können.
(5) Bei Langstreckenflügen über Wasser sowie bei Flügen über Gebiete im Sinne des Abs. 4 ist eine
ausreichende Anzahl von Rettungsfunkgeräten für den Betrieb im VHF-Bereich in Übereinstimmung mit
den Forderungen des Anhanges 10 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mitzuführen.
Diese Geräte müssen so untergebracht sein, daß sie für den sofortigen Gebrauch in Notfällen zur
Verfügung stehen. Sie müssen tragbar und von der Stromversorgung des Luftfahrzeuges unabhängig sein
sowie für die Inbetriebnahme durch ungeschulte Personen geeignet sein. Bei Langstreckenflügen über
Wasser müssen diese Funkgeräte überdies wasserdicht und schwimmfähig sein.
(6) Das jeweils eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal muß nachweislich eine Einweisung über
die Handhabung der an Bord mitgeführten Notausrüstung einschließlich der Bedienung der Rettungsflöße
erhalten haben und ein entsprechendes praktisches Notfalltraining (Emergency Training) absolviert haben.
Sonderbestimmung für Hubschrauber
§ 21. (1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 LFG), die bei Tag durchgeführt werden, muß der
Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei
Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und
-landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der
Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete
oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge
und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen
können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des
Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte
ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist
dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Start und
Landung haben so zu erfolgen, daß auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen
gefährdet werden.
(2) Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten
Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen
gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die
Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die
Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht
ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der
Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem
Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere
Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, daß bei einer eventuellen
Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch
Sachen auf der Erde gefährdet.
(3) Beim Mehrlastentransport mit seitlich an der Kabine aufgelegter oder in Netzen versorgter
Ladung, sowie Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die
Ladung auf den seitlichen Auslegern, in den Transportnetzen und in der Kabine sicher zu befestigen, zu
verteilen und zu sichern ist.
B. Flugtechnik und Instandhaltung
Technische Organisation
§ 22. (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen.
Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes
technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende
Qualifikationen nachweisen
1.die Berechtigung als Luftfahrzeugwart, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der
Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber eingesetzt werden sollen;
2.die Berechtigung als Luftfahrzeugwart I. Klasse und die besondere Berechtigung zur
Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder
artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F
eingesetzt werden sollen;
(2) Von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfangs des Unternehmens entsprechende
luftfahrtrechtliche und flugtechnische Kenntnisse nachgewiesen werden.
Luftfahrzeuge
§ 23. (1) Vor dem ersten Einsatz eines Luftfahrzeuges im Unternehmen ist dessen Lufttüchtigkeit
und die Funktionsfähigkeit seiner Ausrüstung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachzuweisen.
(2) Die technisch operationelle Ausrüstung des Luftfahrzeuges hat den in § 2 Abs. 6 ZLLV
festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Soll ein Luftfahrzeug eingesetzt werden, welches nicht zuletzt in einem gemäß JAR 145
bewilligten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten wurde, so ist von einem solchen Unternehmen vor
dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz nachzuweisen, daß alle im Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH)
festgelegten planmäßigen Instandhaltungsarbeiten und alle vorgeschriebenen Änderungen durchgeführt
wurden.
Instandhaltung
§ 24. Die Instandhaltung der vom Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge ist entweder im eigenen
gemäß JAR 145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen oder mittels schriftlichem Instandhaltungsvertrag
in einem solchen Instandhaltungsbetrieb durchführen zu lassen.
Instandhaltungsbetriebshandbuch
§ 25. Das Unternehmen hat sicherzustellen, daß ein Instandhaltungsbetriebshandbuch im Sinne des
§ 52 ZLLV geführt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird.
C. Besondere Maßnahmen
§ 26. (1) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen
Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen,
wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Die Nichterfüllung der in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen hat die Ungültigkeit des
AOC zur Folge. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC
vorzuschreiben.
Inkrafttreten
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV, BGBl. Nr. 382/1995, außer Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der
Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der
internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(BGBl. Nr. 63/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 453/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bahrain 12. Februar 1996
Belize 10. Juni 1998
Brasilien 9. Mai 1997
El Salvador 8. April 1998
Ghana 15. Juli 1997
Japan 24. April 1998
Kambodscha 8. November 1996
Libanon 27. Mai 1996
Libysch-Arabische-
Dschamahirija 26. Juli 1996
Litauen 4. Dezember 1996
Madagaskar 30. März 1998
Moldova 20. Juni 1997
Panama 10. April 1996
Singapur 22. November 1996
Sri Lanka 11. Februar 1997
Tadschikistan 29. Februar 1996
Thailand 14. Mai 1996
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der
Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1997 den Geltungsbereich des
Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.