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181_1998 AT

181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände aus den österreichischen

Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung

zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu

übereignen, welche

1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger

von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von

geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in

das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines

Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung

von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung

Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr. 106/

1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

3. nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren

Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut

unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des

Bundes befinden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,

1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und

die Kunstwerke an diese zu übereignen;

2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren

Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt

werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über

den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/

1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat

anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung

begründet.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die

erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat

eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen

Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind

1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums

für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;

3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie

der Kunstgeschichte.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in

Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten

Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die

Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen

den Beirat zu Sitzungen ein.

(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter

Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung

ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen

Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der

Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/

1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Übereignung sowie die

Ausfuhr von Gegenständen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf

die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben

befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung,

soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;

3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

BGBlPdf 181. Verordnung: Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV

Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 wird verordnet

I. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator’s Certificate – AOC) als Voraussetzung für die Erteilung

einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner

Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis

ausgestellt werden soll;

2. Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

3. Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die

beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen,

der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren,

der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen

Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;

4. Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner

Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und

der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und -abflugverfahren, die

Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs-

und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;

5. Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator

zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen

und der jeweiligen Instrumentenan- und -abflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen

wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung

von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des

Luftfahrzeuges, zur Erneuerung von Kategorie-II- oder Kategorie-III-Berechtigungen sowie die

Beherrschung der im Flugbetriebshandbuch des Unternehmens festgelegten Standard Operating

Procedures (SOP). Für Piloten, die nur auf bestimmten Luftfahrzeugtypen nach Sichtflugregeln

eingesetzt werden, entfallen die für Instrumentenflüge relevanten Punkte.

§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen

und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal

aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von

höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht

Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür

erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches

Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.

(2) Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union stammt, bedarf einer Bewillung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde.

(3) Die Durchführung von Flügen in Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtunternehmen (Joint

Operation) in der Form, daß wechselseitig österreichisches flugbetriebliches Personal auf im Ausland

registrierten Luftfahrzeugen oder ausländisches flugbetriebliches Personal auf in Österreich registrierten

Luftfahrzeugen eingesetzt werden soll, bedarf einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde.

Die jeweils zum Einsatz auf in Österreich registrierten Luftfahrzeugen vorgesehenen Piloten müssen

neben den erforderlichen Berechtigungen entsprechend qualifziert und im Besitz eines österreichischen

Anerkennungsscheines sein. Sammelanerkennungen sind zulässig.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht

entgegenstehen. Sie können im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen

erteilt werden. Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt können gemäß Abs. 2 und 3 erteilte

Bewilligungen widerrufen werden.

Organisation von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und

einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und

Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die

Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im

Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt

werden könnte.

(3) Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten

1. Aufteilung der im Abs. 1 genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in

Unterabteilungen;

2.genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und

Unterabteilungen;

3. genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen

tätigen Personen;

4. für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse

festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.

(4) Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen

Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit

gemäß Abs. 7 und 8 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten

namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen

Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt. Bei Luftfahrtunternehmen,

die mehr als 100 Piloten beschäftigen, kann im Einvernehmen mit der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde ein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Piloten und sonstigem

flugbetrieblichen Personal vereinbart werden.

(5) Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen

in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von

diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.

(6) Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter

dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.

(7) Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F oder Hubschrauber

verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu

gliedern, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine

gültige Typenberechtigung besitzt.

(8) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei

oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon,

ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(9) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang

von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis

zu einer höchstzulässigen Abflugmasse MTOM von 2730 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der

Abs. 4 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und

dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Flugdienstberatungsabteilung

§ 5. (1) Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß

zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger

als eine Stunde liegt oder die Langstreckenflugbetrieb durchführen, haben eine Flugdienstberatungsstelle

einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der

nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des

Luftfahrtunternehmens, allenfalls auch im Wege von Handling Agents u. dgl. Die Flugdienstberatungsstelle

ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.

(2) Während der Durchführung von Langstreckenflugbetrieb ist die Flugdienstberatungsstelle mit

entsprechend qualifziertem Personal besetzt zu halten und es ist nach einem von der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren die Besatzung des jeweiligen Langstreckenfluges mit allen

zur Verfügung stehenden Informationen, soweit sie für die sichere Durchführung von Bedeutung sind, zu

versorgen (Flight Watch). Dazu gehört insbesondere auch die Übermittlung von Wetterberichten und

-prognosen für den Bereich entlang der Flugstrecke, für den Ziel- und die Ausweichflughäfen sowie die

Vorbereitung von daraus resultierenden Abweichungen (Reroutings), Informationen über den allfälligen

Ausfall von Navigations- oder Anflughilfen, über den Zustand oder den Status von Ziel- und

Ausweichflughäfen sowie die Unterstützung der Besatzungen im Falle von Notfällen.

(3) Die Einrichtung einer Flugdienstberatungsstelle kann unterbleiben, wenn bei der Durchführung

von Flügen gemäß Abs. 1 deren Aufgaben durch eine von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigte

Flugdienstberatungsabteilung eines anderen österreichischen Luftfahrtunternehmens sichergestellt ist.

Bodendienstabteilung

§ 6. Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der

eingesetzten Luftfahrzeugtypen eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen

Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.

Kontrollorganisation

§ 7. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet

ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach

einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen

Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der

Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens sowie auf

dessen Unternehmensstruktur Bedacht zu nehmen. Bei Unternehmen, die insgesamt höchstens vier

Flugzeuge der Gewichtsklasse A, B oder C bzw. vier Hubschrauber bis zu einer maximalen Abflugmasse

MTOM von 2730 kg betreiben, genügt es, wenn diese ein vereinfachtes Verfahren, durch welches eine

regelmäßige Überprüfung der flugbetrieblichen und technischen Abläufe – allenfalls auch durch

Betriebsfremde – sichergestellt ist, anwenden. Die in der Kontrollorganisation mit Überprüfungen

betrauten Personen haben der Obersten Zivilluftfahrtbehörde Kenntnisse der im Anhang 3 festgelegten

Sachgebiete nachzuweisen.

Einverständniserklärung

§ 8. Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für

Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht

ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär

unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen

Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung

des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.

Handbücher (Manuals)

§ 9. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für

Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der

Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in

deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche

und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen

1. ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual – FOM),

2. ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual – AFM) für jede im Betrieb des

Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,

3. ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete

Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und

geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,

4.ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual – CAM), wenn Flugzeuge mit

Flugbegleitern betrieben werden müssen,

5. ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden

Bereiche, Strecken und Flugplätze,

6. wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im

Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und

7.ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 der

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV), BGBl. Nr. 191/1995.

(2) Das Flugbetriebshandbuch (FOM) und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und

deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung

vorzulegen. Die Minimum Equipment List muß mit einem Prüfungsvermerk von der für das jeweilige

Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde versehen sein, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde

zur Genehmigung vorgelegt wird. Änderungen der Minimum Equipment List, die auf Grund von

Änderungen der Master Minimum Equipment List oder auf Grund von einem von der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuchs (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder

Ergänzung ist zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 oder den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten

Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Ein Flugbetriebshandbuch (FOM),

dessen Änderung oder Ergänzung das den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten Inhalten entspricht,

ist jedoch nur zu genehmigen, soweit nicht den Bestimmungen des ICAO-Anhanges 6, Teil I oder Teil III

widersprochen wird und zusätzlich Beanspruchungs- und Ruhezeitregelungen vorgesehen wurden. Die

jeweils gültige Fassung der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in der luftfahrtüblichen Weise in

deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.

(4) Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage

kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen

sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.

(5) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig

ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder

Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit der

Musterzulassungsbehörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde aufgetragen werden.

Leasing von Luftfahrzeugen

§ 10. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an Dritte

bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse

der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Sie kann im Interesse der

Sicherheit der Luftfahrt widerrufen werden.

(2) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines

vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter

oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates

sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder

Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des

Betriebes trägt.

(3) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit

betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die

flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird.

Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten

Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde

dieser Vorgangsweise zustimmt.

(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 kann mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden

die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 2 und 3 geregelt werden.

Vermietung von Luftfahrzeugen

§ 11. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in

Österreich registrierten Luftfahrzeuges an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung

für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes

einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, unzulässig.

(2) Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der

Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen

usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten

verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens

eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145, (JAR 145.50 – Certification of

maintenance), auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die

Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch

(IBH) festgelegten Verfahren festzustellen.

(3) Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug darf unbeschadet des Besitzes einer

Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung

(Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein

betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.

Meldepflichten

§ 12. Der Obersten Zivilluftfahrtbehörde sind unbeschadet anderer Bestimmungen über die Abgabe

von Störungsmeldungen zu melden

1. Ergebnisse von Proficiency-Checks gemäß § 16 Abs. 1, 2. Halbsatz mit negativem Ergebnis;

2. Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit

oder die Lufttüchtigkeit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder

Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, ehestmöglich, spätestens

jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen

Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom

technischen Leiter oder deren Stellvertretern oder bestimmten, von diesen namhaft gemachten

Personen wie zB Schichtleiter usw. sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen.

Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen E oder F betreiben, haben solche

Meldungen nach einem im Einvernehmen mit der Obersten Zivilluftfahrtbehörde festgelegten

Verfahren mittels elektronischer Datenübermittlung (e-mail) zu übermitteln.

3. Andere als in Z 2 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete

Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung

der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.

II. Besonderer Teil

A. Flugbetrieb

§ 13. Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des

Anhanges 6, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Sie haben dabei für

eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von

ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen.

Flugscheine (Tickets)

§ 14. (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Flugscheines sind, auf dem

in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird.

Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

(ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985.

(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen bei den Fluggästen obliegt einem vom

Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom

Luftfahrtunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu numerieren und auf den Namen des

Fluggastes auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muß nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer

es für einen bestimmten Fluggast für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.

(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine

vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten.

(4) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sind mindestens drei Jahre lang

aufzubewahren.

Flugbetriebliches Personal

§ 15. (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten

Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Copiloten und, soweit

erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die

Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 1 geregelt.

(2) Besteht eine Flotte aus mehr als drei Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, so sind zur

ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Checkflüge, Proficiency-Checks, Simulatorchecks,

Route- und Airportqualifikationscheckflüge u. dgl. eine ausreichende Anzahl von Fluglehrern, und zwar

mindestens 15 vH der Anzahl der verantwortlichen Piloten der betreffenden Flotte, namhaft zu machen.

(3) In begründeten Fällen können von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde auf Antrag des

Unternehmens von den im Anhang 1 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Abs. 2

erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des

Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß von den von Abs. 1 betroffenen Personen die

flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die Regelungen über Beanspruchungszeiten,

auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Unternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten

werden.

§ 16. (1) Die für den Einsatz in Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Piloten haben unbeschadet der

Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, in der jeweils

geltenden Fassung, vor ihrem ersten Einsatz einen Überprüfungsflug in Form eines Proficiency-Checks

sowie in der Folge halbjährlich auf jeder Luftfahrzeugtype, auf der sie im Unternehmen verwendet

werden, einen Proficiency-Check (§ 2 Z 5) unter Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers

einwandfrei auszuführen.

(2) Die für den Einsatz auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A nach Sichtflugregeln

vorgesehenen Piloten haben vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge jährlich auf einem im

Unternehmen verwendeten Flugzeugtyp der Gewichtsklasse A einen Überprüfungsflug in Form eines

Proficiency-Checks (§ 2 Z 5) ohne Berücksichtigung der für Instrumentenflüge erheblichen Teile unter

Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers einwandfrei auszuführen.

(3) Verwendet das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, so sind der Checkflug vor dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz gemäß

Abs. 1 sowie die periodischen Checkflüge (Proficiency-Checks) entweder auf einem von der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Typensimulator oder mit Zustimmung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde

auf einem Flugzeug der betreffenden Type zu absolvieren.

(4) Wird ein Proficiency-Check gemäß Abs. 3 auf einem Typensimulator eines von der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Ausbildungs- oder Trainingsunternehmens unter Verwendung des

dortigen Personals durchgeführt, so hat dieses Unternehmen das Ergebnis dieses Proficiency-Checks dem

Luftfahrtunternehmen zur allfälligen Vorlage bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde schriftlich zu

bestätigen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist der Mindestumfang des Proficiency-Checkprogrammes

festzulegen.

(5) Werden Piloten im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens auf zwei oder mehreren Flugzeugtypen

eingesetzt (Mixed Fleet Flying), auf denen hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit eine gemeinsame

Typenberechtigung (Common Typerating) erteilt wurde oder bei der Erlangung einer Typenberechtigung

auf große Teile einer bereits bestehenden Typenberechtigung zurückgegriffen werden konnte (Cross Crew

Qualification – CCQ), so können mit Genehmigung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde abweichend von

den Bestimmungen des Abs. 1 Proficiency-Checks jeweils abwechselnd auf den betreffenden

Flugzeugtypen erfolgen. Das Konzept zur Erstellung der Proficiency-Checkprogramme hat auf die jeweils

unterschiedlichen Flugzeugsysteme Bedacht zu nehmen und ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur

Genehmigung vorzulegen.

(6) Bei negativem Ergebnis eines Proficiency-Checks (§ 2 Z 5) ist dieser binnen einer Frist von

mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch vier Wochen, unter Aufsicht eines anderen Fluglehrers zu

wiederholen, nachdem der betreffende Pilot über die aufgetretenen Mängel aufgeklärt wurde und eine

Nachschulung erhalten hat. Auf Verlangen des betroffenen Piloten ist diese Wiederholung im Beisein

eines Mitgliedes der entsprechenden Prüfungskommission zur Überprüfung der korrekten Abwicklung

und Beurteilung durchzuführen. Die Namhaftmachung des Mitgliedes der Prüfungskommission erfolgt für

jeden Einzelfall durch den Vorsitzenden.

(7) Über die Checkflüge gemäß Abs. 1 sind Protokolle anzufertigen und bei den Lebenslaufakten der

betreffenden Piloten aufzubewahren.

(8) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann als Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG) Überprüfungen von

Piloten durch amtliche Kontrollorgane durchführen. Für behördliche Überprüfungen im Fluge ist nach

Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten ein Sitzplatz im Cockpit oder ein zur Wahrnehmung dieser

Kontrollaufgaben geeigneter Sitzplatz oder ein Sitzplatz im Simulator bereitzustellen.

Flugstundenlisten

§ 17. Das Unternehmen hat für jeden Piloten eine chronologische Flugstundenliste zu führen. Die

Flugstundenlisten sind beim Unternehmen zwei Jahre nach Beendigung der Verwendung der betreffenden

Piloten aufzubewahren.

Lebenslaufakten

§ 18. Das Unternehmen hat über die eingesetzten Piloten Lebenslaufakten anzulegen, aus denen die

für die Erhaltung der Pilotenscheine und für die Verwendung im Unternehmen erforderlichen

Qualifikationen zu ersehen sind. Hiezu zählt auch die für jeden Piloten festzusetzende Befähigung zur

Einhaltung der im Flugbetriebshandbuch festgelegten Landeminima. Ferner sind alle Vorkommnisse

einzutragen, die für die Beurteilung der fachlichen Befähigung oder der Verläßlichkeit des Piloten von

Bedeutung sind.

Besonders bewilligungspflichtiger Flugbetrieb

§ 19. (1) Die Durchführung folgender Flüge ist an eine besondere Bewilligung der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde gebunden

1. Flüge im Bereich von „Minimum Navigation Performance Specifications Areas“ (MNPSA);

2. ETOPS-(extended twin engine operations)-Flüge;

3. Präzisionsanflüge nach Betriebsstufe II und III;

4. RVSM-(reduced vertical separation minima)-Flüge;

5. Flüge in Bereichen, in denen an die Navigationsausrüstung bestimmte Mindestanforderungen

gestellt werden (RNP – required navigation performance).

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen.

Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie

kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt widerrufen werden.

Mitzuführende Sonderausrüstung

§ 20. (1) Bei folgenden Flügen sind für alle Insassen von Luftfahrzeugen Schwimmwesten, die

jeweils in Sitznähe leicht zugänglich untergebracht sein müssen, mitzuführen

1. bei Flügen über Wasser in einer Entfernung von mehr als 93 km (50 Nautische Meilen) von der

Küste;

2. bei Flügen, bei denen der Start oder die Landung auf einem Flugplatz erfolgt, dessen Piste so zum

Wasser gelegen ist, daß im Falle einer Störung das Luftfahrzeug möglicherweise gezwungen sein

kann, auf dem Wasser niederzugehen.

(2) Bei Langstreckenflügen über Wasser sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Schwimmwesten

Rettungsflöße mitzuführen. Diese sind für den sofortigen Gebrauch in Notfällen geeignet unterzubringen

und in ausreichender Anzahl vorzusehen, um alle Insassen des Luftfahrzeuges aufnehmen zu können. Sie

sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und entsprechenden pyrotechnischen Signalmitteln auszustatten, sodaß

die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Schwimmwesten und Rettungsflöße müssen zur Erleichterung

allfälliger Rettungsmaßnahmen mit einer elektrischen Leuchte ausgestattet sein.

(4) Luftfahrzeuge, mit denen Flüge über unerschlossene Landgebiete durchgeführt werden, in denen

die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nach den für bestimmte Gebiete geltenden Vereinbarungen,

Vorschriften und Verfahren besonders schwierig ist, sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und

pyrotechnischen Signalmitteln so auszustatten, daß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am

Leben erhalten werden können.

(5) Bei Langstreckenflügen über Wasser sowie bei Flügen über Gebiete im Sinne des Abs. 4 ist eine

ausreichende Anzahl von Rettungsfunkgeräten für den Betrieb im VHF-Bereich in Übereinstimmung mit

den Forderungen des Anhanges 10 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mitzuführen.

Diese Geräte müssen so untergebracht sein, daß sie für den sofortigen Gebrauch in Notfällen zur

Verfügung stehen. Sie müssen tragbar und von der Stromversorgung des Luftfahrzeuges unabhängig sein

sowie für die Inbetriebnahme durch ungeschulte Personen geeignet sein. Bei Langstreckenflügen über

Wasser müssen diese Funkgeräte überdies wasserdicht und schwimmfähig sein.

(6) Das jeweils eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal muß nachweislich eine Einweisung über

die Handhabung der an Bord mitgeführten Notausrüstung einschließlich der Bedienung der Rettungsflöße

erhalten haben und ein entsprechendes praktisches Notfalltraining (Emergency Training) absolviert haben.

Sonderbestimmung für Hubschrauber

§ 21. (1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 LFG), die bei Tag durchgeführt werden, muß der

Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei

Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und

-landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der

Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete

oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge

und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen

können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des

Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte

ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist

dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Start und

Landung haben so zu erfolgen, daß auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen

gefährdet werden.

(2) Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten

Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen

gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die

Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die

Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht

ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der

Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem

Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere

Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, daß bei einer eventuellen

Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch

Sachen auf der Erde gefährdet.

(3) Beim Mehrlastentransport mit seitlich an der Kabine aufgelegter oder in Netzen versorgter

Ladung, sowie Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die

Ladung auf den seitlichen Auslegern, in den Transportnetzen und in der Kabine sicher zu befestigen, zu

verteilen und zu sichern ist.

B. Flugtechnik und Instandhaltung

Technische Organisation

§ 22. (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen.

Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes

technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende

Qualifikationen nachweisen

1.die Berechtigung als Luftfahrzeugwart, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der

Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber eingesetzt werden sollen;

2.die Berechtigung als Luftfahrzeugwart I. Klasse und die besondere Berechtigung zur

Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder

artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F

eingesetzt werden sollen;

(2) Von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der Obersten Zivilluftfahrtbehörde

den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfangs des Unternehmens entsprechende

luftfahrtrechtliche und flugtechnische Kenntnisse nachgewiesen werden.

Luftfahrzeuge

§ 23. (1) Vor dem ersten Einsatz eines Luftfahrzeuges im Unternehmen ist dessen Lufttüchtigkeit

und die Funktionsfähigkeit seiner Ausrüstung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachzuweisen.

(2) Die technisch operationelle Ausrüstung des Luftfahrzeuges hat den in § 2 Abs. 6 ZLLV

festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.

(3) Soll ein Luftfahrzeug eingesetzt werden, welches nicht zuletzt in einem gemäß JAR 145

bewilligten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten wurde, so ist von einem solchen Unternehmen vor

dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz nachzuweisen, daß alle im Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH)

festgelegten planmäßigen Instandhaltungsarbeiten und alle vorgeschriebenen Änderungen durchgeführt

wurden.

Instandhaltung

§ 24. Die Instandhaltung der vom Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge ist entweder im eigenen

gemäß JAR 145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen oder mittels schriftlichem Instandhaltungsvertrag

in einem solchen Instandhaltungsbetrieb durchführen zu lassen.

Instandhaltungsbetriebshandbuch

§ 25. Das Unternehmen hat sicherzustellen, daß ein Instandhaltungsbetriebshandbuch im Sinne des

§ 52 ZLLV geführt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird.

C. Besondere Maßnahmen

§ 26. (1) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen

Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen,

wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Die Nichterfüllung der in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen hat die Ungültigkeit des

AOC zur Folge. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC

vorzuschreiben.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV, BGBl. Nr. 382/1995, außer Kraft.

BGBlPdf 181. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der

Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der

internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen

Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 63/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 453/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bahrain 12. Februar 1996

Belize 10. Juni 1998

Brasilien 9. Mai 1997

El Salvador 8. April 1998

Ghana 15. Juli 1997

Japan 24. April 1998

Kambodscha 8. November 1996

Libanon 27. Mai 1996

Libysch-Arabische-

Dschamahirija 26. Juli 1996

Litauen 4. Dezember 1996

Madagaskar 30. März 1998

Moldova 20. Juni 1997

Panama 10. April 1996

Singapur 22. November 1996

Sri Lanka 11. Februar 1997

Tadschikistan 29. Februar 1996

Thailand 14. Mai 1996

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der

Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1997 den Geltungsbereich des

Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

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