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181_1997 AT

181. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes

(BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996, wird die Verordnung über den

bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/1997,

wie folgt geändert

1. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a.Die Bestimmungen des § 2 Z 35 über die

Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-

Handelsbuch und über Dokumentation und

Begründung allfälliger Umbuchungen von Positionen

in das oder aus dem Wertpapier-

Handelsbuch wurden eingehalten“

2. Teil I, 1. Bankwesengesetz Z 11 der Anlage lautet

„11. Die Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für

Netting-Vereinbarungen werden erfüllt“

3. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 11 folgende Z 11a bis 11i eingefügt

„11a. Die Vorschriften des § 22a BWG über die Bewertung

des Wertpapier-Handelsbuches wurden

beachtet

11b.Sämtliche Risiken des Wertpapier-Handelsbuches

(§ 22b Abs. 1 Z 1 bis 10 BWG) werden

bestimmungsgemäß erfaßt

11c.Das Eigenmittelerfordernis für das „kleine

Wertpapier-Handelsbuch“ wurde gemäß § 22b

Abs. 2 BWG berechnet

11d.Die Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

erfolgt nach den Bestimmungen des § 22c

BWG

11e. Die Bedingungen des § 22c Abs. 4 BWG für die

vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden erfüllt

11f. Die Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung

gemäß § 22d BWG erfolgt bestimmungsgemäß

11g. Die Finanzinstrumente des Wertpapier-Handelsbuches

werden gemäß den Bestimmungen des

§ 22e BWG erfaßt

11h. Ein Gutachten nach § 22e Abs. 5 Z 1 BWG liegt

vor

11i.Der Wegfall oder die Änderung der dem

bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden

Annahmen wurde angezeigt“

4. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 13 der Anlage lautet

„13.Die Bestimmungen des § 23 BWG wurden

eingehalten hinsichtlich

– Partizipationskapital

– Ergänzungskapital

– nachrangigem Kapital

– kurzfristigem nachrangiges Kapital

– Neubewertungsreserve

– Haftsummenzuschlag“

5. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 24 der Anlage lautet

„24. § 26 BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen

des

– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen

–Abs. 5, Begrenzung der offenen Devisenpositionen

– Abs. 2 bis 4, sonstige Bestimmungen des § 26

BWG

eingehalten“

6. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 24 folgende Z 24a und b eingefügt

„24a.§ 26a BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen

des

– Abs. 2 (kalendervierteljährliche Fälligkeiten)

– Abs. 3 (kalenderhalbjährliche Fälligkeiten)

–Abs. 4 (wirtschaftliche Schließung einer

offenen Fristigkeitsposition und deren Ersichtlichmachung

in den Büchern)

–Abs. 5 (sonstige Bestimmungen des § 26a

BWG)

eingehalten

24b. Die Anzeigepflicht des § 26b Abs. 6 BWG wurde

erfüllt“

7. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 44 folgende Z 44a eingefügt

„44a. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 Z 3 BWG

wurden erfüllt“

8. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage wird nach Z 59 folgende Z 59a eingefügt

„59a. Die Anzeigepflichten nach § 73 Abs. 4 und 5

BWG wurden vollständig und rechtzeitig erfüllt“

9. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „10. Wertpapieraufsichtsgesetz“ und die Z 1 bis 9

eingefügt

„anwendbar

1. Die Meldepflichten nach § 10 WAG wurden vollständig und rechtzeitig erfüllt

2. Die Wohlverhaltensregeln des § 11 WAG wurden eingehalten

3. Die Verbraucherbestimmungen des § 12 WAG wurden eingehalten

4. Die Sorgfalts- und Informationspflichten des § 13 WAG wurden eingehalten

5. Die besonderen Verhaltensregeln des § 14 WAG wurden eingehalten

6. Die besonderen Verhaltensregeln des § 15 WAG wurden eingehalten

7. Die Organisationspflichten des § 16 WAG wurden erfüllt

8. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 17 WAG wurden erfüllt

9. Die Organisationspflichten des § 18 WAG wurden erfüllt“

10. Im Teil I der Anlage wird die Überschrift „11. Modellverordnung“ und die Z 1 bis 3 eingefügt

„1. Der Multiplikator nach § 6 Abs. 1 der Modellverordnung, BGBl. II Nr. 179/1997, wurde

angepaßt

2. Die Kombination von Modellen und Standardverfahren erfaßt sämtliche Positionen des § 26b

Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG

3. Die sonstigen Bestimmungen der Modellverordnung wurden eingehalten“

11. Die Überschrift im Teil III B der Anlage lautet

„B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis“

12. Teil III B Z 2 lit. b der Anlage lautet

„b) Ergänzende Eigenmittel (nach Berücksichtigung sämtlicher Anrechnungsbeschränkungen des

§ 23 BWG)

+ stille Reserven (§ 57 Abs. 1 BWG): ..............................

+ Partizipationskapital mit Dividendennachzahlungspflicht: ..............................

+ Ergänzungskapital: ..............................

+ Neubewertungsreserven: ..............................

+ nachrangiges Kapital: ..............................

+ Haftsummenzuschlag: ..............................

= Anrechenbare ergänzende Eigenmittel: ..............................

Zwischensumme: .............................

– Abzüge bei Anteilsbesitz von mehr als 10%: .............................

– Abzüge bei Anteilsbesitz bis zu 10% (nach Berücksichtigung

des Freibetrages): .............................

= Anrechenbare Eigenmittel ..............................

+ umgewidmete ergänzende Eigenmittel ..............................

+ kurzfristiges nachrangiges Kapital ..............................

= KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL .............................. “

13. Teil III B Z 3 der Anlage lautet

„3. Konsolidiertes Eigenmittelerfordernis

a) 8 vH der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach § 22 Abs. 2 BWG ..............................

b) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis nach § 29 Abs. 4 BWG ..............................

Zwischensumme

c) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen ..............................

d) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für das Wertpapierhandelsbuch ..............................

= KONSOLIDIERTES EIGENMITTELERFORDERNIS .............................. “

14. Dem Teil III B der Anlage wird folgende Z 4 angefügt

„4. Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis

a) Eigenmittelüberschuß ..............................

b) Eigenmittelfehlbetrag .............................. “

15. Im Teil IV der Anlage werden die Z 6a, 6b, 7a und 7b eingefügt

„6a. Anrechenbare Eigenmittel: .......................................... ..............................

6b. Eigenmittel (nach Zurechnung des

kurzfristigen nachrangigen Kapitals): .......................................... ..............................

7a. Eigenmittelüberschuß: .......................................... ..............................

7b. Eigenmittelfehlbetrag: .......................................... .............................. “

16. Im Teil IV der Anlage entfallen die Z 6 und 7; Z 12 lautet

„12. Betragsmäßige Inanspruchnahme des § 26a Abs. 4 BWG“

17. Teil V Z 2 der Anlage lautet

„2. Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen,

soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

abgedeckt sind“

18. Dem Teil V der Anlage werden folgende Z 4 bis 8 angefügt

„4. Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c

BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die

Kreditinstitutsgruppe

– Vorhandensein eines Wertpapier-Handelsbuches

– Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22b Abs. 2 BWG

– Anwendung der Laufzeitband- oder der Durationmethode

– Anwendung interner Modelle

– Anzahl der Ausnahmen bei Rückvergleichen

– Kombination von Modellen und den Standardverfahren

– Anwendung von Sensitivitätsmodellen

– Art der Durchführung und Konsequenzen von Streßtests

6. Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a) der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b) der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2

c) des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und

der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2

d) der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3

7. Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8. Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen

diesbezüglichen Vermerk.“

19. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1

bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und

ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2

lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V

Z 2 und 4 bis 8 sowie 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem

nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“

BGBlPdf 181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten –

im Hinblick auf die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche

Entwicklung zu stärken und den Beitrag ausländischer Investitionen im allgemeinen und privater

ausländischer Investitionen im besonderen zu dieser Entwicklung zu fördern;

in der Erkenntnis, daß der Fluß ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch

Beseitigung der Besorgnisse in bezug auf nichtkommerzielle Risiken erleichtert und weiter gefördert

würde;

in dem Wunsch, den Kapital- und Technologiefluß in die Entwicklungsländer für produktive

Zwecke zu Bedingungen, die ihren Entwicklungsbedürfnissen, -richtlinien und -zielen entsprechen, auf

der Grundlage gerechter und dauerhafter Normen für die Behandlung ausländischer Investitionen

auszuweiten;

in der Überzeugung, daß die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur eine wichtige Rolle bei der

Förderung ausländischer Investitionen als Ergänzung nationaler und regionaler Investitionsgarantie-

Programme und privater Versicherer nichtkommerzieller Risiken spielen kann, und

in der Erkenntnis, daß diese Agentur soweit als möglich ihren Verpflichtungen ohne Rückgriff auf

ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und daß diesem Ziel durch ständige Verbesserung der

Investitionsbedingungen gedient würde –

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel I

Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur

a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur

bezeichnet) errichtet.

b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

iii) vor Gericht zu stehen.

Artikel 2

Ziel und Zweck

Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten,

insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die

Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank

bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen

zu ergänzen.

Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur

a)Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle

Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten

kommen, gewähren;

b) geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der

Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und

c) sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres

Zieles notwendig oder wünschenswert sind.

Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft

getreten ist;

b) bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde

eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur

garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in

Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;

c) bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in

Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im

folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;

d) bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals

der Agentur vertreten;

e) bedeutet eine „frei verwendbare Währung“ i) jede vom Internationalen Währungsfonds von

Zeit zu Zeit als solche bezeichnete Währung und ii) jede sonstige frei verfügbare und

tatsächlich verwendbare Währung, die das in Artikel 30 genannte Direktorium für die Zwecke

des Übereinkommens nach Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds und mit

Zustimmung des Landes der betreffenden Währung als solche bezeichnen kann.

Kapitel II

Mitgliedschaft und Kapital

Artikel 4

Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.

b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem

30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 5

Kapital

a) Das genehmigte Grundkapital der Agentur beträgt eine Milliarde Sonderziehungsrechte

(1000000000 SZR). Das Grundkapital ist in 100000 Anteile mit einem Nennwert von je 10000 SZR

aufgeteilt, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Alle Zahlungsverpflichtungen der

Mitglieder hinsichtlich des Grundkapitals werden auf der Grundlage des Durchschnittswerts des SZR in

US-Dollar für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1985 ermittelt; dieser Wert beträgt

1,082 US-Dollar je SZR.

b) Das Grundkapital wird bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in dem Umfang erhöht, in dem die

Anteile, die zu diesem Zeitpunkt genehmigt sind, nicht ausreichen, um die Anteile zur Verfügung zu

stellen, die von diesem Mitglied nach Artikel 6 gezeichnet werden müssen.

c) Der Rat kann das Grundkapital der Agentur jederzeit mit besonderer Mehrheit erhöhen.

Artikel 6

Zeichnung der Anteile

Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in

Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte

Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu

einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile.

Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten

Grundkapitals zeichnen dürfen.

Artikel 7

Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals

Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt

i) Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied

in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung

in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren,

unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß

des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.

ii) Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

benötigt wird.

Artikel 8

Zahlung auf gezeichnete Anteile

a) Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme,

daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer

nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen

Währung geleistet werden können.

b) Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.

c) Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf

bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe

nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.

d) Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile

beschränkt.

Artikel 9

Bewertung der Währungen

Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung

gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen

Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.

Artikel 10

Rückzahlungen

a) Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete

Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit

i) der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag

erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei

verwendbaren Währung zurückerhalten hat,

ii) der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach

seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder

iii) der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine

Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.

b) Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei

verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem

Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.

c) Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil

der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.

Kapitel III

Geschäftstätigkeit

Artikel 11

Gedeckte Risiken

a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen

eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden

Risikoarten ergibt

i) Transfer von Währungsbeträgen

jede der Gastregierung zurechenbare Einführung von Beschränkungen hinsichtlich des

Transfers ihrer Währung außerhalb des Gastlandes in eine frei verwendbare Währung oder

eine andere für den Garantienehmer annehmbare Währung, einschließlich des Versäumnisses

der Gastregierung, dem Antrag dieses Garantienehmers auf einen solchen Transfer innerhalb

einer angemessenen Frist zu entsprechen;

ii) Enteignung und ähnliche Maßnahmen

jede der Gastregierung zurechenbare Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahme oder

-unterlassung, die bewirkt, daß dem Garantienehmer das Eigentum an seiner Investition oder

seine Kontrolle darüber beziehungsweise ein erheblicher Nutzen aus seiner Investition

entzogen wird; ausgenommen sind allgemein anwendbare, nicht diskriminierende

Maßnahmen, welche die Regierungen üblicherweise zur Regelung der Wirtschaftstätigkeit in

ihrem Hoheitsgebiet treffen;

iii) Vertragsverletzung

jede Nichtanerkennung oder jede Verletzung eines Vertrages mit dem Garantienehmer durch

die Gastregierung, wenn a) der Garantienehmer kein Gericht oder Schiedsgericht anrufen

kann, um einen Anspruch wegen der Nichtanerkennung oder Verletzung feststellen zu lassen,

oder b) eine Entscheidung dieses Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht,

wie sie in den Garantieverträgen auf Grund der Vorschriften der Agentur bestimmt ist, oder c)

eine solche Entscheidung nicht durchgesetzt werden kann, und

iv) Krieg und zivile Unruhen

militärische Handlungen oder zivile Unruhen in einem Hoheitsgebiet des Gastlandes, auf das

dieses Übereinkommen nach Artikel 66 anwendbar ist.

b) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlandes kann das Direktorium mit besonderer

Mehrheit die Ausweitung der Deckung auf Grund dieses Artikels auf bestimmte andere nichtkommerzielle

Risiken als die unter Buchstabe a bezeichneten genehmigen, keinesfalls jedoch auf das Risiko

der Währungsabwertung oder -entwertung.

c) Verluste, die sich aus folgenden Vorkommnissen ergeben, sind nicht abgedeckt

i) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung, der der Garantienehmer zugestimmt hat

oder für die er verantwortlich ist, und

ii) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung vor Abschluß des Garantievertrages oder

jedes andere vor diesem Zeitpunkt eintretende Ereignis.

Artikel 12

Berücksichtigungsfähige Investitionen

a) Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der

von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen

Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.

b) Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder

langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe

a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in

Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.

c) Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des

Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen

i) jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer

vorhandenen Investition und

ii) die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland

transferiert werden könnten.

d) Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen

folgender Tatsachen vergewissern

i) die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;

ii) die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des

Gastlands;

iii) die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten

des Gastlands und

iv) die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten

und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.

Artikel 13

Berücksichtigungsfähige Investoren

a) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann als Empfänger einer Garantie der Agentur

berücksichtigt werden,

i) sofern die natürliche Person Staatsangehöriger eines Mitglieds mit Ausnahme des Gastlands

ist;

ii) sofern die juristische Person in einem Mitglied gegründet ist und dort ihren Hauptsitz hat oder

sofern ihre Kapitalmehrheit einem oder mehreren Mitgliedern oder deren Staatsangehörigen

gehört; in keinem der genannten Fälle darf jedoch das Mitglied das Gastland sein;

iii) sofern die juristische Person, gleichviel ob sie sich in Privateigentum befindet oder nicht, auf

kommerzieller Grundlage arbeitet.

b) Hat der Investor mehr als eine Staatsangehörigkeit, so geht für die Zwecke des Buchstabens a die

Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Staatsangehörigkeit eines Nichtmitglieds und die Staatsangehörigkeit

des Gastlands der Staatsangehörigkeit jedes anderen Mitglieds vor.

c) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlands kann das Direktorium mit besonderer

Mehrheit festlegen, daß auch eine natürliche Person, die Staatsangehöriger des Gastlands ist, oder eine

juristische Person, die im Gastland gegründet ist oder deren Kapitalmehrheit seinen Staatsangehörigen

gehört, berücksichtigungsfähig ist; das investierte Kapital muß in diesem Fall jedoch aus einem Land

außerhalb des Gastlands transferiert werden.

Artikel 14

Berücksichtigungsfähige Gastländer

Für Investitionen wird eine Garantie nach diesem Kapitel nur gewährt, wenn sie im Hoheitsgebiet

eines in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaates vorgenommen werden sollen.

Artikel 15

Genehmigung des Gastlands

Die Agentur darf einen Garantievertrag erst schließen, wenn die Gastregierung die Gewährung der

Garantie durch die Agentur gegen die von ihr bezeichneten Risiken, die gedeckt werden sollen,

genehmigt hat.

Artikel 16

Bedingungen

Die Bedingungen jedes Garantievertrages werden von der Agentur nach Maßgabe der vom

Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften festgelegt; die Agentur darf jedoch nicht den gesamten

Verlust der garantierten Investition abdecken. Garantieverträge werden vom Präsidenten gemäß den

Weisungen des Direktoriums genehmigt.

Artikel 17

Befriedigung von Forderungen

Der Präsident entscheidet gemäß den Weisungen des Direktoriums entsprechend dem

Garantievertrag und den vom Direktorium gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Befriedigung

von Forderungen eines Garantienehmers. In den Garantieverträgen wird den Garantienehmern auferlegt,

sich um Abhilfen im Verwaltungsweg zu bemühen, die den Umständen angemessen sind, bevor eine

Zahlung durch die Agentur erfolgt, sofern ihnen solche Abhilfen nach den Rechtsvorschriften des

Gastlands ohne weiteres zur Verfügung stehen. Die Verträge können den Ablauf bestimmter angemessener

Fristen zwischen dem Eintritt eines die Forderung begründeten Ereignisses und der

Befriedigung der Forderung vorschreiben.

Artikel 18

Abtretung

a) Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer

werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen

Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die

Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.

b) Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.

c) Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des

Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung

durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge

können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten

verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere

Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.

Artikel 19

Verhältnis zu nationalen und regionalen Rechtsträgern

Die Agentur arbeitet mit nationalen Rechtsträgern der Mitglieder und mit regionalen Rechtsträgern,

deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört und die in ähnlicher Weise wie die Agentur tätig sind,

zusammen und versucht, deren Geschäftstätigkeit zu ergänzen, um sowohl die Leistungsfähigkeit ihrer

jeweiligen Dienste als auch ihren Beitrag zu einem verstärkten Fluß ausländischer Investitionen auf ein

Höchstmaß zu verstärken. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit diesen Rechtsträgern Vereinbarungen

über die Zusammenarbeit im einzelnen treffen, insbesondere die Modalitäten der Rückversicherung und

Mitversicherung.

Artikel 20

Rückversicherung nationaler und regionaler Rechtsträger

a) Die Agentur kann für eine bestimmte Investition eine Rückversicherung gegen Verluste aus

einem oder mehreren nichtkommerziellen Risiken gewähren, die von einem Mitglied oder einer Agentur

desselben oder von einer regionalen Investitions-Garantie Agentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern

gehört, übernommen worden sind. Das Direktorium schreibt mit besonderer Mehrheit von Zeit zu Zeit

Höchstbeträge für Eventualverpflichtungen vor, die von der Agentur in bezug auf Rückversicherungsverträge

übernommen werden können. Für bestimmte, mehr als zwölf Monate vor Eingang des

Rückversicherungsantrags bei der Agentur abgeschlossene Investitionen wird der Höchstbetrag zunächst

auf zehn vH der gesamten Eventualverpflichtung der Agentur auf Grund dieses Kapitels festgesetzt. Die

Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach den Artikeln 11 bis 14 gelten für Rückversicherungsgeschäfte;

rückversicherte Investitionen brauchen jedoch nicht erst nach Stellung des

Antrags auf Rückversicherung durchgeführt zu werden.

b) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und eines rückversicherten Mitglieds oder

einer rückversicherten Agentur werden unter Einhaltung der vom Direktorium erlassenen Regeln und

Vorschriften in einem Rückversicherungsvertrag festgelegt. Das Direktorium genehmigt jeden

Rückversicherungsvertrag, der sich auf eine vor Eingang des Antrags auf Rückversicherung bei der

Agentur erfolgte Investition bezieht, mit dem Ziel, Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zu

gewährleisten, daß die Agentur ihren Risiken entsprechende Prämien erhält, und zu gewährleisten, daß

der rückversicherte Rechtsträger sich in angemessener Weise verpflichtet hat, neue Investitionen in den

in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu fördern.

c) Die Agentur gewährleistet in größtmöglichem Umfang, daß sie oder der rückversicherte

Rechtsträger Rechte in bezug auf Abtretung und Schiedsgerichtsbarkeit haben, die denen entsprechen,

welche die Agentur hätte, wenn sie ursprünglicher Garantiegeber wäre. Die Rückversicherungsbedingungen

schreiben vor, daß Abhilfen im Verwaltungsweg nach Artikel 17 angestrebt werden

müssen, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt. Eine Abtretung wird in bezug auf das betroffene

Gastland erst wirksam, nachdem dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die

Agentur nimmt in die Rückversicherungsverträge Bestimmungen auf, die von dem Rückversicherten

verlangen, daß er die mit der rückversicherten Investition zusammenhängenden Rechte oder Forderungen

mit gebührender Sorgfalt verfolgt.

Artikel 21

Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und mit Rückversicherern

a) Die Agentur kann mit privaten Versicherern in den Mitgliedstaaten Absprachen treffen, um ihre

eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten und diese Versicherer dazu zu bewegen, in den in der Entwicklung

befindlichen Mitgliedstaaten Versicherungsschutz für nichtkommerzielle Risiken zu ähnlichen

Bedingungen wie den von der Agentur angewendeten zu gewähren. Diese Absprachen können eine

Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen und Verfahren

umfassen.

b) Die Agentur kann jede von ihr gewährte Garantie ganz oder teilweise bei einem geeigneten

Rückversicherer rückversichern.

c) Die Agentur wird sich insbesondere bemühen, Investitionen zu garantieren, für die ein

vergleichbarer Versicherungsschutz zu angemessenen Bedingungen von privaten Versicherern und

Rückversicherern nicht erhältlich ist.

Artikel 22

Höchstbeträge für Garantien

a) Sofern der Rat nicht mit besonderer Mehrheit etwas anderes bestimmt, darf der Gesamtbetrag der

Eventualverpflichtungen, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels übernommen werden können,

einhundertfünfzig vH des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur und ihrer

Reserven zuzüglich des vom Direktorium bestimmten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen

nicht übersteigen. Das Direktorium überprüft von Zeit zu Zeit das Risikoprofil des

Bestands der Agentur angesichts ihrer Erfahrungen mit Forderungen, des Ausmaßes der Risikostreuung,

der Deckungsansprüche aus Rückversicherungen und anderer einschlägiger Faktoren, um festzustellen,

ob dem Rat Änderungen des Höchstgesamtbetrages der Eventualverpflichtungen empfohlen werden

sollen. Der vom Rat festgelegte Höchstbetrag darf unter keinen Umständen das Fünffache des Betrages

des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur, ihrer Reserven und eines als geeignet erachteten

Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen übersteigen.

b) Unbeschadet der unter Buchstabe a bezeichneten allgemeinen Höchstbeträge für Garantien kann

das Direktorium folgendes vorschreiben

i) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur auf Grund dieses

Kapitels für alle an Investoren jedes einzelnen Mitglieds vergebenen Garantien übernommen

werden kann. Bei der Festlegung dieser Höchstbeträge berücksichtigt das Direktorium

gebührend den Anteil des betreffenden Mitglieds am Kapital der Agentur und die

Notwendigkeit, liberalere Begrenzungen in bezug auf Investitionen anzuwenden, die aus in

der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten stammen, und

ii) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur in bezug auf Faktoren

der Risikostreuung wie einzelne Vorhaben, einzelne Gastländer und Arten von Investitionen

oder Risiken übernommen werden kann.

Artikel 23

Investitionsförderung

a) Die Agentur führt Forschungsarbeiten durch, übt Tätigkeiten zur Förderung des Investitionsflusses

aus und verbreitet Informationen über Investitionsmöglichkeiten in den in der Entwicklung

befindlichen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, das Umfeld für den Fluß ausländischer Investitionen in diese

Staaten zu verbessern. Die Agentur kann auf Ersuchen eines Mitglieds fachlichen Rat und fachliche Hilfe

zur Verbesserung der Investitionsbedingungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zur Verfügung stellen.

Bei der Ausübung dieser Tätigkeit wird die Agentur

i) sich von einschlägigen Investitionsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten leiten lassen;

ii) versuchen, sowohl in den entwickelten als auch in den in der Entwicklung befindlichen

Mitgliedstaaten Hindernisse für den Investitionsfluß in die in der Entwicklung befindlichen

Mitgliedstaaten zu beseitigen;

iii) sich mit anderen mit der Förderung ausländischer Investitionen befaßten Stellen abstimmen,

insbesondere der internationalen Finanz-Corporation.

b) die Agentur wird auch

i) die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Gastländern fördern;

ii) sich bemühen, Übereinkünfte mit den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu

schließen, insbesondere mit potentiellen Gastländern, in denen gewährleistet wird, daß die

Agentur hinsichtlich der von ihr garantierten Investitionen eine mindestens ebenso günstige

Behandlung erfährt, wie sie von dem betreffenden Mitglied für die meistbegünstigte

Investitions-Garantie Agentur oder den meistbegünstigten Staat in einer Investitionsübereinkunft

gewährt wird; diese Übereinkünfte müssen vom Direktorium mit besonderer

Mehrheit genehmigt werden;

iii) den Abschluß von Übereinkünften zwischen ihren Mitgliedern über die Förderung und den

Schutz von Investitionen fördern und erleichtern.

c) Die Agentur berücksichtigt bei ihren Förderungsbemühungen insbesondere die Notwendigkeit,

den Investitionsfluß zwischen den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verstärken.

Artikel 24

Garantien für geförderte Investitionen

Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die

Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen

(sponsorship arrangements) übernehmen.

Kapitel IV

Finanzbestimmungen

Artikel 25

Verwaltung der Finanzen

Die Agentur übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten einer vernünftigen

Geschäftsführung und einer umsichtigen Verwaltung der Finanzen aus, um unter allen Umständen in der

Lage zu bleiben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Artikel 26

Prämien und Gebühren

Die Agentur setzt die für jede Art von Risiko geltenden Sätze für Prämien-, Gebühren- und etwaige

sonstige Zahlungen fest und überprüft sie regelmäßig.

Artikel 27

Zuteilung der Nettoeinnahmen

a) Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer iii führt die Agentur Nettoeinnahmen so lange

den Reserven zu, bis diese Reserven das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur erreicht haben.

b) Nachdem die Reserven der Agentur den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Umfang erreicht

haben, entscheidet der Rat, ob und inwieweit die Nettoeinnahmen der Agentur den Reserven zugeführt,

an die Mitglieder der Agentur verteilt oder anderweitig verwendet werden. Jede Verteilung von

Nettoeinnahmen an die Mitglieder der Agentur erfolgt im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am

Kapital der Agentur nach einem mit besonderer Mehrheit gefaßten Beschluß des Rates.

Artikel 28

Haushalt

Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur

Genehmigung durch das Direktorium auf.

Artikel 29

Rechnungslegung

Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine von unabhängigen Rechnungsprüfern

geprüfte Aufstellung ihrer Konten sowie der Konten des in Anlage I bezeichneten Fördertreuhandfonds

enthält. Die Agentur verteilt an die Mitglieder in angemessenen Abständen eine zusammenfassende

Darstellung ihrer finanziellen Lage und eine Gewinn- und Verlustrechnung, welche die Ergebnisse ihrer

Geschäftstätigkeit ausweisen.

Kapitel V

Organisation und Geschäftsführung

Artikel 30

Aufbau der Agentur

Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur

Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 31

Der Rat

a) Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses

Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die

Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;

ii) ein Mitglied zu suspendieren;

iii) die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;

iv) die Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a

heraufzusetzen;

v) ein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe

c zu bezeichnen;

vi) ein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie

Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke

neu einzustufen;

vii) die Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;

viii) die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;

ix) bei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;

x) dieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.

b) Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem

Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit

des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum

Vorsitzenden.

c) Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die

das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder

Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.

Artikel 32

Das Direktorium

a) Das Direktorium ist für die allgemeine Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich; bei der

Erfüllung dieser Verantwortung trifft es jede Maßnahme, die auf Grund dieses Übereinkommens

erforderlich oder zulässig ist.

b) Das Direktorium besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Die Anzahl der Direktoren kann vom

Rat unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Mitgliedschaft angepaßt werden. Jeder Direktor

kann einen Stellvertreter ernennen, der die Vollmacht hat, bei Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit

des Direktors für ihn zu handeln. Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des

Direktoriums; er hat aber, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein

Stimmrecht.

c) Der Rat legt die Amtszeit der Direktoren fest. Das erste Direktorium wird vom Rat auf seiner

Eröffnungssitzung eingesetzt.

d) Das Direktorium tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, der von sich aus oder auf

Antrag von drei Direktoren tätig wird.

e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschließt, daß die Agentur ein ständiges Direktorium

haben muß, das kontinuierlich tagt, erhalten die Direktoren und Stellvertreter nur eine Vergütung für die

Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums und die Erfüllung anderer amtlicher

Aufgaben für die Agentur. Nach Errichtung eines kontinuierlich tagenden Direktoriums erhalten die

Direktoren und Stellvertreter eine vom Rat festgelegte Vergütung.

Artikel 33

Präsident und Personal

a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Agentur unter der allgemeinen Aufsicht des

Direktoriums. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung des Personals

verantwortlich.

b) Der Präsident wird vom Direktorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Der Rat legt das

Gehalt und die Bedingungen des Anstellungsvertrags des Präsidenten fest.

c) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind der Präsident und das Personal nur der Agentur und keiner

anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Agentur achtet den internationalen Charakter dieser

Verpflichtung und enthält sich aller Versuche, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer

Pflichten zu beeinflussen.

d) Bei Einstellung des Personals achtet der Präsident, vorausgesetzt, daß ein Höchstmaß an

Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gewährleistet ist, gebührend darauf, daß die Auswahl des

Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.

e) Der Präsident und das Personal wahren jederzeit die Vertraulichkeit der bei der Durchführung der

Geschäftstätigkeit der Agentur erlangten Informationen.

Artikel 34

Verbot der politischen Betätigung

Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten

eines Mitglieds einmischen. Unbeschadet des Rechts der Agentur, alle Umstände im Zusammenhang mit

einer Investition zu berücksichtigen, dürfen sie sich in ihren Beschlüssen nicht von der politischen

Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Die für ihre Entscheidung

maßgebenden Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel 2 dargelegten

Zwecke zu erreichen.

Artikel 35

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Die Agentur arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit den Vereinten

Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere

Aufgaben haben, insbesondere der Bank und der Internationalen Finanz-Corporation, zusammen.

Artikel 36

Hauptsitz

a) Der Hauptsitz der Agentur befindet sich in Washington, D.C., sofern nicht der Rat mit besonderer

Mehrheit beschließt, ihn an einem anderen Ort zu errichten.

b) Die Agentur kann andere für ihre Arbeit notwendige Geschäftsstellen errichten.

Artikel 37

Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte

Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in

seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es

hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.

Artikel 38

Verbindungsstelle

a) Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Agentur in jeder sich aus diesem

Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Die Agentur kann sich auf

Erklärungen dieser Stelle als Erklärungen des Mitglieds verlassen. Die Agentur konsultiert auf Antrag

eines Mitglieds dieses Mitglied in bezug auf die in den Artikeln 19 bis 21 behandelten Angelegenheiten,

die sich auf Rechtsträger oder Versicherer dieses Mitglieds beziehen.

b) Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Agentur tätig werden kann, so gilt

die Genehmigung als erteilt, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der

Agentur bei der Unterrichtung des Mitglieds über die vorgesehene Handlung festgelegt wird, einen

Einwand erhebt.

Kapitel VI

Abstimmung, Anpassung der Zeichnungsbeträge und Vertretung

Artikel 39

Abstimmung und Anpassung der Zeichnungsbeträge

a) Um Abstimmungsregelungen zu treffen, welche die gleichberechtigten Interessen der in Anhang

A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten sowie die Bedeutung der finanziellen Beteiligung jedes

Mitglieds widerspiegeln, hat jedes Mitglied 177 Mitgliedschaftsstimmen zuzüglich einer Stimme für

jeden von dem Mitglied gezeichneten Anteil.

b) Beträgt zu irgendeiner Zeit innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

die Gesamtsumme der Mitgliedschafts- und Anteilsstimmen der Mitglieder, die einer der in Anhang A

aufgeführten zwei Kategorien von Staaten angehören, weniger als vierzig vH der Gesamtstimmenzahl, so

erhalten die Mitglieder dieser Kategorie so viele zusätzliche Stimmen, wie notwendig sind, um die

Gesamtstimmenzahl der Kategorie auf diesen Hundertsatz der Gesamtstimmenzahl zu bringen. Diese

zusätzlichen Stimmen werden unter den Mitgliedern der Kategorie im Verhältnis der Anteilsstimmen

jedes einzelnen zu den gesamten Anteilsstimmen der Kategorie aufgeteilt. Die zusätzlichen Stimmen

werden automatisch angepaßt, um sicherzustellen, daß dieser Hundertsatz aufrechterhalten bleibt; nach

Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist werden sie gestrichen.

c) Im Verlauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat die

Zuteilung der Anteile; in seinem Beschluß läßt er sich von folgenden Grundsätzen leiten

i) Die Stimmen der Mitglieder müssen die tatsächlichen Zeichnungen auf das Kapital der

Agentur und die Mitgliedschaftsstimmen nach Buchstabe a widerspiegeln;

ii) Anteile, die Ländern zugeteilt werden, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben,

werden zur Neuverteilung an solche Mitglieder und in einer solchen Weise zur Verfügung

gestellt, daß Stimmengleichheit zwischen den oben genannten Kategorien möglich wird;

iii) der Rat wird Maßnahmen ergreifen, die es den Mitgliedern erleichtern, die ihnen zugeteilten

Anteile zu zeichnen.

d) Innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreijahresfrist werden alle Beschlüsse des Rates

und des Direktoriums mit besonderer Mehrheit gefaßt; Beschlüsse, für die auf Grund dieses

Übereinkommens eine größere Mehrheit erforderlich ist, werden jedoch mit der größeren Mehrheit

gefaßt.

e) Wird das Grundkapital der Agentur nach Artikel 5 Buchstabe c erhöht, so wird jedes Mitglied auf

Antrag ermächtigt, einen Teil der Erhöhung zu zeichnen, der dem Verhältnis seines vorher gezeichneten

Kapitals zum Grundkapital der Agentur entspricht; die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, einen

Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.

f) Der Rat erläßt Vorschriften über die zusätzlichen Anteilszeichnungen nach Buchstabe e. Diese

Vorschriften sehen angemessene Fristen für die Vorlage der Anträge auf diese Zeichnungen durch die

Mitglieder vor.

Artikel 40

Abstimmung im Rat

a) Jeder Gouverneur ist berechtigt, die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben.

Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates mit der

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die

mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl innehaben.

c) Der Rat kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es der

Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Rates über eine

bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.

Artikel 41

Wahl der Direktoren

a) Die Direktoren werden in Übereinstimmung mit Anhang B gewählt.

b) Die Direktoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines

Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von

den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl

ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt ist, übt der

Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Ernennung eines

Stellvertreters aus.

Artikel 42

Abstimmung im Direktorium

a) Jeder Direktor ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder abzugeben, deren Stimmen bei seiner

Wahl anfielen. Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben. Sofern in diesem

Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Direktoriums mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend

ist, die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl innehaben.

c) Das Direktorium kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender,

wenn er der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des

Direktoriums über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Direktoriums

anzuberaumen.

Kapitel VII

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 43

Zweck des Kapitels

Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes

Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Artikel 44

Gerichtliche Verfahren

Klagen gegen die Agentur, ausgenommen solche aus dem Geltungsbereich der Artikel 57 und 58,

können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die

Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden

ernannt hat. Klagen gegen die Agentur können nicht erhoben werden i) von Mitgliedern oder von

Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Rechte ableiten, oder ii) in bezug auf

Personalangelegenheiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in

wessen Besitz sie sich befinden, sind jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung

entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Schiedsspruch gegen die

Agentur ergangen ist.

Artikel 45

Vermögenswerte

a) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich

befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form

des Zugriffs durch die vollziehende oder die gesetzgebende Gewalt entzogen.

b) Soweit es die Durchführung der Geschäftstätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens erfordert,

sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,

Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit; Eigentum und Vermögenswerte, welche die

Agentur als Rechtsnachfolger (successor or subrogee) eines Garantienehmers, eines rückversicherten

Rechtsträgers oder eines bei einem rückversicherten Rechtsträger versicherten Investors erwirbt, sind von

anwendbaren Devisenbeschränkungen, Verwaltungsvorschriften und Kontrollen, die im Hoheitsgebiet

des betreffenden Mitglieds in Kraft sind, befreit, soweit der Garantienehmer, Rechtsträger oder Investor,

an dessen Stelle die Agentur getreten ist, Anspruch auf eine solche Behandlung hatte.

c) Im Sinne dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck „Vermögenswerte“ die Vermögenswerte des in

Anlage I genannten Fördertreuhandfonds sowie andere von der Agentur zur Erreichung ihres Zieles

verwaltete Vermögenswerte.

Artikel 46

Archive und Nachrichtenverkehr

a) Die Archive der Agentur sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

b) Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Agentur dieselbe Behandlung wie

dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank.

Artikel 47

Steuern

a) Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen sowie ihre durch dieses

Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zöllen befreit.

Die Agentur ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben

befreit.

b) Außer im Fall von Inländern unterliegen die von der Agentur den Gouverneuren oder ihren

Stellvertretern gezahlten Aufwandsentschädigungen oder die von ihr dem Vorsitzenden des

Direktoriums, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten oder dem Personal der Agentur

gezahlten Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen keiner Art von Besteuerung.

c) Von der Agentur garantierte oder rückversicherte Investitionen (einschließlich etwaiger Erträge)

oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (einschließlich etwaiger Prämien und

sonstiger Erträge), gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

i) die eine solche Investition oder Versicherungspolice nur deshalb benachteiligt, weil sie von der

Agentur garantiert oder rückversichert wurde, oder ii) deren rechtliche Grundlage allein der Sitz einer

Geschäftsstelle oder eines Büros der Agentur ist.

Artikel 48

Amtsträger der Agentur

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und das Personal der Agentur

i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen;

ii)genießen, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Meldepflicht für Ausländer und von den Verpflichtungen zur

nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen,

wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;

iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die betreffenden

Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten

anderer Mitglieder gewähren.

Artikel 49

Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, um

entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Kapitel enthaltenen Grundsätzen

Wirksamkeit zu verleihen, und unterrichtet die Agentur über die einzelnen von ihm getroffenen

Maßnahmen.

Artikel 50

Aufhebung

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse

der Agentur gewährt; sie können in dem Maße und zu den Bedingungen, welche die Agentur bestimmt,

in den Fällen aufgehoben werden, in denen die Aufhebung die Interessen der Agentur nicht

beeinträchtigen würde. Die Agentur hat die Immunität eines Mitglieds ihres Personals in den Fällen

aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit

Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur aufgehoben

werden kann.

Kapitel VIII

Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Artikel 51

Austritt

Jedes Mitglied kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für

dieses Mitglied jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle der Agentur gerichtete schriftliche

Anzeige aus der Agentur austreten. Die Agentur unterrichtet die Bank als Verwahrer des Übereinkommens

von dem Eingang einer solchen Anzeige. Ein Austritt wird neunzig Tage nach Eingang der

Anzeige bei der Agentur wirksam. Ein Mitglied kann die Anzeige widerrufen, solange sie noch nicht

wirksam geworden ist.

Artikel 52

Suspendierung der Mitgliedschaft

a) Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung nicht nach,

so kann der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche die Mehrheit der Gesamtstimmen innehaben,

dessen Mitgliedschaft suspendieren.

b) Während der Suspendierung hat ein Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit

Ausnahme des Austrittsrechts und anderer in diesem Kapitel und in Kapitel IX vorgesehener Rechte; es

hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.

c) Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Garantie oder Rückversicherung nach Kapitel III oder

Anlage I erteilt werden kann, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied der Agentur behandelt.

d) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt

seiner Suspendierung, sofern nicht der Rat beschließt, die Zeit der Suspendierung zu verlängern oder das

Mitglied wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Artikel 53

Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt

a) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten

einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen

seiner Mitgliedschaft wirksam waren.

b) Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat

zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der

Genehmigung des Direktoriums.

Artikel 54

Einstellung der Geschäftstätigkeit

a) Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für

eine bestimmte Zeit einstellen.

b) In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen,

die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum

Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.

c) Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die

Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der

Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.

Artikel 55

Auflösung

a) Der Rat kann mit besonderer Mehrheit beschließen, die Geschäftstätigkeit zu beenden und die

Agentur aufzulösen. Danach beendet die Agentur sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der

Arbeiten, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte

sowie die Regelung der Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der

Vermögenswerte bleibt die Agentur bestehen, und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder auf

Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt.

b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten

gegenüber Garantienehmern und anderen Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und

wenn der Rat beschlossen hat, die Verteilung vorzunehmen.

c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen verteilt die Agentur ihre verbleibenden

Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am gezeichneten Kapital.

Die Agentur verteilt auch etwaige verbleibende Vermögenswerte des in Anlage I genannten

Fördertreuhandfonds an die fördernden Mitglieder im Verhältnis der von jedem von ihnen geförderten

Investitionen zu den gesamten geförderten Investitionen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen

Anteil an den Vermögenswerten der Agentur oder des Fördertreuhandfonds, wenn es alle ausstehenden

Forderungen der Agentur ihm gegenüber beglichen hat. Jede Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu

vom Rat bestimmten Zeiten und in der von ihm als recht und billig erachteten Weise.

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 56

Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

a) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem

Mitglied der Agentur und der Agentur oder zwischen Mitgliedern der Agentur auftreten, werden dem

Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein von der Frage besonders betroffenes Mitglied, das sonst

nicht von einem Staatsangehörigen im Direktorium vertreten ist, kann einen Vertreter zur Teilnahme an

jeder Sitzung des Direktoriums entsenden, auf der die Frage beraten wird.

b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied

verlangen, daß die Frage dem Rat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis die

Entscheidung des Rates vorliegt, kann die Agentur, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage

der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Artikel 57

Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern

a) Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede

Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit

zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen

ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage II festgelegten Verfahren beigelegt.

b) Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden

entweder i) nach dem in Anlage II festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und

dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher

Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage II als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die

im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im

Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.

Artikel 58

Streitigkeiten, an denen Garantie- oder Rückversicherungsnehmer beteiligt sind

Jede Streitigkeit, die sich aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag zwischen den daran

beteiligten Parteien ergibt, wird einem Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung entsprechend den

Vorschriften unterworfen, die in dem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag vorgesehen oder

bezeichnet sind.

Kapitel X

Änderungen

Artikel 59

Änderungen durch den Rat

a) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der

Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch

i) bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der

Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und

ii) bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I,

die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der

Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.

b) Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.

c) Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die

zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und

den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.

Artikel 60

Verfahren

Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder einem Direktor ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Direktoriums zuzuleiten,

der sie dem Direktorium vorlegt. Wird der Änderungsvorschlag vom Direktorium empfohlen, so wird er

dem Rat zur Genehmigung nach Artikel 59 vorgelegt. Ist die Änderung vom Rat ordnungsgemäß

genehmigt worden, so bestätigt die Agentur dies in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen

Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder neunzig Tage nach dem Tag der amtlichen Mitteilung

in Kraft, sofern nicht der Rat einen anderen Zeitpunkt festlegt.

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 61

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz zur Unterzeichnung

offen; es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten nach

Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

b) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünf Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Eins und mindestens

fünfzehn solcher Urkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Zwei hinterlegt sind; die

Gesamtzeichnungsbeträge dieser Staaten müssen jedoch mindestens ein Drittel des in Artikel 5 vorgeschriebenen

genehmigten Kapitals der Agentur ausmachen.

c) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung in Kraft.

d) Ist dieses Übereinkommen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem es zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so beraumt der Präsident der Bank eine Konferenz der

interessierten Länder an, um das weitere Vorgehen festzulegen.

Artikel 62

Eröffnungssitzung

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraumt der Präsident der Bank die Eröffnungssitzung

des Rates an. Diese Sitzung findet innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens

oder so bald wie möglich danach am Hauptsitz der Agentur statt.

Artikel 63

Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und

Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der

Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des

Übereinkommens.

Artikel 64

Registrierung

Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen

und den dazu von der Generalversammlung erlassenen Vorschriften im Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

Artikel 65

Notifikation

Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

der Agentur folgendes

a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;

b)die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach

Artikel 63;

c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;

d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;

e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.

Artikel 66

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete, die der Hoheitsgewalt eines Mitglieds

unterstehen, einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied

verantwortlich ist, mit Ausnahme derjenigen, die das Mitglied entweder im Zeitpunkt der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung oder später durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer des Übereinkommens

ausgeschlossen hat.

Artikel 67

Regelmäßige Überprüfungen

a) Der Rat führt regelmäßig umfassende Überprüfungen der Tätigkeit der Agentur sowie der

erzielten Ergebnisse durch zu dem Zweck, etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Agentur

bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen.

b) Die erste Überprüfung findet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Der

Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Rat festgelegt.

GESCHEHEN zu Seoul am 11. Oktober 1985 in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird; die Bank hat durch ihre nachstehende

Unterschrift ihr Einverständnis bekundet, die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben

zu erfüllen.

Anlage I

Garantien für geförderte Investitionen nach Artikel 24

Artikel 1

Förderung

a) Jedes Mitglied kann Garantien für eine Investition fördern (sponsor for guarantee), die von einem

Investor mit einer beliebigen Staatsangehörigkeit oder von Investoren mit einer oder mehreren beliebigen

Staatsangehörigkeiten vorgenommen werden soll.

b) Vorbehaltlich des Artikels 3 Buchstaben b und c dieser Anlage trägt jedes fördernde Mitglied

gemeinsam mit den anderen fördernden Mitgliedern die Verluste auf Grund von Garantien für geförderte

Investitionen, sofern und soweit die Verluste nicht aus dem in Artikel 2 bezeichneten Fördertreuhandfonds

gedeckt werden können, in dem Verhältnis, in dem der Betrag der höchsten

Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von ihm geförderten Investitionen zu dem

Gesamtbetrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von allen Mitgliedern

geförderten Investitionen steht.

c) In ihren Beschlüssen über die Gewährung von Garantien auf Grund dieser Anlage berücksichtigt

die Agentur gebührend, ob das fördernde Mitglied voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen

Verpflichtungen aus dieser Anlage nachzukommen und gibt den Investitionen Vorrang, die von den

betroffenen Gastländern mitgefördert sind.

d) Die Agentur führt regelmäßige Konsultationen mit den fördernden Mitgliedern über ihre

Geschäftstätigkeit auf Grund dieser Anlage.

Artikel 2

Fördertreuhandfonds

a) Prämien und sonstige auf Garantien für geförderte Investitionen entfallende Einkünfte,

einschließlich der Erträge aus der Investition solcher Prämien und Einkünfte, werden auf einem

Sonderkonto geführt, das als Fördertreuhandfonds bezeichnet wird.

b) Alle Verwaltungsausgaben und Zahlungen für Forderungen, die auf die auf Grund dieser Anlage

gewährten Garantien entfallen, werden aus dem Fördertreuhandfonds gezahlt.

c) Die Vermögenswerte des Fördertreuhandfonds werden für gemeinsame Rechnung der fördernden

Mitglieder geführt und verwaltet und von den Vermögenswerten der Agentur getrennt und gesondert

geführt.

Artikel 3

Aufforderung an fördernde Mitglieder

a) Soweit die Agentur wegen eines Verlusts auf Grund einer geförderten Garantie einen Betrag zu

zahlen hat, der nicht aus den Vermögenswerten des Fördertreuhandfonds gezahlt werden kann, fordert

die Agentur jedes fördernde Mitglied auf, seinen nach Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage festgesetzten

Anteil an dem Betrag in den Fonds einzuzahlen.

b) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel einen

Betrag zu zahlen, wenn infolgedessen die Gesamtzahlungen dieses Mitglieds den Gesamtbetrag der

Garantien für von ihm geförderte Investitionen übersteigen werden.

c) Bei Erlöschen einer Garantie für eine von einem Mitglied geförderte Investition verringert sich

die Haftung des Mitglieds um einen der Höhe der Garantie entsprechenden Betrag; die Haftung

verringert sich auch anteilsmäßig, wenn die Agentur eine Forderung im Zusammenhang mit einer

geförderten Investition bezahlt; sie bleibt im übrigen bis zum Erlöschen aller im Zeitpunkt dieser

Zahlung bestehenden Garantien für geförderte Investitionen weiter bestehen.

d) Haftet ein förderndes Mitglied wegen der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen

Beschränkung nicht für einen Betrag, für den eine Aufforderung nach diesem Artikel ergangen ist, oder

gerät ein förderndes Mitglied mit der Zahlung eines nach einer derartigen Aufforderung fälligen Betrages

in Verzug, so wird die Haftung für die Zahlung des Betrages von den anderen fördernden Mitgliedern

anteilsmäßig übernommen. Die Haftung der Mitglieder nach diesem Buchstaben unterliegt der unter den

Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung.

e) Jede Zahlung eines fördernden Mitglieds auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel

erfolgt sofort und in frei verwendbarer Währung.

Artikel 4

Bewertung von Währungen und Rückzahlungen

Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und

über Rückzahlungen in bezug auf Kapitalzeichnungen gelten sinngemäß für die von Mitgliedern für

geförderte Investitionen gezahlten Mittel.

Artikel 5

Rückversicherung

a) Die Agentur kann unter den in Artikel 1 dieser Anlage genannten Bedingungen einem Mitglied,

einer Agentur desselben, einer in Artikel 20 Buchstabe a dieses Übereinkommens bezeichneten

regionalen Agentur oder einem privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat eine Rückversicherung

gewähren. Die Bestimmungen dieser Anlage über Garantien und der Artikel 20 und 21 des

Übereinkommens gelten sinngemäß für auf Grund dieses Buchstabens gewährte Rückversicherungen.

b) Die Agentur kann Rückversicherung für von ihr auf Grund dieser Anlage garantierte

Investitionen erlangen und die Kosten dieser Rückversicherung aus dem Fördertreuhandfonds bestreiten.

Das Direktorium kann beschließen, ob und inwieweit die in Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage

vorgesehene Verpflichtung der fördernden Mitglieder zur gemeinsamen Übernahme von Verlusten

wegen der erhaltenen Rückversicherungsdeckung verringert werden kann.

Artikel 6

Geschäftsführungsgrundsätze

Unbeschadet dieser Anlage gelten die Bestimmungen über die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang

mit Garantien nach Kapitel III dieses Übereinkommens und über die Verwaltung der Finanzen nach

Kapitel IV des Übereinkommens sinngemäß für Garantien für geförderte Investitionen; jedoch i) müssen

diese Investitionen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, falls sie im Hoheitsgebiet eines

Mitglieds, insbesondere eines in der Entwicklung befindlichen Mitglieds, von Investoren vorgenommen

werden, die nach Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage berücksichtigungsfähig sind, und ii) haftet die

Agentur nicht in bezug auf ihre eigenen Vermögenswerte für die auf Grund dieser Anlage gewährten

Garantien oder Rückversicherungen, und jeder auf Grund dieser Anlage geschlossene Garantie- oder

Rückversicherungsvertrag muß dies ausdrücklich vorsehen.

Artikel 7

Abstimmung

Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen hat jedes fördernde Mitglied eine

zusätzliche Stimme je 10000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem auf der Grundlage der Förderung

garantierten oder rückversicherten Betrag, und jedes eine geförderte Investition aufnehmende Mitglied

hat eine zusätzliche Stimme je 10000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem garantierten oder

rückversicherten Betrag hinsichtlich jeder von ihm aufgenommenen geförderten Investition. Diese

zusätzlichen Stimmen dürfen nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen

abgegeben werden; sie bleiben im übrigen bei der Festlegung der Stimmenzahl der Mitglieder

unberücksichtigt.

Anlage II

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Agentur nach Artikel 57

Artikel 1

Anwendung der Anlage

Alle Streitigkeiten im Rahmen des Artikels 57 dieses Übereinkommens werden nach dem in dieser

Anlage festgelegten Verfahren beigelegt, außer in den Fällen, in denen die Agentur eine Übereinkunft

mit einem Mitglied nach Artikel 57 Buchstabe b Ziffer ii geschlossen hat.

Artikel 2

Verhandlungen

Die Parteien eines Streitfalls im Rahmen dieser Anlage versuchen, diese Streitigkeit durch

Verhandlungen beizulegen, bevor sie sich um ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren bemühen. Die

Verhandlungen gelten als erschöpft, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von einhundertzwanzig

Tagen nach dem Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen keine Beilegung erreicht haben.

Artikel 3

Vergleichsverfahren

a) Wird die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen geregelt, so kann jede Partei die Streitigkeit

einem Schiedsverfahren nach Artikel 4 dieser Anlage unterwerfen, es sei denn, die Parteien haben im

gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, zunächst das in diesem Artikel vorgesehene Vergleichsverfahren

in Anspruch zu nehmen.

b) In der Vereinbarung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens werden der

Streitgegenstand, die Forderungen der Parteien im Zusammenhang damit und gegebenenfalls der Name

des Vermittlers, auf den sich die Parteien geeinigt haben, angegeben. Kann eine Einigung über den

Vermittler nicht erzielt werden, so können die Parteien gemeinsam entweder den Generalsekretär des

Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als „ICSID“

bezeichnet) oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Vermittler zu

bestellen. Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn der Vermittler nicht innerhalb von neunzig Tagen

von der Einigung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens bestellt worden ist.

c) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes

vereinbart ist, legt der Vermittler die Verfahrensordnung für das Vergleichsverfahren fest und stützt sich

in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Vergleichsordnung.

d) Die Parteien arbeiten in redlicher Absicht mit dem Vermittler zusammen und stellen ihm

insbesondere alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm bei der Erfüllung seiner

Aufgaben helfen können; sie prüfen seine Empfehlungen äußerst sorgfältig.

e) Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, legt der Vermittler innerhalb einer Frist

von einhundertachtzig Tagen nach seiner Bestellung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die

Ergebnisse seiner Bemühungen, die zwischen den Parteien bestehenden strittigen Fragen und seine

Vorschläge zu deren Beilegung darlegt.

f) Jede Partei nimmt gegenüber der anderen Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des

Berichts schriftlich dazu Stellung.

g) Eine Partei eines Vergleichsverfahrens ist nicht berechtigt, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu

nehmen, es sei denn,

i) der Vermittler hat seinen Bericht nicht innerhalb der unter Buchstabe e festgesetzten Frist

vorgelegt,

ii) die Parteien haben nicht alle in dem Bericht enthaltenen Vorschläge innerhalb von sechzig

Tagen nach dessen Eingang angenommen,

iii) die Parteien haben sich nach einem Meinungsaustausch über den Bericht nicht innerhalb von

sechzig Tagen nach Eingang des Berichts des Vermittlers über eine Beilegung aller strittigen

Fragen einigen können, oder

iv) eine Partei hat nicht wie unter Buchstabe f vorgeschrieben zu dem Bericht Stellung

genommen.

h) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Honorar des Vermittlers auf der

Grundlage der für das ICSID-Vergleichsverfahren anwendbaren Sätze festgelegt. Dieses Honorar und die

anderen Kosten des Vergleichsverfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Jede

Partei bestreitet ihre eigenen Auslagen.

Artikel 4

Schiedsverfahren

a) Das Schiedsverfahren wird durch eine Mitteilung der das Schiedsverfahren begehrenden Partei

(betreibende Partei) an die andere Streitpartei oder anderen Streitparteien (Gegner) eingeleitet. In der

Mitteilung werden die Art der Streitigkeit, das Schiedsklagebegehren und der Name des von der

betreibenden Partei bestellten Schiedsrichters angegeben. Der Gegner teilt der betreibenden Partei

innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des von ihm bestellten

Schiedsrichters mit. Die beiden Parteien wählen innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung des

zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter aus, der als Obmann des Schiedsgerichts (Gericht)

tätig wird.

b) Ist das Gericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag der Mitteilung gebildet, so wird

der noch nicht bestellte Schiedsrichter oder der noch nicht ausgewählte Obmann auf gemeinsamen

Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID bestellt. Liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor

oder nimmt der Generalsekretär die Bestellung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag vor,

so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Bestellung

vorzunehmen.

c) Eine Partei hat nicht das Recht, nach Eröffnung der Verhandlung über die Streitigkeit den von ihr

bestellten Schiedsrichter zu wechseln. Tritt ein Schiedsrichter (einschließlich des Obmanns des Gerichts)

zurück, stirbt er oder wird er unfähig, sein Amt auszuüben, so wird ein Nachfolger in derselben Weise

bestellt wie der Vorgänger; der Nachfolger hat dieselben Befugnisse und Aufgaben wie der

Schiedsrichter, dessen Nachfolger er ist.

d) Das Gericht tritt zuerst zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die der Obmann festlegt.

Danach legt das Gericht Ort und Zeit seiner Sitzungen fest.

e) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes

vereinbart ist, legt das Gericht seine Verfahrensordnung fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf

Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und

Angehörigen anderer Staaten beschlossene Schiedsordnung.

f) Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit; wird jedoch vor dem Gericht die Einrede

erhoben, daß die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Direktoriums oder des Rates nach Artikel 56 oder in

die Zuständigkeit eines in einer Übereinkunft nach Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Rechtsprechungs-

oder Schiedsgremiums fällt, und hat sich das Gericht davon überzeugt, daß die Einrede

richtig ist, so wird die Einrede vom Gericht an das Direktorium, den Rat beziehungsweise das

bezeichnete Gremium verwiesen, und das Schiedsverfahren wird so lange ausgesetzt, bis eine

Entscheidung in der Frage herbeigeführt ist; diese ist für das Gericht bindend.

g) Bei Streitigkeiten im Rahmen dieser Anlage wendet das Gericht die Bestimmungen dieses

Übereinkommens, einschlägige Übereinkünfte zwischen den Streitparteien, die Satzung und Vorschriften

der Agentur, die anwendbaren Regeln des Völkerrechts, das innerstaatliche Recht des betreffenden

Mitglieds sowie die anwendbaren Bestimmungen eines etwaigen Investitionsvertrags an. Unbeschadet

des Übereinkommens kann das Gericht bei Einwilligung der Agentur und des betroffenen Mitglieds ex

aequo et bono entscheiden. Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß

das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.

h) Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Alle Entscheidungen des Gerichts werden

mit Stimmenmehrheit getroffen und sind zu begründen. Der Schiedsspruch des Gerichts bedarf der

Schriftform und ist von mindestens zwei Schiedsrichtern zu unterzeichnen; jeder der Parteien wird eine

Abschrift davon übermittelt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend; er unterliegt

keinem Rechtsmittel, keiner Aufhebung und keinem Wiederaufnahmeverfahren.

i) Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so

kann jede Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Ergehen des Schiedsspruchs einen schriftlichen

Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Obmann des Gerichts richten, das den Schiedsspruch

erlassen hat. Der Obmann legt nach Möglichkeit den Antrag dem Gericht vor, das den Schiedsspruch

erlassen hat, und beruft dieses Gericht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ein. Ist

dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach den Buchstaben a bis d gebildet. Das Gericht kann die

Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag aussetzen.

j) Jedes Mitglied erkennt einen nach diesem Artikel erlassenen Schiedsspruch als bindend und in

seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar an, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner

innerstaatlichen Gerichte. Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die

Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die

Vollstreckung begehrt wird; sie darf keine Ausnahme von dem geltenden Recht über die Immunität von

der Vollstreckung schaffen.

k) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden das Honorar und die Vergütung der

Schiedsrichter auf der Grundlage der für das ICSID-Schiedsverfahren geltenden Sätze festgesetzt. Jede

Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Gerichts

werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Jede

Frage über die Teilung der Kosten des Gerichts oder das Verfahren zur Zahlung dieser Kosten wird vom

Gericht entschieden.

Artikel 5

Zustellung der Schiedsklageschrift

Die Zustellung jeder Mitteilung oder Schiedsklageschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren

auf Grund dieser Anlage bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch die Agentur an die von dem

betreffenden Mitglied nach Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle und durch das Mitglied

am Hauptsitz der Agentur.

Anhang A

Mitglieder und Zeichnungsbeträge

Kategorie Eins

Anhang B

Wahl der Direktoren

1. Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren benannt; ein

Gouverneur darf jedoch nur eine Person benennen.

2. Die Wahl der Direktoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die Gouverneure.

3. Bei der Abstimmung über die Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die das von ihm

vertretene Mitglied nach Artikel 40 Buchstabe a abgeben kann, für einen Bewerber ab.

4. Ein Viertel der Anzahl der Direktoren wird getrennt gewählt, je einer von jedem der Gouverneure

der Mitglieder mit der größten Anzahl von Anteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch vier

teilbar, so beträgt die Zahl der so gewählten Direktoren ein Viertel der nächstniedrigen durch vier

teilbaren Zahl.

5. Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren nach Maßgabe der Nummern 6

bis 11 dieses Anhangs gewählt.

6. Entspricht die Anzahl der benannten Bewerber der Anzahl der noch zu wählenden übrigen

Direktoren, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt; hat ein Bewerber jedoch weniger als

den vom Rat für die Wahl festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten, so ist er nicht

gewählt, sofern ein Bewerber mehr als den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen

erhalten hat.

7. Ist die Zahl der benannten Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden übrigen Direktoren, so

sind die Bewerber, welche die größte Anzahl von Stimmen erhalten, gewählt, ausgenommen die

Bewerber, die weniger als den vom Rat festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten

haben.

8. Werden im ersten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so findet ein zweiter

Wahlgang statt. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber sind wieder wählbar.

9. Im zweiten Wahlgang ist die Stimmabgabe beschränkt auf i) die Gouverneure, die im ersten

Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und ii) die Gouverneure, die im ersten

Wahlgang für einen gewählten Bewerber gestimmt haben, der bereits den vom Rat festgelegten

Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hatte, bevor ihre Stimmen berücksichtigt wurden.

10. Bei der Entscheidung darüber, wann ein gewählter Bewerber mehr als den Höchsthundertsatz

der Stimmen erhalten hat, werden zuerst die Stimmen der Gouverneure gezählt, welche die größte Anzahl

von Stimmen für diesen Bewerber abgeben, sodann die Stimmen der Gouverneure, welche die

nächstgrößte Stimmenzahl abgeben, und so fort, bis der Hundertsatz erreicht ist.

11. Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so finden weitere

Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis alle übrigen Direktoren gewählt sind; ist jedoch nur

noch ein Direktor zu wählen, so kann er mit der einfachen Mehrheit der Reststimmen gewählt werden

und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. September 1997 bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. 61 lit. c mit 17. September

1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen

Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan,

Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bolivien,

Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa

Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El

Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada,

Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien,

Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar,

Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien,

Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg,

Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige

jugoslawische Republik Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Mongolei,

Mosambik, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama,

Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische

Föderation, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone,

Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die

Grenadinen, Südafrika, Sudan, Swasiland, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Trinidad

und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn,

Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten,

Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.

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