181. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes
(BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996, wird die Verordnung über den
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/1997,
wie folgt geändert
1. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a.Die Bestimmungen des § 2 Z 35 über die
Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-
Handelsbuch und über Dokumentation und
Begründung allfälliger Umbuchungen von Positionen
in das oder aus dem Wertpapier-
Handelsbuch wurden eingehalten“
2. Teil I, 1. Bankwesengesetz Z 11 der Anlage lautet
„11. Die Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für
Netting-Vereinbarungen werden erfüllt“
3. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 11 folgende Z 11a bis 11i eingefügt
„11a. Die Vorschriften des § 22a BWG über die Bewertung
des Wertpapier-Handelsbuches wurden
beachtet
11b.Sämtliche Risiken des Wertpapier-Handelsbuches
(§ 22b Abs. 1 Z 1 bis 10 BWG) werden
bestimmungsgemäß erfaßt
11c.Das Eigenmittelerfordernis für das „kleine
Wertpapier-Handelsbuch“ wurde gemäß § 22b
Abs. 2 BWG berechnet
11d.Die Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
erfolgt nach den Bestimmungen des § 22c
BWG
11e. Die Bedingungen des § 22c Abs. 4 BWG für die
vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden erfüllt
11f. Die Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung
gemäß § 22d BWG erfolgt bestimmungsgemäß
11g. Die Finanzinstrumente des Wertpapier-Handelsbuches
werden gemäß den Bestimmungen des
§ 22e BWG erfaßt
11h. Ein Gutachten nach § 22e Abs. 5 Z 1 BWG liegt
vor
11i.Der Wegfall oder die Änderung der dem
bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden
Annahmen wurde angezeigt“
4. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 13 der Anlage lautet
„13.Die Bestimmungen des § 23 BWG wurden
eingehalten hinsichtlich
– Partizipationskapital
– Ergänzungskapital
– nachrangigem Kapital
– kurzfristigem nachrangiges Kapital
– Neubewertungsreserve
– Haftsummenzuschlag“
5. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 24 der Anlage lautet
„24. § 26 BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen
des
– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen
–Abs. 5, Begrenzung der offenen Devisenpositionen
– Abs. 2 bis 4, sonstige Bestimmungen des § 26
BWG
eingehalten“
6. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 24 folgende Z 24a und b eingefügt
„24a.§ 26a BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen
des
– Abs. 2 (kalendervierteljährliche Fälligkeiten)
– Abs. 3 (kalenderhalbjährliche Fälligkeiten)
–Abs. 4 (wirtschaftliche Schließung einer
offenen Fristigkeitsposition und deren Ersichtlichmachung
in den Büchern)
–Abs. 5 (sonstige Bestimmungen des § 26a
BWG)
eingehalten
24b. Die Anzeigepflicht des § 26b Abs. 6 BWG wurde
erfüllt“
7. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage werden nach Z 44 folgende Z 44a eingefügt
„44a. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 Z 3 BWG
wurden erfüllt“
8. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, der Anlage wird nach Z 59 folgende Z 59a eingefügt
„59a. Die Anzeigepflichten nach § 73 Abs. 4 und 5
BWG wurden vollständig und rechtzeitig erfüllt“
9. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „10. Wertpapieraufsichtsgesetz“ und die Z 1 bis 9
eingefügt
„anwendbar
1. Die Meldepflichten nach § 10 WAG wurden vollständig und rechtzeitig erfüllt
2. Die Wohlverhaltensregeln des § 11 WAG wurden eingehalten
3. Die Verbraucherbestimmungen des § 12 WAG wurden eingehalten
4. Die Sorgfalts- und Informationspflichten des § 13 WAG wurden eingehalten
5. Die besonderen Verhaltensregeln des § 14 WAG wurden eingehalten
6. Die besonderen Verhaltensregeln des § 15 WAG wurden eingehalten
7. Die Organisationspflichten des § 16 WAG wurden erfüllt
8. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 17 WAG wurden erfüllt
9. Die Organisationspflichten des § 18 WAG wurden erfüllt“
10. Im Teil I der Anlage wird die Überschrift „11. Modellverordnung“ und die Z 1 bis 3 eingefügt
„1. Der Multiplikator nach § 6 Abs. 1 der Modellverordnung, BGBl. II Nr. 179/1997, wurde
angepaßt
2. Die Kombination von Modellen und Standardverfahren erfaßt sämtliche Positionen des § 26b
Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG
3. Die sonstigen Bestimmungen der Modellverordnung wurden eingehalten“
11. Die Überschrift im Teil III B der Anlage lautet
„B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis“
12. Teil III B Z 2 lit. b der Anlage lautet
„b) Ergänzende Eigenmittel (nach Berücksichtigung sämtlicher Anrechnungsbeschränkungen des
§ 23 BWG)
+ stille Reserven (§ 57 Abs. 1 BWG): ..............................
+ Partizipationskapital mit Dividendennachzahlungspflicht: ..............................
+ Ergänzungskapital: ..............................
+ Neubewertungsreserven: ..............................
+ nachrangiges Kapital: ..............................
+ Haftsummenzuschlag: ..............................
= Anrechenbare ergänzende Eigenmittel: ..............................
Zwischensumme: .............................
– Abzüge bei Anteilsbesitz von mehr als 10%: .............................
– Abzüge bei Anteilsbesitz bis zu 10% (nach Berücksichtigung
des Freibetrages): .............................
= Anrechenbare Eigenmittel ..............................
+ umgewidmete ergänzende Eigenmittel ..............................
+ kurzfristiges nachrangiges Kapital ..............................
= KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL .............................. “
13. Teil III B Z 3 der Anlage lautet
„3. Konsolidiertes Eigenmittelerfordernis
a) 8 vH der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach § 22 Abs. 2 BWG ..............................
b) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis nach § 29 Abs. 4 BWG ..............................
Zwischensumme
c) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen ..............................
d) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für das Wertpapierhandelsbuch ..............................
= KONSOLIDIERTES EIGENMITTELERFORDERNIS .............................. “
14. Dem Teil III B der Anlage wird folgende Z 4 angefügt
„4. Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis
a) Eigenmittelüberschuß ..............................
b) Eigenmittelfehlbetrag .............................. “
15. Im Teil IV der Anlage werden die Z 6a, 6b, 7a und 7b eingefügt
„6a. Anrechenbare Eigenmittel: .......................................... ..............................
6b. Eigenmittel (nach Zurechnung des
kurzfristigen nachrangigen Kapitals): .......................................... ..............................
7a. Eigenmittelüberschuß: .......................................... ..............................
7b. Eigenmittelfehlbetrag: .......................................... .............................. “
16. Im Teil IV der Anlage entfallen die Z 6 und 7; Z 12 lautet
„12. Betragsmäßige Inanspruchnahme des § 26a Abs. 4 BWG“
17. Teil V Z 2 der Anlage lautet
„2. Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen,
soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
abgedeckt sind“
18. Dem Teil V der Anlage werden folgende Z 4 bis 8 angefügt
„4. Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c
BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen
5.Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die
Kreditinstitutsgruppe
– Vorhandensein eines Wertpapier-Handelsbuches
– Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22b Abs. 2 BWG
– Anwendung der Laufzeitband- oder der Durationmethode
– Anwendung interner Modelle
– Anzahl der Ausnahmen bei Rückvergleichen
– Kombination von Modellen und den Standardverfahren
– Anwendung von Sensitivitätsmodellen
– Art der Durchführung und Konsequenzen von Streßtests
6. Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung
a) der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva
b) der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2
c) des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2
d) der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3
7. Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG
8. Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen
diesbezüglichen Vermerk.“
19. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1
bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und
ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2
lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V
Z 2 und 4 bis 8 sowie 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem
nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten –
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche
Entwicklung zu stärken und den Beitrag ausländischer Investitionen im allgemeinen und privater
ausländischer Investitionen im besonderen zu dieser Entwicklung zu fördern;
in der Erkenntnis, daß der Fluß ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch
Beseitigung der Besorgnisse in bezug auf nichtkommerzielle Risiken erleichtert und weiter gefördert
würde;
in dem Wunsch, den Kapital- und Technologiefluß in die Entwicklungsländer für produktive
Zwecke zu Bedingungen, die ihren Entwicklungsbedürfnissen, -richtlinien und -zielen entsprechen, auf
der Grundlage gerechter und dauerhafter Normen für die Behandlung ausländischer Investitionen
auszuweiten;
in der Überzeugung, daß die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur eine wichtige Rolle bei der
Förderung ausländischer Investitionen als Ergänzung nationaler und regionaler Investitionsgarantie-
Programme und privater Versicherer nichtkommerzieller Risiken spielen kann, und
in der Erkenntnis, daß diese Agentur soweit als möglich ihren Verpflichtungen ohne Rückgriff auf
ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und daß diesem Ziel durch ständige Verbesserung der
Investitionsbedingungen gedient würde –
sind wie folgt übereingekommen
Kapitel I
Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Errichtung und Rechtsstellung der Agentur
a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur
bezeichnet) errichtet.
b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen.
Artikel 2
Ziel und Zweck
Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten,
insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die
Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank
bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen
zu ergänzen.
Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur
a)Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle
Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten
kommen, gewähren;
b) geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der
Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und
c) sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres
Zieles notwendig oder wünschenswert sind.
Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft
getreten ist;
b) bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde
eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur
garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in
Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;
c) bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in
Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im
folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;
d) bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals
der Agentur vertreten;
e) bedeutet eine „frei verwendbare Währung“ i) jede vom Internationalen Währungsfonds von
Zeit zu Zeit als solche bezeichnete Währung und ii) jede sonstige frei verfügbare und
tatsächlich verwendbare Währung, die das in Artikel 30 genannte Direktorium für die Zwecke
des Übereinkommens nach Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds und mit
Zustimmung des Landes der betreffenden Währung als solche bezeichnen kann.
Kapitel II
Mitgliedschaft und Kapital
Artikel 4
Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.
b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem
30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Artikel 5
Kapital
a) Das genehmigte Grundkapital der Agentur beträgt eine Milliarde Sonderziehungsrechte
(1000000000 SZR). Das Grundkapital ist in 100000 Anteile mit einem Nennwert von je 10000 SZR
aufgeteilt, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Alle Zahlungsverpflichtungen der
Mitglieder hinsichtlich des Grundkapitals werden auf der Grundlage des Durchschnittswerts des SZR in
US-Dollar für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1985 ermittelt; dieser Wert beträgt
1,082 US-Dollar je SZR.
b) Das Grundkapital wird bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in dem Umfang erhöht, in dem die
Anteile, die zu diesem Zeitpunkt genehmigt sind, nicht ausreichen, um die Anteile zur Verfügung zu
stellen, die von diesem Mitglied nach Artikel 6 gezeichnet werden müssen.
c) Der Rat kann das Grundkapital der Agentur jederzeit mit besonderer Mehrheit erhöhen.
Artikel 6
Zeichnung der Anteile
Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in
Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte
Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu
einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile.
Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten
Grundkapitals zeichnen dürfen.
Artikel 7
Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt
i) Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied
in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung
in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren,
unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß
des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.
ii) Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt wird.
Artikel 8
Zahlung auf gezeichnete Anteile
a) Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme,
daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer
nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen
Währung geleistet werden können.
b) Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.
c) Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf
bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe
nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.
d) Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile
beschränkt.
Artikel 9
Bewertung der Währungen
Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung
gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen
Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.
Artikel 10
Rückzahlungen
a) Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete
Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit
i) der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag
erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei
verwendbaren Währung zurückerhalten hat,
ii) der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach
seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder
iii) der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine
Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.
b) Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei
verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem
Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.
c) Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil
der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.
Kapitel III
Geschäftstätigkeit
Artikel 11
Gedeckte Risiken
a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen
eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden
Risikoarten ergibt
i) Transfer von Währungsbeträgen
jede der Gastregierung zurechenbare Einführung von Beschränkungen hinsichtlich des
Transfers ihrer Währung außerhalb des Gastlandes in eine frei verwendbare Währung oder
eine andere für den Garantienehmer annehmbare Währung, einschließlich des Versäumnisses
der Gastregierung, dem Antrag dieses Garantienehmers auf einen solchen Transfer innerhalb
einer angemessenen Frist zu entsprechen;
ii) Enteignung und ähnliche Maßnahmen
jede der Gastregierung zurechenbare Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahme oder
-unterlassung, die bewirkt, daß dem Garantienehmer das Eigentum an seiner Investition oder
seine Kontrolle darüber beziehungsweise ein erheblicher Nutzen aus seiner Investition
entzogen wird; ausgenommen sind allgemein anwendbare, nicht diskriminierende
Maßnahmen, welche die Regierungen üblicherweise zur Regelung der Wirtschaftstätigkeit in
ihrem Hoheitsgebiet treffen;
iii) Vertragsverletzung
jede Nichtanerkennung oder jede Verletzung eines Vertrages mit dem Garantienehmer durch
die Gastregierung, wenn a) der Garantienehmer kein Gericht oder Schiedsgericht anrufen
kann, um einen Anspruch wegen der Nichtanerkennung oder Verletzung feststellen zu lassen,
oder b) eine Entscheidung dieses Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht,
wie sie in den Garantieverträgen auf Grund der Vorschriften der Agentur bestimmt ist, oder c)
eine solche Entscheidung nicht durchgesetzt werden kann, und
iv) Krieg und zivile Unruhen
militärische Handlungen oder zivile Unruhen in einem Hoheitsgebiet des Gastlandes, auf das
dieses Übereinkommen nach Artikel 66 anwendbar ist.
b) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlandes kann das Direktorium mit besonderer
Mehrheit die Ausweitung der Deckung auf Grund dieses Artikels auf bestimmte andere nichtkommerzielle
Risiken als die unter Buchstabe a bezeichneten genehmigen, keinesfalls jedoch auf das Risiko
der Währungsabwertung oder -entwertung.
c) Verluste, die sich aus folgenden Vorkommnissen ergeben, sind nicht abgedeckt
i) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung, der der Garantienehmer zugestimmt hat
oder für die er verantwortlich ist, und
ii) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung vor Abschluß des Garantievertrages oder
jedes andere vor diesem Zeitpunkt eintretende Ereignis.
Artikel 12
Berücksichtigungsfähige Investitionen
a) Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der
von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen
Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.
b) Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder
langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe
a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in
Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.
c) Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des
Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen
i) jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer
vorhandenen Investition und
ii) die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland
transferiert werden könnten.
d) Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen
folgender Tatsachen vergewissern
i) die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;
ii) die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
Gastlands;
iii) die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten
des Gastlands und
iv) die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten
und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.
Artikel 13
Berücksichtigungsfähige Investoren
a) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann als Empfänger einer Garantie der Agentur
berücksichtigt werden,
i) sofern die natürliche Person Staatsangehöriger eines Mitglieds mit Ausnahme des Gastlands
ist;
ii) sofern die juristische Person in einem Mitglied gegründet ist und dort ihren Hauptsitz hat oder
sofern ihre Kapitalmehrheit einem oder mehreren Mitgliedern oder deren Staatsangehörigen
gehört; in keinem der genannten Fälle darf jedoch das Mitglied das Gastland sein;
iii) sofern die juristische Person, gleichviel ob sie sich in Privateigentum befindet oder nicht, auf
kommerzieller Grundlage arbeitet.
b) Hat der Investor mehr als eine Staatsangehörigkeit, so geht für die Zwecke des Buchstabens a die
Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Staatsangehörigkeit eines Nichtmitglieds und die Staatsangehörigkeit
des Gastlands der Staatsangehörigkeit jedes anderen Mitglieds vor.
c) Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlands kann das Direktorium mit besonderer
Mehrheit festlegen, daß auch eine natürliche Person, die Staatsangehöriger des Gastlands ist, oder eine
juristische Person, die im Gastland gegründet ist oder deren Kapitalmehrheit seinen Staatsangehörigen
gehört, berücksichtigungsfähig ist; das investierte Kapital muß in diesem Fall jedoch aus einem Land
außerhalb des Gastlands transferiert werden.
Artikel 14
Berücksichtigungsfähige Gastländer
Für Investitionen wird eine Garantie nach diesem Kapitel nur gewährt, wenn sie im Hoheitsgebiet
eines in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaates vorgenommen werden sollen.
Artikel 15
Genehmigung des Gastlands
Die Agentur darf einen Garantievertrag erst schließen, wenn die Gastregierung die Gewährung der
Garantie durch die Agentur gegen die von ihr bezeichneten Risiken, die gedeckt werden sollen,
genehmigt hat.
Artikel 16
Bedingungen
Die Bedingungen jedes Garantievertrages werden von der Agentur nach Maßgabe der vom
Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften festgelegt; die Agentur darf jedoch nicht den gesamten
Verlust der garantierten Investition abdecken. Garantieverträge werden vom Präsidenten gemäß den
Weisungen des Direktoriums genehmigt.
Artikel 17
Befriedigung von Forderungen
Der Präsident entscheidet gemäß den Weisungen des Direktoriums entsprechend dem
Garantievertrag und den vom Direktorium gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Befriedigung
von Forderungen eines Garantienehmers. In den Garantieverträgen wird den Garantienehmern auferlegt,
sich um Abhilfen im Verwaltungsweg zu bemühen, die den Umständen angemessen sind, bevor eine
Zahlung durch die Agentur erfolgt, sofern ihnen solche Abhilfen nach den Rechtsvorschriften des
Gastlands ohne weiteres zur Verfügung stehen. Die Verträge können den Ablauf bestimmter angemessener
Fristen zwischen dem Eintritt eines die Forderung begründeten Ereignisses und der
Befriedigung der Forderung vorschreiben.
Artikel 18
Abtretung
a) Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer
werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen
Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die
Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.
b) Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.
c) Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des
Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung
durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge
können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten
verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere
Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.
Artikel 19
Verhältnis zu nationalen und regionalen Rechtsträgern
Die Agentur arbeitet mit nationalen Rechtsträgern der Mitglieder und mit regionalen Rechtsträgern,
deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört und die in ähnlicher Weise wie die Agentur tätig sind,
zusammen und versucht, deren Geschäftstätigkeit zu ergänzen, um sowohl die Leistungsfähigkeit ihrer
jeweiligen Dienste als auch ihren Beitrag zu einem verstärkten Fluß ausländischer Investitionen auf ein
Höchstmaß zu verstärken. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit diesen Rechtsträgern Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit im einzelnen treffen, insbesondere die Modalitäten der Rückversicherung und
Mitversicherung.
Artikel 20
Rückversicherung nationaler und regionaler Rechtsträger
a) Die Agentur kann für eine bestimmte Investition eine Rückversicherung gegen Verluste aus
einem oder mehreren nichtkommerziellen Risiken gewähren, die von einem Mitglied oder einer Agentur
desselben oder von einer regionalen Investitions-Garantie Agentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern
gehört, übernommen worden sind. Das Direktorium schreibt mit besonderer Mehrheit von Zeit zu Zeit
Höchstbeträge für Eventualverpflichtungen vor, die von der Agentur in bezug auf Rückversicherungsverträge
übernommen werden können. Für bestimmte, mehr als zwölf Monate vor Eingang des
Rückversicherungsantrags bei der Agentur abgeschlossene Investitionen wird der Höchstbetrag zunächst
auf zehn vH der gesamten Eventualverpflichtung der Agentur auf Grund dieses Kapitels festgesetzt. Die
Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach den Artikeln 11 bis 14 gelten für Rückversicherungsgeschäfte;
rückversicherte Investitionen brauchen jedoch nicht erst nach Stellung des
Antrags auf Rückversicherung durchgeführt zu werden.
b) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und eines rückversicherten Mitglieds oder
einer rückversicherten Agentur werden unter Einhaltung der vom Direktorium erlassenen Regeln und
Vorschriften in einem Rückversicherungsvertrag festgelegt. Das Direktorium genehmigt jeden
Rückversicherungsvertrag, der sich auf eine vor Eingang des Antrags auf Rückversicherung bei der
Agentur erfolgte Investition bezieht, mit dem Ziel, Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zu
gewährleisten, daß die Agentur ihren Risiken entsprechende Prämien erhält, und zu gewährleisten, daß
der rückversicherte Rechtsträger sich in angemessener Weise verpflichtet hat, neue Investitionen in den
in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu fördern.
c) Die Agentur gewährleistet in größtmöglichem Umfang, daß sie oder der rückversicherte
Rechtsträger Rechte in bezug auf Abtretung und Schiedsgerichtsbarkeit haben, die denen entsprechen,
welche die Agentur hätte, wenn sie ursprünglicher Garantiegeber wäre. Die Rückversicherungsbedingungen
schreiben vor, daß Abhilfen im Verwaltungsweg nach Artikel 17 angestrebt werden
müssen, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt. Eine Abtretung wird in bezug auf das betroffene
Gastland erst wirksam, nachdem dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die
Agentur nimmt in die Rückversicherungsverträge Bestimmungen auf, die von dem Rückversicherten
verlangen, daß er die mit der rückversicherten Investition zusammenhängenden Rechte oder Forderungen
mit gebührender Sorgfalt verfolgt.
Artikel 21
Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und mit Rückversicherern
a) Die Agentur kann mit privaten Versicherern in den Mitgliedstaaten Absprachen treffen, um ihre
eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten und diese Versicherer dazu zu bewegen, in den in der Entwicklung
befindlichen Mitgliedstaaten Versicherungsschutz für nichtkommerzielle Risiken zu ähnlichen
Bedingungen wie den von der Agentur angewendeten zu gewähren. Diese Absprachen können eine
Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen und Verfahren
umfassen.
b) Die Agentur kann jede von ihr gewährte Garantie ganz oder teilweise bei einem geeigneten
Rückversicherer rückversichern.
c) Die Agentur wird sich insbesondere bemühen, Investitionen zu garantieren, für die ein
vergleichbarer Versicherungsschutz zu angemessenen Bedingungen von privaten Versicherern und
Rückversicherern nicht erhältlich ist.
Artikel 22
Höchstbeträge für Garantien
a) Sofern der Rat nicht mit besonderer Mehrheit etwas anderes bestimmt, darf der Gesamtbetrag der
Eventualverpflichtungen, die von der Agentur auf Grund dieses Kapitels übernommen werden können,
einhundertfünfzig vH des Betrages des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur und ihrer
Reserven zuzüglich des vom Direktorium bestimmten Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen
nicht übersteigen. Das Direktorium überprüft von Zeit zu Zeit das Risikoprofil des
Bestands der Agentur angesichts ihrer Erfahrungen mit Forderungen, des Ausmaßes der Risikostreuung,
der Deckungsansprüche aus Rückversicherungen und anderer einschlägiger Faktoren, um festzustellen,
ob dem Rat Änderungen des Höchstgesamtbetrages der Eventualverpflichtungen empfohlen werden
sollen. Der vom Rat festgelegte Höchstbetrag darf unter keinen Umständen das Fünffache des Betrages
des unverminderten gezeichneten Kapitals der Agentur, ihrer Reserven und eines als geeignet erachteten
Teiles ihrer Deckungsansprüche aus Rückversicherungen übersteigen.
b) Unbeschadet der unter Buchstabe a bezeichneten allgemeinen Höchstbeträge für Garantien kann
das Direktorium folgendes vorschreiben
i) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur auf Grund dieses
Kapitels für alle an Investoren jedes einzelnen Mitglieds vergebenen Garantien übernommen
werden kann. Bei der Festlegung dieser Höchstbeträge berücksichtigt das Direktorium
gebührend den Anteil des betreffenden Mitglieds am Kapital der Agentur und die
Notwendigkeit, liberalere Begrenzungen in bezug auf Investitionen anzuwenden, die aus in
der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten stammen, und
ii) Höchstgesamtbeträge der Eventualverpflichtung, die von der Agentur in bezug auf Faktoren
der Risikostreuung wie einzelne Vorhaben, einzelne Gastländer und Arten von Investitionen
oder Risiken übernommen werden kann.
Artikel 23
Investitionsförderung
a) Die Agentur führt Forschungsarbeiten durch, übt Tätigkeiten zur Förderung des Investitionsflusses
aus und verbreitet Informationen über Investitionsmöglichkeiten in den in der Entwicklung
befindlichen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, das Umfeld für den Fluß ausländischer Investitionen in diese
Staaten zu verbessern. Die Agentur kann auf Ersuchen eines Mitglieds fachlichen Rat und fachliche Hilfe
zur Verbesserung der Investitionsbedingungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zur Verfügung stellen.
Bei der Ausübung dieser Tätigkeit wird die Agentur
i) sich von einschlägigen Investitionsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten leiten lassen;
ii) versuchen, sowohl in den entwickelten als auch in den in der Entwicklung befindlichen
Mitgliedstaaten Hindernisse für den Investitionsfluß in die in der Entwicklung befindlichen
Mitgliedstaaten zu beseitigen;
iii) sich mit anderen mit der Förderung ausländischer Investitionen befaßten Stellen abstimmen,
insbesondere der internationalen Finanz-Corporation.
b) die Agentur wird auch
i) die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Gastländern fördern;
ii) sich bemühen, Übereinkünfte mit den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu
schließen, insbesondere mit potentiellen Gastländern, in denen gewährleistet wird, daß die
Agentur hinsichtlich der von ihr garantierten Investitionen eine mindestens ebenso günstige
Behandlung erfährt, wie sie von dem betreffenden Mitglied für die meistbegünstigte
Investitions-Garantie Agentur oder den meistbegünstigten Staat in einer Investitionsübereinkunft
gewährt wird; diese Übereinkünfte müssen vom Direktorium mit besonderer
Mehrheit genehmigt werden;
iii) den Abschluß von Übereinkünften zwischen ihren Mitgliedern über die Förderung und den
Schutz von Investitionen fördern und erleichtern.
c) Die Agentur berücksichtigt bei ihren Förderungsbemühungen insbesondere die Notwendigkeit,
den Investitionsfluß zwischen den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verstärken.
Artikel 24
Garantien für geförderte Investitionen
Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die
Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen
(sponsorship arrangements) übernehmen.
Kapitel IV
Finanzbestimmungen
Artikel 25
Verwaltung der Finanzen
Die Agentur übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten einer vernünftigen
Geschäftsführung und einer umsichtigen Verwaltung der Finanzen aus, um unter allen Umständen in der
Lage zu bleiben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Artikel 26
Prämien und Gebühren
Die Agentur setzt die für jede Art von Risiko geltenden Sätze für Prämien-, Gebühren- und etwaige
sonstige Zahlungen fest und überprüft sie regelmäßig.
Artikel 27
Zuteilung der Nettoeinnahmen
a) Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer iii führt die Agentur Nettoeinnahmen so lange
den Reserven zu, bis diese Reserven das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur erreicht haben.
b) Nachdem die Reserven der Agentur den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Umfang erreicht
haben, entscheidet der Rat, ob und inwieweit die Nettoeinnahmen der Agentur den Reserven zugeführt,
an die Mitglieder der Agentur verteilt oder anderweitig verwendet werden. Jede Verteilung von
Nettoeinnahmen an die Mitglieder der Agentur erfolgt im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am
Kapital der Agentur nach einem mit besonderer Mehrheit gefaßten Beschluß des Rates.
Artikel 28
Haushalt
Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur
Genehmigung durch das Direktorium auf.
Artikel 29
Rechnungslegung
Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine von unabhängigen Rechnungsprüfern
geprüfte Aufstellung ihrer Konten sowie der Konten des in Anlage I bezeichneten Fördertreuhandfonds
enthält. Die Agentur verteilt an die Mitglieder in angemessenen Abständen eine zusammenfassende
Darstellung ihrer finanziellen Lage und eine Gewinn- und Verlustrechnung, welche die Ergebnisse ihrer
Geschäftstätigkeit ausweisen.
Kapitel V
Organisation und Geschäftsführung
Artikel 30
Aufbau der Agentur
Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur
Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 31
Der Rat
a) Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses
Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die
Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;
ii) ein Mitglied zu suspendieren;
iii) die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;
iv) die Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a
heraufzusetzen;
v) ein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe
c zu bezeichnen;
vi) ein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie
Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke
neu einzustufen;
vii) die Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;
viii) die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;
ix) bei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;
x) dieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.
b) Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem
Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit
des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum
Vorsitzenden.
c) Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die
das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder
Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.
Artikel 32
Das Direktorium
a) Das Direktorium ist für die allgemeine Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich; bei der
Erfüllung dieser Verantwortung trifft es jede Maßnahme, die auf Grund dieses Übereinkommens
erforderlich oder zulässig ist.
b) Das Direktorium besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Die Anzahl der Direktoren kann vom
Rat unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Mitgliedschaft angepaßt werden. Jeder Direktor
kann einen Stellvertreter ernennen, der die Vollmacht hat, bei Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit
des Direktors für ihn zu handeln. Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des
Direktoriums; er hat aber, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein
Stimmrecht.
c) Der Rat legt die Amtszeit der Direktoren fest. Das erste Direktorium wird vom Rat auf seiner
Eröffnungssitzung eingesetzt.
d) Das Direktorium tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, der von sich aus oder auf
Antrag von drei Direktoren tätig wird.
e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschließt, daß die Agentur ein ständiges Direktorium
haben muß, das kontinuierlich tagt, erhalten die Direktoren und Stellvertreter nur eine Vergütung für die
Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums und die Erfüllung anderer amtlicher
Aufgaben für die Agentur. Nach Errichtung eines kontinuierlich tagenden Direktoriums erhalten die
Direktoren und Stellvertreter eine vom Rat festgelegte Vergütung.
Artikel 33
Präsident und Personal
a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Agentur unter der allgemeinen Aufsicht des
Direktoriums. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung des Personals
verantwortlich.
b) Der Präsident wird vom Direktorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Der Rat legt das
Gehalt und die Bedingungen des Anstellungsvertrags des Präsidenten fest.
c) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind der Präsident und das Personal nur der Agentur und keiner
anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Agentur achtet den internationalen Charakter dieser
Verpflichtung und enthält sich aller Versuche, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer
Pflichten zu beeinflussen.
d) Bei Einstellung des Personals achtet der Präsident, vorausgesetzt, daß ein Höchstmaß an
Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gewährleistet ist, gebührend darauf, daß die Auswahl des
Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
e) Der Präsident und das Personal wahren jederzeit die Vertraulichkeit der bei der Durchführung der
Geschäftstätigkeit der Agentur erlangten Informationen.
Artikel 34
Verbot der politischen Betätigung
Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten
eines Mitglieds einmischen. Unbeschadet des Rechts der Agentur, alle Umstände im Zusammenhang mit
einer Investition zu berücksichtigen, dürfen sie sich in ihren Beschlüssen nicht von der politischen
Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Die für ihre Entscheidung
maßgebenden Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel 2 dargelegten
Zwecke zu erreichen.
Artikel 35
Beziehungen zu internationalen Organisationen
Die Agentur arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit den Vereinten
Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere
Aufgaben haben, insbesondere der Bank und der Internationalen Finanz-Corporation, zusammen.
Artikel 36
Hauptsitz
a) Der Hauptsitz der Agentur befindet sich in Washington, D.C., sofern nicht der Rat mit besonderer
Mehrheit beschließt, ihn an einem anderen Ort zu errichten.
b) Die Agentur kann andere für ihre Arbeit notwendige Geschäftsstellen errichten.
Artikel 37
Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in
seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es
hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.
Artikel 38
Verbindungsstelle
a) Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Agentur in jeder sich aus diesem
Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Die Agentur kann sich auf
Erklärungen dieser Stelle als Erklärungen des Mitglieds verlassen. Die Agentur konsultiert auf Antrag
eines Mitglieds dieses Mitglied in bezug auf die in den Artikeln 19 bis 21 behandelten Angelegenheiten,
die sich auf Rechtsträger oder Versicherer dieses Mitglieds beziehen.
b) Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Agentur tätig werden kann, so gilt
die Genehmigung als erteilt, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der
Agentur bei der Unterrichtung des Mitglieds über die vorgesehene Handlung festgelegt wird, einen
Einwand erhebt.
Kapitel VI
Abstimmung, Anpassung der Zeichnungsbeträge und Vertretung
Artikel 39
Abstimmung und Anpassung der Zeichnungsbeträge
a) Um Abstimmungsregelungen zu treffen, welche die gleichberechtigten Interessen der in Anhang
A aufgeführten zwei Kategorien von Staaten sowie die Bedeutung der finanziellen Beteiligung jedes
Mitglieds widerspiegeln, hat jedes Mitglied 177 Mitgliedschaftsstimmen zuzüglich einer Stimme für
jeden von dem Mitglied gezeichneten Anteil.
b) Beträgt zu irgendeiner Zeit innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
die Gesamtsumme der Mitgliedschafts- und Anteilsstimmen der Mitglieder, die einer der in Anhang A
aufgeführten zwei Kategorien von Staaten angehören, weniger als vierzig vH der Gesamtstimmenzahl, so
erhalten die Mitglieder dieser Kategorie so viele zusätzliche Stimmen, wie notwendig sind, um die
Gesamtstimmenzahl der Kategorie auf diesen Hundertsatz der Gesamtstimmenzahl zu bringen. Diese
zusätzlichen Stimmen werden unter den Mitgliedern der Kategorie im Verhältnis der Anteilsstimmen
jedes einzelnen zu den gesamten Anteilsstimmen der Kategorie aufgeteilt. Die zusätzlichen Stimmen
werden automatisch angepaßt, um sicherzustellen, daß dieser Hundertsatz aufrechterhalten bleibt; nach
Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist werden sie gestrichen.
c) Im Verlauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat die
Zuteilung der Anteile; in seinem Beschluß läßt er sich von folgenden Grundsätzen leiten
i) Die Stimmen der Mitglieder müssen die tatsächlichen Zeichnungen auf das Kapital der
Agentur und die Mitgliedschaftsstimmen nach Buchstabe a widerspiegeln;
ii) Anteile, die Ländern zugeteilt werden, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben,
werden zur Neuverteilung an solche Mitglieder und in einer solchen Weise zur Verfügung
gestellt, daß Stimmengleichheit zwischen den oben genannten Kategorien möglich wird;
iii) der Rat wird Maßnahmen ergreifen, die es den Mitgliedern erleichtern, die ihnen zugeteilten
Anteile zu zeichnen.
d) Innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreijahresfrist werden alle Beschlüsse des Rates
und des Direktoriums mit besonderer Mehrheit gefaßt; Beschlüsse, für die auf Grund dieses
Übereinkommens eine größere Mehrheit erforderlich ist, werden jedoch mit der größeren Mehrheit
gefaßt.
e) Wird das Grundkapital der Agentur nach Artikel 5 Buchstabe c erhöht, so wird jedes Mitglied auf
Antrag ermächtigt, einen Teil der Erhöhung zu zeichnen, der dem Verhältnis seines vorher gezeichneten
Kapitals zum Grundkapital der Agentur entspricht; die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, einen
Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
f) Der Rat erläßt Vorschriften über die zusätzlichen Anteilszeichnungen nach Buchstabe e. Diese
Vorschriften sehen angemessene Fristen für die Vorlage der Anträge auf diese Zeichnungen durch die
Mitglieder vor.
Artikel 40
Abstimmung im Rat
a) Jeder Gouverneur ist berechtigt, die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben.
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die
mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl innehaben.
c) Der Rat kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es der
Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Rates über eine
bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
Artikel 41
Wahl der Direktoren
a) Die Direktoren werden in Übereinstimmung mit Anhang B gewählt.
b) Die Direktoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines
Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von
den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt ist, übt der
Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Ernennung eines
Stellvertreters aus.
Artikel 42
Abstimmung im Direktorium
a) Jeder Direktor ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder abzugeben, deren Stimmen bei seiner
Wahl anfielen. Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben. Sofern in diesem
Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Direktoriums mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend
ist, die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl innehaben.
c) Das Direktorium kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender,
wenn er der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des
Direktoriums über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Direktoriums
anzuberaumen.
Kapitel VII
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 43
Zweck des Kapitels
Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes
Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.
Artikel 44
Gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Agentur, ausgenommen solche aus dem Geltungsbereich der Artikel 57 und 58,
können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die
Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden
ernannt hat. Klagen gegen die Agentur können nicht erhoben werden i) von Mitgliedern oder von
Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Rechte ableiten, oder ii) in bezug auf
Personalangelegenheiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in
wessen Besitz sie sich befinden, sind jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung
entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Schiedsspruch gegen die
Agentur ergangen ist.
Artikel 45
Vermögenswerte
a) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich
befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form
des Zugriffs durch die vollziehende oder die gesetzgebende Gewalt entzogen.
b) Soweit es die Durchführung der Geschäftstätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens erfordert,
sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,
Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit; Eigentum und Vermögenswerte, welche die
Agentur als Rechtsnachfolger (successor or subrogee) eines Garantienehmers, eines rückversicherten
Rechtsträgers oder eines bei einem rückversicherten Rechtsträger versicherten Investors erwirbt, sind von
anwendbaren Devisenbeschränkungen, Verwaltungsvorschriften und Kontrollen, die im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitglieds in Kraft sind, befreit, soweit der Garantienehmer, Rechtsträger oder Investor,
an dessen Stelle die Agentur getreten ist, Anspruch auf eine solche Behandlung hatte.
c) Im Sinne dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck „Vermögenswerte“ die Vermögenswerte des in
Anlage I genannten Fördertreuhandfonds sowie andere von der Agentur zur Erreichung ihres Zieles
verwaltete Vermögenswerte.
Artikel 46
Archive und Nachrichtenverkehr
a) Die Archive der Agentur sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
b) Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Agentur dieselbe Behandlung wie
dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank.
Artikel 47
Steuern
a) Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen sowie ihre durch dieses
Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zöllen befreit.
Die Agentur ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben
befreit.
b) Außer im Fall von Inländern unterliegen die von der Agentur den Gouverneuren oder ihren
Stellvertretern gezahlten Aufwandsentschädigungen oder die von ihr dem Vorsitzenden des
Direktoriums, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten oder dem Personal der Agentur
gezahlten Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Agentur garantierte oder rückversicherte Investitionen (einschließlich etwaiger Erträge)
oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (einschließlich etwaiger Prämien und
sonstiger Erträge), gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Investition oder Versicherungspolice nur deshalb benachteiligt, weil sie von der
Agentur garantiert oder rückversichert wurde, oder ii) deren rechtliche Grundlage allein der Sitz einer
Geschäftsstelle oder eines Büros der Agentur ist.
Artikel 48
Amtsträger der Agentur
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und das Personal der Agentur
i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen;
ii)genießen, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Meldepflicht für Ausländer und von den Verpflichtungen zur
nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen,
wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die betreffenden
Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten
anderer Mitglieder gewähren.
Artikel 49
Anwendung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, um
entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Kapitel enthaltenen Grundsätzen
Wirksamkeit zu verleihen, und unterrichtet die Agentur über die einzelnen von ihm getroffenen
Maßnahmen.
Artikel 50
Aufhebung
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse
der Agentur gewährt; sie können in dem Maße und zu den Bedingungen, welche die Agentur bestimmt,
in den Fällen aufgehoben werden, in denen die Aufhebung die Interessen der Agentur nicht
beeinträchtigen würde. Die Agentur hat die Immunität eines Mitglieds ihres Personals in den Fällen
aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit
Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur aufgehoben
werden kann.
Kapitel VIII
Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft und Beendigung der Geschäftstätigkeit
Artikel 51
Austritt
Jedes Mitglied kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für
dieses Mitglied jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle der Agentur gerichtete schriftliche
Anzeige aus der Agentur austreten. Die Agentur unterrichtet die Bank als Verwahrer des Übereinkommens
von dem Eingang einer solchen Anzeige. Ein Austritt wird neunzig Tage nach Eingang der
Anzeige bei der Agentur wirksam. Ein Mitglied kann die Anzeige widerrufen, solange sie noch nicht
wirksam geworden ist.
Artikel 52
Suspendierung der Mitgliedschaft
a) Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung nicht nach,
so kann der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche die Mehrheit der Gesamtstimmen innehaben,
dessen Mitgliedschaft suspendieren.
b) Während der Suspendierung hat ein Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit
Ausnahme des Austrittsrechts und anderer in diesem Kapitel und in Kapitel IX vorgesehener Rechte; es
hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.
c) Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Garantie oder Rückversicherung nach Kapitel III oder
Anlage I erteilt werden kann, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied der Agentur behandelt.
d) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt
seiner Suspendierung, sofern nicht der Rat beschließt, die Zeit der Suspendierung zu verlängern oder das
Mitglied wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Artikel 53
Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt
a) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten
einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen
seiner Mitgliedschaft wirksam waren.
b) Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat
zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der
Genehmigung des Direktoriums.
Artikel 54
Einstellung der Geschäftstätigkeit
a) Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für
eine bestimmte Zeit einstellen.
b) In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen,
die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum
Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.
c) Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die
Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der
Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.
Artikel 55
Auflösung
a) Der Rat kann mit besonderer Mehrheit beschließen, die Geschäftstätigkeit zu beenden und die
Agentur aufzulösen. Danach beendet die Agentur sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der
Arbeiten, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte
sowie die Regelung der Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der
Vermögenswerte bleibt die Agentur bestehen, und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder auf
Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt.
b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten
gegenüber Garantienehmern und anderen Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
wenn der Rat beschlossen hat, die Verteilung vorzunehmen.
c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen verteilt die Agentur ihre verbleibenden
Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am gezeichneten Kapital.
Die Agentur verteilt auch etwaige verbleibende Vermögenswerte des in Anlage I genannten
Fördertreuhandfonds an die fördernden Mitglieder im Verhältnis der von jedem von ihnen geförderten
Investitionen zu den gesamten geförderten Investitionen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen
Anteil an den Vermögenswerten der Agentur oder des Fördertreuhandfonds, wenn es alle ausstehenden
Forderungen der Agentur ihm gegenüber beglichen hat. Jede Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu
vom Rat bestimmten Zeiten und in der von ihm als recht und billig erachteten Weise.
Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 56
Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
a) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem
Mitglied der Agentur und der Agentur oder zwischen Mitgliedern der Agentur auftreten, werden dem
Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein von der Frage besonders betroffenes Mitglied, das sonst
nicht von einem Staatsangehörigen im Direktorium vertreten ist, kann einen Vertreter zur Teilnahme an
jeder Sitzung des Direktoriums entsenden, auf der die Frage beraten wird.
b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied
verlangen, daß die Frage dem Rat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis die
Entscheidung des Rates vorliegt, kann die Agentur, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage
der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Artikel 57
Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern
a) Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede
Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit
zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen
ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage II festgelegten Verfahren beigelegt.
b) Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden
entweder i) nach dem in Anlage II festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und
dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher
Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage II als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die
im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.
Artikel 58
Streitigkeiten, an denen Garantie- oder Rückversicherungsnehmer beteiligt sind
Jede Streitigkeit, die sich aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag zwischen den daran
beteiligten Parteien ergibt, wird einem Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung entsprechend den
Vorschriften unterworfen, die in dem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag vorgesehen oder
bezeichnet sind.
Kapitel X
Änderungen
Artikel 59
Änderungen durch den Rat
a) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der
Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch
i) bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der
Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und
ii) bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I,
die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der
Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.
b) Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.
c) Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die
zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und
den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.
Artikel 60
Verfahren
Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied,
einem Gouverneur oder einem Direktor ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Direktoriums zuzuleiten,
der sie dem Direktorium vorlegt. Wird der Änderungsvorschlag vom Direktorium empfohlen, so wird er
dem Rat zur Genehmigung nach Artikel 59 vorgelegt. Ist die Änderung vom Rat ordnungsgemäß
genehmigt worden, so bestätigt die Agentur dies in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen
Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder neunzig Tage nach dem Tag der amtlichen Mitteilung
in Kraft, sofern nicht der Rat einen anderen Zeitpunkt festlegt.
Kapitel XI
Schlußbestimmungen
Artikel 61
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz zur Unterzeichnung
offen; es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten nach
Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
b) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünf Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Eins und mindestens
fünfzehn solcher Urkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Zwei hinterlegt sind; die
Gesamtzeichnungsbeträge dieser Staaten müssen jedoch mindestens ein Drittel des in Artikel 5 vorgeschriebenen
genehmigten Kapitals der Agentur ausmachen.
c) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung in Kraft.
d) Ist dieses Übereinkommen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem es zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so beraumt der Präsident der Bank eine Konferenz der
interessierten Länder an, um das weitere Vorgehen festzulegen.
Artikel 62
Eröffnungssitzung
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraumt der Präsident der Bank die Eröffnungssitzung
des Rates an. Diese Sitzung findet innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens
oder so bald wie möglich danach am Hauptsitz der Agentur statt.
Artikel 63
Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und
Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der
Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des
Übereinkommens.
Artikel 64
Registrierung
Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen
und den dazu von der Generalversammlung erlassenen Vorschriften im Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
Artikel 65
Notifikation
Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
der Agentur folgendes
a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;
b)die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach
Artikel 63;
c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;
d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;
e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.
Artikel 66
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete, die der Hoheitsgewalt eines Mitglieds
unterstehen, einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied
verantwortlich ist, mit Ausnahme derjenigen, die das Mitglied entweder im Zeitpunkt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung oder später durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer des Übereinkommens
ausgeschlossen hat.
Artikel 67
Regelmäßige Überprüfungen
a) Der Rat führt regelmäßig umfassende Überprüfungen der Tätigkeit der Agentur sowie der
erzielten Ergebnisse durch zu dem Zweck, etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Agentur
bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen.
b) Die erste Überprüfung findet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Der
Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Rat festgelegt.
GESCHEHEN zu Seoul am 11. Oktober 1985 in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird; die Bank hat durch ihre nachstehende
Unterschrift ihr Einverständnis bekundet, die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben
zu erfüllen.
Anlage I
Garantien für geförderte Investitionen nach Artikel 24
Artikel 1
Förderung
a) Jedes Mitglied kann Garantien für eine Investition fördern (sponsor for guarantee), die von einem
Investor mit einer beliebigen Staatsangehörigkeit oder von Investoren mit einer oder mehreren beliebigen
Staatsangehörigkeiten vorgenommen werden soll.
b) Vorbehaltlich des Artikels 3 Buchstaben b und c dieser Anlage trägt jedes fördernde Mitglied
gemeinsam mit den anderen fördernden Mitgliedern die Verluste auf Grund von Garantien für geförderte
Investitionen, sofern und soweit die Verluste nicht aus dem in Artikel 2 bezeichneten Fördertreuhandfonds
gedeckt werden können, in dem Verhältnis, in dem der Betrag der höchsten
Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von ihm geförderten Investitionen zu dem
Gesamtbetrag der höchsten Eventualverpflichtung auf Grund der Garantien für die von allen Mitgliedern
geförderten Investitionen steht.
c) In ihren Beschlüssen über die Gewährung von Garantien auf Grund dieser Anlage berücksichtigt
die Agentur gebührend, ob das fördernde Mitglied voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen
Verpflichtungen aus dieser Anlage nachzukommen und gibt den Investitionen Vorrang, die von den
betroffenen Gastländern mitgefördert sind.
d) Die Agentur führt regelmäßige Konsultationen mit den fördernden Mitgliedern über ihre
Geschäftstätigkeit auf Grund dieser Anlage.
Artikel 2
Fördertreuhandfonds
a) Prämien und sonstige auf Garantien für geförderte Investitionen entfallende Einkünfte,
einschließlich der Erträge aus der Investition solcher Prämien und Einkünfte, werden auf einem
Sonderkonto geführt, das als Fördertreuhandfonds bezeichnet wird.
b) Alle Verwaltungsausgaben und Zahlungen für Forderungen, die auf die auf Grund dieser Anlage
gewährten Garantien entfallen, werden aus dem Fördertreuhandfonds gezahlt.
c) Die Vermögenswerte des Fördertreuhandfonds werden für gemeinsame Rechnung der fördernden
Mitglieder geführt und verwaltet und von den Vermögenswerten der Agentur getrennt und gesondert
geführt.
Artikel 3
Aufforderung an fördernde Mitglieder
a) Soweit die Agentur wegen eines Verlusts auf Grund einer geförderten Garantie einen Betrag zu
zahlen hat, der nicht aus den Vermögenswerten des Fördertreuhandfonds gezahlt werden kann, fordert
die Agentur jedes fördernde Mitglied auf, seinen nach Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage festgesetzten
Anteil an dem Betrag in den Fonds einzuzahlen.
b) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel einen
Betrag zu zahlen, wenn infolgedessen die Gesamtzahlungen dieses Mitglieds den Gesamtbetrag der
Garantien für von ihm geförderte Investitionen übersteigen werden.
c) Bei Erlöschen einer Garantie für eine von einem Mitglied geförderte Investition verringert sich
die Haftung des Mitglieds um einen der Höhe der Garantie entsprechenden Betrag; die Haftung
verringert sich auch anteilsmäßig, wenn die Agentur eine Forderung im Zusammenhang mit einer
geförderten Investition bezahlt; sie bleibt im übrigen bis zum Erlöschen aller im Zeitpunkt dieser
Zahlung bestehenden Garantien für geförderte Investitionen weiter bestehen.
d) Haftet ein förderndes Mitglied wegen der unter den Buchstaben b und c vorgesehenen
Beschränkung nicht für einen Betrag, für den eine Aufforderung nach diesem Artikel ergangen ist, oder
gerät ein förderndes Mitglied mit der Zahlung eines nach einer derartigen Aufforderung fälligen Betrages
in Verzug, so wird die Haftung für die Zahlung des Betrages von den anderen fördernden Mitgliedern
anteilsmäßig übernommen. Die Haftung der Mitglieder nach diesem Buchstaben unterliegt der unter den
Buchstaben b und c vorgesehenen Beschränkung.
e) Jede Zahlung eines fördernden Mitglieds auf Grund einer Aufforderung nach diesem Artikel
erfolgt sofort und in frei verwendbarer Währung.
Artikel 4
Bewertung von Währungen und Rückzahlungen
Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und
über Rückzahlungen in bezug auf Kapitalzeichnungen gelten sinngemäß für die von Mitgliedern für
geförderte Investitionen gezahlten Mittel.
Artikel 5
Rückversicherung
a) Die Agentur kann unter den in Artikel 1 dieser Anlage genannten Bedingungen einem Mitglied,
einer Agentur desselben, einer in Artikel 20 Buchstabe a dieses Übereinkommens bezeichneten
regionalen Agentur oder einem privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat eine Rückversicherung
gewähren. Die Bestimmungen dieser Anlage über Garantien und der Artikel 20 und 21 des
Übereinkommens gelten sinngemäß für auf Grund dieses Buchstabens gewährte Rückversicherungen.
b) Die Agentur kann Rückversicherung für von ihr auf Grund dieser Anlage garantierte
Investitionen erlangen und die Kosten dieser Rückversicherung aus dem Fördertreuhandfonds bestreiten.
Das Direktorium kann beschließen, ob und inwieweit die in Artikel 1 Buchstabe b dieser Anlage
vorgesehene Verpflichtung der fördernden Mitglieder zur gemeinsamen Übernahme von Verlusten
wegen der erhaltenen Rückversicherungsdeckung verringert werden kann.
Artikel 6
Geschäftsführungsgrundsätze
Unbeschadet dieser Anlage gelten die Bestimmungen über die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang
mit Garantien nach Kapitel III dieses Übereinkommens und über die Verwaltung der Finanzen nach
Kapitel IV des Übereinkommens sinngemäß für Garantien für geförderte Investitionen; jedoch i) müssen
diese Investitionen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, falls sie im Hoheitsgebiet eines
Mitglieds, insbesondere eines in der Entwicklung befindlichen Mitglieds, von Investoren vorgenommen
werden, die nach Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage berücksichtigungsfähig sind, und ii) haftet die
Agentur nicht in bezug auf ihre eigenen Vermögenswerte für die auf Grund dieser Anlage gewährten
Garantien oder Rückversicherungen, und jeder auf Grund dieser Anlage geschlossene Garantie- oder
Rückversicherungsvertrag muß dies ausdrücklich vorsehen.
Artikel 7
Abstimmung
Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen hat jedes fördernde Mitglied eine
zusätzliche Stimme je 10000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem auf der Grundlage der Förderung
garantierten oder rückversicherten Betrag, und jedes eine geförderte Investition aufnehmende Mitglied
hat eine zusätzliche Stimme je 10000 Sonderziehungsrechte entsprechend dem garantierten oder
rückversicherten Betrag hinsichtlich jeder von ihm aufgenommenen geförderten Investition. Diese
zusätzlichen Stimmen dürfen nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit geförderten Investitionen
abgegeben werden; sie bleiben im übrigen bei der Festlegung der Stimmenzahl der Mitglieder
unberücksichtigt.
Anlage II
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Agentur nach Artikel 57
Artikel 1
Anwendung der Anlage
Alle Streitigkeiten im Rahmen des Artikels 57 dieses Übereinkommens werden nach dem in dieser
Anlage festgelegten Verfahren beigelegt, außer in den Fällen, in denen die Agentur eine Übereinkunft
mit einem Mitglied nach Artikel 57 Buchstabe b Ziffer ii geschlossen hat.
Artikel 2
Verhandlungen
Die Parteien eines Streitfalls im Rahmen dieser Anlage versuchen, diese Streitigkeit durch
Verhandlungen beizulegen, bevor sie sich um ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren bemühen. Die
Verhandlungen gelten als erschöpft, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von einhundertzwanzig
Tagen nach dem Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen keine Beilegung erreicht haben.
Artikel 3
Vergleichsverfahren
a) Wird die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen geregelt, so kann jede Partei die Streitigkeit
einem Schiedsverfahren nach Artikel 4 dieser Anlage unterwerfen, es sei denn, die Parteien haben im
gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, zunächst das in diesem Artikel vorgesehene Vergleichsverfahren
in Anspruch zu nehmen.
b) In der Vereinbarung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens werden der
Streitgegenstand, die Forderungen der Parteien im Zusammenhang damit und gegebenenfalls der Name
des Vermittlers, auf den sich die Parteien geeinigt haben, angegeben. Kann eine Einigung über den
Vermittler nicht erzielt werden, so können die Parteien gemeinsam entweder den Generalsekretär des
Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als „ICSID“
bezeichnet) oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Vermittler zu
bestellen. Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn der Vermittler nicht innerhalb von neunzig Tagen
von der Einigung über die Inanspruchnahme eines Vergleichsverfahrens bestellt worden ist.
c) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes
vereinbart ist, legt der Vermittler die Verfahrensordnung für das Vergleichsverfahren fest und stützt sich
in dieser Hinsicht auf die auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beschlossene Vergleichsordnung.
d) Die Parteien arbeiten in redlicher Absicht mit dem Vermittler zusammen und stellen ihm
insbesondere alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm bei der Erfüllung seiner
Aufgaben helfen können; sie prüfen seine Empfehlungen äußerst sorgfältig.
e) Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, legt der Vermittler innerhalb einer Frist
von einhundertachtzig Tagen nach seiner Bestellung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die
Ergebnisse seiner Bemühungen, die zwischen den Parteien bestehenden strittigen Fragen und seine
Vorschläge zu deren Beilegung darlegt.
f) Jede Partei nimmt gegenüber der anderen Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des
Berichts schriftlich dazu Stellung.
g) Eine Partei eines Vergleichsverfahrens ist nicht berechtigt, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu
nehmen, es sei denn,
i) der Vermittler hat seinen Bericht nicht innerhalb der unter Buchstabe e festgesetzten Frist
vorgelegt,
ii) die Parteien haben nicht alle in dem Bericht enthaltenen Vorschläge innerhalb von sechzig
Tagen nach dessen Eingang angenommen,
iii) die Parteien haben sich nach einem Meinungsaustausch über den Bericht nicht innerhalb von
sechzig Tagen nach Eingang des Berichts des Vermittlers über eine Beilegung aller strittigen
Fragen einigen können, oder
iv) eine Partei hat nicht wie unter Buchstabe f vorgeschrieben zu dem Bericht Stellung
genommen.
h) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Honorar des Vermittlers auf der
Grundlage der für das ICSID-Vergleichsverfahren anwendbaren Sätze festgelegt. Dieses Honorar und die
anderen Kosten des Vergleichsverfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Jede
Partei bestreitet ihre eigenen Auslagen.
Artikel 4
Schiedsverfahren
a) Das Schiedsverfahren wird durch eine Mitteilung der das Schiedsverfahren begehrenden Partei
(betreibende Partei) an die andere Streitpartei oder anderen Streitparteien (Gegner) eingeleitet. In der
Mitteilung werden die Art der Streitigkeit, das Schiedsklagebegehren und der Name des von der
betreibenden Partei bestellten Schiedsrichters angegeben. Der Gegner teilt der betreibenden Partei
innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des von ihm bestellten
Schiedsrichters mit. Die beiden Parteien wählen innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung des
zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter aus, der als Obmann des Schiedsgerichts (Gericht)
tätig wird.
b) Ist das Gericht nicht innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag der Mitteilung gebildet, so wird
der noch nicht bestellte Schiedsrichter oder der noch nicht ausgewählte Obmann auf gemeinsamen
Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID bestellt. Liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor
oder nimmt der Generalsekretär die Bestellung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag vor,
so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Bestellung
vorzunehmen.
c) Eine Partei hat nicht das Recht, nach Eröffnung der Verhandlung über die Streitigkeit den von ihr
bestellten Schiedsrichter zu wechseln. Tritt ein Schiedsrichter (einschließlich des Obmanns des Gerichts)
zurück, stirbt er oder wird er unfähig, sein Amt auszuüben, so wird ein Nachfolger in derselben Weise
bestellt wie der Vorgänger; der Nachfolger hat dieselben Befugnisse und Aufgaben wie der
Schiedsrichter, dessen Nachfolger er ist.
d) Das Gericht tritt zuerst zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die der Obmann festlegt.
Danach legt das Gericht Ort und Zeit seiner Sitzungen fest.
e) Sofern in dieser Anlage nichts anderes vorgesehen oder von den Parteien nichts anderes
vereinbart ist, legt das Gericht seine Verfahrensordnung fest und stützt sich in dieser Hinsicht auf die auf
Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und
Angehörigen anderer Staaten beschlossene Schiedsordnung.
f) Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit; wird jedoch vor dem Gericht die Einrede
erhoben, daß die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Direktoriums oder des Rates nach Artikel 56 oder in
die Zuständigkeit eines in einer Übereinkunft nach Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Rechtsprechungs-
oder Schiedsgremiums fällt, und hat sich das Gericht davon überzeugt, daß die Einrede
richtig ist, so wird die Einrede vom Gericht an das Direktorium, den Rat beziehungsweise das
bezeichnete Gremium verwiesen, und das Schiedsverfahren wird so lange ausgesetzt, bis eine
Entscheidung in der Frage herbeigeführt ist; diese ist für das Gericht bindend.
g) Bei Streitigkeiten im Rahmen dieser Anlage wendet das Gericht die Bestimmungen dieses
Übereinkommens, einschlägige Übereinkünfte zwischen den Streitparteien, die Satzung und Vorschriften
der Agentur, die anwendbaren Regeln des Völkerrechts, das innerstaatliche Recht des betreffenden
Mitglieds sowie die anwendbaren Bestimmungen eines etwaigen Investitionsvertrags an. Unbeschadet
des Übereinkommens kann das Gericht bei Einwilligung der Agentur und des betroffenen Mitglieds ex
aequo et bono entscheiden. Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß
das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.
h) Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Alle Entscheidungen des Gerichts werden
mit Stimmenmehrheit getroffen und sind zu begründen. Der Schiedsspruch des Gerichts bedarf der
Schriftform und ist von mindestens zwei Schiedsrichtern zu unterzeichnen; jeder der Parteien wird eine
Abschrift davon übermittelt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend; er unterliegt
keinem Rechtsmittel, keiner Aufhebung und keinem Wiederaufnahmeverfahren.
i) Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so
kann jede Partei innerhalb von sechzig Tagen nach Ergehen des Schiedsspruchs einen schriftlichen
Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Obmann des Gerichts richten, das den Schiedsspruch
erlassen hat. Der Obmann legt nach Möglichkeit den Antrag dem Gericht vor, das den Schiedsspruch
erlassen hat, und beruft dieses Gericht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ein. Ist
dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach den Buchstaben a bis d gebildet. Das Gericht kann die
Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag aussetzen.
j) Jedes Mitglied erkennt einen nach diesem Artikel erlassenen Schiedsspruch als bindend und in
seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar an, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner
innerstaatlichen Gerichte. Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die
Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die
Vollstreckung begehrt wird; sie darf keine Ausnahme von dem geltenden Recht über die Immunität von
der Vollstreckung schaffen.
k) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden das Honorar und die Vergütung der
Schiedsrichter auf der Grundlage der für das ICSID-Schiedsverfahren geltenden Sätze festgesetzt. Jede
Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Gerichts
werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Jede
Frage über die Teilung der Kosten des Gerichts oder das Verfahren zur Zahlung dieser Kosten wird vom
Gericht entschieden.
Artikel 5
Zustellung der Schiedsklageschrift
Die Zustellung jeder Mitteilung oder Schiedsklageschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren
auf Grund dieser Anlage bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch die Agentur an die von dem
betreffenden Mitglied nach Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle und durch das Mitglied
am Hauptsitz der Agentur.
Anhang A
Mitglieder und Zeichnungsbeträge
Kategorie Eins
Anhang B
Wahl der Direktoren
1. Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren benannt; ein
Gouverneur darf jedoch nur eine Person benennen.
2. Die Wahl der Direktoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die Gouverneure.
3. Bei der Abstimmung über die Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die das von ihm
vertretene Mitglied nach Artikel 40 Buchstabe a abgeben kann, für einen Bewerber ab.
4. Ein Viertel der Anzahl der Direktoren wird getrennt gewählt, je einer von jedem der Gouverneure
der Mitglieder mit der größten Anzahl von Anteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch vier
teilbar, so beträgt die Zahl der so gewählten Direktoren ein Viertel der nächstniedrigen durch vier
teilbaren Zahl.
5. Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren nach Maßgabe der Nummern 6
bis 11 dieses Anhangs gewählt.
6. Entspricht die Anzahl der benannten Bewerber der Anzahl der noch zu wählenden übrigen
Direktoren, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt; hat ein Bewerber jedoch weniger als
den vom Rat für die Wahl festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten, so ist er nicht
gewählt, sofern ein Bewerber mehr als den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen
erhalten hat.
7. Ist die Zahl der benannten Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden übrigen Direktoren, so
sind die Bewerber, welche die größte Anzahl von Stimmen erhalten, gewählt, ausgenommen die
Bewerber, die weniger als den vom Rat festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten
haben.
8. Werden im ersten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber sind wieder wählbar.
9. Im zweiten Wahlgang ist die Stimmabgabe beschränkt auf i) die Gouverneure, die im ersten
Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und ii) die Gouverneure, die im ersten
Wahlgang für einen gewählten Bewerber gestimmt haben, der bereits den vom Rat festgelegten
Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hatte, bevor ihre Stimmen berücksichtigt wurden.
10. Bei der Entscheidung darüber, wann ein gewählter Bewerber mehr als den Höchsthundertsatz
der Stimmen erhalten hat, werden zuerst die Stimmen der Gouverneure gezählt, welche die größte Anzahl
von Stimmen für diesen Bewerber abgeben, sodann die Stimmen der Gouverneure, welche die
nächstgrößte Stimmenzahl abgeben, und so fort, bis der Hundertsatz erreicht ist.
11. Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so finden weitere
Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis alle übrigen Direktoren gewählt sind; ist jedoch nur
noch ein Direktor zu wählen, so kann er mit der einfachen Mehrheit der Reststimmen gewählt werden
und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. September 1997 bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. 61 lit. c mit 17. September
1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen
Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan,
Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bolivien,
Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa
Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El
Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada,
Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien,
Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg,
Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Mongolei,
Mosambik, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama,
Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische
Föderation, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone,
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die
Grenadinen, Südafrika, Sudan, Swasiland, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Trinidad
und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.