181. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Patentverträge-Einführungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 634/1994, wird wie folgt geändert
1. § 22 lautet
„§ 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand
der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder
zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses
Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.“
2. Die §§ 24 und 25 entfallen.
3. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.“
4. § 29 samt Überschrift entfällt.
5. § 36 lautet
„§ 36. (1) Kann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang
patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf
eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent, wenn die mit dem jüngeren Patent geschützte
Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen
Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Im Falle der Lizenzeinräumung hat auch
der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz am jüngeren Patent.
(2) Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die
Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung
Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche
Lizenz an dem Patent, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung
im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem
Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist.
(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten,
hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Der
diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an keinen Betrieb gebunden.
(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung,
obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen
geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers
das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung
ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der
Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen
Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des
Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung
des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich
gemacht hat.
(5) Die Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 2 kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei
Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden;
maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft.
(6) Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten
kann im Fall des Abs. 3 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster
Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige
Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.
(7) Eine gemäß Abs. 4 eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten
Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern die Umstände,
die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt
entscheidet über diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.“
6. § 37 lautet
„§ 37. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 2 und 3 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1
können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten
Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur
dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder
des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist
nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.“
7. Die Überschrift des § 38 sowie die §§ 38 bis 42 entfallen.
8. § 47 Abs. 1 lautet
„(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von
Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem
Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“
9. § 47 Abs. 3 entfällt.
10. § 80 Abs. 1 lautet
„(1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag
und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinha-
ber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtig-erklärung
und die Aberkennung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes,
Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und
sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß § 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte
(§ 23), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133), Feststellungsentscheidungen (§ 163),
Streitanmerkungen und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.“
11. § 81 Abs. 7 lautet
„(7) Von der Einsichtsnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende
Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht
ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“
12. § 110 Abs. 1 lautet
„(1) Handelt es sich um eine im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung,
so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall
unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung der Patentschrift
sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die
Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit beantragt
werden.“
13. § 110 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
14. § 112 Abs. 2 lautet
„(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die
dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Belangten auf dessen Begehren
für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Verlust des
Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.“
15. Im § 137 Abs. 2 letzter Satz lautet die Zitierung „§ 168 Abs. 3“.
16. § 155 lautet
„§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum
Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren
hergestellt.“
17. § 164 samt Überschrift entfällt.
18. § 166 Abs. 3 lautet
19. § 172 entfällt.
20. § 173 Z 2 lautet
„2. hinsichtlich §§ 18 und 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für
Justiz,“
21. § 173 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „Z 3 bis 7“.
22. § 173a erhält die Bezeichnung „§ 173a (1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten
Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984,
weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag
beträgt. Für Patente, bei denen der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem
1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu
entrichten. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund
der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem
1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
23. § 174 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, §§ 110 und 112
Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 24, 25, die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38, §§ 38 bis 42 und 47
Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit Ablauf des
31. Dezember 1995 außer Kraft.“
Artikel II
Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 418/1992, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt
sich nach § 166 Abs. 3 PatG.“
2. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit
Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in
Kraft.“
3. § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.“