181_1995
AT
181. Verordnung: Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 181. Verordnung: Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung
1995_181_0 181. Verordnung: Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung
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Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet
Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen
a) das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;
b) das statistische Verfahren.