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181_1995 AT

181. Verordnung: Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung

Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet

Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen

a) das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;

b) das statistische Verfahren.

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