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181. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung

einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung

von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind,

soweit nicht die Bestimmungen des § 33 b Abs. 6

oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der

Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von

gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation

(§ 32 Abs. 4 WRG) ist bei der Festlegung des

Emissionswertes für einen Abwasserparameter der

Anlage A gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen

Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung

von Abwasser aus Kühlsystemen sowie von

Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung.

(4) Soweit diese Verordnung keine andere

Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(5) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß

Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von

gebleichtem Zellstoff betreffende Maßnahmen

(Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

in Betracht zu ziehen

1. Anwendung eines weitestgehenden Kochaufschlusses

(weiche Kochung) in Abhängigkeit

von der erzeugten Zellstoffsorte,

2. Erfassen der verbrauchten Kochsäure mit

mindestens 98% Erfassungsgrad,

3. Behandlung der erfaßten und verbrauchten

Kochsäure nach vorheriger Neutralisation in

einer Anlage zur thermischen Abwasserbehandlung

zwecks Eindampfung und vollständiger

Verbrennung der organischen Substanz,

4. chemisch-physikalische oder biologische Behandlung

der beim Eindampfen anfallenden

Kondensate,

5. Rückhalt ungelöster Stoffe durch innerbetriebliche

oder externe Maßnahmen,

6. Entfernung gelöster organischer Verunreinigungen

durch anaerobe oder aerobe Abwasserbehandlungsverfahren

mit aerober Endreinigung

des Gesamtabwassers,

7. weitestgehender Verzicht auf die Verwendung

von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche,

insbesondere durch alternative Verwendung

von Sauerstoff, Ozon, Peroxid oder

Chlordioxid,

8. weitestgehender Ersatz von Hypochlorit bei

der Zellstoffbleiche insbesondere durch Peroxid

oder Ozon,

9. Umstellen der Bleichsequenzen, vor allem der

Vorbleiche, zur Verminderung der Abwasserbelastung

und des Einsatzes von Elementarchlor,

10. Erfassen, Eindampfen und thermisches oder

anderweitiges Behandeln von hochbelasteten

Abwässern aus der Bleicherei,

11. Anwendung der Fällungs- oder Flockungsbehandlung

in Abwasserteilströmen insbesondere

mit Calcium-, Eisen- oder Aluminiumsalzen

oder organischen Polyelektrolyten,

12. Entfernung von organischen Verschmutzungsstoffen

insbesondere gefährlichen Stoffen

durch Adsorptionsverfahren (Aktivkohle,

Aluminiumoxid, Adsorberharze oder gleichwertige

Mittel),

13. Strippen von leichtflüchtigen Verschmutzungsstoffen,

insbesondere Chlorkohlenwasserstoffen.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für den Parameter AOX gesondert

zu begrenzen; die Frist darf 5 Jahre nicht

überschreiten. Für eine Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 gilt § 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1

in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3

Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung

grundsätzlich an Hand der eingeleiteten

Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige

Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich

aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid

festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur

Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen

Zellstoffertigprodukt, lufttrocken — lutro) mit dem

jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters

„Biochemischer Sauerstoffbedarf" siehe Anlage

A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation

zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

ergibt sich aus der Multiplikation der

aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates

mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle

Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene,

die an 80% der Produktionstage des Monates

unterschritten oder erreicht wird.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2

gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei

fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte unter dem Emissionswert liegen

und lediglich ein Meßwert den Emissionswert

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von

5"-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes

nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher

Temperaturmessung ist die „4 von

5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über

die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

gemäß Anlage A stellt der sich aus den

Immissionserfordernissen ergebende Emissionswert

für den Parameter Temperatur die

nicht zu überschreitende Obergrenze dar.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters ermittelt, der

zwischen dem Emissionswert und dessen

1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.

Liegt bei der Wiederholungsmessung der

Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der

Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer

Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von

5"-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2

sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2

gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung

§ 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat

gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 4 Jahren

den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu

entsprechen. Für die Parameter TOC, CSB und

AOX bei Sulfit gelten 7 Jahre; für die Parameter

TOC, CSB bei Magnefit 6 Jahre und für den

Parameter AOX bei Magnefit 7 Jahre; für den

Parameter AOX bei Sulfat 7 Jahre.

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