181. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung
einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung
von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind,
soweit nicht die Bestimmungen des § 33 b Abs. 6
oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der
Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von
gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation
(§ 32 Abs. 4 WRG) ist bei der Festlegung des
Emissionswertes für einen Abwasserparameter der
Anlage A gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen
Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung
von Abwasser aus Kühlsystemen sowie von
Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung.
(4) Soweit diese Verordnung keine andere
Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(5) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß
Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von
gebleichtem Zellstoff betreffende Maßnahmen
(Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
in Betracht zu ziehen
1. Anwendung eines weitestgehenden Kochaufschlusses
(weiche Kochung) in Abhängigkeit
von der erzeugten Zellstoffsorte,
2. Erfassen der verbrauchten Kochsäure mit
mindestens 98% Erfassungsgrad,
3. Behandlung der erfaßten und verbrauchten
Kochsäure nach vorheriger Neutralisation in
einer Anlage zur thermischen Abwasserbehandlung
zwecks Eindampfung und vollständiger
Verbrennung der organischen Substanz,
4. chemisch-physikalische oder biologische Behandlung
der beim Eindampfen anfallenden
Kondensate,
5. Rückhalt ungelöster Stoffe durch innerbetriebliche
oder externe Maßnahmen,
6. Entfernung gelöster organischer Verunreinigungen
durch anaerobe oder aerobe Abwasserbehandlungsverfahren
mit aerober Endreinigung
des Gesamtabwassers,
7. weitestgehender Verzicht auf die Verwendung
von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche,
insbesondere durch alternative Verwendung
von Sauerstoff, Ozon, Peroxid oder
Chlordioxid,
8. weitestgehender Ersatz von Hypochlorit bei
der Zellstoffbleiche insbesondere durch Peroxid
oder Ozon,
9. Umstellen der Bleichsequenzen, vor allem der
Vorbleiche, zur Verminderung der Abwasserbelastung
und des Einsatzes von Elementarchlor,
10. Erfassen, Eindampfen und thermisches oder
anderweitiges Behandeln von hochbelasteten
Abwässern aus der Bleicherei,
11. Anwendung der Fällungs- oder Flockungsbehandlung
in Abwasserteilströmen insbesondere
mit Calcium-, Eisen- oder Aluminiumsalzen
oder organischen Polyelektrolyten,
12. Entfernung von organischen Verschmutzungsstoffen
insbesondere gefährlichen Stoffen
durch Adsorptionsverfahren (Aktivkohle,
Aluminiumoxid, Adsorberharze oder gleichwertige
Mittel),
13. Strippen von leichtflüchtigen Verschmutzungsstoffen,
insbesondere Chlorkohlenwasserstoffen.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die
Bewilligungsfrist für den Parameter AOX gesondert
zu begrenzen; die Frist darf 5 Jahre nicht
überschreiten. Für eine Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 gilt § 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1
in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3
Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
grundsätzlich an Hand der eingeleiteten
Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige
Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich
aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid
festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur
Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen
Zellstoffertigprodukt, lufttrocken — lutro) mit dem
jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters
„Biochemischer Sauerstoffbedarf" siehe Anlage
A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation
zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
ergibt sich aus der Multiplikation der
aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates
mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle
Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene,
die an 80% der Produktionstage des Monates
unterschritten oder erreicht wird.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2
gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei
fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier
Meßwerte unter dem Emissionswert liegen
und lediglich ein Meßwert den Emissionswert
um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von
5"-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes
nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher
Temperaturmessung ist die „4 von
5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über
die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
gemäß Anlage A stellt der sich aus den
Immissionserfordernissen ergebende Emissionswert
für den Parameter Temperatur die
nicht zu überschreitende Obergrenze dar.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters ermittelt, der
zwischen dem Emissionswert und dessen
1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Liegt bei der Wiederholungsmessung der
Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der
Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer
Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von
5"-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2
sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2
gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung
§ 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat
gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 4 Jahren
den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu
entsprechen. Für die Parameter TOC, CSB und
AOX bei Sulfit gelten 7 Jahre; für die Parameter
TOC, CSB bei Magnefit 6 Jahre und für den
Parameter AOX bei Magnefit 7 Jahre; für den
Parameter AOX bei Sulfat 7 Jahre.