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181. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1990)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982, 567/1982 und 558/1986 und

der Kundmachung BGBl. Nr. 561/1989 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 108

Z 2, 6 und 7, die §§ 109 und 110," durch den

Ausdruck „die §§ 108 a bis 110," ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Versicherungsunternehmen, die neben der

direkten Versicherung den Betrieb der Rückversicherung

zum Gegenstand haben, unterliegen

hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung

nicht dem § 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, dem § 7 Abs. 1

Z 4, dem § 8 Abs. 2, den §§ 9, 13 bis 17, 79, 88, 93

und 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes."

3. Im § 2 Abs. 3 entfallen die Worte „einzelner

Versicherungsarten".

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der

Konzession sind die im § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und

Abs. 3 und 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans

sowie eine Darstellung der finanziellen

Verhältnisse und der Grundsätze, nach denen

Rückversicherung abgegeben und übernommen

wird, vorzulegen."

5. An § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht für die Transportversicherung."

6. Im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz entfällt

jeweils der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".

7. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Bezeichnung der Versicherungszweige,

auf die sich der Betrieb erstreckt; hiebei kann

der Betriebsumfang innerhalb der Versicherungszweige

auf Teilbereiche eingeschränkt

werden,"

8. Im § 8 Abs. 3 entfallen im zweiten Satz die

Worte „oder einzelne Arten von Versicherungszweigen"

und im dritten Satz die Worte „oder

Versicherungsarten".

9. Im § 8 Abs. 5 entfallen im ersten und im

zweiten Satzteil jeweils die Worte „und der

Versicherungsarten".

10. Im § 8 a Abs. 1 entfallen im Einleitungssatz

der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)" und

in der Z 3 der Klammerausdruck „(der Versicherungsart)".

11. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Abweichungen von Versicherungsbedingungen in

Versicherungsverträgen, die für eine nach allgemeinen

Merkmalen bestimmte Vielzahl von Versicherten

abgeschlossen werden (Gruppenversicherungsverträge),

sind besonderen Versicherungsbedingungen

gleichzuhalten."

12. Im § 12 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck

„(Versicherungsarten)".

13. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Für den Betrieb der Lebens- und der Krankenversicherung

verlängert sich dieser Zeitraum auf drei

Jahre."

14. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; ebenso

bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die

eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen."

15. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet

„Über die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte

darf das Versicherungsunternehmen nur mit

Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde

verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder

Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam."

16. § 17 lautet

„§ 17. (1) Vermögenswerte sind der Kaution

gewidmet, sobald und solange sie im Kautionsverzeichnis

(§ 77 Abs. 8 in Verbindung mit § 79)

eingetragen sind.

(2) Die Kautionswidmung von Liegenschaften

und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im

Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung

sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

(3) Die Kautionswidmung von Forderungen ist

nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger

Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von

der Kautionswidmung verständigt worden sind und

auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht

schriftlich verzichtet haben.

(4) Die Kautionswidmung von Wertpapieren ist

nur zulässig, wenn der Verwahrer von der

Kautionswidmung verständigt worden ist und auf

jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht

schriftlich verzichtet hat."

17. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) In der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung

und in allen anderen Versicherungszweigen,

soweit diese nach Art der Lebensversicherung

betrieben werden, hat der Geschäftsplan auch

die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln,

Zinsfuß, Kostenzuschläge), die Grundsätze

und Formeln für die Berechnung der Prämien, der

Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge

sowie die Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und

Formeln für die Berechnung der Prämien und der

Deckungsrückstellung sind für jeden Tarif gesondert

darzustellen und durch Zahlenbeispiele zu

erläutern."

18. § 18 Abs. 6 lautet

„(6) In der Krankenversicherung ist die Anpassung

von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge,

die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

oder eine Arbeitnehmervertretung für von ihr

vertretene Arbeitnehmer eines Arbeitgebers abschließt,

Bestandteil des genehmigten Geschäftsplans

und bedarf keiner gesonderten Genehmigung"

19. Im § 19 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck

„(Versicherungsarten)".

20. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks

ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge

in jeder Währung, für die Krankenversicherung

und für die übrigen Versicherungszweige, für

die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die

Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede

Abteilung gesondert anzuwenden."

21. § 21 lautet

„§ 21. (1) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock

gewidmet, sobald und solange sie im

Deckungsstockverzeichnis (§ 77 Abs. 8) eingetragen

sind.

(2) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften

und Hypotheken ist erst nach ihrer

Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um

diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

(3) Die Deckungsstockwrdmung von Forderungen

ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei

treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der

Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt

worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder

Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.

(4) Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren

ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der

Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und

auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht

schriftlich verzichtet hat."

22. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Überwachung des Deckungsstocks

hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder

und dessen Stellvertreter auf fünf Jahre zu

bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen,

so können für jede Abteilung gesondert

Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn

dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen

erscheint. Im Verfahren über die Bestellung

ist das Versicherungsunternehmen zu hören."

23. An den § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind

von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen,

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung

gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst

anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr

ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren

über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen

zu hören."

24. § 23 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Treuhänder hat im Rahmen der

Überwachung des Deckungsstocks darauf zu

achten, daß das Versicherungsunternehmen seine

Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

erfüllt.

(2) Über die dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte darf das Versicherungsunternehmen

nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders

verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder

Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die

Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses

gefährdet oder dem Deckungsstock

gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur

Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen

ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als

auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in

dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde

an die Stelle der Zustimmung

des Treuhänders treten."

25. § 23 Abs. 6 zweiter Satz lautet

„Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen

des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung

als erteilt."

26. § 29 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands

(Zahl der Vorstandsmitglieder),"

27. An den § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 1)

und ihrer Änderungen (§ 10) ist auch zu versagen,

wenn die Interessen der Mitglieder aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet werden."

28. § 58 erhält die Absatzbezeichnung (1).

Folgender Absatz wird angefügt

„(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch

zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus

dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend

gewahrt sind."

29. Im § 73 b Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort

„Beitragsrückerstattung" durch das Wort „Prämienrückerstattung"

ersetzt.

30. Im § 73 b Abs. 4 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b lautet

der jeweils zweite Satzteil „vermindert um die

durchschnittlichen abgegrenzten Versicherungsleistungen

der Rückversicherer in den letzten drei

Geschäftsjahren,"

31. § 73 d entfällt.

32. § 74 erhält die Absatzbezeichnung (1).

Folgender Absatz wird angefügt

„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen

Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt

werden, soweit dies zur laufenden Überwachung

der Kapitalanlage erforderlich ist."

33. § 75 lautet

„§ 75. (1) Der Erwerb von inländischen Liegenschaften

oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur

zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises

durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten

gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine

sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.

(2) Der Erwerb von ausländischen Liegenschaften

bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn der Erwerb geeignet ist, die Interessen

der Versicherten zu gefährden."

34. § 76 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens

an einer Aktiengesellschaft oder einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH

des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft

oder deren Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des;

Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der

Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher

Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter

Beteiligungen, wenn die vorstehenden

Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch

überschritten werden. Bei der Berechnung de:>

Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden

Gesellschaft sind Beteiligungen mehrerer zu einem

Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965 in der jeweils

geltenden Fassung) gehörender Versicherungsunternehmen

und des herrschenden Unternehmens

zusammenzurechnen."

35. An den § 76 Abs. 3 wird folgender Satz

angefügt

„Die Genehmigung der Beteiligung an einem

Versicherungsunternehmen ist auch zu versagen,

wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung

des Versicherungsmarktes zu erwarten ist."'

36. § 77 lautet

„§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich

der Abs. 2 bis 6, nur gewidmet werden

1. an der Wiener Börse oder einer anderen

international anerkannten, einer staatlichen

Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit

Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum

Handel zugelassene und gehandelte Schuldverschreibungen,

2. Namensschuldverschreibungen von zum

Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken,

3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft

oder an einen vom Bund oder einem

Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden

jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile

oder bundesgesetzlich geregelte

Gemeindeabgaben verpfändet werden, und

an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung

von Ansprüchen gesichert werden, die dem

Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,

4. Darlehen, für deren Rückzahlung und

Verzinsung der Bund oder ein Bundesland

haftet,

5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften

bis zu einer Belastung von 50 vH

des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern

dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten

eines allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen oder auf eine sonstige

geeignete Weise nachgewiesen ist und die

Liegenschaft während der Laufzeit des

Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

6. an der Wiener Börse oder einer anderen

international anerkannten, einer staatlichen

Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit

Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum

Handel zugelassene und gehandelte

a) Aktien,

b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,

c) Wertpapiere über Partizipations- oder

Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 7

und 8 des Kreditwesengesetzes oder

gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung,

soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim

emittierenden Unternehmen nicht überschritten

werden,

7. Investmentzertifikate

a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,

b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,

die an der Wiener Börse oder einer

anderen international anerkannten, einer

staatlichen Aufsicht unterliegenden

Wertpapierbörse mit Sitz in einem

Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen

Handel zugelassen sind und gehandelt

werden,

von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche

Wertpapiere enthalten dürfen,

8. Investmentzertifikate

a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,

b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,

die an der Wiener Börse oder einer

anderen international anerkannten, einer

staatlichen Aufsicht unterliegenden

Wertpapierbörse mit Sitz in einem

Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen

Handel zugelassen sind und gehandelt

werden,

von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere

enthalten müssen,

9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche

Rechte, die einen ständigen

Ertrag abwerfen und zur Gänze oder

überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken

dienen oder die zur Gänze oder überwiegend

für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt

sind,

10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft

im Inland berechtigten Banken.

(2) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an

ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind

und gehandelt werden, an allen Wertpapieren

gemäß Abs. 1 Z 1, 6, 7 lit. b und 8 lit. b darf nicht

mehr als insgesamt ein Drittel betragen. Hiebei sind

Wertpapiere, mit denen auf dieselbe ausländische

Währung lautende Verpflichtungen bedeckt werden

(Abs. 4), nicht zu berücksichtigen.

(3) Auf das Deckungserfordernis sind anrechenbar

1. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 bis insgesamt

höchstens 20 vH,

2. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 8 bis höchstens

25 vH,

3. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 9 bis höchstens

30 vH,

4. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 10 bis höchstens

10 vH

des Deckungserfordernisses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen

Gründen eine Überschreitung dieser

Grenzen gestatten. Von einem einzigen

Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Abs. 1

Z 6 sind auf das Deckungserfordernis bis insgesamt

höchstens 3 vH des Deckungserfordernisses anrechenbar.

(4) Lebensversicherungen in fremder Währung

sind mit Werten zu bedecken, die auf dieselbe

Währung lauten, in der die Verträge abgeschlossen

sind. Bei diesen Werten tritt neben das Inland das

Land der betreffenden Währung, in den Fällen des

Abs. 1 Z 1 und 6 neben die dort angeführten

Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung

dieses Landes; dies gilt auch, soweit sonstige auf

ausländische Währung lautende Verpflichtungen

mit auf dieselbe Währung lautenden Werten

bedeckt werden.

(5) Verpflichtungen auf inländische Währung

sind zu mindestens 90 vH des Deckungserfordernisses

mit auf inländische Währung lautenden Werten

zu bedecken.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die

Deckungsstockwidmung anderer Werte genehmigen,

wenn deren Sicherheit und der zu erwartende

Ertrag jenen der in Abs. 1 angeführten Anlagen

annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen. Anlagen gleicher

Art wie die in Abs. 1 Z 6. bis 10 angeführten, deren

Deckungsstockwidmung genehmigt wurde, fallen

unter die Grenzen gemäß Abs. 3. Die Genehmigung

kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt

werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt

werden, daß Werte nur zum Teil auf das

Deckungserfordernis angerechnet werden dürfen.

(7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

dürfen höchstens mit dem Bilanzwert auf

das Deckungserfordernis angerechnet werden.

Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert, so ist

der Verkehrswert anzurechnen. Anteilige Zinsen

können den Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5

hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart

ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock

gewidmetes Konto überwiesen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann für festverzinsliche

Wertpapiere unter Verhängung eines Veräußerungsverbots

Abweichungen von der vorstehenden

Bewertung zulassen, wenn hiedurch die dauernde

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

nicht beeinträchtigt wird. Sind

Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten

Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag

aushaftenden Forderungen abzuziehen.

(8) Die Versicherungsunternehmen haben ein

Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind

verpflichtet, eine Aufstellung aller zum Ende des

Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach

Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde

vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann im Interesse der laufenden

Überwachung des Deckungsstocks anordnen, daß

ihr in kürzeren Abständen Meldungen über

Änderungen im Deckungserfordernis und in der

Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen

sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit

Verordnung näher zu bestimmen, wie die Deckungsstockwerte

zu erfassen und zu verzeichnen

sind. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Sicherheit

und der Überwachung des Deckungsstocks Bedacht

zu nehmen.

(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus

Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit

Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung

der Deckungsstockwerte anordnen."

37. In § 78 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 9

folgende Bestimmungen

„(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

sind, vorbehaltlich der Abs. 4 bis 10, die in

§ 77 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten

Anlagen und darüber hinaus die folgenden geeignet

1. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften

bis zu einer Belastung von 60 vH des

Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser

Verkehrswert durch ein Schätzgutachten

eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

oder auf eine sonstige geeignete

Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft

während der Laufzeit des Darlehens ausreichend

feuerversichert ist,

2. Darlehen an Energieversorgungsunternehmen,

an denen eine Gebietskörperschaft

maßgeblich beteiligt ist, bei Beteiligung einer

Gemeinde oder nicht überwiegender Beteiligung

des Bundes oder eines Bundeslandes

jedoch nur, sofern die Einnahmen aus den

Energielieferungen verpfändet werden, sowie

Darlehen an Gemeinden zum Zweck der

Entsorgung und des Recycling, sofern die

Einnahmen verpfändet werden, die die Gemeinde

für diese Leistungen erhält,

3. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter § 77

Abs. 1 Z 1 oder 2 fallen, verpfändet worden

sind,

4. sonstige inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche

Rechte.

(4) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an

ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind

und gehandelt werden, an den Wertpapieren gemäß

§ 77 Abs. 1 Z 1, 6, 7 lit. b und 8 lit. b darf nicht mehr

als ein Drittel betragen. Hiebei sind Wertpapiere,

mit denen auf dieselbe ausländische Währung

lautende Verpflichtungen bedeckt werden (Abs. 6),

nicht zu berücksichtigen.

(5) Auf die technischen Verbindlichkeiten sind

anrechenbar

1. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 und 7 bis

insgesamt höchstens 30 vH,

2. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 8 bis höchstens

30 vH,

3. Anlagen gemäß Abs. 3 Z 4 und § 77 Abs. 1 Z 9

bis insgesamt höchstens 30 vH,

4. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 10 bis höchstens

25 vH

der technischen Verbindlichkeiten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann im Einzelfall aus

berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung

dieser Grenzen gestatten. Von einem

einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere

gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 sind auf die technischen

Verbindlichkeiten bis insgesamt höchstens 3 vH der

technischen Verbindlichkeiten anrechenbar.

(6) Werden auf ausländische Währung lautende

Verpflichtungen mit auf dieselbe Währung lautenden

Werten bedeckt, so tritt neben das Inland das

Land der betreffenden Währung, in den Fällen des

§ 77 Abs. 1 Z 1 und 6 neben die dort angeführten

Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung

dieses Landes.

(7) Verpflichtungen auf inländische Währung

sind zu mindestens 85 vH mit auf inländische

Währung lautenden Werten zu bedecken.

(8) Die Eignung von Forderungen zur Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß

der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der

Treuhänder sowie der Bürge auf jedes Aufrechnungs-

oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich

verzichtet haben. Die Eignung von Wertpapieren

zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

setzt voraus, daß der Verwahrer auf jedes

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verzichtet

hat.

(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

genehmigen, daß andere Werte für die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind,

wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu

erwartender Ertrag jenen der in Abs. 3 angeführten

Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst

berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen.

Anlagen gleicher Art wie die in Abs. 3 Z 4 und § 77

Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten, deren Eignung zur

Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten genehmigt

wurde, fallen unter die Grenzen gemäß

Abs. 5. Die Genehmigung kann auflösend bedingt

oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der

Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte

nur zum Teil auf die technischen Verbindlichkeiten

angerechnet werden dürfen.

(10) Anlagen, deren Deckungsstockwidmung

gemäß § 77 Abs. 6 genehmigt wurde, gelten auch als

zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

geeignet.

(11) Für die Anrechnung der für die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten geeigneten Vermögenswerte

auf die technischen Verbindlichkeiten

gilt § 77 Abs. 7 sinngemäß.

(12) Kassenbestände können unter Einbeziehung

in die Grenze gemäß Abs. 5 Z 4 auf die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten angerechnet

werden.

(13) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im

Interesse der laufenden Überwachung der Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten anordnen,

daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über

die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und

über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte

vorgelegt werden."

38. § 79 lautet

„§ 79. Für die Widmung von Vermögenswerten

für die Kaution gilt § 77 dieses Bundesgesetzes

sinngemäß."

39. An § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für den Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 1

und 2 gelten die §§ 140 Abs. 2 und 144 Abs. 1 erster

Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige,

kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der

Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

erteilen."

40. In § 81 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die

Bezeichnung 7 bis 9. Die neuen Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Die Prüfung hat sich auch auf die in den

§§ 17 b und 17 c dieses Bundesgesetzes angeführten

Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen

über die Kapitalausstattung gemäß § 73 b

dieses Bundesgesetzes zu erstrecken.

(6) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den

Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige

Auskunftsperson teilzunehmen."

41. Der bisherige § 81 a erhält die Absatzbezeichnung

1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der Abschlußprüfer hat den Bericht gemäß

Abs. 1 dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der

Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines

ausländischen Versicherungsunternehmens zur

Kenntnis zu bringen."

42. Im § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt der

Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".

43. Im § 107 Abs. 5 erster Satz entfällt der

Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".

44. Vor dem § 108 entfällt die Überschrift

„1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen".

45. Die §§ 108 bis 110 samt Überschriften lauten

„Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen

über die Berechnung der Deckungsrückstellung

zuwiderhandelt,

2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

gebotene Auffüllung des Deckungsstocks

unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem

§ 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer

Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete

Vermögenswerte zustimmt,

3. den Vorschriften über die Widmung, die

Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und

die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens

zuwiderhandelt,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen.

Verletzung von Geheimnissen

§ 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als

Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger,

als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens,

als selbständiger Versicherungsvertreter,

als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder

als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2

dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund

seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene

Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung

im berechtigten Interesse der davon betroffenen

Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet,

ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach

Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein

berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder

ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder

Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, ist,

wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109. Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung

der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung

des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4

dritter Satz) zuwiderhandelt, ist, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110. Wer

1. ohne Konzession, nach Untersagung des

Geschäftsbetriebes oder über den nach dem

Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus

Versicherungsgeschäfte betreibt,

2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein

Unternehmen abschließt oder vermittelt, das

keine Konzession besitzt,

3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber

wissentlich falsche Angaben macht, um für ein

Unternehmen die Konzession zum Betrieb der

Vertragsversicherung, die Genehmigung des

Geschäftsplans oder einer Änderung des

Geschäftsplans zu erlangen,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen."

46. Die §§ 108 bis 110 samt Überschriften lauten

„Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen

über die Berechnung der Deckungsrückstellung

zuwiderhandelt,

2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

gebotene Auffüllung des Deckungsstocks

unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem

§ 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer

Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete

Vermögenswerte zustimmt,

3. den Vorschriften über die Widmung, die

Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und

die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens

zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis

100000 S zu bestrafen.

Verletzung von Geheimnissen

§ 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als

Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger,

als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens,

als selbständiger Versicherungsvertreter,

als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder

als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2

dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund

seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene

Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung

im berechtigten Interesse der davon betroffenen

Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet,

ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach

Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein

berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder

ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder

Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht,

wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109. Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung

der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung

des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4

dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die

Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110. Wer

1. ohne Konzession, nach Untersagung des

Geschäftsbetriebes oder über den nach dem

Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus

Versicherungsgeschäfte betreibt,

2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein

Unternehmen abschließt oder vermittelt, das

keine Konzession besitzt,

3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber

wissentlich falsche Angaben macht, um für ein

Unternehmen die Konzession zum Betrieb der

Vertragsversicherung, die Genehmigung des

Geschäftsplans oder einer Änderung des

Geschäftsplans zu erlangen,

begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen."

47. Vor dem § 111 entfällt die Überschrift

„2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen".

48. In den §§ 111, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114

werden jeweils vor den Worten „mit Freiheitsstrafe"

die Worte „vom Gericht" eingefügt.

49. Die Überschrift zu § 118 lautet

„Auskunftserteilung an ausländische

Versicherungsaufsichtsbehörden"

50. § 120 entfällt.

51. § 124 lautet

„§ 124. Die Bestellung von versicherungsmathematischen

Sachverständigen, die diese Funktion

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

ausüben, gilt als im Sinn des § 24 Abs. 2

genehmigt."

52. Die §§ 125, 126 und 129 entfallen.

53. § 131 Z 1 lautet

„1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und

zweiter Satz und 5, der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,

32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39, 43 bis 55,

56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57 Abs. 1 und 6, 58 bis 60,

61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5

und 6, 70, 71 Abs. 1, 72, 73, 81 Abs. 5, 87 bis

96, 108 bis 114 und 128 der Bundesminister für

Justiz;"

54. § 131 Z 1 lautet

„1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und

zweiter Satz und 5, der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,

32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39, 43 bis 55,

56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57 Abs. 1 und 6, 58 bis 60,

61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5

und 6, 70, 71 Abs. 1, 72, 73, 81 Abs. 5, 87 bis

96, 111 bis 114 und 128 der Bundesminister für

Justiz;"

55. Im § 131 Z 2 wird nach dem Ausdruck „29

Abs. 2" der Ausdruck „und 3"eingefügt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. I Z 46 und 54 mit 1. April 1990 in Kraft. Art. I

Z 45 und 53 treten mit Ablauf des 31. Dezember

1990 außer Kraft. Art. I Z 46 und 54 treten mit

1. Jänner 1991 in Kraft. Verordnungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden.

(2) Die Bestätigung des Treuhänders unter dem

Deckungsstockverzeichnis, daß alle im vergangenen

Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen und

Entnahmen des Deckungsstockvermögens berücksichtigt

worden sind, hat letztmals für das letzte

Geschäftsjahr zu erfolgen, das vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geendet hat.

(3) § 77 Abs. 8 ist auf bestehende Kautionen

erstmals für das erste Geschäftsjahr anzuwenden,

das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

endet.

(4) § 81 Abs. 5 in der Fassung gemäß Art. I Z 40

ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,

das frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beginnt. § 81 Abs. 6 in der

Fassung gemäß Art. I Z 40 ist auf den Jahresabschluß

für ein Geschäftsjahr, das zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet

war, nicht anzuwenden.

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