181. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982, 567/1982 und 558/1986 und
der Kundmachung BGBl. Nr. 561/1989 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 108
Z 2, 6 und 7, die §§ 109 und 110," durch den
Ausdruck „die §§ 108 a bis 110," ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Versicherungsunternehmen, die neben der
direkten Versicherung den Betrieb der Rückversicherung
zum Gegenstand haben, unterliegen
hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung
nicht dem § 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, dem § 7 Abs. 1
Z 4, dem § 8 Abs. 2, den §§ 9, 13 bis 17, 79, 88, 93
und 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes."
3. Im § 2 Abs. 3 entfallen die Worte „einzelner
Versicherungsarten".
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der
Konzession sind die im § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und
Abs. 3 und 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans
sowie eine Darstellung der finanziellen
Verhältnisse und der Grundsätze, nach denen
Rückversicherung abgegeben und übernommen
wird, vorzulegen."
5. An § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht für die Transportversicherung."
6. Im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz entfällt
jeweils der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".
7. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. die Bezeichnung der Versicherungszweige,
auf die sich der Betrieb erstreckt; hiebei kann
der Betriebsumfang innerhalb der Versicherungszweige
auf Teilbereiche eingeschränkt
werden,"
8. Im § 8 Abs. 3 entfallen im zweiten Satz die
Worte „oder einzelne Arten von Versicherungszweigen"
und im dritten Satz die Worte „oder
Versicherungsarten".
9. Im § 8 Abs. 5 entfallen im ersten und im
zweiten Satzteil jeweils die Worte „und der
Versicherungsarten".
10. Im § 8 a Abs. 1 entfallen im Einleitungssatz
der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)" und
in der Z 3 der Klammerausdruck „(der Versicherungsart)".
11. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Abweichungen von Versicherungsbedingungen in
Versicherungsverträgen, die für eine nach allgemeinen
Merkmalen bestimmte Vielzahl von Versicherten
abgeschlossen werden (Gruppenversicherungsverträge),
sind besonderen Versicherungsbedingungen
gleichzuhalten."
12. Im § 12 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck
„(Versicherungsarten)".
13. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Für den Betrieb der Lebens- und der Krankenversicherung
verlängert sich dieser Zeitraum auf drei
Jahre."
14. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; ebenso
bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die
eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen."
15. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet
„Über die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte
darf das Versicherungsunternehmen nur mit
Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde
verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder
Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam."
16. § 17 lautet
„§ 17. (1) Vermögenswerte sind der Kaution
gewidmet, sobald und solange sie im Kautionsverzeichnis
(§ 77 Abs. 8 in Verbindung mit § 79)
eingetragen sind.
(2) Die Kautionswidmung von Liegenschaften
und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im
Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung
sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(3) Die Kautionswidmung von Forderungen ist
nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger
Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von
der Kautionswidmung verständigt worden sind und
auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
schriftlich verzichtet haben.
(4) Die Kautionswidmung von Wertpapieren ist
nur zulässig, wenn der Verwahrer von der
Kautionswidmung verständigt worden ist und auf
jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
schriftlich verzichtet hat."
17. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) In der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung
und in allen anderen Versicherungszweigen,
soweit diese nach Art der Lebensversicherung
betrieben werden, hat der Geschäftsplan auch
die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln,
Zinsfuß, Kostenzuschläge), die Grundsätze
und Formeln für die Berechnung der Prämien, der
Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge
sowie die Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und
Formeln für die Berechnung der Prämien und der
Deckungsrückstellung sind für jeden Tarif gesondert
darzustellen und durch Zahlenbeispiele zu
erläutern."
18. § 18 Abs. 6 lautet
„(6) In der Krankenversicherung ist die Anpassung
von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge,
die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
oder eine Arbeitnehmervertretung für von ihr
vertretene Arbeitnehmer eines Arbeitgebers abschließt,
Bestandteil des genehmigten Geschäftsplans
und bedarf keiner gesonderten Genehmigung"
19. Im § 19 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck
„(Versicherungsarten)".
20. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks
ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge
in jeder Währung, für die Krankenversicherung
und für die übrigen Versicherungszweige, für
die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die
Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede
Abteilung gesondert anzuwenden."
21. § 21 lautet
„§ 21. (1) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock
gewidmet, sobald und solange sie im
Deckungsstockverzeichnis (§ 77 Abs. 8) eingetragen
sind.
(2) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften
und Hypotheken ist erst nach ihrer
Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um
diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(3) Die Deckungsstockwrdmung von Forderungen
ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei
treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der
Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt
worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(4) Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren
ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der
Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und
auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
schriftlich verzichtet hat."
22. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Überwachung des Deckungsstocks
hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder
und dessen Stellvertreter auf fünf Jahre zu
bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen,
so können für jede Abteilung gesondert
Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn
dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen
erscheint. Im Verfahren über die Bestellung
ist das Versicherungsunternehmen zu hören."
23. An den § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind
von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen,
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung
gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst
anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr
ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren
über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen
zu hören."
24. § 23 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Treuhänder hat im Rahmen der
Überwachung des Deckungsstocks darauf zu
achten, daß das Versicherungsunternehmen seine
Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
erfüllt.
(2) Über die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte darf das Versicherungsunternehmen
nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders
verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder
Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die
Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses
gefährdet oder dem Deckungsstock
gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur
Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen
ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als
auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in
dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an die Stelle der Zustimmung
des Treuhänders treten."
25. § 23 Abs. 6 zweiter Satz lautet
„Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen
des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung
als erteilt."
26. § 29 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands
(Zahl der Vorstandsmitglieder),"
27. An den § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 1)
und ihrer Änderungen (§ 10) ist auch zu versagen,
wenn die Interessen der Mitglieder aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet werden."
28. § 58 erhält die Absatzbezeichnung (1).
Folgender Absatz wird angefügt
„(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch
zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend
gewahrt sind."
29. Im § 73 b Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Beitragsrückerstattung" durch das Wort „Prämienrückerstattung"
ersetzt.
30. Im § 73 b Abs. 4 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b lautet
der jeweils zweite Satzteil „vermindert um die
durchschnittlichen abgegrenzten Versicherungsleistungen
der Rückversicherer in den letzten drei
Geschäftsjahren,"
31. § 73 d entfällt.
32. § 74 erhält die Absatzbezeichnung (1).
Folgender Absatz wird angefügt
„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen
Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt
werden, soweit dies zur laufenden Überwachung
der Kapitalanlage erforderlich ist."
33. § 75 lautet
„§ 75. (1) Der Erwerb von inländischen Liegenschaften
oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur
zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises
durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine
sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.
(2) Der Erwerb von ausländischen Liegenschaften
bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn der Erwerb geeignet ist, die Interessen
der Versicherten zu gefährden."
34. § 76 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens
an einer Aktiengesellschaft oder einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH
des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft
oder deren Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des;
Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der
Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher
Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter
Beteiligungen, wenn die vorstehenden
Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch
überschritten werden. Bei der Berechnung de:>
Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden
Gesellschaft sind Beteiligungen mehrerer zu einem
Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung) gehörender Versicherungsunternehmen
und des herrschenden Unternehmens
zusammenzurechnen."
35. An den § 76 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt
„Die Genehmigung der Beteiligung an einem
Versicherungsunternehmen ist auch zu versagen,
wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung
des Versicherungsmarktes zu erwarten ist."'
36. § 77 lautet
„§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Abs. 2 bis 6, nur gewidmet werden
1. an der Wiener Börse oder einer anderen
international anerkannten, einer staatlichen
Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit
Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum
Handel zugelassene und gehandelte Schuldverschreibungen,
2. Namensschuldverschreibungen von zum
Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken,
3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft
oder an einen vom Bund oder einem
Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden
jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich geregelte
Gemeindeabgaben verpfändet werden, und
an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung
von Ansprüchen gesichert werden, die dem
Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,
4. Darlehen, für deren Rückzahlung und
Verzinsung der Bund oder ein Bundesland
haftet,
5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften
bis zu einer Belastung von 50 vH
des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern
dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten
eines allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen oder auf eine sonstige
geeignete Weise nachgewiesen ist und die
Liegenschaft während der Laufzeit des
Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
6. an der Wiener Börse oder einer anderen
international anerkannten, einer staatlichen
Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit
Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum
Handel zugelassene und gehandelte
a) Aktien,
b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,
c) Wertpapiere über Partizipations- oder
Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 7
und 8 des Kreditwesengesetzes oder
gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung,
soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim
emittierenden Unternehmen nicht überschritten
werden,
7. Investmentzertifikate
a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,
die an der Wiener Börse oder einer
anderen international anerkannten, einer
staatlichen Aufsicht unterliegenden
Wertpapierbörse mit Sitz in einem
Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen
Handel zugelassen sind und gehandelt
werden,
von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche
Wertpapiere enthalten dürfen,
8. Investmentzertifikate
a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,
die an der Wiener Börse oder einer
anderen international anerkannten, einer
staatlichen Aufsicht unterliegenden
Wertpapierbörse mit Sitz in einem
Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen
Handel zugelassen sind und gehandelt
werden,
von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere
enthalten müssen,
9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche
Rechte, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und zur Gänze oder
überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken
dienen oder die zur Gänze oder überwiegend
für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt
sind,
10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft
im Inland berechtigten Banken.
(2) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an
ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind
und gehandelt werden, an allen Wertpapieren
gemäß Abs. 1 Z 1, 6, 7 lit. b und 8 lit. b darf nicht
mehr als insgesamt ein Drittel betragen. Hiebei sind
Wertpapiere, mit denen auf dieselbe ausländische
Währung lautende Verpflichtungen bedeckt werden
(Abs. 4), nicht zu berücksichtigen.
(3) Auf das Deckungserfordernis sind anrechenbar
1. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 bis insgesamt
höchstens 20 vH,
2. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 8 bis höchstens
25 vH,
3. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 9 bis höchstens
30 vH,
4. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 10 bis höchstens
10 vH
des Deckungserfordernisses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen
Gründen eine Überschreitung dieser
Grenzen gestatten. Von einem einzigen
Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Abs. 1
Z 6 sind auf das Deckungserfordernis bis insgesamt
höchstens 3 vH des Deckungserfordernisses anrechenbar.
(4) Lebensversicherungen in fremder Währung
sind mit Werten zu bedecken, die auf dieselbe
Währung lauten, in der die Verträge abgeschlossen
sind. Bei diesen Werten tritt neben das Inland das
Land der betreffenden Währung, in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 und 6 neben die dort angeführten
Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung
dieses Landes; dies gilt auch, soweit sonstige auf
ausländische Währung lautende Verpflichtungen
mit auf dieselbe Währung lautenden Werten
bedeckt werden.
(5) Verpflichtungen auf inländische Währung
sind zu mindestens 90 vH des Deckungserfordernisses
mit auf inländische Währung lautenden Werten
zu bedecken.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Deckungsstockwidmung anderer Werte genehmigen,
wenn deren Sicherheit und der zu erwartende
Ertrag jenen der in Abs. 1 angeführten Anlagen
annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen. Anlagen gleicher
Art wie die in Abs. 1 Z 6. bis 10 angeführten, deren
Deckungsstockwidmung genehmigt wurde, fallen
unter die Grenzen gemäß Abs. 3. Die Genehmigung
kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt
werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt
werden, daß Werte nur zum Teil auf das
Deckungserfordernis angerechnet werden dürfen.
(7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
dürfen höchstens mit dem Bilanzwert auf
das Deckungserfordernis angerechnet werden.
Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert, so ist
der Verkehrswert anzurechnen. Anteilige Zinsen
können den Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5
hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart
ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock
gewidmetes Konto überwiesen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann für festverzinsliche
Wertpapiere unter Verhängung eines Veräußerungsverbots
Abweichungen von der vorstehenden
Bewertung zulassen, wenn hiedurch die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht beeinträchtigt wird. Sind
Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten
Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag
aushaftenden Forderungen abzuziehen.
(8) Die Versicherungsunternehmen haben ein
Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind
verpflichtet, eine Aufstellung aller zum Ende des
Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach
Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde
vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Interesse der laufenden
Überwachung des Deckungsstocks anordnen, daß
ihr in kürzeren Abständen Meldungen über
Änderungen im Deckungserfordernis und in der
Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen
sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit
Verordnung näher zu bestimmen, wie die Deckungsstockwerte
zu erfassen und zu verzeichnen
sind. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Sicherheit
und der Überwachung des Deckungsstocks Bedacht
zu nehmen.
(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus
Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit
Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung
der Deckungsstockwerte anordnen."
37. In § 78 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 9
folgende Bestimmungen
„(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
sind, vorbehaltlich der Abs. 4 bis 10, die in
§ 77 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten
Anlagen und darüber hinaus die folgenden geeignet
1. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften
bis zu einer Belastung von 60 vH des
Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser
Verkehrswert durch ein Schätzgutachten
eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
oder auf eine sonstige geeignete
Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft
während der Laufzeit des Darlehens ausreichend
feuerversichert ist,
2. Darlehen an Energieversorgungsunternehmen,
an denen eine Gebietskörperschaft
maßgeblich beteiligt ist, bei Beteiligung einer
Gemeinde oder nicht überwiegender Beteiligung
des Bundes oder eines Bundeslandes
jedoch nur, sofern die Einnahmen aus den
Energielieferungen verpfändet werden, sowie
Darlehen an Gemeinden zum Zweck der
Entsorgung und des Recycling, sofern die
Einnahmen verpfändet werden, die die Gemeinde
für diese Leistungen erhält,
3. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter § 77
Abs. 1 Z 1 oder 2 fallen, verpfändet worden
sind,
4. sonstige inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche
Rechte.
(4) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an
ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind
und gehandelt werden, an den Wertpapieren gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1, 6, 7 lit. b und 8 lit. b darf nicht mehr
als ein Drittel betragen. Hiebei sind Wertpapiere,
mit denen auf dieselbe ausländische Währung
lautende Verpflichtungen bedeckt werden (Abs. 6),
nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf die technischen Verbindlichkeiten sind
anrechenbar
1. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 und 7 bis
insgesamt höchstens 30 vH,
2. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 8 bis höchstens
30 vH,
3. Anlagen gemäß Abs. 3 Z 4 und § 77 Abs. 1 Z 9
bis insgesamt höchstens 30 vH,
4. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 10 bis höchstens
25 vH
der technischen Verbindlichkeiten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall aus
berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung
dieser Grenzen gestatten. Von einem
einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere
gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 sind auf die technischen
Verbindlichkeiten bis insgesamt höchstens 3 vH der
technischen Verbindlichkeiten anrechenbar.
(6) Werden auf ausländische Währung lautende
Verpflichtungen mit auf dieselbe Währung lautenden
Werten bedeckt, so tritt neben das Inland das
Land der betreffenden Währung, in den Fällen des
§ 77 Abs. 1 Z 1 und 6 neben die dort angeführten
Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung
dieses Landes.
(7) Verpflichtungen auf inländische Währung
sind zu mindestens 85 vH mit auf inländische
Währung lautenden Werten zu bedecken.
(8) Die Eignung von Forderungen zur Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß
der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der
Treuhänder sowie der Bürge auf jedes Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich
verzichtet haben. Die Eignung von Wertpapieren
zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
setzt voraus, daß der Verwahrer auf jedes
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verzichtet
hat.
(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
genehmigen, daß andere Werte für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind,
wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu
erwartender Ertrag jenen der in Abs. 3 angeführten
Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst
berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen.
Anlagen gleicher Art wie die in Abs. 3 Z 4 und § 77
Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten, deren Eignung zur
Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten genehmigt
wurde, fallen unter die Grenzen gemäß
Abs. 5. Die Genehmigung kann auflösend bedingt
oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der
Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte
nur zum Teil auf die technischen Verbindlichkeiten
angerechnet werden dürfen.
(10) Anlagen, deren Deckungsstockwidmung
gemäß § 77 Abs. 6 genehmigt wurde, gelten auch als
zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
geeignet.
(11) Für die Anrechnung der für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten geeigneten Vermögenswerte
auf die technischen Verbindlichkeiten
gilt § 77 Abs. 7 sinngemäß.
(12) Kassenbestände können unter Einbeziehung
in die Grenze gemäß Abs. 5 Z 4 auf die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten angerechnet
werden.
(13) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im
Interesse der laufenden Überwachung der Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten anordnen,
daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über
die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und
über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte
vorgelegt werden."
38. § 79 lautet
„§ 79. Für die Widmung von Vermögenswerten
für die Kaution gilt § 77 dieses Bundesgesetzes
sinngemäß."
39. An § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für den Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 1
und 2 gelten die §§ 140 Abs. 2 und 144 Abs. 1 erster
Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige,
kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der
Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilen."
40. In § 81 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die
Bezeichnung 7 bis 9. Die neuen Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Die Prüfung hat sich auch auf die in den
§§ 17 b und 17 c dieses Bundesgesetzes angeführten
Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen
über die Kapitalausstattung gemäß § 73 b
dieses Bundesgesetzes zu erstrecken.
(6) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den
Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige
Auskunftsperson teilzunehmen."
41. Der bisherige § 81 a erhält die Absatzbezeichnung
1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der Abschlußprüfer hat den Bericht gemäß
Abs. 1 dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines
ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Kenntnis zu bringen."
42. Im § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt der
Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".
43. Im § 107 Abs. 5 erster Satz entfällt der
Klammerausdruck „(Versicherungsarten)".
44. Vor dem § 108 entfällt die Überschrift
„1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen".
45. Die §§ 108 bis 110 samt Überschriften lauten
„Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108. Wer
1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen
über die Berechnung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
gebotene Auffüllung des Deckungsstocks
unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem
§ 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer
Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte zustimmt,
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und
die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
Verletzung von Geheimnissen
§ 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als
Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger,
als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens,
als selbständiger Versicherungsvertreter,
als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder
als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2
dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund
seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene
Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung
im berechtigten Interesse der davon betroffenen
Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet,
ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach
Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder
ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder
Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, ist,
wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109. Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung
der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung
des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110. Wer
1. ohne Konzession, nach Untersagung des
Geschäftsbetriebes oder über den nach dem
Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus
Versicherungsgeschäfte betreibt,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder vermittelt, das
keine Konzession besitzt,
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein
Unternehmen die Konzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder einer Änderung des
Geschäftsplans zu erlangen,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen."
46. Die §§ 108 bis 110 samt Überschriften lauten
„Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108. Wer
1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen
über die Berechnung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
gebotene Auffüllung des Deckungsstocks
unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem
§ 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer
Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte zustimmt,
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und
die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis
100000 S zu bestrafen.
Verletzung von Geheimnissen
§ 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als
Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger,
als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens,
als selbständiger Versicherungsvertreter,
als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder
als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2
dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund
seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene
Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung
im berechtigten Interesse der davon betroffenen
Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet,
ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach
Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder
ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder
Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht,
wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109. Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung
der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung
des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die
Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110. Wer
1. ohne Konzession, nach Untersagung des
Geschäftsbetriebes oder über den nach dem
Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus
Versicherungsgeschäfte betreibt,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder vermittelt, das
keine Konzession besitzt,
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein
Unternehmen die Konzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder einer Änderung des
Geschäftsplans zu erlangen,
begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen."
47. Vor dem § 111 entfällt die Überschrift
„2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen".
48. In den §§ 111, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114
werden jeweils vor den Worten „mit Freiheitsstrafe"
die Worte „vom Gericht" eingefügt.
49. Die Überschrift zu § 118 lautet
„Auskunftserteilung an ausländische
Versicherungsaufsichtsbehörden"
50. § 120 entfällt.
51. § 124 lautet
„§ 124. Die Bestellung von versicherungsmathematischen
Sachverständigen, die diese Funktion
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
ausüben, gilt als im Sinn des § 24 Abs. 2
genehmigt."
52. Die §§ 125, 126 und 129 entfallen.
53. § 131 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und
zweiter Satz und 5, der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,
32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39, 43 bis 55,
56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57 Abs. 1 und 6, 58 bis 60,
61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5
und 6, 70, 71 Abs. 1, 72, 73, 81 Abs. 5, 87 bis
96, 108 bis 114 und 128 der Bundesminister für
Justiz;"
54. § 131 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und
zweiter Satz und 5, der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,
32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39, 43 bis 55,
56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57 Abs. 1 und 6, 58 bis 60,
61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5
und 6, 70, 71 Abs. 1, 72, 73, 81 Abs. 5, 87 bis
96, 111 bis 114 und 128 der Bundesminister für
Justiz;"
55. Im § 131 Z 2 wird nach dem Ausdruck „29
Abs. 2" der Ausdruck „und 3"eingefügt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. I Z 46 und 54 mit 1. April 1990 in Kraft. Art. I
Z 45 und 53 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1990 außer Kraft. Art. I Z 46 und 54 treten mit
1. Jänner 1991 in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden.
(2) Die Bestätigung des Treuhänders unter dem
Deckungsstockverzeichnis, daß alle im vergangenen
Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen und
Entnahmen des Deckungsstockvermögens berücksichtigt
worden sind, hat letztmals für das letzte
Geschäftsjahr zu erfolgen, das vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geendet hat.
(3) § 77 Abs. 8 ist auf bestehende Kautionen
erstmals für das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
endet.
(4) § 81 Abs. 5 in der Fassung gemäß Art. I Z 40
ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beginnt. § 81 Abs. 6 in der
Fassung gemäß Art. I Z 40 ist auf den Jahresabschluß
für ein Geschäftsjahr, das zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet
war, nicht anzuwenden.