181. Verordnung: Drechsler-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Sägen,
2. Hobeln (Abrichten),
3. Drehen,
4. Fräsen,
5. Bohren,
6. Schleifen,
7. Leimen,
8. Herstellen von Holzverbindungen,
9. Behandeln der Oberfläche,
10. Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in eineinhalb Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation nach drei Stunden, im
Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen
a) Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten,
b) Materialbedarfsberechnung und
c) Drehzahl- und Übersetzungsberechnung
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,
Anboterstellung).
(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf
die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur
dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die
Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung
1. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung und
2. einer Entwurf-Skizze zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
b) Holz (Wurzeln, zB Breuyère),
c) Schleifmittel;
2. Arbeitskunde
a) Schlägerung, Lagerung und Trocknung
von Holz,
b) Konstruktionslehre (Dimensionierung von
verschiedenen Werkstücken),
c) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung
und Wartung);
3. Werkstattkunde
a) Einrichtung einer Drechslerwerkstatt,
b) einschlägige Sicherheitsvorschriften der
Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Drechsler
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973), dem
Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973)
und dem Handwerk der Wagner (§ 94 Z 81 GewO
1973) verwandte Handwerk der Drechsler hat sich
auf jene für das Handwerk der Drechsler erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Binder, das Handwerk
der Tischler oder das Handwerk der Wagner
nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen
fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-
theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Bohren,
2. Drehen,
3. Oberflächenbehandlung.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist
nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung im
Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Drechsler beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember
1989 außer Kraft.