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181_1989 AT

181. Verordnung: Drechsler-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Drechsler-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Sägen,

2. Hobeln (Abrichten),

3. Drehen,

4. Fräsen,

5. Bohren,

6. Schleifen,

7. Leimen,

8. Herstellen von Holzverbindungen,

9. Behandeln der Oberfläche,

10. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in eineinhalb Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation nach drei Stunden, im

Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen

a) Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten,

b) Materialbedarfsberechnung und

c) Drehzahl- und Übersetzungsberechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung).

(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf

die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur

dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die

Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung und

2. einer Entwurf-Skizze zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

b) Holz (Wurzeln, zB Breuyère),

c) Schleifmittel;

2. Arbeitskunde

a) Schlägerung, Lagerung und Trocknung

von Holz,

b) Konstruktionslehre (Dimensionierung von

verschiedenen Werkstücken),

c) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung

und Wartung);

3. Werkstattkunde

a) Einrichtung einer Drechslerwerkstatt,

b) einschlägige Sicherheitsvorschriften der

Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Drechsler

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973), dem

Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973)

und dem Handwerk der Wagner (§ 94 Z 81 GewO

1973) verwandte Handwerk der Drechsler hat sich

auf jene für das Handwerk der Drechsler erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Binder, das Handwerk

der Tischler oder das Handwerk der Wagner

nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen

fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-

theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Bohren,

2. Drehen,

3. Oberflächenbehandlung.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist

nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung im

Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Drechsler beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember

1989 außer Kraft.

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