181. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt) (GGSt-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,
in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird wie folgt
geändert
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet
„(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt)"
2. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr"
und „Bundesministerium für Verkehr" werden
im § 5 Abs. 2 und 7, im § 6, im § 14 Abs. 1 und
2, im § 17 Abs. 3, im § 24 Abs. 3 und 7, im § 41
Abs. 3 und 4 sowie im § 46 Abs. 4 jeweils durch die
Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr" beziehungsweise „Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"
ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung
angepaßt.
3. Nach dem § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Bei internationalen Beförderungen (§ 1
Abs. 3), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
durchgeführt werden, für welche die Zulassung
zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf
jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland
liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen
gemäß Abs. 1 anzuwenden. Werden mit diesen
Kraftfahrzeugen und Anhängern internationale
Beförderungen durchgeführt, die gemäß einer völkerrechtlichen
Vereinbarung auf Grund des ADR
zu gestatten sind, dürfen auf jenen Teil der Beförderungsstrecke,
der im Inland liegt, alle Bestimmungen
der jeweils in Betracht kommenden Vereinbarung
angewendet werden."
4. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. er die Voraussetzungen des § 40 erfüllt und
das 24. Lebensjahr vollendet hat,"
5. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Beförderungssicherheit und des
Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt
für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche
Güter befördert werden, unter Berücksichtigung
der Art, Menge und der Gefährlichkeit dieser
Güter besondere Bestimmungen über die Benützung
der Fahrzeuge auf allen oder bestimmten
Straßen, Straßenstrecken oder Arten von Straßen
mit öffentlichem Verkehr, den Betrieb der Fahrzeuge
und die Führung eines Wagenbuches oder
gleichwertiger Evidenzbehelfe erlassen werden."
6. Im § 35 Abs. 4 lautet der 1. Satz
„(4) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften
und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen
Gutes oder im Hinblick auf die Verkehrs-,
Betriebs- oder Beförderungssicherheit zur Vermeidung
von durch die Beförderung entstehenden
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder
von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten
erforderlich ist, kann durch Verordnung für
bestimmte Arten von gefährlichen Gütern, für einzelne
gefährliche Güter oder für bestimmte Mengen
solcher Güter festgesetzt werden, daß ihre
Beförderung der Bewilligung der Strecke durch die
Behörde bedarf."
7. Im § 37 wird nach der Z 1 als neue Z 2 und 3
eingefügt
„2. die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(§ 131 KFG 1967),
3. die gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 510/1986, bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane,"
Die bisherige Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3
und 4 erhalten die Bezeichnung Z 4 und 5.
8. § 40 Abs. 1 und 2 lauten samt Überschrift
„Unterweisung und Ausbildung der Lenker
§ 40. (1) Lenker von Beförderungseinheiten müssen
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 für
ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden
gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein.
Sie müssen außerdem vor Antritt der Fahrt über
ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung
unterwiesen sein. Der Beförderer hat dafür zu
sorgen, daß die Lenker diese Unterweisung erhalten.
(2) Durch Verordnung kann nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
festgesetzt werden, welche gefährlichen
Stoffe oder Arten solcher Stoffe in welcher Menge
befördert werden dürfen, ohne daß eine besondere
Ausbildung nach Abs. 1 erforderlich ist."
9. § 40 Abs. 3 und 4 entfallen.
10. § 40 Abs. 5, 6 und 7 lauten
„(5) Der gemäß Abs. 6 Ermächtigte hat den Lenkern,
die erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen
haben, eine Bescheinigung auszustellen. Diese
Bescheinigung ist fünf Jahre lang gültig. Die
Bescheinigung ist jeweils um weitere fünf Jahre zu
verlängern, wenn der Lenker erfolgreich an einem
Fortbildungslehrgang zur Ausbildung im Sinne des
Abs. 1 teilgenommen hat. Auf diese Bescheinigung
ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die besondere Ausbildung darf nur auf
Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes
durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag vom
Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich
zu erteilen, wenn der Antragsteller für die
Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche
geeignete Personal und die erforderlichen
geeigneten Einrichtungen verfügt und sofern der
Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird,
diese das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig
ist. Bei juristischen Personen müssen
jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein
maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist
mindestens eine verantwortliche natürliche Person
mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich zu bestellen.
Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr
gegeben sind.
(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
oder des Arbeitnehmerschutzes,
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik
entsprechend, nähere Bestimmungen über die
Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer
der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die
Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung
der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß
Abs. 5, über die Ausstellung von Duplikaten solcher
Bescheinigungen, über die Gegenstände und den
Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die
Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen,
unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 6 zu
erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des
Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden."
11. Im § 42 Abs. 1 wird das Wort „oder" am
Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, am
Ende der Z 3 das Wort „oder" angefügt und als
neue Z 4 eingefügt
„4. Lenker besonders ausbildet (§ 40), ohne vom
Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein."
12. Im § 42 Abs. 2 wird das Wort „oder" am
Ende der Z 29 durch einen Beistrich ersetzt, am
Ende der Z 30 ein Beistrich gesetzt und als neue
Z 31 bis 33 eingefügt
„31. in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf
Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3
abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,
32. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt oder
33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes, einer
Verordnung oder des ADR erlassenen
Bescheid zuwiderhandelt."
13. § 43 Abs. 1 lautet
„(1) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37 a
VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung
gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag bis 100000 S, bei
Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 2 ein
Betrag bis 30000 S festgesetzt werden."
14. § 46 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2, 3
und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24
Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3 und
§ 40 Abs. 2 und 7 sind, wenn sich die Verordnung
unter Berücksichtigung der Stoffaufzählung für die
einzelnen im ADR festgesetzten Klassen von
gefährlichen Gütern bezieht, auf
1. explosive Stoffe und Gegenstände
(Klasse 1 a), mit explosiven Stoffen geladene
Gegenstände (Klasse 1 b) und Zündwaren,
Feuerwerkskörper oder ähnliche Güter
(Klasse 1 c) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
2. selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe,
die in Berührung mit Wasser entzündliche
Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend
(oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1),
organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige
Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder
ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2),
radioaktive Stoffe (Klasse 7) und ätzende
Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst,
3. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck
gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3), entzündbare
feste Stoffe (Klasse 4.1) und radioaktive
Stoffe (Klasse 7), soweit es sich bei diesen
gefährlichen Gütern um Energieträger
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu erlassen.
(6) Verordnungen auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und
34 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst und
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Verordnungen
auf Grund des § 35 Abs. 3 und 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu erlassen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die Befristung der Bescheinigungen über die
besondere Ausbildung der Lenker auf fünf Jahre
gemäß Art. I Z 10 (§ 40 Abs. 5 GGSt) dieses Bundesgesetzes
gilt auch für Zeugnisse über die besondere
Ausbildung der Lenker, welche gemäß § 40
Abs. 5 GGSt vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1) ausgestellt wurden.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut.
(2) Verordnungen nach § 35 Abs. 2 und 4 sowie
nach § 40 Abs. 2 und 7 GGSt (Art. I Z 5, 6, 8 und
10 dieses Bundesgesetzes) sind im Einvernehmen
mit den zuständigen Bundesministern gemäß § 46
Abs. 5 und 6 GGSt (Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes)
zu erlassen.