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181. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt) (GGSt-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt) (GGSt-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,

in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird wie folgt

geändert

1. Der Klammerausdruck im Titel lautet

„(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt)"

2. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr"

und „Bundesministerium für Verkehr" werden

im § 5 Abs. 2 und 7, im § 6, im § 14 Abs. 1 und

2, im § 17 Abs. 3, im § 24 Abs. 3 und 7, im § 41

Abs. 3 und 4 sowie im § 46 Abs. 4 jeweils durch die

Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr" beziehungsweise „Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"

ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung

angepaßt.

3. Nach dem § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Bei internationalen Beförderungen (§ 1

Abs. 3), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

durchgeführt werden, für welche die Zulassung

zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf

jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland

liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen

gemäß Abs. 1 anzuwenden. Werden mit diesen

Kraftfahrzeugen und Anhängern internationale

Beförderungen durchgeführt, die gemäß einer völkerrechtlichen

Vereinbarung auf Grund des ADR

zu gestatten sind, dürfen auf jenen Teil der Beförderungsstrecke,

der im Inland liegt, alle Bestimmungen

der jeweils in Betracht kommenden Vereinbarung

angewendet werden."

4. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. er die Voraussetzungen des § 40 erfüllt und

das 24. Lebensjahr vollendet hat,"

5. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Beförderungssicherheit und des

Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt

für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche

Güter befördert werden, unter Berücksichtigung

der Art, Menge und der Gefährlichkeit dieser

Güter besondere Bestimmungen über die Benützung

der Fahrzeuge auf allen oder bestimmten

Straßen, Straßenstrecken oder Arten von Straßen

mit öffentlichem Verkehr, den Betrieb der Fahrzeuge

und die Führung eines Wagenbuches oder

gleichwertiger Evidenzbehelfe erlassen werden."

6. Im § 35 Abs. 4 lautet der 1. Satz

„(4) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften

und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen

Gutes oder im Hinblick auf die Verkehrs-,

Betriebs- oder Beförderungssicherheit zur Vermeidung

von durch die Beförderung entstehenden

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder

von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten

erforderlich ist, kann durch Verordnung für

bestimmte Arten von gefährlichen Gütern, für einzelne

gefährliche Güter oder für bestimmte Mengen

solcher Güter festgesetzt werden, daß ihre

Beförderung der Bewilligung der Strecke durch die

Behörde bedarf."

7. Im § 37 wird nach der Z 1 als neue Z 2 und 3

eingefügt

„2. die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

(§ 131 KFG 1967),

3. die gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 510/1986, bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane,"

Die bisherige Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3

und 4 erhalten die Bezeichnung Z 4 und 5.

8. § 40 Abs. 1 und 2 lauten samt Überschrift

„Unterweisung und Ausbildung der Lenker

§ 40. (1) Lenker von Beförderungseinheiten müssen

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 für

ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden

gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein.

Sie müssen außerdem vor Antritt der Fahrt über

ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung

unterwiesen sein. Der Beförderer hat dafür zu

sorgen, daß die Lenker diese Unterweisung erhalten.

(2) Durch Verordnung kann nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

festgesetzt werden, welche gefährlichen

Stoffe oder Arten solcher Stoffe in welcher Menge

befördert werden dürfen, ohne daß eine besondere

Ausbildung nach Abs. 1 erforderlich ist."

9. § 40 Abs. 3 und 4 entfallen.

10. § 40 Abs. 5, 6 und 7 lauten

„(5) Der gemäß Abs. 6 Ermächtigte hat den Lenkern,

die erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen

haben, eine Bescheinigung auszustellen. Diese

Bescheinigung ist fünf Jahre lang gültig. Die

Bescheinigung ist jeweils um weitere fünf Jahre zu

verlängern, wenn der Lenker erfolgreich an einem

Fortbildungslehrgang zur Ausbildung im Sinne des

Abs. 1 teilgenommen hat. Auf diese Bescheinigung

ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die besondere Ausbildung darf nur auf

Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes

durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag vom

Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich

zu erteilen, wenn der Antragsteller für die

Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche

geeignete Personal und die erforderlichen

geeigneten Einrichtungen verfügt und sofern der

Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird,

diese das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig

ist. Bei juristischen Personen müssen

jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein

maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der

Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist

mindestens eine verantwortliche natürliche Person

mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich zu bestellen.

Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr

gegeben sind.

(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

oder des Arbeitnehmerschutzes,

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik

entsprechend, nähere Bestimmungen über die

Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer

der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die

Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung

der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß

Abs. 5, über die Ausstellung von Duplikaten solcher

Bescheinigungen, über die Gegenstände und den

Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die

Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen,

unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 6 zu

erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des

Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden."

11. Im § 42 Abs. 1 wird das Wort „oder" am

Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, am

Ende der Z 3 das Wort „oder" angefügt und als

neue Z 4 eingefügt

„4. Lenker besonders ausbildet (§ 40), ohne vom

Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein."

12. Im § 42 Abs. 2 wird das Wort „oder" am

Ende der Z 29 durch einen Beistrich ersetzt, am

Ende der Z 30 ein Beistrich gesetzt und als neue

Z 31 bis 33 eingefügt

„31. in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf

Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3

abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,

32. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt oder

33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes, einer

Verordnung oder des ADR erlassenen

Bescheid zuwiderhandelt."

13. § 43 Abs. 1 lautet

„(1) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37 a

VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung

gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag bis 100000 S, bei

Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 2 ein

Betrag bis 30000 S festgesetzt werden."

14. § 46 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2, 3

und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24

Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3 und

§ 40 Abs. 2 und 7 sind, wenn sich die Verordnung

unter Berücksichtigung der Stoffaufzählung für die

einzelnen im ADR festgesetzten Klassen von

gefährlichen Gütern bezieht, auf

1. explosive Stoffe und Gegenstände

(Klasse 1 a), mit explosiven Stoffen geladene

Gegenstände (Klasse 1 b) und Zündwaren,

Feuerwerkskörper oder ähnliche Güter

(Klasse 1 c) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

2. selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe,

die in Berührung mit Wasser entzündliche

Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend

(oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1),

organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige

Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder

ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2),

radioaktive Stoffe (Klasse 7) und ätzende

Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst,

3. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck

gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3), entzündbare

feste Stoffe (Klasse 4.1) und radioaktive

Stoffe (Klasse 7), soweit es sich bei diesen

gefährlichen Gütern um Energieträger

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu erlassen.

(6) Verordnungen auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und

34 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst und

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Verordnungen

auf Grund des § 35 Abs. 3 und 4 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu erlassen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Die Befristung der Bescheinigungen über die

besondere Ausbildung der Lenker auf fünf Jahre

gemäß Art. I Z 10 (§ 40 Abs. 5 GGSt) dieses Bundesgesetzes

gilt auch für Zeugnisse über die besondere

Ausbildung der Lenker, welche gemäß § 40

Abs. 5 GGSt vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

(Abs. 1) ausgestellt wurden.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut.

(2) Verordnungen nach § 35 Abs. 2 und 4 sowie

nach § 40 Abs. 2 und 7 GGSt (Art. I Z 5, 6, 8 und

10 dieses Bundesgesetzes) sind im Einvernehmen

mit den zuständigen Bundesministern gemäß § 46

Abs. 5 und 6 GGSt (Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes)

zu erlassen.

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