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181_1985 AT

181. Bundesgesetz: Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundespräsident verleiht an österreichische

Staatsbürger, welche die Voraussetzungen für

die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien

des Bundespräsidenten („Promotio sub auspiciis

Praesidentis rei publicae") gemäß dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 219/1960 und BGBl. Nr. 405/

1968 in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1952

erfüllt haben, einen Ehrenring.

§ 2. Die Siegelplatte dieses Ehrenringes hat das

Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis

Praesidentis" zu enthalten.

§ 3. (1) Anträge auf Verleihung des Ehrenringes

sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung einzubringen. Das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten

der zuständigen akademischen Behörde darüber

einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. e des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.

(2) Die Abgabe des Gutachtens ist eine Angelegenheit

des autonomen Wirkungsbereiches.

(3) Die Kosten des Ehrenringes hat der Antragsteller

zu tragen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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