181. Bundesgesetz: Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundespräsident verleiht an österreichische
Staatsbürger, welche die Voraussetzungen für
die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien
des Bundespräsidenten („Promotio sub auspiciis
Praesidentis rei publicae") gemäß dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 219/1960 und BGBl. Nr. 405/
1968 in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1952
erfüllt haben, einen Ehrenring.
§ 2. Die Siegelplatte dieses Ehrenringes hat das
Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis
Praesidentis" zu enthalten.
§ 3. (1) Anträge auf Verleihung des Ehrenringes
sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung einzubringen. Das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten
der zuständigen akademischen Behörde darüber
einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. e des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.
(2) Die Abgabe des Gutachtens ist eine Angelegenheit
des autonomen Wirkungsbereiches.
(3) Die Kosten des Ehrenringes hat der Antragsteller
zu tragen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.