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181_1982 AT

181. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird in der Fassung der Verordnungen vom

19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, und vom 25. Mai

1981, BGBl. Nr. 278, wird hinsichtlich der Anlage

(Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Anführung des Lehrberufes „Hochdrucker"

einschließlich der Angabe der Lehrzeit, der

verwandten Lehrberufe und des Ausmaßes der

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

hat zu entfallen; weiters hat die Anführung

dieses Lehrberufes in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" und die Angabe des Ausmaßes der

Anrechnung der Lehrzeit auf den betreffenden verwandten

Lehrberuf zu entfallen.

2. Nach der Anführung des Lehrberufes „Bautechnischer Zeichner" ist einzufügen

3. Nach der Anführung des Lehrberufes „Drogist" ist einzufügen

4. Bei der Anführung des Lehrberufes „Flachdrucker"

sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.

5. Bei der Anführung des Lehrberufes „Kupferdrucker"

sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.

6. Bei der Anführung des Lehrberufes „Siebdrucker"

sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.

7. Bei der Anführung des Lehrberufes „Steinholzleger

und Spezialestrichhersteller" ist in der

Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort „Belagsverleger"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"

die Zahl „1" einzufügen.

Artikel II

(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste

gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

(2) Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf

„Hochdrucker" vor dem 1. Mai 1982 begonnen

wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte

Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem durch Artikel I Z 3

geschaffenen Lehrberuf „Drucker" in vollem Ausmaß

anzurechnen.

(3) Die bisherigen die Ausbildung im Lehrberuf

„Hochdrucker" betreffenden Bestimmungen der

Lehrberufsliste sind bis 30. April 1987 auf Lehrlinge

anzuwenden, deren Ausbildung in diesem Lehrberuf

vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat.

(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in

Kraft.

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