181. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird in der Fassung der Verordnungen vom
19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, und vom 25. Mai
1981, BGBl. Nr. 278, wird hinsichtlich der Anlage
(Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Anführung des Lehrberufes „Hochdrucker"
einschließlich der Angabe der Lehrzeit, der
verwandten Lehrberufe und des Ausmaßes der
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
hat zu entfallen; weiters hat die Anführung
dieses Lehrberufes in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" und die Angabe des Ausmaßes der
Anrechnung der Lehrzeit auf den betreffenden verwandten
Lehrberuf zu entfallen.
2. Nach der Anführung des Lehrberufes „Bautechnischer Zeichner" ist einzufügen
3. Nach der Anführung des Lehrberufes „Drogist" ist einzufügen
4. Bei der Anführung des Lehrberufes „Flachdrucker"
sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.
5. Bei der Anführung des Lehrberufes „Kupferdrucker"
sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.
6. Bei der Anführung des Lehrberufes „Siebdrucker"
sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Drucker" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.
7. Bei der Anführung des Lehrberufes „Steinholzleger
und Spezialestrichhersteller" ist in der
Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort „Belagsverleger"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"
die Zahl „1" einzufügen.
Artikel II
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste
gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
(2) Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf
„Hochdrucker" vor dem 1. Mai 1982 begonnen
wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte
Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem durch Artikel I Z 3
geschaffenen Lehrberuf „Drucker" in vollem Ausmaß
anzurechnen.
(3) Die bisherigen die Ausbildung im Lehrberuf
„Hochdrucker" betreffenden Bestimmungen der
Lehrberufsliste sind bis 30. April 1987 auf Lehrlinge
anzuwenden, deren Ausbildung in diesem Lehrberuf
vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat.
(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in
Kraft.