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181_1981 AT

181. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 187/1967, 396/1972, 383/1974, 626/

1975, 657/1976, 596/1977 und 132/1981 wird wie

folgt geändert

1. § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen

Prüfungen, Erprobungen und

Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu

entrichten

A. Für Dampfkessel

a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr

und einem Heizflächenzuschlag.

Die Grundgebühr beträgt bei einer

Der Heizflächenzuschlag beträgt S 3,40 je

Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes

sind nicht zu berücksichtigen.

Diese Gebühren sind für die Vorprüfung

und für die Überprüfung im Rahmen der

Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die

Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die

erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die

Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d) sowie

für jede wiederkehrende äußere und innere

Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten. Für

jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a

bis f und für jede außerordentliche Untersuchung

(zB gemäß § 40 Abs. 2 und 5)

gelten die gleichen Gebühren.

b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch

beheizten Dampfkesseln sowie bei

Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven, bei

Dampfspeichern und elektrisch beheizten

Heißwasserkesseln hat als „Heizfläche" jene

Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet

aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln

nach, der Formel kW : 25, worin kW

die höchste elektrische Leistung in Kilowatt

bedeutet oder, wenn diese Leistung

nicht bekannt ist, nach der Formel

D : 30, worin D die höchste stündliche

Dampfleistung des Kessels in Kilogramm

bedeutet;

bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,

bei Dampfspeichern sowie bei

elektrisch beheizten Heißwasserkesseln

nach der Formel I : 200, worin I den

Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers

(ohne Dom u. dgl.) in Litern bedeutet.

c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für die

erste und für jede wiederkehrende Erprobung

gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f, ferner

für jede wiederkehrende äußere und innere

Untersuchung gemäß § 45 und für jede

außerordentliche Untersuchung sind zu entrichten

aa) bei Dampfüberhitzern je Quadratmeter

Heizfläche S 3,40, mindestens jedoch

S 470,—;

bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern

die halbe Grundgebühr (lit. a)

ohne Heizflächenzuschlag, mindestens

jedoch S 470,—.

d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere

Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung

und Größe, so ist für die Vorprüfung nur

eine Gebühr, für die Überprüfung je eine

Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.

B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der

Gruppe I

Für die Vorprüfung und für die Überprüfung

im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung

bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße

und Druckbehälter, für die erste Erprobung

(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für

jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung

(§§ 45 und 56) sind zu entrichten

a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der Gefäßgröße

von S 420,— sowie

b) eine Gebühr von S 46,— für jedes Quadratmeter

des auf ganze Quadratmeter abgerundeten

Produktes aus den zwei größten,

aufeinander senkrechten Abmessungen des

Gefäßes bzw. Behälters. Bei der Abrundung

auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis

0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile

über 0,5 m² als volles Quadratmeter zu

rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr

für mindestens 1 m² voll zu entrichten.

Bei der Ermittking der Abmessungen

sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen

u. dgl. nicht zu berücksichtigen.

Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a

bis f und für jede außerordentliche Untersuchung

gelten die gleichen Gebühren. Hinsichtlich der

Entrichtung der Gebühren für die Vorprüfung

und die Überprüfung im Rahmen der Bauprüfung

finden die Bestimmungen des Abs. A lit. d

sinngemäß Anwendung.

C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)

Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe

(§§ 55 und 57)

a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger

Behälter eine Grundgebühr von

S 470,—, zu entrichten für jeden Prüftag

und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,

b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von

S 6,80."

2. § 75 Abs. 1 hat zu lauten:"

(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber

folgende Gebühren zu entrichten

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