181. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 187/1967, 396/1972, 383/1974, 626/
1975, 657/1976, 596/1977 und 132/1981 wird wie
folgt geändert
1. § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Prüfungen, Erprobungen und
Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu
entrichten
A. Für Dampfkessel
a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr
und einem Heizflächenzuschlag.
Die Grundgebühr beträgt bei einer
Der Heizflächenzuschlag beträgt S 3,40 je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
Diese Gebühren sind für die Vorprüfung
und für die Überprüfung im Rahmen der
Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die
erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die
Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d) sowie
für jede wiederkehrende äußere und innere
Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten. Für
jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a
bis f und für jede außerordentliche Untersuchung
(zB gemäß § 40 Abs. 2 und 5)
gelten die gleichen Gebühren.
b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch
beheizten Dampfkesseln sowie bei
Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven, bei
Dampfspeichern und elektrisch beheizten
Heißwasserkesseln hat als „Heizfläche" jene
Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet
aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln
nach, der Formel kW : 25, worin kW
die höchste elektrische Leistung in Kilowatt
bedeutet oder, wenn diese Leistung
nicht bekannt ist, nach der Formel
D : 30, worin D die höchste stündliche
Dampfleistung des Kessels in Kilogramm
bedeutet;
bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,
bei Dampfspeichern sowie bei
elektrisch beheizten Heißwasserkesseln
nach der Formel I : 200, worin I den
Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers
(ohne Dom u. dgl.) in Litern bedeutet.
c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für die
erste und für jede wiederkehrende Erprobung
gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f, ferner
für jede wiederkehrende äußere und innere
Untersuchung gemäß § 45 und für jede
außerordentliche Untersuchung sind zu entrichten
aa) bei Dampfüberhitzern je Quadratmeter
Heizfläche S 3,40, mindestens jedoch
S 470,—;
bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
die halbe Grundgebühr (lit. a)
ohne Heizflächenzuschlag, mindestens
jedoch S 470,—.
d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung
und Größe, so ist für die Vorprüfung nur
eine Gebühr, für die Überprüfung je eine
Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.
B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der
Gruppe I
Für die Vorprüfung und für die Überprüfung
im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung
bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße
und Druckbehälter, für die erste Erprobung
(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für
jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung
(§§ 45 und 56) sind zu entrichten
a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der Gefäßgröße
von S 420,— sowie
b) eine Gebühr von S 46,— für jedes Quadratmeter
des auf ganze Quadratmeter abgerundeten
Produktes aus den zwei größten,
aufeinander senkrechten Abmessungen des
Gefäßes bzw. Behälters. Bei der Abrundung
auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis
0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile
über 0,5 m² als volles Quadratmeter zu
rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr
für mindestens 1 m² voll zu entrichten.
Bei der Ermittking der Abmessungen
sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen
u. dgl. nicht zu berücksichtigen.
Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a
bis f und für jede außerordentliche Untersuchung
gelten die gleichen Gebühren. Hinsichtlich der
Entrichtung der Gebühren für die Vorprüfung
und die Überprüfung im Rahmen der Bauprüfung
finden die Bestimmungen des Abs. A lit. d
sinngemäß Anwendung.
C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)
Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe
(§§ 55 und 57)
a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger
Behälter eine Grundgebühr von
S 470,—, zu entrichten für jeden Prüftag
und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,
b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von
S 6,80."
2. § 75 Abs. 1 hat zu lauten:"
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten